Urteil des FG Niedersachsen vom 16.05.2013

FG Niedersachsen: unbeschränkte steuerpflicht, echte rückwirkung, aeuv, jstg, kapitalverkehrsfreiheit, eugh, einkünfte, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, teleologische auslegung, australien

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Sonderausgabenabzug beim schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind
nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist.
Niedersächsisches Finanzgericht 1. Senat, Urteil vom 16.05.2013, 1 K 166/12
Art 63 AEUV, § 1 Abs 1 Nr 1b EStG, Art 3 Abs 1 GG
Tatbestand
Streitig ist, ob Zahlungen aufgrund eines schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Der Kläger ist verheiratet und wird im Streitjahr mit seiner jetzigen Ehefrau
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
In der Zeit vom 1977 bis 1992 war der Kläger mit der australischen
Staatsangehörigen A verheiratet. Im November 1991 hatten der Kläger und die
A eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Hierin ist unter
anderem ausgeführt:
„4. Versorgungsausgleich
Die Parteien haben während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens
Versorgungsanwartschaften weder bei der BfA noch bei der LVA begründet. Da
die Begründung eigener Rentenanwartschaften bei der BfA für die Erschienene
zu 1. nicht interessengerecht ist, vereinbaren die Parteien gemäß § 1408 BGB
für die bei der X AG begründeten Rentenanwartschaften den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich.
Der Erschienen zu 2. verpflichtet sich, mit Eintritt des Versorgungsfalls auf Seiten
der Erschienenen zu 1. eine monatliche Ausgleichsrente von mindestens 17,85
% seiner Bruttorente an die Erschiene zu 1. zu leisten; dies entspricht auf
derzeitiger Basis einem Betrag von DM ……; die bis zum Eintritt des
Versorgungsfalls erfolgten Veränderungen der betrieblichen Altersrente wirken
sich auf die Höhe der Ausgleichsrente vollen Umfanges aus.
Für den Fall, dass die X AG zu einem späteren Zeitpunkt, vor
Bezugsberechtigung der Erschienenen zu 1., mit Wirkung für die in dieser
Vereinbarung betroffene Altersrente die Realteilung einführen sollte, werden die
Parteien auch im Nachhinein die Realteilung der Versorgungsanwartschaften
durchführen.
…“
In ihrem Scheidungsantrag von Anfang 1992 hatte die A erklärt, sie beabsichtige
nach Australien zurückzukehren.
Das Amtsgericht … genehmigte im Scheidungsurteil vom … die Vereinbarung
über den Versorgungsausgleich nach § 1587o Bürgerliches Gesetzbuch a. F.
(BGB).
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Nach Angaben des Klägers verzog A bereits im Jahr 1994 dauerhaft nach
Australien.
Mit Schreiben vom … wies der Kläger die X GmbH auf das Bestehen des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hin und teilte als Kontoverbindung
von A mit: „Dresdner Bank, BLZ 200 800 00, KTO …“. Daraufhin bestätigte die X
GmbH mit Schreiben vom …, dass sie die in der notariellen
Scheidungsfolgenvereinbarung enthaltene Abtretung der Pensionsbezüge von
monatlich 17,85 % der Bruttorente an A mit Wirkung vom 1. Juni 2010 beachten
werde. Da die Pension des Klägers monatlich im Voraus überwiesen werde,
erfolge die erste Zahlung an A in Höhe von …… € mit der Abrechnung Ende Mai
auf das vom Kläger angegebene Konto.
Im Mai 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung wegen
der aufgrund des Versorgungsausgleichs an A zu leistenden Zahlungen, dem
der Beklagte stattgab. Angaben zum Wohnort von A enthielten weder der Antrag
noch die diesem beigefügten Unterlagen.
Ausweislich der Entgeltabrechnung des Klägers für Dezember 2010 überwies
die X GmbH auf das Konto der A bei der Dresdner Bank, Konto-Nr. …, BLZ 200
800 00 einen Betrag in Höhe von …… €.
In seiner Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Kläger die
Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt …… € als Sonderausgaben zu
berücksichtigen. In der Anlage Unterhalt gab er als Wohnsitzstaat der A
Australien an.
Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom … lehnte der Beklagte die steuerliche
Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen ab. Er führte aus, eine
Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der Fassung des
Jahressteuergesetz (JStG) 2010 vom 8. Dezember 2010, BGBl I 2010, 1768
(künftig EStG 2010) scheide aus, da A nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, § 10 Abs. 1
Nr. 1b EStG 2010 sei wegen unzulässiger unechter Rückwirkung
verfassungswidrig. Die Voraussetzung der unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht der ausgleichsberechtigten Person habe der
Gesetzgeber erst durch das JStG 2010 eingeführt. Es handele sich um eine
unzulässige unechte Rückwirkung, da die belastenden Rechtsfolgen erst nach
der Verkündung des Gesetzes am 8. Dezember 2010 eingetreten,
tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst
worden seien.
Im Übrigen verstoße § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 auch gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit, die gemäß Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV), ehemals Art. 56 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft (EGV) auch zwischen Mitgliedsstaaten der EU
und Drittstaaten besonderen Schutz genieße.
Mit Bescheid vom … wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als
unbegründet zurück. Von einer rückwirkenden Umgestaltung des Steuerrechts
und von der Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens könne keine Rede sein.
Wie sich aus der Gesetzesbegründung (Bundestag Drucksache – BT-Drs. -
17/2249 S. 50 und 51) ergebe, habe der Gesetzgeber mit der Ergänzung der
Vorschrift lediglich eine redaktionelle Klarstellung beabsichtigt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger weiterhin, die an A geleisteten
Zahlungen in Höhe von …… € als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung sei er davon ausgegangen,
dass die Zahlungen entsprechend der damaligen, eindeutigen Rechtslage
abzugsfähig seien. Diese Rechtslage sei auch im Erlass des
23
24
25
26
27
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20. Juli 1981 (IV B 1 – S 1900 –
25/80, BStBl I 1981, 567) bestätigt gewesen.
