Urteil des FG Münster vom 25.08.2004
FG Münster (Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand, Gesetzlicher Vertreter, Ende der Frist, Geschäftsführer, Vertretung, Fürsorgepflicht, Leiter, Eigenhändig, Rückforderung, Fehlerhaftigkeit)
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 1 K 3235/02 I
25.08.2004
Finanzgericht Münster
1. Senat
Urteil
1 K 3235/02 I
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Festsetzung der Investitionszulage zu
Recht wegen verspäteter Antragsabgabe abgelehnt worden ist.
Die ehemalige E-GmbH wurde im Jahr 1996 auf die Klägerin (Klin.)
verschmolzen. Geschäftsführer der ehemaligen E-GmbH war u.a. Herr T . Die ehemalige E-
GmbH wurde als Betriebsstätte der Klin. weitergeführt. Durch Gesellschafterbeschluss vom
26.08.1997 ist Herr T mit Wirkung zum 01.09.1997 zum Geschäftsführer - Bereich Technik -
der Klin. bestellt worden.
Am 30.01.1997 war der Antrag der Klin. auf Investitionszulage für das
Wirtschaftsjahr 1995/1996 zunächst beim Finanzamt J eingegangen, das ihn an den Bekl.
weiterleitete. Der Antrag ist unter Beifügung des Stempels "X-GmbH" in Vertretung ("i.V.")
des Werkleiters T vom Leiter Technische Dienste, Herrn F , unterschrieben. In den Zeile 1-
5 des Antragsformulars heißt u.a.:
"Finanzamt J
Anspruchsberechtigter: X-GmbH, E Werke Rothenburg
Art des Betriebs: Werk der X GmbH ,Herstellung v. ...
Anschrift: ...
Gesetzlicher Vertreter/Empfangsbevollmächtigter: Werkleiter Herr T...
Der Bekl. setzte die beantragte Investitionszulage in Höhe von 214.631 DM in
dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 25.03.1997
zunächst fest, hob die Festsetzung jedoch im Anschluss an das Ergebnis einer
Betriebsprüfung durch Bescheid vom 21.09.2001 wieder auf und setzte die
Investitionszulage 1995/1996 auf 0,00 DM fest. Die Betriebsprüfer hatten im
Betriebsprüfungsbericht vom 27.04.2001 (Tz. 8 ff) die Auffassung vertreten, der Antrag auf
Investitionszulage entspräche nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 InvZulG 1996.
Danach sei der Antrag nur wirksam, wenn er innerhalb der Antragsfrist vom
Steuerpflichtigen selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet worden sei. Bei
einer GmbH seien die Geschäftsführer nach § 35 GmbHG zur gesetzlichen Vertretung
befugt. Die Unterschrift des Leiters Technische Dienste F in Vertretung des Werkleiters
genüge diesen Anforderungen nicht. Es liege daher im Streitfall kein wirksamer
Investitionszulagenantrag 1995/1996 vor. Es sei bis zum 30.09.1997, dem Ende der Frist
nach § 6 InvZulG, kein ordnungsgemäßer Antrag gestellt worden. Ob die Voraussetzungen
für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Übrigen gegeben seien, könne
dahinstehen, weil die Jahresfrist nach § 110 Abs. 3 AO am 30.09.1998 abgelaufen sei.
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Wäre der Antrag ordnungsgemäß gestellt worden, wäre eine Investitionszulage für
1995/1996 in Höhe von 193.670,00 DM festzusetzen gewesen (Tz. 12).
Die Klin. legte mit Schreiben vom 01.10.201 gegen den Aufhebungsbescheid
Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, die Antragstellung sei in zweierlei Hinsicht
fehlerhaft gewesen. Der Antrag auf Investitionszulage sei beim falschen Finanzamt
eingereicht und nicht von einer zeichnungsberechtigten Person unterschrieben worden.
Die Mitarbeiter der E-GmbH hätten offenbar die rechtlichen Konsequenzen aus der
Verschmelzung nicht bedacht.
