Urteil des FG Niedersachsen vom 26.11.2012

FG Niedersachsen: belastung, prozesskosten, handbuch, einspruch, rechtsschutzversicherung, vollstreckbarkeit, anschluss, gesetzesänderung, zwang, vervielfältigung

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Einkommensteuer 2010
Zivilprozesskosten können als außergewöhnliche Belastung abgezogen
werden.
Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 24/13
Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 26.11.2012, 3 K 319/12
§ 33 Abs 1 EStG
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess als
außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen
veranlagt.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2010 machten sie Fahrtkosten im
Zusammenhang mit einem behinderten Kind in Höhe von 4.500,- € als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom
21. November 2011 zur Einkommensteuer. Dabei berücksichtigte der Beklagte
die außergewöhnliche Belastung erklärungsgemäß. Diese wirkte sich allerdings
nicht aus, da sich die zumutbare Belastung auf 7.373,- € beläuft.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein und begehrten unter
Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 den Abzug
von Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess als außergewöhnliche
Belastung. Konkret geht es zum einen um die Kosten für die Anfertigung eines
Gutachtens zur Ermittlung von Baumängeln bei der Durchführung von
Baumaßnahmen an dem Eigenheim der Kläger, welches der Vorbereitung eines
Bauprozesses dient. Für dieses Gutachten hat das Ingenieurbüro … den
Klägern durch Rechnung vom 4. Januar 2010 einen Betrag in Höhe von
4.855,09 € in Rechnung gestellt, welchen die Kläger im Streitjahr 2010 bezahlt
haben.
Auf der Grundlage des Gutachtens haben die Kläger, vertreten durch die
Rechtsanwaltskanzlei … beim Landgericht G ein selbständiges
Beweissicherungsverfahren initiiert, durch das die Kläger die Feststellung der
Verantwortung des seinerzeit beauftragten Architekten sowie diverser
Bauhandwerker für eine Vielzahl von Baumängeln begehren. In dem Antrag auf
Durchführung des Beweissicherungsverfahrens wird auf das Gutachten …
Bezug genommen. Für ihre Tätigkeit im Rahmen des
Beweissicherungsverfahrens haben die Anwälte … den Klägern unter dem
Datum des 1. September 2010 eine Vorschussrechnung über einen Betrag in
Höhe von 2.677,38 € erteilt, den die Kläger am 7. September 2010 beglichen
haben.
Die Kläger haben wegen der Baumängel Inzwischen beim Landgericht G Klage
erhoben; das Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine
Rechtsschutzversicherung, die die Kosten des Verfahrens übernimmt, haben
die Kläger nicht.
Daneben haben die Kläger ihren Einspruch auch auf einen anderen, für dieses
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Verfahren nicht erheblichen Punkt gestützt.
Der Beklagte hat mit Teileinspruchsbescheid vom 26. April 2012 allein über den
Abzug der Prozesskosten entschieden und den Einspruch insoweit als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger meinen, dass die Aufwendungen für das Gutachten sowie die
Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien. Nach
der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10,
BStBl. II 2011, 1035) seien Kosten für einen Prozess als zwangsläufig
anzusehen, weil der Bürger seine Ansprüche im Verfassungsstaat nicht
eigenmächtig durchsetzen könne, sondern den Rechtsweg beschreiten müsse.
Die Gutachterkosten seien Teil der Kosten des Zivilprozesses und für die
Durchsetzung der Ansprüche notwendig. Aufwendungen seien nur dann nicht
zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige sich mutwillig oder leichtfertig auf
den Prozess eingelassen habe. Davon sei im Streitfall nicht auszugehen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 21.
November 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 26. April 2012
die Einkommensteuer auf 37.032,- € herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklage hält die neuere Rechtsprechung des BFH nicht für überzeugend.
Es sei nicht schlüssig, aus dem staatlichen Gewaltmonopol einen Schluss auf
den existenznotwendigen Bedarf abzuleiten. Der Beklagte verweist auf kritische
Stimmen zu der BFH-Entscheidung vom 12. Mai 2011 im Schrifttum sowie die
Entscheidung des FG Hamburg 1 K 195/11 vom 24. September 2012, welches
ausdrücklich von der Rechtsprechung des BFH abweicht.
Die Verfahrensbeteiligten haben mit Schriftsätzen vom 23. November 2012
(Kläger) und 13. November 2012 (Beklagter) auf mündliche Verhandlung
verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als
der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die
Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG).
Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die wie im Streitfall nicht als
Werbungskosten der Kläger beurteilt worden sind, handelt es sich nach neuer
Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl. II 2011,
1015) entgegen früherer Rechtsansicht um zwangsläufig entstandene
Aufwendungen. Denn zwischen den Parteien des Zivilprozesses streitige
Ansprüche könnten wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der
Verwirklichung des inneren Friedens dient (Josef Isensee, Gemeinwohl im
Verfassungsstaat, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 71
Rz 76; Roman Herzog, Ziele, Vorbehalte und Grenzen der Staatstätigkeit, in:
Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 72 Rz 38; Bardo
Fassbender, Wissen als Grundlage staatlichen Handelns, in: Handbuch des
Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 76 Rz 26), regelmäßig nur gerichtlich
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durchgesetzt oder abgewehrt werden. Dies folge aus dem
Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) allgemein
niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in
Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (Helmuth Schulze-Fielitz,
in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rz
35). Es sei ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-
gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren.