Die inländische Bankverbindung habe ihm A nach der Scheidung zur
Erbringung der Unterhaltzahlungen mitgeteilt. Mangels anderweitiger Mitteilung
habe er dieses Konto auch gegenüber der X GmbH angegeben, die dann die
Zahlungen hierauf vornahm. Seit 2011 leiste die X GmbH die Zahlungen direkt
auf ein australisches Konto der P.
Es sei ihm zwar nicht möglich, einen Steuerbescheid vom A vorzulegen, da er
schon seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr habe. Die empfangenen
Versorgungsleistungen unterlägen aber dem Grunde nach der Besteuerung in
Australien. Der Kläger reichte insoweit ein Memorandum des australischen
Steuerberaters David Ross ein. Der Besteuerungsumfang bei A sei ohnehin
irrelevant. Die Abzugsfähigkeit setze weder die tatsächliche Besteuerung noch
die Besteuerung dem Grund nach bei der ausgleichsberechtigten Person
voraus. Allein maßgebend – aber auch ausreichend – sei, dass der Kläger Teile
seines bereits versteuerten Einkommens weiterzuleiten habe und ihm diese
nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden. Seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei durch die Zahlung an A gemindert. Bei
Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 müsse er etwas voll versteuern,
was letztlich wirtschaftlich gar nicht bei ihm verbleibe. Dies widerspreche einer
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
§ 10 Abs.1 Nr. 1b EStG 2010 sei aufgrund unzulässiger unechter Rückwirkung
verfassungswidrig. Bis zum Veranlagungszeitraum 2009 sei eine unbeschränkte
Einkommensteuerpflicht auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person nicht
gefordert gewesen. Vom Veranlagungszeitraum 2010 an sei erstmals insoweit
das Korrespondenzprinzip durch gesetzliche Normierung eingeführt und somit
eine zusätzliche materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung geschaffen worden.
Es handele es sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht lediglich
um eine redaktionelle Klarstellung. Die bloße Bezeichnung als redaktionelle
Klarstellung, bzw. denklogisch damit zuvor als „redaktionelles Versehen“,
enthebe den Rechtsanwender nicht von der Pflicht zu prüfen, ob es sich
aufgrund der Rechtswirkung nicht in Wahrheit doch um eine unzulässige
unechte Rückwirkung handele. Redaktionelle Versehen des Gesetzgebers
seien nach ständiger Praxis lediglich falsche Bezugnahmen oder falsche
Satzanschlüsse. Dies könne aber für den vorliegenden Fall nicht gelten, weil ein
neues Tatbestandsmerkmal als zusätzliche Voraussetzung eingefügt worden
sei. Vor der Änderung habe jeder Rechtsanwender davon ausgehen können
und dürfen, dass der Abzug der Versorgungsleistungen unabhängig vom
Wohnort der Ausgleichsberechtigten war. Maßgebend seien ausschließlich die
persönlichen steuerlichen Verhältnisse des Ausgleichspflichtigen gewesen.
Eine vermeintliche – vom Beklagten behauptete – teleologische Auslegung
könne niemals zu einer Extension führen, die die Schaffung einer zusätzlichen
materiell-rechtlichen Abzugsvoraussetzung nachträglich rechtfertigen könne.
Bislang sei insoweit das Korrespondenzprinzip – anders als beispielsweise beim
Sonderausgabenabzug für wiederkehrende Versorgungsleistungen in § 10
Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung des JStG 2008, BGBl. I 2008, 3150 (künftig EStG
2008) – gerade nicht gesetzlich normiert gewesen. Darin zeige sich auch, dass
das Korrespondenzprinzip als solches nicht zu den tragenden Säulen des
Sonderausgabenabzugs gehöre, sondern nur dann, wenn dies gesetzlich
ausdrücklich angeordnet sei. Sonderausgaben seien Privatausgaben, die nur
dann bei der Einkommensteuer abziehbar seien, wenn das Gesetz dies wegen
der unvermeidbaren Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
ausdrücklich vorsehe. Die wirtschaftliche Belastung aus einer Zahlung aufgrund
eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs treffe den Ausgleichspflichtigen
stets, unabhängig davon, welchen Steuerstatus der Ausgleichsberechtigte
habe. Das Korrespondenzprinzip decke sich daher nicht mit der Auslegung der
28
29
30
31
32
33
Vorschrift unter teleologischen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.
Gerade deshalb sei bislang zu Recht und europarechtskonform ausdrücklich
nur an die persönlichen und steuerlichen Verhältnisse des
Ausgleichsverpflichteten angeknüpft worden.
Die belastende Rechtsfolge sei erst nach ihrer Verkündung am 8. Dezember
2010 eingetreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten
Sachverhalt ausgelöst worden. Es liege daher eine unechte Rückwirkung vor.
Diese sei auch unzulässig. Zwar könne der Gesetzgeber eine rückwirkende
Anwendung steuerverschärfender Gesetze anordnen, aber nur dann, wenn die
verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition des Steuerpflichtigen nicht
angegriffen werde. Die belastende Wirkung einer Enttäuschung schutzwürdigen
Vertrauens bedürfe stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben
der Verhältnismäßigkeit. Dies gelte auch, wenn der Gesetzgeber das
Einkommensteuerrecht während des laufenden Veranlagungsverfahrens
umgestalte und die Rechtsänderungen auf dessen Beginn beziehe. Der
Normadressat müsse eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte
Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die
Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei. Die Gesetzesbegründung zur Neufassung
des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 werde dem nicht gerecht. Eine besondere
Begründung und Nennung etwaiger öffentlicher Interessen sowie eine
Auseinandersetzung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seien nicht erfolgt.
Eine Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 führe zudem zu einer
Verletzung Gleichheitsgebotes gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG).
Ausgleichsverpflichtete könnten die Zahlungen als Sonderausgaben abziehen,
wenn der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig sei, nicht aber, wenn der
Empfänger nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei. Der Ausgleichspflichtige habe
keinen Einfluss auf die Entscheidung des Ausgleichsberechtigten, wo dieser
seinen Wohnsitz nehme, also auch nicht darauf, ob dieser unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sei oder nicht. Der Ausgleichsverpflichtete bleibe aber
unabhängig vom Wohnort des Berechtigten zur Zahlung verpflichtet. Im
Vergleich zu einem Ausgleichsverpflichten mit Empfänger im Inland werde der
Kläger damit schlechter gestellt.
