Urteil des FG Niedersachsen vom 23.08.2012

FG Niedersachsen: unbeschränkte steuerpflicht, einkünfte, gemeinschaftsrecht, aufenthalt, ausschluss, eugh, freizügigkeit, mitgliedstaat, niedersachsen, genehmigung

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Kindergeld für polnische Saisonarbeiter
In Deutschland als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelte polnische
Arbeitnehmer, die in einem Jahr nur zeitweise in Deutschland arbeiten, haben
nur für die Zeit ihrer tatsächlichen Tätigkeit einen Anspruch auf Festsetzung
von Kindergeld.
Revision eingelegt - BFH-Az.: III R 2/13
Niedersächsisches Finanzgericht 5. Senat, Urteil vom 23.08.2012, 5 K 418/10
§ 1 Abs 3 EStG, § 62 Abs 1 Nr 2 EStG, § 65 EStG
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die beklagte Familienkasse
verpflichtet ist, zu Gunsten der Klägerin Kindergeld festzusetzen.
Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie und ihr Ehemann haben eine
Tochter, die am 13.04.1987 geborenen K. W. Die Familie lebte in K/Polen.
Die Klägerin bezog in dem streitigen Zeitraum in Polen eine
Erwerbsunfähigkeitsrente i. H. v. 447 PLN monatlich. Der Ehemann war nicht
erwerbstätig. In der Zeit vom 01.11. bis 31.12.2005 und vom 01.04. bis
31.05.2006 war die Klägerin als nicht sozialversicherungspflichtige
Arbeitnehmerin und vom 01.10.2006 bis 30.11.2006 sozialversicherungspflichtig
bei der W. GmbH & Co. in H. beschäftigt. In Polen bestand für sie keine
Sozialversicherungsplicht.
Die Tochter besuchte bis zum 27.04.2006 eine allgemeinbildende Oberschule in
K.. Danach studierte sie. Einkünfte erzielte sie nicht.
In der Zeit vom 01.11.2005 bis 31.05.2006 bezog die Klägerin für die Tochter in
Polen Kindergeld i. H. v. monatlich 43 PLN. Für die übrige Zeit ist in Polen
Kindergeld nicht gezahlt worden, da die Klägerin keinen Antrag gestellt hat.
In Deutschland wurde die Klägerin auf ihren Antrag hin vom Finanzamt H. als
unbeschränkt Steuerpflichtige zur Einkommensteuer für 2005 und 2006
veranlagt.
Mit Antrag vom 11.09.2007 beantragte die Klägerin zu ihrem Gunsten
Kindergeld festzusetzen. Für die Monate Oktober und November 2006 setzte
die Familienkasse mit Bescheid vom 06.10.2009 nur Kindergeld i. H. v. 154 €
und mit Bescheid vom 02.02.2010 für November und Dezember 2005 sowie
April und Mai 2006 Kindergeld i. H. v. 77 € monatlich fest. Für die übrige Zeit
2005 und 2006 lehnte die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab.
Hiergegen richtet sich nach erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren die
Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein fiktiver Kindergeldanspruch in
Polen nicht bestehe. Deswegen sei ihr Kindergeld in voller Höhe zu bewilligen.
Der Anspruch sei nach § 62 EStG gegeben, da das Finanzamt H. sie auf ihren
Antrag hin als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige nach § 1 Abs. 3 EStG
zur Einkommensteuer veranlagt habe. Der Anspruch auf Zahlung des vollen
Kindergelds für den gesamten streitigen Zeitraum sei unabhängig davon, ob die
Klägerin in Deutschland sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Dies ergebe
sich sowohl aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als auch
aus den Dienstanweisungen der Beklagten (DAFam EStG 2010 62.1 Abs. 3
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Satz 10). Die Kindergeldzahlungen, die die Klägerin in Polen für die Zeit von
November 2005 bis Mai 2006 erhalten habe, seien nur der Höhe nach zu
berücksichtigen.
In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte bereit erklärt, für
November und Dezember 2005 sowie für April und Mai 2006 unter Anrechnung
des polnischen Kindergeldes Kindergeld in voller Höhe festzusetzen. Die
Beteiligten haben für diese Zeiträume den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt. Der Senat hat daraufhin das Verfahren insoweit vom übrigen
Verfahren abgetrennt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 2. Februar 2010 unter Aufhebung des
Einspruchsbescheides vom 25.10. 2010 dahingehend abzuändern, dass
Kindergeld unter Anrechnung des in Polen gezahlten Kindergeldes für
Januar – Oktober 2005, Januar – März 2006, Juni – Oktober 2006 und
Dezember 2006 in gesetzlicher Höhe festgesetzt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin nur in der Zeit den deutschen
Rechtsvorschriften über das Kindergeld unterlegen sei, in der sie in der
Bundesrepublik gearbeitet habe. Dies ergebe sich aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a
VO (EWG Nr. 1408/71). Ein Kindergeldanspruch bestehe deshalb nur für die
Monate der Beschäftigung in der Bundesrepublik und nicht für das gesamte
Kalenderjahr.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Familienkasse hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für die gesamten
Jahre 2005 und 2006, also auch für die Zeiten Kindergeld zu gewähren, in
denen sie in Deutschland nicht gearbeitet hat.