Die Parteien würden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und
Interessenkonflikten der Staatsbürger (Roman Herzog, a.a.O., § 72 Rz 26)
vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen (Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277,
292; vom 13. März 1990 2 BvR 94 u.a./88, BVerfGE 81, 347, 356).
Zivilprozesskosten erwüchsen Kläger wie Beklagtem deshalb unabhängig vom
Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl.
Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 117; Arndt, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 57).
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung sei für die Frage der Zwangsläufigkeit
von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der
streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen
Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn der
Steuerpflichtige müsse, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des
Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit stehe
nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die
unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) belastet ist.
Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte
und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird
der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht
entscheiden wird, ist "riskant" (Tipke, Steuer und Wirtschaft 2008, 377, 380).
Denn nur selten finde sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im
Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer
Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen könne. Nicht zuletzt deshalb biete
die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges
Gerichtssystem an.
Als außergewöhnliche Belastungen seien Zivilprozesskosten jedoch nur zu
berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig
auf den Prozess eingelassen habe. Er müsse diesen vielmehr unter
verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos -
eingegangen sein (vgl. Stöcker in Lademann, EStG, § 33 EStG Rz 495).
Demgemäß seien Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht
unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg biete.
Nach diesen Maßstäben liegen im Streitfall außergewöhnliche Belastungen im
Sinne des § 33 Abs. 1 EStG vor, weil der von den Klägern angestrebte
Bauprozess nach den vorliegenden Unterlagen keineswegs als mutwillig oder
leichtfertig verursacht angesehen werden kann. Gerade der Umstand, dass sich
die Kläger vor Klageerhebung durch die Einholung eines Privatgutachtens eines
Bausachverständigen darüber abgesichert haben, dass die aufgetretenen
Baumängel tatsächlich auf den früher tätigen Architekten bzw. auf die mit der
Ausführung der Baumaßnahme betrauten Bauhandwerker zurückzuführen sind
und vor Erhebung der eigentlichen Klage ein Beweissicherungsverfahren
eingeleitet haben, macht deutlich, dass die Kläger bei der Vorbereitung des
Prozesses mit Umsicht zu Werke gegangen sind. Da das Privatgutachten …
mangelhafte Bauleistungen des von den Klägern beauftragten Architekten und
der Handwerker auflistet, besteht bei überschlägiger Betrachtung eine
zumindest ebenso hohe Wahrscheinlichkeit für einen Prozesserfolg wie für
einen Misserfolg.
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Die Kosten des Prozesses stellen für die Kläger schließlich auch eine
wirtschaftliche Belastung dar, weil sie über keine Rechtsschutzversicherung
verfügen, die das entsprechende Kostenrisiko übernimmt.
Der Entscheidung des BFH hält zwar das FG Hamburg in seinem Urteil 1 K
195/11 vom 24. September 2012, juris, der Sache nach überzeugend entgegen,
dass der BFH in seiner Entscheidung sich nur mit der Frage der
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen beschäftigt, das Urteil aber jede
Auseinandersetzung mit der Frage vermissen lässt, inwieweit die
Aufwendungen für den Steuerpflichtigen „außergewöhnlich“ sind und einem
atypischen und außerhalb der allgemeinen Lebensführung liegenden Bedarf
entspringen. Denn in einem Zeitalter der allgemeinen Prozessflut stellt es ein
alltägliches Ereignis dar, in einen Prozess verwickelt zu werden. Warum der
BFH aus einer unendlichen Vielzahl von Aufwendungen, die tragen zu müssen
zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, ausgerechnet die Prozesskosten
herausgreift (Warum kein Abzug der Kosten für eine Baugenehmigung, die zu
erteilen ebenfalls auf einem Entscheidungsmonopol des Staates beruht? Warum
nicht auf einem staatlichen Anschluss- und Benutzungszwang beruhende
Abwassergebühren? Warum nicht die Kosten der Hauptuntersuchung eines
Kraftfahrzeuges, auf die der Steuerpflichtige ohne den staatlichen Zwang einer
Untersuchungspflicht nach § 29 StVZO ebenfalls gerne verzichten würde?),
erscheint willkürlich und rational nicht recht nachvollziehbar. Dem lässt sich auch
nicht allein mit dem Hinweis auf die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG
begegnen, da in den Fällen, in denen die zumutbare Belastung bereits durch
andere außergewöhnliche Belastungen ausgeschöpft ist, die neue
Rechtsprechung des BFH den Abzug auch betragsmäßig kleiner
Kostenrechnungen aus einem Prozess vom ersten Euro an ermöglicht.
Letztlich folgt das erkennende Gericht aber dennoch der Rechtsprechung des
VI. Senats des BFH, weil der BFH die höchste Instanz in Steuersachen darstellt
und das Gericht die sich daraus ergebenden Machtverhältnisse zur Kenntnis
nimmt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151
ZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die streitige
Rechtsfrage ist höchstrichterlich geklärt. Unerheblich für das Gericht ist in
diesem Zusammenhang auch, dass es derzeit Bestrebungen des Gesetzgebers
gibt, § 33 EStG zu ändern, den Abzug von Prozesskosten als
außergewöhnliche Belastung nicht zuzulassen und dieses Gesetz rückwirkend
in Kraft zu setzen. Das Gericht kann nur auf der Grundlage der aktuellen
Gesetzeslage entscheiden; ob es tatsächlich zu einer Gesetzesänderung
kommt, ist derzeit spekulativ.