Zudem liege eine Ungleichbehandlung gegenüber den Fällen des öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleichs und folglich eine dem Gleichheitsgebot
gemäß Art. 3 GG entgegenstehende ungleiche Behandlung gleicher
Sachverhalte, nämlich der Versorgung nach Ehescheidung, vor.
Eine Versagung des Sonderausgabenabzugs verletze darüber hinaus den im
Versorgungsausgleichsrecht bestehenden Halbteilungsgrundsatz, da dem
Kläger infolge des Nichtabzugs als Sonderausgaben und somit einer faktischen
Besteuerung der geleisteten Ausgleichszahlungen letztlich weniger als die
Hälfte der bis zur Ehescheidung 1992 erworbenen Betriebsrentenansprüche
verbliebe. Dies wiege umso schwerer als der Kläger bei Abschluss der
Scheidungsfolgenvereinbarung im Jahr 1992 gerade darauf vertraut habe, dass
die bei Eintritt des Versorgungsfalls zu leistenden Ausgleichszahlungen
steuerrechtlich auch in Zukunft als Sonderausgaben berücksichtigt werden
könnten, ohne dass es auf den Wohnsitz der Ausgleichsberechtigten ankomme.
Gerade im Hinblick darauf habe er mit der A eine Ausgleichsquote von 17,85 %
vereinbart, ansonsten hätte diese aufgrund der zu berücksichtigen Steuerfolgen
niedrigerer ausfallen müssen.
Im Übrigen verstoße § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 auch gegen
Gemeinschaftsrecht. Zwar erweitere § 1a Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 den
Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 auf Familienangehörige
aus der Europäischen Union (EU) oder aus einem Staat, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist,
34
35
36
37
38
39
indem er für diese eine unbeschränkte Steuerpflicht fingiere. § 10 Abs. 1 Nr. 1b
EStG 2010 verstoße aber gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, die gemäß Art. 63
AEUV auch zwischen Mitgliedsstaaten der EU und Drittstaaten besonderen
Schutz genieße.
Der Begriff der Kapitalverkehrsfreiheit sei weit zu fassen. Schon nach dem
Wortsinn bedeute „Kapitalverkehr“ lediglich die Bewegung von Kapital von
einem Ort an den anderen. Kapitalverkehr umfasse alle auf Geld- und
Sachkapital bezogenen Transaktionen, die nicht direkt durch den Waren- und
Dienstleistungsverkehr bedingt seien.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) habe in ständiger
Rechtsprechung (zuletzt im Urteil vom 27. Januar 2009 C-318/07 – Persche -,
DStR 2009, 207) der Nomenklatur im Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG einen
Hinweischarakter zuerkannt, da der Begriff „Kapitalverkehr“ im Sinne von Artikel
56 Abs. 1 EGV im Vertrag nicht definiert sei. In seinem Urteil vom 19. September
2010 X R 33/08 (BFHE 231, 108, BStBl II 2001, 637) habe der Bundesfinanzhof
(BFH) die durch dieses EuGH-Urteil bestimmte Ausweitung des Schutzbereichs
auch bereits umgesetzt und angewandt.
Wenn die Nomenklatur aber nur Hinweischarakter besitze und zudem die dort
enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend sei, könne
folglich auch deren Gliederung nicht verbindlich sein. In einer Gesamtschau
werde klar, dass die Rubrik XIII des Anhangs I der Richtlinie 88/361/EWG als
„Auffangrubrik“ fungiere. In der Rubrik XIII setze sich die Aufzählung der
Kapitalbewegungen mit persönlichem Charakter fort. Darüber hinaus seien die
dort aufgezählten Schadensersatzleistungen grundsätzlich nie auf freiwilliger
Basis, sondern nur bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, die auf
gesetzlicher oder vertraglicher Basis fußten, zu erbringen. Gleiches müsse für
die hier streitigen Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs gelten,
denn diese basierten auf der notariell beurkundeten
Scheidungsfolgenvereinbarung und seien daher Leistungen, denen sich der
Kläger nicht entziehen könne. Daher seien die Zahlungen unter den Begriff
„sonstiger Kapitalverkehr“ der Rubrik XIII zu subsumieren, und zumindest unter
„F. Verschiedenes“ einzuordnen.
Der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 63 AEUV sei
damit eröffnet.
Eine nationale Steuerregelung, die in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 eine
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht der ausgleichsberechtigten Person zur
Bedingung des Sonderausgabenabzugs mache und damit ausgleichspflichtige
Personen, die an eine nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person
Zahlungen zu leisten hätten, steuerlich schlechter behandle als
ausgleichspflichtige Personen, die an eine unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Person zu leisten hätten, stelle eine Beschränkung
des freien Kapitalverkehrs dar.
In seinem Urteil vom 17. November 2011 2 K 507/07 E (EFG 2012, 114) habe
das Finanzgericht Münster unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH
(Urteil vom 31. März 2011 C-450/09, DStR 2011, 664) entschieden, dass die
vom dortigen Kläger gezahlten dauernden Lasten trotz des entgegenstehenden
Wortlautes des § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1
Nr. 1a EStG a. F. zu erfassen seien, da andernfalls die europarechtlich
garantierte Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 AEUV verletzt werde.
Übertrage man die vom EuGH und dem Finanzgericht Münster aufgestellten
Rechtsgrundsätzen auf den vorliegenden Fall, so sei auch hier die
europarechtlich geschützte Kapitalverkehrsfreiheit verletzt, da die vom Kläger
geleisteten Zahlungen nur deshalb nicht als Sonderausgaben berücksichtigt
würden, weil die ausgleichsberechtigte Person in einem Drittstaat wohne. Die
Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV erstrecke sich ausdrücklich auch auf
40
41
42
43
44
45
46
47
48
den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedsstaaten und Drittländern. Letztendlich
halte eine wortgetreue Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 aber auch
in Deutschland Ansässige davon ab, angemessene
Scheidungsfolgenvereinbarungen mit ihren ehemaligen Ehepartnern zu treffen,
die aufgrund freier und vom Ausgleichsverpflichteten nicht beeinflussbarer
Entscheidung ihren Wohnsitz außerhalb der EU/EWR wählten.
Eine derartige Beschränkung sei gemäß Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten.
