Urteil des FG Münster vom 08.03.2005

FG Münster: gegenleistung, sparkasse, zuwendung, einkünfte, gütertrennung, verzicht, rechtsgrundlage, scheidung, betrug, anfechtungsfrist

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 6 K 2914/04 AO
08.03.2005
Finanzgericht Münster
6. Senat
Urteil
6 K 2914/04 AO
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides.
Die Klägerin (Klin.) war vom 07.03.1969 bis zu ihrer Scheidung am 22.11.2001 mit Herrn
(H.) verheiratet. Sie war bis 1971 als Arbeitnehmerin berufstätig. Am 13.03.1979 schlossen
die Klin. und H. einen notariellen Ehevertrag, in dem sie die Gütertrennung gemäß § 1414
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vereinbarten. Auf den Vertrag wird Bezug genommen. Seit
1985 betreibt die Klin. ein Reformhaus. Nach den Anlaufjahren betrugen die veranlagten
Gewinne der Klin. 1989 - 1994 ca. 30.000,00 DM. Danach stiegen sie tendentiell bis auf
über 60.000,00 DM. H. erzielte nach Aktenlage Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die
im Durchschnitt das Doppelte bis Dreifache der klägerischen Einkünfte ausmachten. Ab
1997 betrugen die Einkünfte 471.491,00 DM bzw. 447.877,00 DM.
Im Jahre 1976 erhielt H. von seinen Eltern das unbebaute Grundstück Gemarkung B Blatt
754 a, Hof- und Gebäudefläche, Flur 3 Flurstücke 715 und 716 (62 m² und 541 m² groß) -
im folgenden Grundstück Nr. 1 - unentgeltlich. Das Grundstück wurde mit einem Fertighaus
bebaut, das zwei Wohnungen enthielt. Die vom Beklagten (Bekl.) berücksichtigte AfA nach
§ 7 Abs. 4, 5 Einkommensteuergesetz (EStG) betrug 4.619,00 DM. Bis 1998 wurden für das
Hausgrundstück negative Überschüsse steuerlich berücksichtigt.
Im Jahre 1992 erhielt H. von seinem Vater das bebaute Grundstück Gemarkung B Blatt
304, , Flur 3 Flurstück 714 (676 m² groß) - im Folgenden Grundstück Nr. 2 - unentgeltlich.
Am 23.11.2000 schlossen die Klin. und H. vor dem Notar d (Urkundenrolle-Nr. 76/2000)
einen notariellen Vertrag, in dem H. der Klin. die Grundstücke Nr. 1 und 2 übertrug.
Nach § 2 des Vertrages war das Grundstück Nr. 1 in Abteilung III mit 562.400,00 DM
belastet. Das Grundstück Nr. 2 war mit nominell 200.000,00 DM belastet. Die Grundstücke
sollten am 01.12.2000 übergeben werden. Die Grundbucheintragung erfolgte am
18.12.2000. Abschnitt A des Vertrages bestimmte: "Die bisher entstandenen
Zugewinnansprüche und die weiteren Ausgleichsansprüche während der Zeit des Lebens
im Güterstand der Gütertrennung haben sie nicht vorgenommen. Dies soll hiermit
nachgeholt werden. Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass die Geschäftsbetriebe des
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Ersterschienenen - H. - bei ihm verbleiben sollen, als Ausgleich der Grundbesitz auf die
Zweiterschienene - die Klin. - übertragen werden soll. Beim Wertausgleich ist die
Belastung der vorhandenen Grundbesitzungen berücksichtigt."
Am 09.04.2003 waren bei H. Steuerschulden (Einkommensteuer und Umsatzsteuer ab
1998 sowie Nebenabgaben in Höhe von insgesamt 106.384,62 EUR) fällig. Wegen dieser
Steuerschulden erließ der Bekl. am 09.04.2003 gegenüber der Klin. einen auf § 3 Abs. 1
Anfechtungsgesetz (AnfG) i. V. m. § 191 Abgabenordnung (AO) gestützten
Duldungsbescheid. Auf den Inhalt des Bescheides nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Im Einspruchsverfahren trug die Klin. vor, sie habe die Grundstücke zur Abgeltung
ehebedingter Ausgleichsansprüche erhalten. Da H. an einer schnellen Wiederverheiratung
interessiert gewesen sei, sei sie mit der Scheidung nur deshalb einverstanden gewesen,
weil sie die Grundstücke erhalten sollte. Der Duldungsbescheid sei im Übrigen
rechtswidrig, weil die Steueransprüche erst nach dem Übertragungsvorgang entstanden
seien. Deshalb habe H. auch keinen Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehabt.
