Urteil des FG Niedersachsen vom 18.12.2013

FG Niedersachsen: investition, forstwirtschaft, einkünfte, steuerfestsetzung, einspruch, rücklage, gerichtsakte, begünstigung, vollstreckbarkeit, ausnahmefall

1
2
3
4
5
ges. und einh. Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen 2009
Die bereits erfolgte Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts steht der
nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht
entgegen.
Niedersächsisches Finanzgericht 4. Senat, Urteil vom 18.12.2013, 4 K 159/13
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) nachträglich zu dem Zweck in Anspruch
genommen werden kann, Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung
auszugleichen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie erzielt Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, die sie für das Regelwirtschaftsjahr vom 1. Juli
bis 30. Juni nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt und die von dem Beklagten (dem
Finanzamt - FA -) gesondert und einheitlich festgestellt werden. Den
Jahresabschluss zum 30. Juni 2010 reichte sie am 25. März 2011 bei dem FA
ein. Durch Bescheid vom 16. Mai 2011 stellte dieses die Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
fest.
In der Zeit zwischen dem 11. September 2012 und dem 18. Oktober 2012
führte das Finanzamt W bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die sich
auf die Feststellungszeiträume 2007 bis 2009 erstreckte und für alle Jahre zu
einer Erhöhung der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft führte. Nach
Abschluss der Prüfung beantragte die Klägerin zum 30. Juni 2010 die Bildung
eines den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrags von 10.000 EUR für
den am 30. Juli 2011 zum Preis von 25.000 EUR angeschafften Schlepper.
Diesem Antrag folgte der Prüfer nicht, da es seines Erachtens wegen der
bereits erfolgten Anschaffung des Wirtschaftsguts an dem erforderlichen
Finanzierungszusammenhang fehlte. Durch den nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 27. Dezember 2012 stellte
das FA die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ohne Berücksichtigung
des von der Klägerin begehrten Investitionsabzugsbetrags fest.
Hiergegen legte die Klägerin am 3. Januar 2013 Einspruch ein, mit dem sie
unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Januar
2012 VIII R 48/10 (BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952) die Ansicht vertrat,
dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags auch nach bereits erfolgter
Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts erfolgen könne.
Durch Einspruchsbescheid vom 22. Mai 2013 wies das FA den Einspruch als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Nach dem Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2009 (BStBl. I 2009, 633) setze
die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags einen
Finanzierungszusammenhang mit der begünstigten Investition dergestalt
voraus, dass sie der Erleichterung der beabsichtigten Investition dienen könne.
Abgesehen davon könne ein Investitionsabzugsbetrag nur für eine künftige
Anschaffung gebildet werden. Maßgeblich seien insoweit die Verhältnisse am
Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Bildung erfolgen solle. Der
Steuerpflichtige habe darzulegen und glaubhaft zu machen, dass bereits zu
diesem Zeitpunkt eine entsprechende Investitionsabsicht bestanden habe. Im
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Streitfall habe die Klägerin aber keine Umstände vorgetragen, die den Schluss
darauf zuließen, dass die Anschaffung des Schleppers bereits zum Schluss
des Wirtschaftsjahres 2009/2010 beabsichtigt gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die am 26. Juni 2013 erhobene Klage, mit der die
Klägerin ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Im Einzelnen führt sie aus:
Nach dem Urteil des BFH in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952 sei das für die
Bildung von Ansparrücklagen nach § 7g EStG in der Fassung vor der
Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August
2007 (BGBl. I 2007, 1912) – a.F. - entwickelte Erfordernis eines
Finanzierungszusammenhangs nach der Neufassung nicht mehr erforderlich,
um einer zweckwidrigen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags zu
begegnen. Insbesondere sei es unschädlich, wenn die begünstigte Investition
im Zeitpunkt seiner erstmaligen Bildung bereits erfolgt sei. Es reiche aus, dass
die begünstigte Investition tatsächlich durchgeführt werde. In dem BMF-
Schreiben vom 20. November 2013 (BStBl. I 2013, 1493) werde zwar die
Auffassung, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach der
erstmaligen Steuerfestsetzung nicht mehr möglich sei, wenn die Nachholung
erkennbar dem Ausgleich nachträglicher Einkommenserhöhungen, z.B. nach
einer Außenprüfung, diene. Das Urteil des BFH vom 29. April 2008 VIII R 62/06
(BFHE 221, 211, BStBl. II 2008, 747), auf das diese Ansicht gestützt werde, sei
aber noch zu der früheren Fassung des § 7g EStG ergangen und durch das
BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952 überholt.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2009 vom 27. Dezember
2012 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 22. Mai
2013 den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag
festzustellen, der sich unter Berücksichtigung eines
gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 10.000
EUR zum 30. Juni 2010 ergibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der seinem Einspruchsbescheid zugrunde liegenden Auffassung
fest und führt ergänzend aus: Die in dem BMF-Schreiben vom 20. November
2013 vertretene Auffassung stehe nicht in Widerspruch zu der neueren
Rechtsprechung des BFH. In seinem Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11
(BFHE 237, 377, BStBl. II 2013, 719) habe dieser ausdrücklich festgestellt,
dass die zu § 7g EStG a.F. entwickelten Grundsätze auch für die Neufassung
gälten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz der Klägerin vom 3. Dezember
2013 - Blatt 32 der Gerichtsakte - und Schriftsatz des FA vom 11. Dezember
2013 - Blatt 40 der Gerichtsakte -).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der von der Klägerin geltend gemachte
Investitionsabzugsbetrag ist bei der Ermittlung des Gewinns des
Wirtschaftsjahres 2009/2010 gewinnmindernd zu berücksichtigen.
1. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige
16
17
18
19
20
21
Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgurts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd
abziehen (Investitionsabzugsbetrag).
a) Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags stellt ein Wahlrecht
dar, das verfahrensrechtlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft
derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann,
auf welche es sich auswirkt (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952,
unter II.1., m.w.N.). Die Klägerin war daher unter verfahrensrechtlichen
Gesichtspunkten nicht daran gehindert, den Investitionsabzugsbetrag erstmals
in der Außenprüfung geltend zu machen.
b) Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
des Investitionsabzugsbetrags liegen im Streitfall vor. Diese wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts im
Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Abzugsbetrags durch die
Klägerin bereits erfolgt war. Denn das Merkmal der „künftigen“ Anschaffung ist
nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen, für
das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht (BFH-Urteile in
BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952, unter II. 2. a; vom 8. Juni 2011 I R 90/10,
BFHE 234, 130, BStBl. II 2013, 949, unter II. 2. b bb; ebenso bereits zu § 7g
a.F.: BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl. II
2006, 66, unter II. 1. a). Zu dem hiernach maßgeblichen Zeitpunkt - dem 30.
Juni 2010 - war die Anschaffung des Schleppers aber noch nicht erfolgt.
c) Entgegen der Auffassung des FA kann die Berücksichtigung des
Investitionsabzugsbetrags im Streitfall auch nicht mit der Begründung versagt
werden, dass es an dem notwendigen Finanzierungszusammenhang
zwischen der begünstigten Investition und der sich aus dem Abzugsbetrag
ergebenden Steuerminderung fehle.
aa) Das Merkmal des Finanzierungszusammenhangs wurde von dem BFH als
ungeschriebene Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ansparrücklage
nach § 7g EStG a.F. entwickelt, um die Gewährung der Steuervergünstigung
für solche Fälle auszuschließen, in denen die Ansparrücklage nicht dem
Zweck der Investitionserleichterung dienen, sondern ausschließlich als Mittel
zur Steuergestaltung eingesetzt werden sollte. Da eine nach § 7g Abs. 3 EStG
a.F. gebildete Rücklage bei tatsächlicher Nichtdurchführung der Investition erst
zum Schluss des Wirtschaftsjahres aufzulösen war, in dem die Investition
spätestens hätte erfolgen müssen (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.), hätte
anderenfalls die Gefahr bestanden, dass Ansparrücklagen ausschließlich zu
dem Zweck gebildet worden wären, Gewinne in zukünftige Wirtschaftsjahre zu
verlagern.
Unter diesem Gesichtspunkt ist das Merkmal des
Finanzierungszusammenhangs im Zusammenhang mit der Gewährung des
Investitionsabzugsbetrags entbehrlich, weil nach § 7g Abs. 3 EStG bei
unterbliebener Investition der Betriebsausgabenabzug für das Abzugsjahr
rückgängig zu machen ist. Damit besteht nicht mehr die Möglichkeit, durch die
Vorspiegelung einer tatsächlich nicht vorhandenen Investitionsabsicht
Gewinne endgültig in spätere Wirtschaftsjahre zu verlagern (BFH-Urteil in
BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952, unter II. 2. b aa).