Sie sei vorliegend auch in keiner Weise gerechtfertigt. Der EuGH habe in seinem
Urteil vom 27. Januar 2009 (C-318/07, DStR 2009, 207) ausdrücklich
festgestellt, dass sich der Besteuerungsmitgliedstaat für die Rechtfertigung einer
nationalen Regelung auf das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu
gewährleisten, nicht berufen könne, wenn es dem Steuerpflichtigen völlig
verwehrt sei, ausreichende Nachweise zu erbringen, anhand derer die
Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedsstaates eindeutig und genau prüfen
könnten, ob die entsprechenden Voraussetzungen für die nationale
Steuerregelung, die der Steuerpflichtige beanspruche, tatsächlich vorlägen (vgl.
auch BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 33/08, BFHE 231, 108, BStBl II
2011, 637).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne § 10 Abs. 1 Nr. 1b in
Verbindung mit § 1a Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 nur so ausgelegt werden, dass
auch Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, die an eine
ausgleichsberechtigte Person ohne Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU
oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgten, als
Sonderausgaben abgezogen werden könnten, soweit nachgewiesen werden
könne, dass die Besteuerung bei der ausgleichsberechtigten Person
(Korrespondenzprinzip) gewährleistet sei.
Am Vorwurf eines Verstoßes gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und der
Normenklarheit hält der Kläger nach Darstellung des Klägervertreters in der
mündlichen Verhandlung nicht mehr fest.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2010 vom … in der Fassung vom …
und der Einspruchsentscheidung vom … dahingehend zu ändern, dass
weitere Sonderausgaben in Höhe von …… € berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass sich die Frage einer unechten
Rückwirkung bei der Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 nicht stelle,
denn der Gesetzgeber habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er das
Tatbestandsmerkmal der „unbeschränkten Steuerpflicht des
Zahlungsempfängers“ nur aus Gründen der redaktionellen Klarstellung eingefügt
habe. Er habe mithin nicht eine gesetzliche Neuregelung, sondern nur die
Präzisierung der bestehenden Rechtslage beabsichtigt.
Ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit liege ebenfalls nicht vor, weil
deren Schutzbereich bereits nicht eröffnet sei. Mangels einer Definition des
Begriffs „Kapitalverkehr“ habe der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung
der Nomenklatur im Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG einen Hinweischarakter
zuerkannt, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht
erschöpfend sei. Die vom Kläger vorgenommenen Zahlungen im Rahmen des
Versorgungsausgleichs könnten jedoch nicht den in der Richtlinie aufgeführten
Kapitalbewegungen zugerechnet werden. Zwar sei dem Kläger zuzustimmen,
dass der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit nicht nur dann
betroffen sei, wenn Kapitalbewegungen in Ausübung einer wirtschaftlichen
Tätigkeit erfolgten, auch Kapitalbewegungen ohne Ausübung einer
49
50
51
52
53
54
55
56
wirtschaftlichen Tätigkeit könnten in den Schutzbereich fallen. So habe der
EuGH im Urteil vom 27. Januar 2009 C-318/07 (DStR 2009, 207) entschieden,
dass der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit auch bei einem
Kapitaltransfer aus altruistischen Motiven eröffnet sei. Dieses Urteil des EuGH
und das Urteil des BFH vom 15. September 2010 X R 33/08 (BFHE 231, 108,
BStBl II 2001, 637) bezögen sich aber gleichwohl direkt oder mittelbar auf die
Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361/EWG und erweiterten diese
nicht grenzenlos. Die Entscheidungen hätten nur zu einer Erweiterung auf
Kapitalbewegungen geführt, die mit der Begrifflichkeit des o.g. Anhangs
verwandt bzw. unter diesen Oberbegriff subsumierbar seien. Welche
Kapitalbewegungen durch die Grundfreiheit schützenswert seien könnten,
ergebe sich aufgrund ihres „Hinweischarakters“ aus den in der Richtlinie
aufgestellten Orientierungshilfen. Zahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs fänden in der Nomenklatur der Rubrik XI des Anhangs I
der Richtlinie 88/361/EWG keine direkte Nennung. Es gebe auch kein
Anhaltspunkt, dass die vom Kläger geleisteten Zahlungen unter einem der im
Anhang genannten Oberbegriffe eingeordnet werden könnten oder die
Einordnung an einem vielleicht zu engen Wortlautverständnis eines der im
Anhang I genannten Begriffe scheitern würde.
Der Kläger habe zudem bislang nicht nachgewiesen, dass die
Zahlungsempfängerin die Zahlungen in Australien versteuert habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Der Beklagte hat zu Recht die an A aufgrund des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs geleisteten Zahlungen nicht als Sonderausgaben
angesetzt.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 sind Ausgleichszahlungen im Rahmen des
Versorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22 und 26 des
Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG), §§ 1587f, 1587g, 1587i BGB
und § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich,
soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen
Person der Besteuerung unterliegen, abziehbar, wenn die ausgleichsberechtigte
Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG
2010 findet dabei ungeachtet dessen Anwendung, ob der
Versorgungsausgleich noch vor dem 31. August 2009 auf Grundlage der alten
zivilrechtlichen Regelungen oder nach diesem Zeitpunkt auf Basis des
VersAusglG abgewickelt wird (vgl. Grün, NWB 2010, 1751).
A als ausgleichsberechtigte Person lebte in Australien und war nicht
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Damit lagen die Voraussetzungen für
einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 nicht vor.
II. Die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 scheitert im Streitfall auch
nicht daran, dass diese Regelung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar wäre
oder gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen würde.
II.1. Insbesondere liegt keine unzulässige steuerliche Rückwirkung vor.
Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes – BVerfG – (vgl. z.B. BVerfG-
Beschluss vom 10. Oktober 2012 1 BvL 6/07, BGBl I 2012, 2344 mit
umfangreichen Verweisen) auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und
Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen
Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wenn der
57
58
59
Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens
nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor
dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter
deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind.
Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen
abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Normen mit echter
Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig.
Eine unechte Rückwirkung ist demgegenüber anzunehmen, wenn eine Norm
auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und
Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene
Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst
nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk
gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“).