Der Antrag auf Investitionszulage sei jedoch bereits am 15.01.1997 (Weiterleitung
an den Bekl. am 06.03.1997) und damit so rechtzeitig gestellt worden, dass das Finanzamt
auf die Notwendigkeit der Unterschrift durch den gesetzlichen Vertreter hätte hinweisen
können und unter Beachtung des § 89 AO auch müssen. Sowohl das Finanzamt J als auch
der Bekl. hätten die Unterschrift nicht geprüft bzw. es unterlassen, die Klin. auf die fehlende
ordnungsgemäße Unterschrift hinzuweisen. Das Finanzamt J habe den Antrag
offensichtlich geprüft. Das ergebe sich daraus, dass es festgestellt habe, nach der
Verschmelzung nicht mehr zuständig zu sein. In Anbetracht der Bedeutung des Falles
könne davon ausgegangen werden, dass auch der Bekl. wenigstens die gesetzlichen
Mindestanforderungen an den Antrag auf Investitionszulage überprüft habe, auch wenn der
Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sei. Die Ämter hätten ihre
Sorgfaltspflicht i.S. des § 89 AO verletzt.
Demgegenüber habe die Klin. nicht fahrlässig gehandelt. Sie habe den Antrag so
frühzeitig gestellt, dass er hätte jederzeit innerhalb der Ausschlussfrist hätte berichtigt
werden können. Im Übrigen sei die Klin. bei der Antragstellung steuerlich nicht beraten
gewesen. Es könne nicht von ihr verlangt werden, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der
Antrag zutreffend unterschrieben sei, auch wenn der Antragsvordruck darauf hinweise,
dass der gesetzliche Vertreter die Unterschrift leisten müsse.
Bei der Entscheidung des Streitfalls sei auch zu berücksichtigen, dass die
Ausschlussfrist zur Stellung eines Antrages auf Investitionszulage durch das
Steuerbereinigungsgesetz 1999 gestrichen worden sei.
Durch die Rückforderung der Investitionszulage gerate die Klin. in erhebliche
wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die E-GmbH sei von der Treuhandanstalt mit erheblichen
Investitions- und Beschäftigungsverpflichtungen übernommen worden. Der Betriebsteil E-
GmbH arbeite defizitär.
Der Bekl. wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung (EE) vom
13.05.2002 zurück. Das Finanzamt müsse sich im Rahmen von § 89 AO nur in den Fällen
um eine Berichtigung, Klarstellung oder Ergänzung von Anträgen bemühen, die
offensichtlich, d.h. in besonders auffälliger Weise auf einem Versehen beruhen würden.
Der Fehler müsse sich aufdrängen. Diese Voraussetzung liege im Streitfall nicht vor.
Insbesondere dürfe das Finanzamt grundsätzlich davon ausgehen, dass der Antrag auf
Investitionszulage vom Anspruchsberechtigten unterschrieben sei.
Die Ausschlussfrist für die Antragstellung sei durch den Gesetzgeber ab 1999,
jedoch nicht mit Rückwirkung aufgehoben worden. Diese Gesetzesänderung sei daher für
den Streitfall bedeutungslos. Die vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klin.
durch die Rückforderung hätten keine Auswirkung auf die Zulagenfestsetzung, sondern
seien gegebenenfalls im Rahmen des Erhebungsverfahrens zu berücksichtigen.
Die Klin. erhob mit Schreiben vom 11.06.2002 gegen die EE Klage. Zur
Begründung trägt sie in Ergänzung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren vor, sie sei
unter Verstoß gegen § 89 AO von der Finanzverwaltung nicht auf die fehlende
ordnungsgemäße Unterschrift hingewiesen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das
Finanzamt J die falsche Finanzamtsangabe und Steuernummer erkannt, die übrigen
falschen Angaben, insbesondere die Unterschrift des Vertreters des Werkleiters als
Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, nicht bemerkt habe. Die Fehlerhaftigkeit springe
angesichts der Unterschriftszusätze "i.V." und "Werkleiter" ins Auge.