Dementsprechend habe sie auch keine Kenntnis von einem entsprechenden Vorsatz von
H. gehabt.
Im Einspruchsverfahren wurden folgende Feststellungen getroffen:
Am 09.02.2001 war die Parzelle Blatt 754a mit nominell 410.000,00 DM belastet. Nach
einer Zweckerklärung der Klin. und der Sparkasse n vom gleichen Tage dienten diese
Belastungen zur Absicherung im Einzelnen aufgeführter Darlehen, die zu diesem Zeitpunkt
eine Gesamtbelastung von 388.201,60 DM ausmachten. Ferner hatte H. gegenüber der
Sparkasse am 31.12.2001 eine weitere Darlehensschuld von 98.978,91 DM. Dieser Betrag
war nicht auf Parzelle 754a abgesichert.
Mit notariellem Vertrag vom 07.12.2001 hat die Klin. das Grundstück Nr. 2 (Parzelle Blatt
304) für 330.000,00 DM verkauft. Nach § 3 des Vertrages sollten die Nutzen und Lasten am
01.01.2002 übergehen. Wegen der Zahlungsbedingung wird auf den Inhalt des Vertrages
Bezug genommen. 30.000,00 DM sollten auf ein Konto der Klin., der Rest (nach Abzug) an
die Sparkasse n gezahlt werden.
Der Bekl. wies den Einspruch vom 09.05.2003 mit Entscheidung vom 29.04.2004, auf
deren Inhalt Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.
Die nachfolgende Klage begründet die Klin. wie folgt:
Wie im Vorverfahren vorgetragen, fehle es an den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG.
Auf Grund eines Antrages vom 19.06.2000 schulde die Klin. an Einkommensteuer 1998
sowie Nebenabgaben nur 12.626,00 DM. Gegenüber H. sei eine Schuld von 67.874,00 DM
festgesetzt worden. Hierauf habe H. nachweislich 25.000,00 DM bezahlt. Diese Tatsache
dokumentiere seine Zahlungsbereitschaft. Außerdem habe H. über die Anteile an zwei
GmbH´s und eine Lebensversicherung im Wert von rund 85.000,00 DM verfügt. Ferner
müsse H. auf die Einkommensteuerschuld 1998 weitere 20.000,00 DM gezahlt haben.
Die Klin. habe auch weder Kenntnis von einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gehabt, noch
von dem Ergebnis gemäß Prüfungsbericht vom November 2000 gewusst. Aus den dem
Gericht vorgelegten Kontoauszügen für das Jahr 2001 sei zu entnehmen, dass die Klin. die
mit den Grundstücken übernommenen Verbindlichkeiten laufend bedient habe. Der
Kaufpreis aus dem Grundstücksverkauf vom 07.12.2001 habe dazu gedient, Belastungen
der r Bank in Höhe von 156.546,98 EUR abzulösen. Selbst wenn man die überzogenen
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der r Bank in Höhe von 156.546,98 EUR abzulösen. Selbst wenn man die überzogenen
Wertangaben des Notars von 700.000,00 DM zu Grunde lege, müssten Belastungen von
562.400,00 DM abgezogen werden, so dass für das Grundstück (1) allenfalls 70.353,76
EUR als Wert anzusetzen seien. Für das Grundstück (2) könne allenfalls von einer
Zuwendung in Höhe von 12.179,35 EUR ausgegangen werden.
Der angefochtene Bescheid könne auch nicht auf § 4 AnfG gestützt werden. Der Beklagte
ergänze damit keine Ermessenserwägungen im Sinne von § 102 Finanzgerichtsordnung
(FGO), sondern wechsele die Rechtsgrundlage aus. Ferner sei die vierjährige
Anfechtungsfrist nicht gewahrt. Der Schriftsatz des Beklagten vom 05.11.2004 sei kein
Bescheid i.S.d. § 191 Abs. 1 AO.