Sie ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des
Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der
Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom
Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des
Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die
Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des
Gesetzgebers überwiegen. Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor,
wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich
abändert. Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die
Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der
Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38
Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die
Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt
des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG). Sofern eine Steuerrechtsnorm nach
diesen Grundsätzen über den Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum unechte
Rückwirkung entfaltet, gelten für deren Vereinbarkeit mit der Verfassung im
Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte
Anforderungen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass rückwirkende
Regelungen innerhalb eines Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums, die
danach der unechten Rückwirkung zugeordnet werden, in vielerlei Hinsicht den
Fällen echter Rückwirkung nahe stehen. Freilich ist auch in diesem Fall eine
unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. z.B. BVerfG-
Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 2/04, 2 BvL 14/02, 2 BvL 13/05, BGBl I 2010,
1296, BVerfGE 127, 1). Die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des
Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde andernfalls den dem
Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den
Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit
ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht
mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung
lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so
weit, vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfG-Beschluss vom 8. März
1983, 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312, BStBl II 1983, 779). Soweit nicht
besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß
allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert
fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. z.B.
BVerfG-Beschluss vom 8. Dezember 2009, 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104).
Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an
zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen
Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums anknüpft, dem verfassungsrechtlich
gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die
Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das
Vertrauen der Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Soweit daher an
zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen
60
61
62
63
64
Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums angeknüpft wird, ist diese unechte
Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des
Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer
Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und
dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden
Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss
vom 7. Juli 2010 2 BvL 2/04, 2 BvL 14/02, 2 BvL 13/05, BGBl I 2010, 1296,
BVerfGE 127,1). Dabei ist das enttäuschte Vertrauen, dann geringer zu werten,
wenn die vertraglich getroffenen Vereinbarungen längere Zeiträume betreffen.
Zwar mag es für die Vereinbarung solcher längerfristigen Zeiträume für die
Beteiligten gute Gründe geben. Indes liegt es dann ferner, auf den Fortbestand
des geltenden Steuerrechts zu vertrauen, und näher, mit vertraglichen Klauseln
auch die Verteilung des Risikos künftiger Steuerverschärfungen zu regeln (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06,
BVerfGE 127, 31).
Allerdings bedarf der Gesetzgeber besonderer Gründe, wenn er einen aus der
ursprünglichen Disposition noch nach Maßgabe alten Rechts erwachsenen
konkreten Vermögensbestand durch tatbestandliche Rückanknüpfung
(teilweise) entwertet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL
57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31). Insofern greift er auf einen Sachverhalt
zu, der nach Maßgabe alten Rechts einen gesteigerten Grad an
Abgeschlossenheit erreicht hat, wie insbesondere in den Fällen plastisch wird, in
denen die Lohnsteuer nach Maßgabe alten Rechts bereits einbehalten war.
II.1.a. Vorliegend ist bereits keine steuerliche Rückwirkung zu erkennen. Die
Einführung von § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG durch das JStG 2008 und dessen
Ergänzung durch das JStG 2010 hat die Rechtslage für den Streitfall nicht
verändert.
II.1.a.aa. Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Empfängers war
bereits vor dem Jahr 2008 notwendige Bedingung für den
Sonderausgabenabzug von Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs.
Aus dem für die steuerrechtliche Behandlung des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs grundlegenden Urteil des BFH vom 18. September
2003 X R 152/97 (BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, bestätigt durch BFH-Urteil
vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478) ergibt sich, dass die
Annahme eines Einkünftetransfers maßgeblich (auch) auf dem Umstand beruht,
dass die „übertragenen“ Einkünfte beim Empfänger der Besteuerung
unterliegen. Nach Ansicht des BFH stellen Zahlungen im Rahmen von
Scheidungsfolgen nach der Systematik des Einkommensteuerrechts zwar
eigentlich Unterhaltsleistungen dar, die beim Verpflichteten nicht abziehbar und
beim Berechtigten nicht steuerbar sind. Aufgrund des Umstandes, dass bei der
Verneinung eines Einkünftetransfers die steuerlichen sowie die damit
zusammenhängenden zivilrechtlichen Folgen nicht angemessen bewältigt
werden könnten, sowie zur Herstellung eines angemessenen, weil folgerichtig
gleichheitsgerechten Ergebnisses, sah sich der BFH aber veranlasst, einen
Einkünftetransfer anzunehmen und dieses Ergebnis rechtstechnisch durch den
Abzug als Sonderausgabe (Rente/dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a
EStG a.F.) und durch die Versteuerung sonstiger wiederkehrender Leistungen
bzw. einer Leibrente umzusetzen. Im Ergebnis, so der BFH, führe dies zu „einem
Transfer steuerbarer Einkünfte auf den Versorgungsberechtigten“.
Demnach galt auch schon vor 2008 ein Korrespondenzprinzip des Inhalts, dass
ein Sonderausgabenabzug beim Ausgleichsverpflichteten steuerbare Einkünfte
beim Empfänger voraussetzt. Notwendige Bedingung der Steuerbarkeit der
Einkünfte beim Empfänger ist aber dessen unbeschränkte Steuerpflicht.
Steuerbare Einkünfte sind solche, die der Einkommensteuer unterliegen. Dabei
65
66
67
handelt es sich um die Einkünfte, die der Steuerpflichtige während einer
unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte
während einer beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt (§ 2 Abs. 1 Satz 1
EStG). Da Zahlungen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine
beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG darstellen, folgt
aus der vom BFH vorgegebenen „Transferlösung“, dass der
Sonderausgabenabzug beim Ausgleichsverpflichteten auch schon vor 2008 nur
in Betracht kam, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
war (so auch Fischer in Kirchhof, EStG, 10. Auflage, 2011, § 10 Rn. 14).
Die Abzugsfähigkeit der schuldrechtlichen Ausgleichszahlung wurde auch in der
Literatur schon vor der Einführung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 im Kontext
mit der Erfassung als Einkünfte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EStG gesehen (vgl.
Heinicke in Schmidt, EStG, 11. Auflage, 1992, § 22 Anm. 26. dd. sowie 26.
