Urteil des FG Niedersachsen vom 02.07.2013
FG Niedersachsen: investition, rücklage, schlepper, heizungsanlage, datenschutz, niedersachsen, vervielfältigung, genehmigung, anschaffungskosten, einverständnis
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Ansparrücklage
Eine Ansparrücklage nach § 7g EStG muss für das konkret benannte
Wirtschaftsgut beansprucht werden.
Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 02.07.2013, 3 K 1/13
§ 7g EStG
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 24.000 € gem. § 7g Abs. 3 S.
1 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Wirtschaftsjahr 2007/2008
rückgängig zu machen ist.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist
bilanzierender Landwirt. Den Gewinn ermittelt er hierbei aufgrund des
Wirtschaftsjahres vom 01. Juli bis zum 30. Juni. In der Gewinnermittlung
2007/2008 machte er außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag (IAB)
i.H.v. 24.000 € zur Anschaffung eines Schleppers gewinnmindernd geltend.
Dabei entfielen 12.000 € auf 2007 und 12.000 € auf 2008.
Das Finanzamt berücksichtigte den IAB in den Einkommensteuerbescheiden
2007 vom 12.02.2009 und 2008 vom 04.02.2010 erklärungsgemäß.
Für 2010/2011 lag der eingereichten Gewinnermittlung eine Anlage zum IAB
bei. Aus dieser ergab sich, dass die geplante Anschaffung des Schleppers bis
30.06.2011 nicht durchgeführt worden war.
Der Beklagte änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide 2007/2008
nach § 7g Abs. 3 EStG mit Bescheiden vom 24.07.2012. Die Gewinne aus
Land- und Forstwirtschaft wurden jeweils außerbilanziell um 12.000 € erhöht.
Hiergegen wendet sich nach erfolglosen Einspruchsverfahren der Kläger und
trägt im Wesentlichen vor: Der Kauf des geplanten Schleppers sei aufgrund
zwangsläufiger und unaufschiebbarer Investitionen nicht möglich gewesen,
stattdessen sei in eine neue Heizungsanlage investiert worden. Hierfür habe er
bereits einen Kredit i.H.v. 43.500 € aufgenommen gehabt. Der Ausfall der
Heizungsanlage sei nicht vorhersehbar gewesen.
Die Argumentation des FA, es hätte dennoch ein neuer Schlepper angeschafft
werden müssen für den IAB, sei nicht nachvollziehbar.
Auch aus der vom Finanzamt und vom Finanzgericht zitierten BFH-
Entscheidung vom 13.12.2005, XI R 52/04 ergebe sich lediglich, dass die
geplante Investition, für die der IAB gebildet worden sei, nicht durch eine
andere Investition ersetzt werden könne. Dies sei dahingehend zu verstehen,
dass die Investition vollkommen unterbleibe oder diese nicht für einen
vergleichbaren betrieblichen Zweck getätigt werde. Geändert habe sich im
vorliegenden Fall nicht die Investition, die auch für das dasselbe
Betriebsvermögen durchgeführt worden sei, sondern wirklich nur der konkrete
Gegenstand. Im vorliegenden Fall sei gerade nicht die Investition unterblieben,
sondern lediglich aufgrund eines zwingenden und unabwendbaren sowie
unvorhersehbaren neuen Ereignisses die Notwendigkeit eingetreten, für den
selben betrieblichen Zweck statt eines Schleppers eine Ofenanlage zu
ersetzen.
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Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 2007/2008 vom 24.07.2012 in der
Fassung des Einspruchsbescheides vom 30.11.2012 insoweit
abzuändern, dass dem Kläger der Investitionsabzugsbetrag i.H.v.
24.000 € gewährt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im außergerichtlichen Vorverfahren vertretenen
Rechtsansicht fest. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg gegen die
zwingende gewinnerhöhende Rückgängigmachung des
Investitionsabzugsbetrages wenden, denn die Investition in einen
landwirtschaftlichen Schlepper sei bis zum Ende des maßgeblichen
Wirtschaftsjahres tatsächlich unterblieben. Die Investition, für die der Abzug
vorgenommen worden sei, könne nicht durch eine andere Investition – wie im
Streitfall durch eine neue Heizungsanlage – ersetzt werden.
Die Beteiligten haben beide auf mündliche Verhandlung verzichtet und
übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die
Berichterstatterin (§ 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung – FGO -) erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach § 7g Abs. 1, 3 und 6 EStG können Steuerpflichtige, die den Gewinn
durch Bestandsvergleich oder durch Überschussrechnung ermitteln, für
künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen
Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den gewinnmindernde Rücklage
bilden bzw. Betriebsausgaben in der entsprechenden Höhe berücksichtigen.
Dabei ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung zum einen, dass für jedes
einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft und hergestellt wird,
eine gesonderte Rücklage zu bilden ist (BGH-Urteil vom 12. Dezember 2001
XI R 13/00, BStBl II 2002, 385). Dementsprechend sind bei mehreren künftigen
Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu
behandeln. Zum anderen folgt aus dem für den Fall des Unterbleibens der
Investition angeordneten Gewinnzuschlag, dass die Investition, für deren
Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition
ersetzt werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00,
BStBl II 2004, 184). Norm, Zweck und Verzinsungsregel verlangen, dass die
voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen
Rücklage/Ansparabschreibung so genau bezeichnet wird, dass im
vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine
vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die
Rücklage gebildet wurde.
Zudem ist für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG die
Willensbekundung notwendig, eine solche Ansparrücklage für ein konkretes
Wirtschaftsgut zu bilden. Die investitionsbezogenen Angaben müssen
buchmäßig verfolgt werden (BFH-Urteil vom 13.12.2005 XI R 52/04, BStBl II
2006, 462). Der Steuerpflichtige muß das konkret bezeichnete bzw. ein
funktionsgleiches Wirtschaftsgut anschaffen (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG,
32.Aufl., § 7g Rn.28).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Für die geplante
Anschaffung eines Schleppers (voraussichtliche Anschaffungskosten 60.000
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€) wurde zum 30.06.2008 (WJ 2007/2008) ein Investitionsabzugsbetrag i.H.v.
24.000 € beantragt und auch gewährt. Da innerhalb von 3 Jahren, d.h. bis zum
30.06.2011, der Schlepper vom Kläger nicht angeschafft worden ist, ist der
Investitionsabzugsbetrag in voller Höhe in den Jahren des durchgeführten
Abzugs 2007 und 2008 jeweils i.H.v. 12.000 € rückgängig zu machen (§ 7g
Abs. 3 S. 1 EStG). Die durchgeführte Anschaffung einer neuen
Heizungsanlage ist weder durch den § 7g EStG begünstigt noch
funktionsgleich mit der geplanten Investition in einen Schlepper.
Die Ansparrücklage ist vom Kläger im vorliegenden Fall nicht für das konkrete
Wirtschaftsgut Schlepper beansprucht worden, für die sie gebildet worden ist,
sondern für eine Heizungsanlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.