Urteil des FG Niedersachsen vom 20.11.2013

FG Niedersachsen: abnahme, übergang der gefahr, versicherung, aufschiebende bedingung, wirtschaftliche verfügungsmacht, wartung, lieferung, montage, kaufpreis, besitz

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ges. und einh. Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen 2004 - 2006
Anschaffung eines Wirtschaftsguts erst mit Übergang der Gefahr auf den
Besteller.
Niedersächsisches Finanzgericht 4. Senat, Urteil vom 20.11.2013, 4 K 124/13
§ 9a EStDV, § 7 EStG
Tatbestand
Streitig ist der Zeitpunkt der Anschaffung von Windkraftanlagen.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Unternehmen auf die
Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung gerichtet ist.
Durch Vertrag vom 8. Oktober 2003 beauftragte sie die L mit der
schlüsselfertigen Errichtung von fünf Windkraftanlagen. Der Gesamtpreis für
die Lieferung und Errichtung der Anlagen belief sich auf xx.xxx.xxx EUR.
Nach § 3 Nr. 1 des Vertrages erfolgte die Übergabe der Anlage durch
Aushändigung eines von einem mit der Abnahme beauftragten
Sachverständigen erstellten Abnahmeprotokolls an den Auftraggeber. Mit der
Feststellung der Mängelfreiheit trat der Auftragnehmer sämtliche Ansprüche
einschließlich Gewährleistungsansprüchen gegen Lieferanten und die von ihm
zur Erfüllung des Vertrag eingeschalteten Personen an die Auftraggeberin ab
(§ 3 Nr. 5 des Vertrags). Mit der Feststellung der Mängelfreiheit und der
Übertragung der Gewährleistungsansprüche gegen die Vorlieferanten ging die
Gefahr auf die Auftraggeberin über (§ 3 Nr. 6 des Vertrags).
Wegen der weiteren Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf den
Vertrag vom 8. Oktober 2003 (Blatt 9 bis 11 der Betriebsprüfungsarbeitsakte -
BpAA - ) Bezug genommen.
Die L beauftragte ihrerseits durch Vertrag vom 6. Juni 2004 die E mit der
Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der Anlagen. Nach Nr. 8 dieses
Vertrags ging das Risiko der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen
Untergangs nach § 446 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab Vollendung
der Montage der Windenenergieanlage auf den Auftraggeber über. Wegen der
weiteren Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf den Inhalt
dieses Vertrags (Blatt 14 bis 18 BpAA) Bezug genommen.
In der Zeit zwischen dem 2. November 2004 und dem 8. November 2004
setzte die E die Windkraftanlagen in Betrieb. Am 8. September 2005 nahm die
L die Anlagen von der E ab. Auf den Inhalt der Abnahmeprotokolle (Blatt 56 bis
61 BpAA) wird Bezug genommen.
Durch Vertrag vom 17./22. Juni 2004 hatte die Klägerin die E mit der
Instandhaltung der Anlagen und dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
für diese beauftragt. Der Vertrag sollte nach beidseitiger Unterzeichnung,
frühestens jedoch mit Abnahme der Windenenergieanlagen in Kraft treten. Die
E schloss - erstmals anscheinend am 1. Februar 2005 - einen Vertrag über
eine Maschinen- und eine Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
mit der R Versicherung AG ab. Auf den Versicherungsschein-Auszug vom
1. Juni 2005 - Austauschseite zum Versicherungsscheinauszug vom 1.
Februar 2005 - (Blatt 74 BpAA) wird Bezug genommen.
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Die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlagen flossen von Anfang an der
Klägerin zu. Im Jahr 2004 beliefen sich diese auf xxx.xxx EUR. Die Kosten für
die Instandhaltung und die Versicherung der Anlagen wurden von der Klägerin
ab dem 8. September 2005 getragen.
In den Gewinnermittlungen für die Streitjahre 2004 bis 2006 behandelte die
Klägerin die Windkraftanlagen als einheitliche Wirtschaftsgüter und nahm
darauf ab dem 1. November 2004 nach einer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer von 16 Jahren bemessene degressive Absetzungen für
Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der
für die Streitjahre maßgebenden Fassung (a.F.) in Höhe von 12,5 Prozent und
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. in Höhe von 4 Prozent vor.