Auflage, 2007, §10 Rn. 65 „Versorgungsausgleich“; Müller, Die
Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten infolge der Scheidung und ihre
steuerrechtlichen Folgen, DStZ 1995, 264; Rieshaus, Behandlung des
eherechtlichen Versorgungsausgleichs, NWB, Fach 3 14831; Fichtelmann, Der
Versorgungsausgleich bei geschiedenen Ehegatten, EStB 2007, 17; a. A. aber
Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10 EStG Rn. 115, der vor
der Änderung durch das JStG 2010 einen Sonderausgabenabzug auch bei
Zahlungen an einen mittlerweile im Ausland lebenden früheren Ehegatten
bejaht). Die Finanzverwaltung hat im BMF-Schreiben vom 20. Juli 1981 (BStBl I
1981, 567) die Abzugsfähigkeit der Zahlungen aus einem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich ebenfalls im Zusammenspiel mit der Versteuerung als
wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG dargestellt.
II.1.a.bb. Das Erfordernis der unbeschränkten Steuerpflicht des
Ausgleichsberechtigten für den Sonderausgabenabzug beim
Ausgleichsverpflichteten bestand auch in der Zeit 2008 bis 2010. Die Einführung
des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG durch das JStG 2008 ohne den erst durch das
JStG 2010 ergänzten Zusatz „wenn die ausgleichsberechtigte Person
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist“ hat die Rechtslage insoweit nicht
geändert.
Aufgrund der o.g. Erwägungen war auch während der Geltung des § 10 Abs. 1
Nr. 1b EStG 2008 eine Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben nur gegeben,
wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (vgl. Fischer
in Kirchhof, EStG, 10. Auflage, 2011, § 10 Rn. 14; im Ergebnis auch Grün,
Ausgleichszahlungen beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, NWB
2010, 1751; a.A. Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10 EStG
Rn. 115). Aus der Gesetzesbegründung zum JStG 2010 (BT-Drs. 17/2249 S. 51
und – insoweit inhaltsgleich – Bundesrat Drucksache – BR-Drs. – 318/10 S. 75)
ergibt sich, dass auch der Gesetzgeber dieser Ansicht war, denn er führt aus,
der Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nr 1b EStG folge dem sog.
Korrespondenzprinzip und setze deshalb die unbeschränkte Steuerpflicht des
Berechtigten voraus. Mit der Änderung werde dies nochmals klar herausgestellt.
Insoweit handele es sich bei der Ergänzung der Vorschrift um eine redaktionelle
Klarstellung. Diese Einschätzung wird auch gestützt durch die
Gesetzesbegründung im JStG 2008, in der zur Einführung des § 10 Abs. 1
Nr. 1b EStG 2008 dargestellt wird: „Korrespondierend hierzu hat der
Ausgleichsberechtigte nach § 22 Nr. 1c EStG die Leistung in voller Höhe der
Besteuerung zu unterwerfen.“ (BT-Drs. 16/6290 S. 54 und BR-Drs. 544/07 S. 67)
und zu § 22 EStG: „Die Regelungen nach den neuen Nummern 1b und 1c
sollen in Bezug auf die Neuregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a und 1b EStG
Rechtssicherheit schaffen und die Korrespondenz zwischen der Abziehbarkeit
der Versorgungsleistungen beim Vermögensübernehmer bzw. der Leistungen
auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beim
Zahlungsverpflichteten und der Besteuerung beim Empfänger gesetzlich
festschreiben.“ (BT-Drs 16/6290 S. 55 und BR-Drs. 544/07 S. 68). Hieraus ergibt
68
69
70
71
72
73
sich, dass für den Gesetzgeber eine steuerliche Erfassung beim Empfänger
maßgeblich war. Sollte aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008
etwas anderes abgeleitet werden können, wäre der entgegen dem
Gesetzeszweck dann zu weit gefasste Wortlaut im Wege der ergänzenden
Rechtsfortbildung – sog. teleologische Reduktion oder Restriktion –
entsprechend einzuschränken.
II.1.b. Selbst wenn – entgegen der o.g. Auffassung des Senates – die
Rechtslage vor der Geltung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 eine
unbeschränkte Steuerpflicht des Empfängers für den Sonderausgabenabzug
nicht erforderte, läge keine unzulässige Rückwirkung vor. Da eine entstandene
Steuerschuld des Klägers nicht nachträglich abgeändert worden ist, könnte es
sich nur um eine unechte Rückwirkung handeln. Diese wäre mit den
Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aber
vereinbar.
II.1.b.aa. Die Rückwirkung wäre zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet
und erforderlich.
Mit der Einführung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG durch das JStG 2008
beabsichtigte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs.
16/6290 S. 54 und BR-Drs. 544/07 S. 67) auch nach der Änderung von § 10
Abs. 1 Nr. 1a EStG für Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs unter bestimmten Voraussetzungen den
Sonderausgabenabzug zu erhalten. Mit § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG wollte er eine
eigenständige Regelung schaffen, die berücksichtigt, in welchem Umfang die
der Leistung zugrunde liegenden Einnahmen (z. B. Leibrente nach § 22 EStG
oder Einkünfte nach § 19 EStG) der Besteuerung unterliegen. Parallel dafür
führte er § 22 Nr. 1c EStG ein, der in Bezug auf die Neuregelung des § 10 Abs. 1
Nr. 1b EStG Rechtssicherheit schaffen und die Korrespondenz zwischen der
Abziehbarkeit der Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs beim Zahlungsverpflichteten und der Besteuerung beim
Empfänger gesetzlich festschreiben sollte (BT-Drs. 16/6290 S. 55 und – BR-Drs.
544/07 S. 69). Der Gesetzgeber wollte mithin die Abzugsfähigkeit von
Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beim
Ausgleichsverpflichteten und korrespondierend hierzu die Steuerbarkeit bei
Ausgleichsberechtigten explizit regeln. Hierfür war die streitige Norm geeignet
und erforderlich.
II.1.b.bb Bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten
Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit, der die Rechtsänderung
rechtfertigenden Gründe, bliebe auch die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt.