Die Grundstücksübertragung sei als sog. "Unbenannte Zuwendung" auch nicht
unentgeltlich (BGHZ 116, 167 m.w.N.). Die Klägerin habe beim Abschluss der
Vereinbarung über Gütertrennung am 13.03.1979 auf einen Anspruch auf Ausgleich des
Zugewinns für die bis dahin 10 Jahre geführte Ehe verzichtet. Dieser Verzicht sei "um der
Ehe willen" erfolgt, weil sie und H. - wie praktiziert - die Ehe unter anderem Eherecht
festsetzen wollten. Nach dem Scheitern der Ehe führe dieser Verzicht nach den
Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einem Nachteil, den die früheren
Eheleute mit dem Übertragungsvertrag vom 23.11.2004 ausgleichen wollten (vgl.
Schriftsatz vom 16.02.2005).
Die Klin. beantragt,
den Duldungsbescheid vom 09.04.2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 29.04.2004 aufzuheben.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der Duldungsbescheid habe auch auf § 4 AnfG gestützt werden können. Es liege
eine unentgeltliche Leistung vor. Denn H. habe der Klin. die beiden Grundstücke
geschenkt. Sie seien zwar mit Grundpfandrechten belastet gewesen. Diese hätten aber
nicht den Wert ausgeschöpft. Nach Aktenlage sei auch von einer unentgeltlichen Leistung
auszugehen, da H. die Übertragung ohne eine Rechtspflicht und eine Gegenleistung der
Klin. erbracht habe. Die Übernahme der bestehenden Lasten sei keine Gegenleistung im
Rahmen eines entgeltlichen Erwerbs. Die unentgeltliche Leistung sei auch innerhalb der
Anfechtungsfrist (vier Jahre) vorgenommen worden. Für die Beurteilung der
Ermessensentscheidung komme es allein auf die in dem Rahmen der letzten
Verwaltungsentscheidung erkennbar gegebenen Umstände und die hierauf bezogenen
Erwägungen an. Insoweit könne die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen nach §
102 Satz 2 FGO ergänzen.
Der Senat hat am 08.03.2005 mündlich verhandelt. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift
wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Klage ist unbegründet. Ob der Bescheid auf § 3 Abs. 1 AnfG gestützt werden kann,
kann dahinstehen; denn soweit er auf § 4 AnfG i.V.m. § 191 AO gestützt wird, ist er
rechtmäßig und verletzt die Klin. nicht in ihren Rechten, nachdem er vom Bekl. auf das
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Grundstück Nr. 1 beschränkt worden ist.
Nach § 4 Abs. 1 AnfG 1999 ist jede unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, sei
denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. H. schuldete am 10.04. die in der Anlage zum
Duldungsbescheid aufgeführten Steuern und Nebenabgaben in Höhe von 106.384,62
EUR.
Die mit notariellem Vertrag vom 23.11.2000 vorgenommene Übertragung des Grundstücks
"1" ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG. Eine
unentgeltliche Leistung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Übertragung ohne
Rechtspflicht erfolgt ist und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt ist.
Eine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit wird nicht vorausgesetzt (vgl. Huber,
AnfG, 9. Aufl., § 4 Rdnr. 16 und 17). Maßgebend ist die objektive Wertrelation zwischen der
Leistung des Schuldners und einer Gegenleistung des Empfängers. Es muss mithin auf
Grund oder wegen der Verfügung des Schuldners ein objektiver Gegenwert als
Gegenleistung in dessen Vermögen gelangt sein. Subjektive Vorstellungen und Absichten
des Schuldners oder Empfängers sind nicht maßgeblich.
Für diese im Steuerrecht geltende Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob es sich - wie
die Klin. meint - um eine sogenannte unbenannte Zuwendung handelt. Dieser Begriff
bezeichnet nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ehebedingte, ehebezogene
Zuwendungen unter Ehegatten. Im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht werden
derartige Vorgänge als unentgeltliche Zuwendungen behandelt (BFH-Urteil vom 31.
August 1994 II R 106/93, BFH/NV 1995, 441). Ob Vermögensübertragungen bei
getrenntlebenden Ehegatten Ausgleichsansprüche abgelten und somit einen
Entgeltscharakter haben (so BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 48/99 BFH/NV 2003, 542)
kann nach Ansicht des Senats nicht generell unterstellt werden. Maßgebend sind vielmehr
die erkennbaren Umstände des Einzelfalls.
Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass für die
Grundstücksübertragung von der Klägerin ein objektiver Gegenwert an H. geleistet worden
ist. Die von der Klin. hierzu vorgetragenen Umstände tragen eine derartige Überzeugung
nicht. Die Angaben sind nicht substantiiert und belegt worden.