Zum 31. Dezember 2003 wies die Klägerin ein Betriebsvermögen in Höhe von
468.000 EUR und zum 31. Dezember 2004 ein Betriebsvermögen in Höhe von
2.500.000 EUR aus. In dem Betriebsvermögen zum 31. Dezember 2003
waren Ansprüche auf ausstehende Kommanditeinlagen in Höhe von 300.000
EUR enthalten.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
zunächst erklärungsgemäß fest. Der Feststellungsbescheid für 2006 erging
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die
Windkraftanlagen nicht als einheitliche Wirtschaftsgüter anzusehen, sondern in
jeweils vier Wirtschaftsgüter (Zuwegung, Standort Windpark, Umspannwerk mit
Netzkosten und Windkraftanlage) aufzuteilen seien, und dass deren
Anschaffung erst mit der Abnahme am 8. September 2005 erfolgt sei. Hiernach
komme die Inanspruchnahme von AfA erst ab dem 1. September 2005 in
Betracht. Die Vornahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG
a.F. sei ausgeschlossen, weil das Betriebsvermögen zum Schluss des der
Anschaffung vorangehenden Wirtschaftsjahres (d.h. zum 31. Dezember 2004)
mehr als 204.517 EUR betragen habe. Wegen der Ermittlung der sich daraus
ergebenden Gewinnerhöhungen wird auf die Anlagen 4 und 5 zum
Prüfungsbericht vom 12. Juni 2008 (Blatt 178 und 179 BpAA) Bezug
genommen.
Durch Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen vom 28. August 2008 änderte das FA die
Gewinnfeststellungen gemäß diesen Prüfungsfeststellungen. Die Änderung für
die Jahre 2004 und 2005 wurde auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
(AO), die für 2006 auf § 164 Abs. 2 AO gestützt.
Hiergegen legte die Klägerin am 9. September 2008 Einspruch ein, zu dessen
Begründung sie geltend machte, dass die Voraussetzungen für eine Änderung
der Feststellungsbescheide 2004 und 2005 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht
vorlägen. Aus den Anlageverzeichnissen zu den Jahresabschlüssen, die mit
den Feststellungserklärungen eingereicht worden seien, sei ohne weiteres
ersichtlich gewesen, dass sie die Windkraftanlagen als einheitliche
Wirtschaftsgüter behandelt habe. Entgegen der Auffassung der Prüferin sei die
Anschaffung der Wirtschaftsgüter bereits im Jahr 2004 erfolgt. Sie - die
Klägerin - sei ab Inbetriebnahme der Anlagen deren wirtschaftliche
Eigentümerin gewesen, weil ihr die Einspeisungsvergütungen zugestanden
hätten und sie die Pachtzahlungen an die Grundstückseigentümer sowie die
Versicherungsbeiträge - soweit diese nicht durch den Vertrag mit der E
gedeckt gewesen seien - getragen habe. Der Umstand, dass die Bestätigung
der Mängelfreiheit und damit die Abnahme erst im September 2005 erfolgt sei,
sei ohne Belang, weil die Bestimmung des Abnahmezeitpunkts allein in ihrer -
der Klägerin - bzw. in der Hand der L gelegen habe. Im Übrigen habe die
Weitertragung der Gefahr durch die Veräußerin keine wirtschaftliche
Bedeutung gehabt, weil diese finanziell überhaupt nicht dazu in der Lage
gewesen sei, diese Gefahr zu tragen. Dass die Kosten für Wartung und
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Versicherung erst ab September 2005 von ihr getragen worden seien, sei als
versteckter Preisnachlass zu werten.
Durch Änderungsbescheide vom 15. April 2013 setzte das FA die Gewinne für
die Jahre 2005 und 2006 herab. Im Anschluss an das Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 2011 IV R 46/09 (BStBl. II 2011, 696)
ging es nunmehr von einer Aufteilung der Windkraftanlagen auf drei
Wirtschaftsgüter (Windkraftanlage, Umspannwerk und Zuwegung) aus, woraus
sich für die Jahre 2005 und 2006 insgesamt höhere AfA-Beträge ergaben.
Wegen der Einzelheiten der sich daraus ergebenden Änderungen wird auf
Blatt 201 des orangefarbenen Hefters „RBA …“ zu Steuernummer … Bezug
genommen.
