Urteil des FG Münster vom 21.11.2001

FG Münster: einkünfte, arbeitslohn, wechsel, arbeitsentgelt, abgabe, veranlagung, aussetzung, zivilprozessordnung, höchstbetrag, begriff

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 10 K 6744/00 E
21.11.2001
Finanzgericht Münster
10. Senat
Urteil
10 K 6744/00 E
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
G r ü n d e:
Streitig ist, ob bei einem Wechsel zur "Vollbeschäftigung" Arbeitslohn aus einer vorherigen
geringfügigen Beschäftigung gemäß § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei
zu belassen ist.
Die Klägerin war bis zum 31.10.1999 im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses
beschäftigt und bezog in der Zeit vom 01.04. bis 31.10.1999 einen Arbeitslohn von 4.214
DM, den der Arbeitgeber auf Grund der Vorlage einer Bescheinigung nach § 3 Nr. 39 i.V.m.
§ 39 a Abs. 6 EStG steuerfrei auszahlte. Nach Umwandlung des Beschäftigungsverhältnis
zum 01.11.1999 erhielt die Klägerin in der Zeit vom 01.11. - 31.12.1999 einen nach
Steuerklasse V versteuerten Arbeitslohn von 4.168 DM.
Bei der Einkommensteuerveranlagung für 1999 unterwarf der Beklagte auch die
lohnsteuerfrei belassenen Einnahmen der Klägerin für die Zeit vom 01.04. - 31.10. 1999 der
Besteuerung.
Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage begehren die Kläger, die
Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung steuerfrei zu belassen. Sie sind der
Auffassung, diese Einnahmen blieben gem. § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei, da die Summe der
anderen Einkünfte der Klägerin nicht positiv sei. Unter den Begriff "andere Einkünfte" fielen
per Legaldefinition und zivilrechtlicher Beurteilung nicht Einkünfte aus demselben
Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Im Streitfall habe sich nicht die
Einkunftsart geändert. Es seien lediglich die Arbeitszeit und der damit verbundene Lohn
erhöht worden.
Außerdem bleibe bei der Anwendung des § 3 Nr. 39 EStG im Veranlagungszeitraum 1999
ein versicherungsfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 8
Abs. 1 Nr. 1 des 4. Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz (§ 52 Abs. 7 EStG). Hierdurch
werde vermieden, dass die Steuerfreiheit eines Arbeitsentgelts versagt werden müsse, weil
das Arbeitsentgelt aus derselben Tätigkeit vor dem 01.04.1999 versicherungsfrei gewesen
sei und deshalb den für die Steuerfreiheit schädlichen Einkünften zugerechnet werde.
Gleiches müsse gelten, wenn der Arbeitnehmer aus demselben Arbeitsverhältnis in einem
späteren Zeitraum höhere Einnahmen erziele.
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Zudem könnten mit der Summe der positiven anderen Einkünfte im Sinne des § 3 Nr. 39
EStG nur zeitgleich erzielte weitere Einkünfte gemeint sein. Eine andere Auffassung führe
dazu, dass bei jedem Wechsel von der Pauschalbesteuerung zu lohnversteuerten
Arbeitseinkünften die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 39 EStG entfiele. Dies laufe dem Willen des
Gesetzgebers zuwider, für verheiratete und allein stehende Frauen den Neu- und
Wiederzugang in die Berufstätigkeit zu fördern und zu erleichtern.
Schließlich sei zu beachten, dass die angesetzten Gesamteinkünfte der Klägerin von 6.382
DM die nach dem neuen § 3 Nr. 39 EStG mögliche Höchstgrenze von jährlich 7.560 DM
(12 x 630 DM) nicht überschritten.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 08.06.2000 in der Fassung
der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der von der
Klägerin für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.1999 erzielten Einnahmen von 4.214,10 DM
festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der streitige Arbeitslohn sei rechtmäßig besteuert worden, da die
Klägerin in der Zeit vom 01.11. - 31.12.1999 andere Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit i.H.v. 2.168 DM erzielt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird insbesondere auf die
Schriftsätze der Klägervertreter vom 06.11.2000 und 07.11.2001 und des Beklagten vom
17.11.2000 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90
Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin für die Zeit vom 01.04. - 31.10.1999 aus
dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erzielten Arbeitsentgelte i.H.v. insgesamt
4.214 DM nicht steuerfrei belassen.
Nach § 3 Nr. 39 EStG ist Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des 4. Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), für das der Arbeitgeber Beiträge
nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 b (geringfügig versicherungspflichtige Beschäftigte) oder nach §
172 Abs. 3 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des 6. Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI) zu entrichten hat, steuerbefreit, wenn die Summe der anderen Einkünfte des
Arbeitnehmers nicht positiv ist.