Ob der Klin. 1979, als sie die Gütertrennung vereinbarte ein Anspruch auf
Zugewinnausgleich zustand, auf den sie verzichtet hatte, steht nicht fest. Durch die
Vereinbarung des neuen Güterstandes wurde die zuvor bestehende
Zugewinngemeinschaft gem. § 1372 BGB beendet. Wird der gesetzliche Güterstand durch
einen Ehevertrag beendet, wird der Zugewinnausgleich zumeist vertraglich geregelt.
Schweigt der Vertrag, so kann - muss aber nicht - ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich
gewollt sein (Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Aufl., § 1372 BGB Rdnr.
9). Die Klin. hat keine ausreichenden Umstände dafür vorgetragen und glaubhaft gemacht,
dass der Vertrag vom 13.03.1979 in der Weise auszulegen ist, dass sie damit konkludent
auf einen damals bestehenden Anspruch auf Zugewinnausgleich verzichtet hat. Konkrete
Angaben über die Vermögenssituation der Eheleute in den Jahren 1969 und 1979 fehlen.
Ebenso sind die Einkommensverhältnisse unklar geblieben. Die Klin. war nach eigenen
Angaben lediglich bis 1971 als Arbeitnehmerin tätig und hat sich danach der Erziehung
und Betreuung ihrer beiden Kinder gewidmet. Das 1976 erworbene Grundstück erhielt H.
unentgeltlich, so das hieraus nichts für einen Zugewinn abzuleiten ist (vgl. § 1374 Abs. 1
BGB). Die Anschaffungs-/Herstellungskosten, die - wie die Klin. angibt - über 400.000,00
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DM betragen haben können, wurden nach Aktenlage finanziert. 1992 betrugen die Zinsen
noch 21.429,00 DM. Damit ist auch aus diesem Gesichtspunkt bei H. kein Zugewinn im
Jahre 1979 anzunehmen.
Es steht auch nicht fest, dass die Klin. gegen H. einen Ausgleichsanspruch wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Grund eines familienrechtlichen Vertrages
besonderer Art gehabt hat. Ein derartiger Anspruch, der nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs anerkannt ist (Urteil vom 04. November 1987 IV b ZR 100/86, WM
1988, 35 ff.; Urteil vom 08. Juli 1982 IX ZR 99/80, Haufe Index 542305, JZ 1982 805), hängt
stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind u.a. Art und
Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe der dadurch verursachten und noch
vorhandenen Vermögensvermehrung, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Parteien und schließlich die Frage ob die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes
für den zuwendenden Ehegatten angesichts seiner Vermögenssituation unzumutbar ist.
Nach den vom Bekl. vorgelegten Akten konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen,
dass die Klin. ab 1979 zusammen mit H. im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft
eine messbare Vermögensmehrung erbracht hat, die bei H. im Jahre 2000 noch vorhanden
war und wegen der Scheidung auszugleichen war. Denn der behauptete
Ausgleichsanspruch der Klin., der eine Schenkung ausschlösse, kann nicht auf eine
Bezahlung für geleistete Dienste gerichtet sein. Es muss vielmehr um eine angemessene
Beteiligung an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögenswert gehen.
H. erwarb das Grundstück Nr. 2 1992 von seinem Vater unentgeltlich. Die Übernahme
darauf lastender Schulden erfolgte erst 2000 durch die Klin. Die Klin. erzielte zwischen
1986 und 1998 nur einen Bruchteil der Einkünfte von H. Weitere Angaben, woraus sich
unter diesen Umständen ein Ausgleichsanspruch der Klin. ergeben könnte, hat sie trotz
gerichtlicher Aufforderung nicht konkret dargelegt. Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung einer unentgeltlichen Zuwendung
gerechtfertigt.
Dieser Annahme stehen auch nicht die Grundsätze über die Aufklärungspflicht des
Gerichts und die Tatsache entgegen, dass grundsätzlich der Bekl. für die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen die Beweislast hat. Nach § 76 Abs. 1 FGO hat
das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und
dabei die erforderlichen Beweise gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO zu erheben. Ausnahmen
von diesem Grundsatz bestehen u.a. dann, wenn ein Beteiligter seine prozessuale
Mitwirkungspflicht im Sinne von § 76 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 FGO verletzt hat bzw.
Beweisanträge unsubtantiiert gestellt werden. Die Mitwirkungspflicht ist dann verletzt, wenn
der Beteiligte seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommt.