Die weitergehenden Einsprüche wies das FA durch Einspruchsbescheid vom
16. April 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus:
Die Anschaffung der Windkraftanlagen sei erst im Jahr 2005 erfolgt. Nach § 9a
Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV) sei das
Jahr der Anschaffung das Jahr der Lieferung, d.h. der Verschaffung der
Verfügungsmacht an dem Wirtschaftsgut. Maßgebend sei demnach, wann der
Erwerber nach den getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich über das
Wirtschaftsgut verfügen könne (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 X R
49/01, BStBl. II 2003, 751). Dies sei der Fall, sobald der Erwerber die Gefahr
des zufälligen Untergangs und die Lasten zu tragen habe und ihm die
Nutzungen zustünden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 1. Februar 2012 I R 57/10,
BStBl. II 2012, 407). Seien zum Bilanzstichtag nicht alle dieser Bedingungen
erfüllt, bedürfe es einer wertenden Abwägung der mit dem zu bilanzierenden
Vermögensgegenstand verbundenen Chancen und Risiken. Bei Anlegung
dieser Maßstäbe habe die Klägerin das wirtschaftliche Eigentum an den
Windkraftanlagen nicht vor dem 8. September 2005 erworben. Zwar habe sie
am 31. Dezember 2004 bereits 95 Prozent des Kaufpreises gezahlt gehabt
und seit November 2004 die Einspeisungsvergütungen erhalten. Doch habe
sie vor dem 8. September 2005 weder die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder der zufälligen Verschlechterung der Anlagen noch die mit ihnen
verbundenen Lasten getragen. Nach dem mit der E geschlossenen Vertrag
vom 17./22. Juni 2004 sei sie vor diesem Zeitpunkt weder mit den Kosten der
Wartung noch mit denen der Versicherung der Anlagen belastet gewesen. Ihre
Behauptung, dass es sich bei der Weitertragung dieser Kosten durch die
Veräußerin um einen versteckten Preisnachlass gehandelt habe, habe die
Klägerin nicht belegt. Auch der Gefahrübergang sei erst mit der Abnahme der
Anlagen am 8. September 2005 erfolgt. Der Umstand, dass die L nach der
Behauptung der Klägerin finanziell zur Gefahrtragung nicht in der Lage
gewesen sei, betreffe allein die vollstreckungsrechtliche Realisierbarkeit der
der Klägerin zustehenden Ansprüche und sei für die Frage des wirtschaftlichen
Eigentums bedeutungslos. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht mit
Erfolg auf das BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IV R 3/07 (BStBl. II 2010, 182)
berufen, wonach eine noch nicht eingetretene aufschiebende Bedingung für
den Erwerb eines Wirtschaftsguts dem Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums nicht entgegenstehe, wenn ihr Eintritt allein vom Willen und
Verhalten des Erwerbers abhängig sei. Denn in dem Vertrag mit der L sei der
Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr und damit des wirtschaftlichen Eigentums
eindeutig geregelt.
Hiergegen richtet sich die am 15. Mai 2013 erhobene Klage. Zu deren
Begründung trägt die Klägerin vor:
Maßgeblich für die Bestimmung des Anschaffungszeitpunkts sei der Übergang
des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO. Das
wirtschaftliche Eigentum habe der Erwerber erlangt, sobald er in Bezug auf
den Eigentumserwerb eine rechtlich geschützte Position erlangt habe, die ihm
gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden könne (Hinweis auf BFH-
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Urteile in BStBl. II 2010, 182; vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BStBl. II 2009,
140). Diese Voraussetzung sei im Streitfall bereits im Jahr 2004 erfüllt
gewesen, weil sie - die Klägerin - es in Hand gehabt habe, durch eine
einseitige Erklärung die Abnahme herbeizuführen. Hätte sie im Jahr 2004 noch
kein wirtschaftliches Eigentum erlangt, wäre sie gegenüber einer mit 25.000
EUR Stammkapital ausgestatteten GmbH niemals ohne Gestellung von
Sicherheiten mit dem Kaufpreis in Vorleistung getreten.
Nach dem BFH-Urteil in BStBl. II 2012, 407 komme es für die Frage des
wirtschaftlichen Eigentums auf eine wertende Beurteilung der im Einzelfall mit
dem Wirtschaftsgut verbundenen Chancen und Risiken an. Bei dieser
Abwägung sei es im Streitfall entscheidend, dass sie - die Klägerin - bereits
seit November 2004 die Nutzungen aus den Windkraftanlagen gezogen habe.