Dem enttäuschten Vertrauen des Klägers ist wegen des langen Zeitraums
zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und der erstmaligen Zahlung nur
eine geringe Bedeutung beizumessen. Im vorliegenden Fall stammt die
vertragliche Vereinbarung mit A aus dem Jahr 1992. Der Vereinbarung über den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich war immanent, dass die Zahlungen
erst in vielen Jahren erfolgen sollten. Tatsächlich erfolgte eine Zahlung – wie
vertraglich vorgesehen – erstmals im Jahr 2010, damit ca. 18 Jahre nach der
zivilrechtlichen Vereinbarung. Bei einem derart langen Zeitraum steigt die
Wahrscheinlichkeit einer Änderung der maßgeblichen Steuergesetze erheblich,
das Vertrauen in den Fortbestand steuerlicher Reglungen ist entsprechend
weniger schutzwürdig. Unter diesen Umständen sind an die Rechtfertigung für
eine rückwirkende Änderung von Steuergesetzen geringere Ansprüche zu
stellen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber das Korrespondenzprinzip
konsequent umsetzen wollte, reicht daher als Rechtfertigung aus.
II.1.b.cc. Dies gilt ebenso für die Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG durch
das JStG 2010, soweit man – entgegen der Ansicht des Senates – darin eine
Schlechterstellung im Vergleich zum § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 erkennen
74
75
76
77
wollte. Insoweit stünde dem Kläger darüber hinaus bereits deshalb kein
Vertrauensschutz zu, da er in den Jahren 2008 bis 2010 keine vertraglichen
Dispositionen vorgenommen hat.
II.1.b.dd. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass
der Beklagte die Lohnsteuer aufgrund der an A zu leistenden Zahlungen
ermäßigte, denn in seinem hierauf gerichteten Antrag hatte der Kläger weder
mitgeteilt, dass A nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, noch
Angaben zum Wohnort von A gemacht. Dem Kläger ist ein Vermögensbestand
daher nicht aufgrund des alten Rechts, sondern aufgrund unvollständiger
Sachverhaltskenntnis des Beklagten erwachsen, denn dem Kläger hätte, wie
oben dargestellt, auch nach alter Rechtslage kein Sonderausgabenabzug
zugestanden.
II.2. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine gegen Art 3 GG
verstoßende Ungleichbehandlung vor.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich
des Steuerrechts wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch das
Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit begrenzt. Im
Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss
darauf abgezielt werden, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit
gleich hoch besteuert werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16. März 2005, 2 BvL
7/00, BVerfGE 112, 268; BFH-Urteil vom 1. Juli 2009, I R 76/08, BFHE 225, 566,
573, BStBl II 2010, 1061). Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine
gesetzliche Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn sie entweder
von der Interessenlage her gleich liegende Lebenssachverhalte ungleich
behandelt oder bei der Behandlung ungleicher Sachverhalte eine sachlich
gebotene Differenzierung nicht vornimmt. Dabei ist es grundsätzlich Sache des
Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, welche Sachverhalte er als gleichwertig
und welche er als voneinander verschieden ansieht. Daher kann eine
gesetzgeberische Entscheidung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin
überprüft werden, ob die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten
Sachverhalte mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise unvereinbar ist, ob also ein sachlicher Grund für die
Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8.
November 2006 I R 69 und 70/05, BFHE 215, 491, 502, BStBl II 2007, 662
m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).
II.2.a. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Gesetzgeber die
Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten, indem er die
unbeschränkte Steuerpflicht beim Empfänger als Voraussetzung für die
steuerliche Abzugsfähigkeit beim Verpflichteten ins Gesetz aufgenommen hat.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen
unabhängig davon herabgesetzt ist, ob er Zahlungen aufgrund eines
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an einen unbeschränkt oder einen
nicht unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen zahlt. Der Gesetzgeber besitzt
aber eine weitreichende Gestaltungsfreiheit, wie er eine namentlich im privaten
Bereich liegende Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit beurteilen und
ihr Rechnung tragen will (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. Oktober 1977 1 BvR
343/73, 83/74, 183 und 428/75, BVerfGE 47, 1, 30). Die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung nicht
mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise
vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund, der sich aus dem Wesen und
Zweck der jeweiligen Vorschrift herleiten lässt, für die Gleichbehandlung oder
Ungleichbehandlung besteht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Dezember 1983
2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 354 und BFH-Urteil vom 25. März 1986 IX R
4/83, BFHE 146, 403, BStBl II 1986, 603). Der Gesetzgeber kann auch
finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische und steuertechnische
Erwägungen zum Anlass nehmen, bestimmte Sachverhalte unterschiedlich zu
78
79
80
81
82
behandeln (BVerfG-Beschluss vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50,
386, 392, BStBl II 1979, 322, 324).
Danach stellt sich die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung
zwischen einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und einem nicht
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Empfänger als sachgerecht dar,
denn es bestehen vernünftige, aus der Natur der Sache sich ergebende Gründe
für die Differenzierung. Mit der Einführung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 und
der Klarstellung durch das JStG 2010 wollte der Gesetzgeber lediglich die zuvor
bestehende Rechtslage, trotz Änderung der bisher anzuwendenden Vorschrift
des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der bis 2007 geltenden Fassung, beibehalten.
Eine Ausdehnung der Abzugsfähigkeit auch auf die Fälle, in denen der
Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, war nicht gewollt
und auch nicht geboten. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zahlungen gründet
sich nämlich auf das Vorliegen eines Transfers steuerbarer Einkünfte (vgl. BFH-
Urteil 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).
Fehlt es aber an diesem Einkünftetransfer, weil der Empfänger aufgrund seiner
fehlenden unbeschränkten Steuerpflicht keine steuerbaren, also
einkommensteuerlich zu erfassenden Einkünfte hat, entfällt die Rechtfertigung
für eine Abzugsfähigkeit.
II.2.b. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine
verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung gegenüber den
Fällen des „öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs“ vor.
Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur
der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche
Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, u.a. also, wenn eine
Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer
anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (z.B. BVerfG-Beschlüsse
vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BGBl I 2004, 2570, BVerfGE 110, 412 und vom
21. Juli 2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BGBl I 2010, 1295, BVerfGE 126,
400).