Seine Verantwortung für die Sachverhaltsaufklärung ist um so größer, je mehr Tatsachen
und Beweismittel der von ihm beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre angehören
(zur sog. Beweisnähe vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl. II 1989, 462
unter Ziffer 3 der Gründe).
Da im vorliegenden Fall alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, den Sachverhalt
aufzuklären, kann die verbleibende Ungewissheit nach den Grundsätzen über die
Feststellungslast der Klin. angelastet werden.
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Die Anfechtung ist auch innerhalb der Vierjahresfrist vorgenommen worden. Der
Grundstücksvertrag datiert vom 23.11.2000. Das Grundstück sollte nach dem Vertrag am
01.12.2000 übergeben werden. Der angefochtene Duldungsbescheid vom 09.04.2003
erging somit vor Ablauf der Vierjahresfrist.
3.
Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Bekl. mit Erlass dieses
Duldungsbescheides das ihm gem. § 191 Abs. 1 AO eingeräumte Ermessen fehlerhaft
ausgeübt hat. Die Vorschrift bestimmt: "Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet
(Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist die
Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden".
Nach Ansicht des Senats ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift das hierin
dem Bekl. eingeräumte Ermessen auf das sog. Entschließungsermessen begrenzt. Das
Gericht ist gem. § 102 FGO nur befugt zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig
ist, weil der Bekl. entschieden hat die Klin. überhaupt und dabei in Höhe von 106.384,62
EUR in Anspruch zu nehmen (vgl. Tipke, Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
§ 191 AO Textziffer 42).
Für die Ausübung des Entschließungsermessens reicht grundsätzlich es aus, dass das
Finanzamt die maßgebliche Vorschrift im Bescheid bezeichnet und eine anderweitige
Befriedigungsmöglichkeit ausscheidet (BFH-Urteil vom 13. Juni 1997 - VII R 96/96,
BFH/Nr. 1998, 4. mit weiteren Nachweisen). Das ist hier geschehen (vgl.
Einspruchsentscheidung vom 29.04.2004 S. 3, vorletzter Abs. und S. 5, 4. Abs.).
Die Ermessensentscheidung wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass der Beklagte sich
erst im Klageverfahren auf § 4 AnfG berufen und damit die Rechtsgrundlage
"ausgetauscht" hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die o.g. Rechtssprechung dahin zu
verstehen ist, dass neben § 191 Abs. 1 AO auch die die Ermessensentscheidung tragende
Rechtsgrundlage genannt sein muss. Selbst wenn man hiervon ausginge, wäre der
angefochtene Verwaltungsakt nicht fehlerhaft, weil im konkreten Fall wegen der
vorliegenden Voraussetzungen § 4 Abs. 1 AnfG eine Ermessensreduzierung auf 0 vorliegt
(BFH-Beschluss vom 11. September 2003 IV B 35/02, BFH/NV 2004, 343).
4.
Die Anfechtung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die benannte Steuerschuld im
Zeitpunkt der Übertragung in dieser Höhe noch nicht voll bestanden hat (Urteil des FG
Nürnberg vom 22.11.2001 VII 212/97 - JURIS Dokument STRE 200271752).
5.
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das übertragene
Grundstück in Höhe der näher bezeichneten Steuerschulden nicht mehr werthaltig war.
Nach Aktenlage (notarieller Vertrag vom 23.11.2000) ging der Notar "im Kosteninteresse"
von einem Wert von 700.000,00 DM aus. Nach den vorgelegten Unterlagen der Klin. war
das benannte Grundstück am 29.02.2001 in Abteilung III mit nominell 410.000,00 DM
belastet. Zum gleichen Zeitpunkt gaben die Klin. und die Sparkasse Zweckerklärungen für
die eingetragenen Sicherheiten ab, die sie zu diesem Zeitpunkt mit 388.201,00 DM
bezifferten. Das weitere Darlehen, das am 31.12.2001 98.978,51 DM betrug, war nach
Aktenlage nicht auf diesem Grundstück abgesichert. Wenn man berücksichtigt, dass
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Wertangaben in Grundstücksübertragungsverträgen, im Kosteninteresse häufiger niedriger
angegeben werden als der tatsächliche Verkehrswert, dürfte das Grundstück einen
realisierbaren Wert von 311.799,00 DM, das sind 159.420,00 EUR gehabt haben. Die im
Duldungsbescheid genannte Summe wird somit nicht unterschritten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.