In den Monaten November und Dezember 2004 habe sie
Einspeisungsvergütungen von xxx.xxx EUR und in den Monaten Januar bis
August 2005 Einspeisungsvergütungen in Höhe von weiteren xxx.xxx EUR
vereinnahmt und versteuert. Dass sie die Wartungskosten und
Versicherungsprämien erst ab September 2005 getragen habe, sei allein
darauf zurückzuführen, dass sie zur Schonung ihrer eigenen Liquidität die
förmliche Abnahme bewusst hinausgeschoben habe.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2004 vom 28. August 2008
und der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen 2005 und 2006 vom 15. April 2013
sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16. April
2013 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf ./. xxx.xxx EUR (2004), ./.
xxx.xxx EUR (2005) und ./. xxx.xxx EUR (2006) herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der seinem Einspruchsbescheid zugrunde liegenden Beurteilung
fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die AfA auf die Windkraftanlagen zu
Recht erst ab September 2005 gewährt und die Berücksichtigung von
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. zu Recht versagt.
1. Nach § 7 Abs. 2 EStG a.F. kann der Gewinn bei dem Erwerb abnutzbarer
beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens um AfA in fallenden
Jahresbeträgen (degressive Abschreibungen) gemindert werden. Daneben
können bei neuen Wirtschaftsgütern dieser Art nach § 7g Abs. 1 EStG a.F.
Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungskosten
in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme
beider Arten von Abschreibungen ist die Anschaffung des Wirtschaftsguts.
Zeitpunkt der Anschaffung ist nach § 9a EStDV der Zeitpunkt der Lieferung.
Geliefert ist das Wirtschaftsgut, wenn der Erwerber nach dem Willen der
Vertragsparteien zumindest die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber in
dem Sinne erlangt hat, dass er als dessen wirtschaftlicher Eigentümer
anzusehen ist (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. z.B. Urteile vom 4. Juni
2003 X R 49/01, BFHE 202, 320, BStBl. II 2003, 751; vom 28. November 2006
III R 17/05, HFR 2007, 678, BFH/NV 2007, 975; vom 14. April 2011 IV R 52/09,
BFHE 233, 257, BStBl. II 2011, 929; vom 1. Dezember 2012 I R 57/10, BFHE
236, 374, BStBl. II 2012, 407).
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Dies erfordert in der Regel den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und
Lasten (BFH-Urteile vom 28. April 1977 IV R 163/75, BFHE 122, 121, BStBl. II
1977, 553; vom 2. September 1988 III R 53/84, BFHE 154, 413, BStBl. II 1988,
1009). Sind am Bilanzstichtag nicht alle vorbezeichneten Merkmale erfüllt,
bedarf es einer wertenden Beurteilung an Hand der Verteilung der mit dem zu
bilanzierenden Vermögensgegenstand verbundenen Chancen und Risiken
(BFH-Urteil in BFHE 236, 374, BStBl. II 2012, 407).
Im Streitfall führt diese zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht vor dem 8.
September 2005 wirtschaftliche Eigentümerin der Windkraftanlagen geworden
ist.
Zwar hat sie noch im November 2004 mit der Aufstellung und Montage der
Windkraftanlagen den Besitz in der Erwartung des Eigentumserwerbs erlangt.
Auch hat sie seitdem die Nutzungen aus den Wirtschaftsgütern gezogen, weil
ihr die Einspeisungsvergütungen aus dem Betrieb der Anlagen endgültig
zugeflossen sind und sich dieser Betrieb nach Art und Umfang auch nicht auf
einen bloßen Probebetrieb beschränkt hat.
Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Klägerin bereits vor dem 8.
September 2005 die mit den Wirtschaftsgütern verbundenen Lasten getragen
hat. Zwar hatte die Klägerin bereits unter dem 17./22. Juni 2004 einen Vertrag
mit der E geschlossen, durch den sie diese mit der Instandhaltung und
Versicherung der Windkraftanlagen beauftragte. Dieser Vertrag sollte aber erst
mit der Abnahme der Anlagen in Kraft treten. Da zwischen der Klägerin und der
E kein Rechtsverhältnis bestand, in dessen Rahmen eine Abnahme hätte
erfolgen können, kann diese Regelung nur so verstanden werden, dass das
Inkrafttreten des Vertrages von der Abnahme im Rahmen des
Werklieferungsvertrags zwischen der E und der L abhängig sein sollte. Diese
ist aber erst am 8. September 2005 erfolgt; und erst von da an hat die Klägerin
im Verhältnis zur E die Kosten der Wartung und Versicherung der Anlagen
getragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der erst zu diesem
Zeitpunkt wirksam gewordenen Kostentragung um einen der Klägerin
gewährten versteckten Preisnachlass auf den Kaufpreis der Anlagen
gehandelt hat. Ein solcher Nachlass hätte der Klägerin nur von ihrer
Lieferantin, d.h. der L, gewährt werden können und vorausgesetzt, dass in der
Zeit zwischen dem Vertragsabschluss am 17./22. Juni 2004 und dem 8.