Bestätigt wird diese Beurteilung dadurch, dass in der überwiegenden Mehrzahl
der Fälle, in denen der BFH das Vorliegen des Finanzierungszusammenhangs
in der Vergangenheit verneint hat, im Zeitpunkt der Bildung der
Ansparrücklage die Nichtdurchführung der Investition feststand, weil der
Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert war (BFH-Urteil vom 13. Mai
2004IV R 11/02, HFR 2004, 1198, BFH/NV 2004, 1400), der auf die
Betriebsveräußerung oder -aufgabe gerichtete Entschluss bereits gefasst war
22
23
24
25
26
(BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl. II
2007, 862; vom 17. November 2004 X R 41/03, HFR 2005, 635, BFH/NV
2005, 848), der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des Investitionszeitraums
geltend gemacht wurde, ohne dass die Investition erfolgt war (BFH-Urteile
vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl. II 2004, 187, in BFHE
211, 221, BStBl. II 2006, 66, unter II. 2.; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE
214, 486, BStBl. II 2006, 903, unter II. 3.), oder die Bildung der Rücklage so
kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums erfolgte, dass der
Steuerpflichtige nicht mehr damit rechnen konnte, die Investition noch
rechtzeitig durchzuführen (BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 82/05,
BFHE 220, 98, BStBl. II 2008, 471, und IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130, unter
II. 1. b bb).
Danach wäre das Merkmal des Finanzierungszusammenhangs im Hinblick auf
§ 7g Abs. 1 EStG jedenfalls dann zu bejahen, wenn die begünstigte Investition
- wie im Streitfall - tatsächlich durchgeführt und der Subventionszweck des §
7g EStG damit erfüllt wird (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952,
unter II. 2. b bb [3] a.E.).
bb) Entgegen der Auffassung des FA ist die Inanspruchnahme des
Abzugsbetrags auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie erst nach
Durchführung der Außenprüfung und damit möglicherweise zu dem Zweck
erfolgte, die sich aus den Prüfungsfeststellungen ergebende Erhöhung des
Gewinns des Wirtschaftsjahres 2009/2010 auszugleichen. In seinem Urteil in
BFHE 221, 211, BStBl. II 2008, 747 hat der BFH zwar die Auffassung
vertreten, dass die Bildung einer Ansparrücklage nach bereits erfolgter
Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts mangels
Finanzierungszusammenhangs unzulässig sei, wenn sie allein zu dem Zweck
erfolge, die aufgrund eines zwischenzeitlichen Änderungsbescheids
eingetretene Überschreitung der Einkommensgrenze für die Begünstigung
nach § 10e EStG a.F. rückgängig zu machen. Diese - ohnehin einen
besonders gelagerten Ausnahmefall betreffende - Entscheidung ist allerdings
noch zu § 7g EStG a.F. ergangen und auf die geltende Gesetzesfassung nicht
zu übertragen, weil das Merkmal des Finanzierungszusammenhangs hiernach
entweder ganz entbehrlich oder schon bei tatsächlicher Durchführung der
begünstigten Investition erfüllt ist.
Entgegen der Auffassung, die das FA unter Bezugnahme auf Randnummer 26
des BMF-Schreibens in BStBl. I 2013, 1493 vertritt, lässt das – bereits zu der
Neufassung des § 7g EStG ergangene - BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl. II
2013, 719 keine gegenteiligen Schlussfolgerungen zu. Darin wird zwar unter II.
3. der Entscheidungsgründe auch das BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl. II
2008, 747 zitiert. Das Zitat dient aber nur als Beleg dafür, dass in dem dort zu
beurteilenden Fall die nachträgliche Inanspruchnahme des Abzugsbetrags
auch nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht ausgeschlossen
gewesen wäre. Außerdem betrifft das BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl. II
2013, 719 den hier nicht vorliegenden Fall der Inanspruchnahme eines
Investitionsabzugsbetrags bei einem neugegründeten Betrieb.
d) Auch die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Investitionsabzugsbetrags sind im Streitfall erfüllt. Die nach § 7g Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 Buchstabe a EStG erforderliche Investitionsabsicht ist schon deshalb zu
bejahen, weil die Klägerin die begünstigte Investition tatsächlich innerhalb der
dort genannten Frist durchgeführt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl.
II 2013, 952, unter II. 3.).
2. Unter Änderung des angefochtenen Bescheids und der dazu ergangenen
Einspruchsentscheidung sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
daher auf den Betrag festzustellen, der sich ergibt, wenn bei der Ermittlung des
Gewinns des Wirtschaftsjahres 2009/2010 ein Investitionsabzugsbetrag in
Höhe von 10.000 EUR gewinnmindernd abgezogen wird (§ 100 Abs. 2 Satz 1
der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Berechnung des festzustellenden
Betrags wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Anordnungen zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 708 Nr. 10 und § 711 der
Zivilprozessordnung i.V.m. § 151 Abs. 1 und 3 FGO. Die Zulassung der
Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Frage, ob die nachträgliche
Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags zum Ausgleich von
Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung zulässig ist, hat
grundsätzliche Bedeutung.