Zu den Einkünften gehören alle positiven und negativen Einkünfte i.S.d. § 2 EStG, u.a.
auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Andere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind dabei alle ab dem 1.4.1999 erzielten
Einkünfte, die nicht aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
herrühren oder für die der Arbeitgeber keine Beiträge gemäß § 168 Abs. 1b oder § 172 Abs.
3 SGB VI entrichtet hat. Hiernach sind entgegen der Auffassung der Kläger nicht nur aus
anderen Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitgebern, sondern auch bei demselben
Arbeitgeber erzielte Einkünfte zu erfassen, für die die vorstehenden Voraussetzungen nicht
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vorliegen.
Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung der Summe der anderen Einkünfte gemäß § 3 Nr.
39 EStG ist der Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG), in dem die als steuerfrei zu
behandelnden Arbeitsentgelte erzielt worden sind (vgl. z. B. Blümlich/Erhard, EStG, § 3 Rn.
227 d; Frotscher-Kuhlmann, EStG, § 3 Rn. 198 h).
Die Ansicht, nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Gesetzeszweck seien nur
zeitgleich erzielte weitere Einkünfte schädlich, findet bereits im Gesetz keine Stütze.
Hiergegen spricht auch die Vorschrift des § 52 Abs. 7 EStG. Durch diese Vorschrift wird
klargestellt, dass die Steuerfreiheit des ab dem 1.4.1999 erzielten Arbeitslohnes für eine
geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VI nicht deswegen scheitert, weil der
Arbeitgeber für vor dem 1.4.1999 erzielte Arbeitslöhne aus geringfügiger Beschäftigung
keine Beiträge nach gemäß § 168 Abs. 1b oder § 172 Abs. 3 SGB VI entrichtet hat. Einer
solchen Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn ohnehin alle in anderen Zeiträumen
desselben Veranlagungszeitraums erzielten Einkünfte unberücksichtigt bleiben sollten.
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegen im Streitfall die Voraussetzungen des § 3 Nr. 39
EStG nicht vor, da die Klägerin - bei Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages
von 2.000 DM - in der Zeit vom 1.11. bis 31.12.1999 sonstige Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. 2.168 DM erzielt hat.
Angesichts der eindeutigen Regelung in § 3 Nr. 39 EStG kommt es auch nicht darauf an,
dass die Jahreseinkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Tätigkeit von 6.382 DM im
Monatsdurchschnitt mit 531,83 DM unter dem nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV möglichen
Höchstbetrag von 630 DM liegt. Den geringen Einkünften ist im Übrigen durch die
Gewährung des steuerfrei belassenen Grundfreibetrages (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Rechnung getragen.
Schließlich können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, aus dem
Antragsformular und der Freistellungsbescheinigung ergäben sich nicht hinreichend klar
und eindeutig die Folgen eines Wechsel von einer Tätigkeit im Rahmen eines 630-DM-
Jobs zur Beschäftigung mit Lohnsteuerkarte. Die Bescheinigung nach § 3 Nr. 39 i.V.m. § 39
a Abs. 6 EStG berechtigt lediglich den Arbeitgeber, Arbeitslohn für eine geringfügige
Beschäftigung steuerfrei auszuzahlen. Stellt sich heraus, dass die Summe der anderen
Einkünfte des Arbeitnehmers positiv ist, erfolgt eine Korrektur ggf. im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung. Der Arbeitnehmer ist daher in diesem Fall zur Abgabe
einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2a EStG). Hierauf wurde auch in
der der Klägerin erteilten Bescheinigung vom 20.04.1999 hingewiesen. Erst im Rahmen
dieser Veranlagung wird endgültig entschieden, ob die aus einer geringfügigen
Beschäftigung zugeflossenen Arbeitsentgelte endgültig steuerfrei zu belassen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO wegen eines beim Finanzgericht Köln
unter dem Aktenzeichen 6 K 1420/01 anhängigen, vom Bund der Steuerzahler als
Musterprozess bezeichneten Verfahrens kam nicht in Betracht, da die hier zu treffende
Entscheidung nicht vom Ausgang des dortigen Verfahrens abhängt.
Ein Ruhenlassen des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung ist
weder von beiden Beteiligten beantragt noch zweckmäßig.