September 2005 diese anstelle der Klägerin die Kosten der Wartung und
Versicherung gegenüber der E getragen hätte. Dafür fehlt jedoch jeder
Anhaltspunkt. Der Senat kann auch nicht feststellen, dass die Klägerin andere
mit den Windkraftanlagen verbundene Lasten bereits vor dem 8. September
2005 getragen hat. Ihre Behauptung, sie habe die Kosten weiterer, neben der
Maschinen- und Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
abgeschlossener Versicherungen getragen, hat die Klägerin weder
konkretisiert noch nachgewiesen. Bei den Pachtzinsen, die die Klägerin für
den Standort der Windkraftanlagen an die Grundstückseigentümer gezahlt hat,
handelt es sich nicht um Lasten der von ihr angeschafften Wirtschaftsgüter.
Unabhängig davon steht dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor
dem 8. September 2005 jedenfalls der Umstand entgegen, dass die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Anlagen
bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Klägerin übergegangen war. Maßgeblich
für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs sind in erster Linie die zwischen den
Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen; nur soweit solche fehlen, ist auf
die abdingbaren gesetzlichen Regelungen abzustellen (BFH-Urteil in HFR
2007, 678, BFH/NV 2007, 975). Nach § 3 Nr. 6 des zwischen der Klägerin und
der L geschlossenen Werklieferungsvertrags ging die Gefahr erst mit der
Feststellung der Mängelfreiheit und der Übertragung der
Gewährleistungsansprüche gegen die Vorlieferanten auf die Auftraggeberin
über. Die Feststellung der Mängelfreiheit und die damit nach § 3 Nr. 5 des
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Vertrags verbundene Abtretung der Gewährleistungsansprüche konnte aber
nur auf der Grundlage des in § 3 Nr. 1 des Vertrags vorgesehenen
Abnahmeprotokolls eines mit der Abnahme beauftragten Sachverständigen
erfolgen. Dass ein derartiges Abnahmeprotokoll vor dem 8. September 2005
erstellt und an die Auftraggeberin ausgehändigt worden ist, ist nach Aktenlage
nicht ersichtlich und wird von der Klägerin selbst auch nicht behauptet.
Der Umstand, dass der Gefahrübergang im Verhältnis zwischen der L und der
E nach Nr. 8 des zwischen diesen geschlossenen Vertrags vom 2. Juli 2004
bereits mit der vollendeten Montage erfolgen sollte, ist für den Streitfall ohne
Bedeutung. Denn für den Gefahrübergang auf die Klägerin kommt es allein auf
die vertraglichen Vereinbarungen an, die diese mit ihrer Vertragspartnerin, d.h.
der L, geschlossen hatte.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klägerin und die L durch eine
Änderung der in dem Vertrag vom 8. Oktober 2003 getroffenen
Vereinbarungen einen Gefahrübergang bereits vor dem 8. September 2005
herbeigeführt haben. Zwar wurde die in § 3 Nr. 1 des Vertrags vorgesehene
Aushändigung eines Abnahmeprotokolls an die Klägerin möglicherweise durch
die Erstellung und Aushändigung von Abnahmeprotokollen im Verhältnis
zwischen der L und der E ersetzt. Die darin eventuell zu sehende formlose
Vertragsänderung hätte aber keine Vorverlagerung des Gefahrübergangs auf
einen vor der Abnahme durch die L liegenden Zeitpunkt, d.h. den 8.
September 2005, zur Folge gehabt.
Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Klägerin den Kaufpreis für die
Windkraftanlagen schon vor der Abnahme vollständig an die L gezahlt hat,
nicht den Schluss auf einen früheren Gefahrübergang zu. Kaufpreiszahlungen,
die der Erwerber vor Übergang des wirtschaftlichen Eigentums leistet,
berechtigen nicht zur Annahme einer vorzeitigen Erlangung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut, sondern sind von
dem Erwerber zu aktivieren und von dem Veräußerer zu passivieren (BFH-
Urteil vom 7. November 1991 IV R 43/90, BFHE 166, 329, BStBl. II 1992, 398).
Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der Veräußerer im Fall des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des
Kaufgegenstands zu einer Rückerstattung des Kaufpreises in der Lage wäre.
Hiernach stehen der Klägerin die degressiven Abschreibungen nach § 7 Abs.
2 EStG a.F. erst ab 2005 - für dieses Jahr zeitanteilig nach § 7 Abs. 1 Satz 4
EStG in Höhe eines Drittels des Jahresbetrags - und die
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. überhaupt nicht zu, weil ihr
Betriebsvermögen auf den Schluss des dem Anschaffungszeitpunkt
vorhergehenden Wirtschaftsjahres, d.h. zum 31. Dezember 2004, den Betrag
von 204.517 EUR überstieg. Gegen die rechnerische Ermittlung der
Abschreibungsbeträge durch den Prüfer hat die Klägerin keine Einwendungen
erhoben; Rechtsfehler zu ihren Lasten sind insoweit nicht ersichtlich.
2. Auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der
ursprünglichen Feststellungsbescheide liegen vor.
Der Feststellungsbescheid für 2006 stand noch unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung und konnte daher nach § 164 Abs. 2 AO i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz
1 AO jederzeit geändert werden. Im Fall der Feststellungsbescheide 2004 und
2005 ergibt sich die Änderungsbefugnis aus § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. §
181 Abs. 1 Satz 1 AO.
Dem FA sind die Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin die
Windkraftanlagen erst am 8. September 2005 angeschafft hat und sie daher
erstmals für dieses Jahr zur Vornahme von degressiven Abschreibungen nach
§ 7 Abs. 2 EStG a.F. befugt war, erst aufgrund der Außenprüfung bekannt
geworden.
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Das nachträgliche Bekanntwerden dieser Tatsachen berechtigte das FA auch
dazu, die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. zu versagen.
Dies gilt unabhängig davon, ob die den ursprünglichen Veranlagungen
zugrunde liegende Annahme des FA zutraf, dass die Ansprüche der Klägerin
auf Leistung ausstehender Kommanditeinlagen bei der Ermittlung des
Betriebsvermögens im Sinne des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. außer Betracht
zu bleiben hätten. Selbst wenn das Betriebsgrößenmerkmal bereits zum
31. Dezember 2003 überschritten gewesen sein sollte und das FA die
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. bereits aufgrund der ihm
bei den ursprünglichen Veranlagungen bekannten Tatsachen nicht hätte
gewähren dürfen, wäre ihm die Änderung der angefochtenen Bescheide
insoweit nicht verwehrt. Entscheidend für die Änderungsbefugnis nach § 173
Abs. 1 Nr. 1 AO ist, dass die nachträglich bekannt gewordene Tatsache
ausgehend von der rechtlichen Beurteilung, die das FA dem ursprünglichen
Bescheid zugrunde gelegt hatte, mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu einer höheren Steuerfestsetzung bzw.
Gewinnfeststellung geführt hätte (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 1991 IX R
238/87, BFHE 164, 492, BStBl. II 1991, 741; vom 7. Juni 1989 II R 73/87,
BFH/NV 1990, 415; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2006 II B 33/05, BFH/NV
2006, 911). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Wäre dem FA bei
Erteilung der Feststellungsbescheide für 2004 und 2005 bekannt gewesen,
dass die Windkraftanlagen erst im Jahr 2005 angeschafft worden waren, hätte
es die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. für das Jahr 2004
schon mangels Anschaffung und für das Jahr 2005 deshalb nicht gewährt, weil
das Betriebsgrößenmerkmal nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. auf den 31.
Dezember 2004 unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt
überschritten war.
3. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kosten sind der Klägerin als der
unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Zulassung der Revision beruht auf § 115
Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Frage, ob der ausstehende Übergang von Lasten und
Gefahr trotz vorherigen Übergangs von Besitz und Nutzungen der
Anschaffung eines Wirtschaftsguts entgegensteht, hat grundsätzliche
Bedeutung.