1. Ein Kindergeldanspruch ergibt sich nicht aus die für den Streitzeitraum noch
anzuwendende VO Nr. 1408/71. Nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO Nr.
1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig
beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann,
wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt. Da die Klägerin in dem
Streitzeitraum nur in den Monaten November und Dezember 2005, April und Mai
2006 sowie Oktober und November 2006 in Deutschland abhängig beschäftigt
war, besteht für den jetzt noch streitigen Zeitraum kein Anspruch auf
Festsetzung von Kindergeld nach der VO 1408/71.
2. Nach § 62 Abs.1 EStG besteht für Kinder im Sinne des § 63 EStG ein
Anspruch auf Kindergeld, wenn der Antragssteller im Inland einen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs.3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig
behandelt wird.
a. Einen Wohnsitz nach § 8 der Abgabenordnung -AO- oder einen ständigen
Aufenthalt nach § 9 AO hat die Klägerin in Deutschland unstreitig nicht gehabt.
Der Anspruch auf Kindergeld kann deshalb nur an eine bestehende
unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs.3 EStG anknüpfen.
b. Nach § 1 Abs.3 Satz 1 EStG werden unter den Einschränkungen von Satz 2
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auf ihren Antrag Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG
haben. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor; die Klägerin hat Einkünfte
nach § 49 Abs.1 Nr. 4 EStG erzielt und ist auf ihren Antrag vom Finanzamt H. als
unbeschränkt Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt worden.
3. Der Senat kann offenlassen, ob die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1
Abs.3 EStG einen Kindergeldanspruch nur für die Zeit begründet, in der der
Steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 EStG erzielt (so FG Düsseldorf Urteil vom
13. Juli 2011 15 K 16/11 Kg, juris), denn der Kindergeldanspruch der Klägerin
wird nach § 65 EStG wirksam ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, wenn für das
Kind im Ausland Leistungen zu zahlen sind, die mit dem Kindergeld vergleichbar
sind, oder solche Leistungen bei entsprechender Antragstellung zu zahlen
wären.
Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat in der Zeit von 01.11.2005 bis 31.05.2006
in Polen Kindergeld gezahlt erhalten. Für den übrigen Streitzeitraum hat sie nur
deshalb kein Kindergeld erhalten, weil sie den erforderlichen Antrag nicht gestellt
hat.
4. § 65 EStG steht für den hier zu beurteilenden Sachverhalt mit dem
Gemeinschaftsrecht in Einklang. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 12.06.2012
C-611/10 Rs. Hudzinski und C-612/10 Rs. Wawrzyniak, DStRE 2012, 999
entschieden, dass es einem Mitgliedstaat nach der VO Nr.1408/71 nicht
verwehrt ist, Familienleistungen zu gewähren, obwohl er nach den Regeln der
Verordnung an sich der unzuständige Staat ist. Dabei hält er im Grundsatz auch
daran fest, dass ein Mitgliedstaat, der Familienleistungen gewährt, ohne hierfür
nach Gemeinschaftsrecht zuständig zu sein, auch diese Leistung einschränken
darf. Allerdings ist er der Auffassung, dass Antikumulierungsregeln im nationalen
Recht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen können, wenn sie nicht nur zu einer
Kürzung der Leistung, sondern zu deren Ausschluss führen. Die Entscheidung
des EuGH ist für Saison- und Wanderarbeitnehmer für die Zeit ergangen, zu der
sie in Deutschland abhängig beschäftigt waren. Das Verbot Saison- und
Wanderarbeitnehmer mit ihren Ansprüchen auf Leistungen nach der sozialen
Sicherheit auszuschließen, begründet der EuGH damit, dass diese
Arbeitnehmer gegenüber inländischen Arbeitnehmern nicht deswegen
benachteiligt werden dürften, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit
Gebrauch machten.
Diese das Urteil tragende Gründe treffen für den hier zu beurteilenden
Sachverhalt nicht zu. Nach Auffassung des Senats verstößt nur ein Ausschluss
von Saison- und Wanderarbeitnehmer von Familienleistungen für die Zeit ihrer
Tätigkeit in Deutschland gegen Gemeinschaftsrecht. Nur insoweit werden diese
Arbeitnehmer gegenüber inländischen Arbeitnehmern benachteiligt. Für die
übrige Zeit machen sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit gerade keinen
Gebrauch, so dass der Ausschluss von Familienleistungen sie insoweit auch
nicht in diesem Recht beeinträchtigt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO. Der Senat hat die
Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.