Da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesichts des Ablaufes der
Jahresfrist nicht zu gewähren sei, sei dem Verstoß gegen § 89 AO durch einen
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Billigkeitserlass abzuhelfen. Auf die Rückzahlung einer Investitionszulage könne aus
Vereinfachungsgründen in der Weise verzichtet werden, dass von der Änderung eines
Investitionszulagenbescheides zum Zwecke der Herabsetzung der Investitionszulage
abgesehen werde (BMF, Erlass vom 07.08.1991, BStBl I 1991, 768, Tz. 94). Das Ermessen
des Bekl. sei im Streitfall wegen der groben Verletzung des § 89 AO auf Null reduziert.
Die Klin. beantragt,
den Bescheid über die Aufhebung des Bescheides über
Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 vom 21.09.2001 in Gestalt der EE vom
13.05.2002 dahingehend zu ändern, dass die Aufhebung der Investitionszulage i.H.v.
214.631 DM um 193.670 DM auf 20.961 DM (= 10.717,19 EUR) und der Zinsen in Höhe
von 57.950 DM um 52.307 DM auf 5.643 DM gemindert festgesetzt werden
und im Unterliegensfall,
die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Der Senat hat am 25.08.2004 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll wird Bezug
genommen.
E-GmbH n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist unbegründet.
Der Bekl. hat den Investitionszulagebescheid für das Wirtschaftsjahr 1995/1996
vom 25.03.1997 zu Recht unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO geändert und die Zulage auf
0,00 DM festgesetzt. Der Antrag der Klin. vom 15.01.1997 auf Gewährung einer
Investitionszulage genügt den in § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1996 genannten formellen
Anforderungen an die Antragstellung nicht.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG ist der Antrag nach amtlichem Vordruck zu stellen
und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. Bei juristischen Personen
muss deren gesetzlicher Vertreter den Investitionszulageantrag unterzeichnen (BFH, Urteil
vom 30. Juni 1998 III R 5/97, BFH/NV 1999, 363). Die Antragsfrist gemäß § 6 Abs. 1
InvZulG ist nur gewahrt, wenn die eigenhändige Unterschrift innerhalb dieser Frist geleistet
wird (BFH, ebenda).
Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG ausdrücklich geforderte eigenhändige
Unterschrift dient im Zusammenhang mit der auf dem Vordruck abzugebenden
Wahrheitsversicherung dazu, dem Anspruchsberechtigten die Bedeutung der in dem
Antrag enthaltenen Wissenserklärung bewusst zu machen und ihn die Verantwortung für
die Richtigkeit der der Erklärung zugrunde liegenden Tatsachen und Belege übernehmen
zu lassen. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die im Antragsvordruck geforderten
Absichtserklärungen. Die Verantwortlichkeit umfasst weiterhin auch die voll strafrechtliche
Verantwortung für unrichtige oder unvollständige Angaben, die subventionserhebliche
Tatsachen i.S. des § 264 StGB darstellen (BFH, Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 87/96,
BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313).
Im Streitfall genügt der Antrag den Anforderungen des § 6 Abs. 3 InvZulG, weil ihn
nicht der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der anspruchsberechtigten Klin.
eigenhändig unterschrieben hat, sondern der Leiter Technische Dienste, Herr F , in
Vertretung des Werkleiters T. Soweit auf die Anforderung der eigenhändigen Unterschrift in
späteren Gesetzesfassungen verzichtet worden ist, ist dies für den Streitfall ohne
Bedeutung, weil für die Beurteilung die Gesetzesfassung des Streitjahres maßgebend ist.
Zwar kann ein Antrag auf Investitionszulage ausnahmsweise auch ohne
eigenhändige Unterschrift auf dem Antragsformular wirksam gestellt sein, wenn sich aus
den dem Antrag beigefügten Unterlagen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die
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Urheberschaft und den Äußerungswillen des Anspruchsberechtigen ergibt (BFH, Urteil
vom 13. Dezember 2001 III R 24/99, BFHE 196, 464, BStBl II 2002, 159). Daraus lässt sich
für den Streitfall jedoch nichts herleiten. Abgesehen davon, dass der
Investitionszulageantrag der Klin. eine Unterschrift trägt und damit einen Urheber erkennen
lässt - nur eben nicht den gesetzlichen Vertreter -, lassen weder der Antrag noch beigefügte
Unterlagen erkennen, dass die Klin. als Anspruchsberechtigte durch ihren gesetzlichen
Vertreter Urheberin des Antrags mit entsprechendem Äußerungswillen ist.