Zwischen dem „öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich“ und dem
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich besteht ein so grundlegender
Unterschied, dass dieser eine unterschiedliche steuerliche Handhabung
rechtfertigt. Während der Ausgleichberechtigte beim „öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich“ ein eigenständiges, vom früheren Ehegatten
unabhängiges anteiliges Anrecht gegen den Versorgungsträger erhält, verbleibt
dem Ausgleichsverpflichteten beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
das Anrecht in vollem Umfang. Damit verbleibt ihm auch die Chance,
möglicherweise nie tatsächlich Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Im
Gegenzug hängt die Chance des Ausgleichsberechtigten, jemals Zahlungen zu
erhalten, beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vom Anrecht des
Ausgleichsverpflichteten ab. Fällt dessen Anrecht weg, geht der
Anspruchsberechtigte leer aus. Beim „öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich“ handelt es sich um eine steuerlich unbeachtliche
Vermögensaufteilung infolge der Scheidung, während beim schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich steuerlich – unter den o.g. Voraussetzungen – ein
Einkünftetransfer erfolgen kann (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R
152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).
II.2.c. Ob die Ablehnung eines Sonderausgabenabzugs – wie vom Kläger
vorgetragen – bei diesem zu einer Verletzung des im
Versorgungsausgleichsrecht bestehenden Halbteilungsgrundsatzes führt, kann
dahin stehen. Eine solche Verletzung wäre Ausfluss der vom Kläger mit A
getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Dem Steuerrecht kommt
grundsätzlich nicht die Aufgabe zu, zivilrechtlichen Verträgen zur
83
84
85
86
87
88
89
(möglicherweise) gewünschten Wirkung zu verhelfen.
Zudem kann der Senat bereits nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle der
Ablehnung des Sonderausgabenabzugs tatsächlich weniger als die Hälfte der
von ihm während der Zeit der Ehe erwirtschafteten Versorgungsbezüge
verbliebe. Dem Senat liegen weder Erkenntnisse bezüglich der Berechnung der
monatlichen Ausgleichsrente von mindestens 17,85 % der Bruttorente des
Klägers noch bezüglich der Umstände und Gründe, warum der Kläger und A
diese so vereinbart haben, vor.
II.3. Der Senat kann auch keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erkennen.
Australien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Dementsprechend
käme ein Gemeinschaftsrechtsverstoß höchstens dann in Betracht, wenn es
sich um einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV
und nicht lediglich gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV
handeln würde. Denn der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit bezieht sich
im Gegensatz zu dem Schutzbereich der anderen Grundfreiheiten,
insbesondere der Niederlassungsfreiheit, nicht nur auf die Mitgliedstaaten,
sondern auch auf so genannte Drittstaaten (vgl. EuGH-Beschluss vom 6.
November 2007 C-415/06, DB 2007, 2747; BFH-Beschluss vom 11. März 2008 I
R 116/04, BFH/NV 2008, 1161).
II.3.a. Im Streitfall scheidet ein Verstoß gegen die Kapital- und
Zahlungsverkehrsfreiheit bereits deshalb aus, weil es an einem Kapital- bzw.
Geldtransfer zwischen verschiedenen Staaten fehlt. Art. 63 AEUV verbietet nur
alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den
Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Die
Zahlungen aufgrund des Versorgungsausgleichs erfolgten im Streitjahr von der
X GmbH aber auf ein inländisches Konto der A. Somit handelt es sich um einen
rein inländischen Zahlungsvorgang.
II.3.b. Im Übrigen wäre auch der Schutzbereich von Art. 63 AEUV nicht eröffnet.
Der Begriff des Kapitalverkehrs ist weder in den Gemeinschaftsverträgen, noch
im sekundären Gemeinschaftsrecht definiert. Eine genaue Definition hat bisher
auch der EuGH vermieden und stattdessen auf das Sekundärrecht verwiesen,
insbesondere auf den Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG. Dort heißt es: „Diese
Nomenklatur ist keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffes
Kapitalverkehr; sie enthält nämlich die Rubrik XIII – F. „Sonstiger Kapitalverkehr:
Verschiedenes“. Sie ist mithin nicht im Sinne einer Einschränkung des
Geltungsbereiches des in Artikel 1 dieser Richtlinie niedergelegten Grundsatzes
einer vollständigen Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu verstehen“. Dennoch
lässt sich aus einer Zusammenschau kapitalverkehrsrelevanter primär- und
sekundärrechtlicher Regelungen, der EuGH-Rechtsprechung und aus dem
ökonomischen Verständnis des Begriffes entnehmen, dass unter Kapitalverkehr
jede über die Grenzen eines Mitgliedsstaates der Gemeinschaft hinweg
stattfindende Übertragung von Geld- und Sachkapital zu verstehen ist, die
primär zu Anlagezwecken erfolgt (vgl. mit weiteren Erläuterungen Bröhmer in
Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, Art. 63 AEUV Rn. 8 ff).
Die hier streitige Zahlung von Geldern aufgrund eines schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs aus einer Scheidungsfolgenvereinbarung fällt unter
keine der in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG ausdrücklich aufgeführten
Positionen. Sie unterfällt auch nicht der Rubrik „XIII. Sonstiger Kapitalverkehr: F.
Verschiedenes“. Aus dem Begriff „sonstiger“ ergibt sich, dass in diese Rubrik nur
fällt, was nicht bereits bei den zuvor aufgeführten Begriffen unter I. – XII.
eingeordnet werden kann. Bei der streitigen Zahlung handelt es sich aber um
eine Zahlung mit persönlichem Charakter, sodass die Rubrik XI. „Kapitalverkehr
mit persönlichem Charakter“ einschlägig wäre. Die streitige Zahlung aufgrund
eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kann jedoch unter keinen der
90
91
92
93
dort aufgeführten Punkte A. – G. subsumiert werden.
Darüber hinaus hat die Zahlung mit Anlagezwecken nichts zu tun, sodass ihre
Erfassung in der Auffangrubrik „XIII. Sonstiger Kapitalverkehr: F. Verschiedenes“
auch aus diesem Grunde nicht möglich ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 27. Januar
2009 C-318/07 (DStR 2009, 207), denn die dort zu beurteilende Sachspende ist
mit der hier streitigen Zahlung in keiner Weise vergleichbar.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung
(FGO)
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sind
nicht erfüllt. Die bloße Behauptung, eine Norm bzw. deren Auslegung seien
verfassungswidrig, begründet keine grundsätzlicher Bedeutung, sofern dies –
wie vorliegend – nicht offenkundig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar
2013 VIII B 122/12, juris).