Die eigenhändige Unterschrift durch den Geschäftsführer der Klin. ist auch nicht
innerhalb der Ausschlussfrist nach § 6 Abs. 1 InvZulG nachgeholt worden. Sie liegt bis
heute nicht vor. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt insoweit im Übrigen schon
wegen der Regelung in § 110 Abs. 3 AO (Jahresfrist) nicht in Betracht.
Der Antrag auf Investitionszulage vom 15.01.1997 ist auch nicht deshalb in die
formelle Ordnungsmäßigkeit hineingewachsen, weil Herr T mit Wirkung vom 01.09.1997,
also noch innerhalb der Ausschlussfrist nach § 6 Abs. 1 InvZulG, zum Geschäftsführer der
Klin. bestellt worden ist. Dem steht schon entgegen, dass nicht Herr T höchstpersönlich,
sondern der Leiter Technische Dienste, Herr F , den Antrag in dessen Vertretung
unterschrieben hat.
Der Bekl. war auch nicht an der Änderung des Investitionszulagebescheides
gehindert, weil er gegenüber der Klin. die aus § 89 AO folgende Fürsorgepflicht verletzt hat.
Nach § 89 Satz 1 AO soll die Finanzbehörde die Abgabe von Erklärungen, die
Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen,
wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder
unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.
Im Streitfall war der Fehler bei der Antragstellung nicht offensichtlich. Der Antrag
war nach dem äußeren Anschein für den Sachbearbeiter bei vorläufiger Prüfung in sich
schlüssig. Der Werkleiter, Herr T , war in Zeile 5 des Antragsvordruckes als gesetzlicher
Vertreter/Empfangsbevollmächtigter der X GmbH angegeben. Der in Zeile 5 Genannte hat
nach der maschinenschriftlichen Darstellung den Antrag auch unter dem Stempel der Klin.
unterschrieben, so dass es nicht auf der Hand lag, dass die Anspruchsberechtigte den
Antrag nicht durch ihren gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterschrieben hatte. Das gilt
für den Bekl. im Rahmen der vorläufigen Prüfung im Rahmen des § 164 Abs. 1 AO und erst
recht für das Finanzamt J, das den Antrag lediglich an das zuständige Finanzamt
weitergeleitet hat und als örtlich unzuständiges Amt keinen Anlass für weitere Prüfungen in
der Sache hatte. Dass nicht Herr T , sondern Herr F "i.V." unterschrieben hat, ist erst bei
genauer Prüfung der Unterschrift und einem Vergleich mit der weiteren Unterschrift des
Herrn F als bei der Antragstellung mitwirkende Person zu erkennen.
Bei den an die Fürsorgepflicht der Finanzverwaltung zu stellenden Anforderungen
ist im Streitfall darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Vordruck unter der
Unterschriftszeile ausdrücklich den Hinweis enthält, der Antrag sei bei Körperschaften vom
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Das Finanzamt hat seiner Fürsorgepflicht schon
im Vorfeld durch die Vordruckgestaltung Rechnung getragen. Die Anforderungen an eine
Unterschriftsprüfung durch den Sachbearbeiter dürfen daher, zumal bei vorläufiger Prüfung
(§ 164 Abs. 1 AO), nicht überspannt werden. Vornehmlich der Antragsteller ist zur Sorgfalt
bei der Antragstellung aufgerufen, besonders in den Bereichen, in denen er durch
Hinweise auf die Antragserfordernisse ausdrücklich aufmerksam gemacht wird. Das
Finanzamt kann in diesen Fällen grundsätzlich von einer Beachtung der Hinweise
ausgehen. Die Anforderungen an eine Überprüfung des Antrags zur Wahrung der
Fürsorgepflicht sind in diesen Bereichen entsprechend vermindert und auf Fälle
beschränkt, in denen die Fehlerhaftigkeit unmittelbar ins Auge springt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe nach
§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO nicht vorliegen.