Urteil des FG Münster vom 21.02.2008
FG Münster: kost und logis, unterhaltspflicht, rechtliches gehör, haushalt, eltern, auszahlung, stadt, form, taschengeld, wohnung
Finanzgericht Münster, 8 K 3734/06 Kg
Datum:
21.02.2008
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3734/06 Kg
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2006
sowie der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2006 verpflichtet, der
Klägerin ab dem 01.07.2006 Kindergeld in Höhe von 154 EUR
monatlich auszuzahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.07.2006 das Kindergeld nicht an
den beigeladenen kindergeldberechtigten Vater, sondern an die Klägerin (Klin.)
auszuzahlen.
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Die am 14.06.1988 geborene Klin. ist die Tochter des Beigeladenen. Die Klin. besuchte
ein Fachseminar für Alten- und Familienpflege in I. Die Ausbildung begann am
17.10.2005 und sollte am 16.10.2007 beendet werden. Der Beigeladene bezog
aufgrund des Bescheides der Beklagten (Bekl.) vom 01.08.2005 für die Klin., die damals
noch bei ihm wohnte, und für eine weitere Tochter Kindergeld. Die Klin. zog am
01.07.2006 aus dem Haushalt ihres Vaters aus und lebt seitdem gemeinsam mit ihrem
Freund unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Am 26.06.2006 beantragte die
Klin. die Auszahlung des auf sie entfallenden Kindergeldes an sie.
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Der Beigeladene teilte gegenüber der Bekl. auf dem ihm zur Verfügung gestellten
Formular mit, dass die Klin. weiterhin die Möglichkeit habe, in seinem Haushalt zu
wohnen und verpflegt zu werden. Diese Sachleistung (Naturalleistung) habe er der Klin.
permanent angeboten.
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Die Bekl. lehnte mit Bescheid vom 12.07.2006 den Antrag auf Abzweigung des
Kindergeldes mit der Begründung ab, die Klin. könne weiterhin im Haushalt ihres Vaters
leben und verpflegt werden. Sie berief sich dabei auf § 74 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG).
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Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug die Klin. vor, sie lebe seit
ca. vier Monaten nicht mehr zuhause bei ihrem Vater. Sie und ihr Vater hätten sich
familiär so zerstritten, dass ein gemeinsames Zusammenleben nicht mehr möglich sei.
Zur Zeit befinde sie sich in einer schulischen Ausbildung zur Familienpflegerin ohne
Ausbildungsvergütung. In dieser Zeit habe ihr Vater sie in keiner Weise finanziell
unterstützt. Sie habe sich weder Schulbücher, Kleidung, Essen oder Sonstiges kaufen
können. In dieser Phase hätten ihre Freunde und ihr Freund versucht, ihr soweit wie
möglich zu helfen. Ihr Vater habe ihr einfach die finanzielle Unterstützung nicht gegeben
und das erhaltene Kindergeld für seine Zwecke verbraucht.
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Sie legte dem Einspruchsschreiben ein Schreiben des Fachbereiches Jugend und
Soziales von der Stadt I vom 16.06.2006 bei, in dem bestätigt wurde, dass die
Beziehungen der Klin. zu ihrem Vater nach wie vor so gestört seien, dass die Klin. nicht
mehr im Haushalt ihres Vaters leben könne. Die Stadt I bat darin, einem von der Klin.
gestellten Antrag auf Leistungen stattzugeben.
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Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung - EE - vom 31.07.2006). Die
Bekl. meint, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergeldes gemäß §
74 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gegeben seien. Eine Abzweigung scheide hier aus, weil
der kindergeldberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht erfülle. Als
Unterhaltsleistungen seien dabei nicht nur Geldzahlungen, sondern auch Sach- und
Betreuungsleistungen zu berücksichtigen. Bei einem unverheirateten Kind könnten
Eltern bestimmen, in welcher Art sie Unterhalt gewähren wollten, dieses Recht bestehe
auch bei erwachsenen unverheirateten Kindern. Vorliegend habe der
kindergeldberechtigte Kindesvater erklärt, dass die Klin. die Möglichkeit habe, weiterhin
bei ihm im Haushalt zu wohnen und verpflegt zu werden. Es stehe der Klin. frei, die
angebotenen Unterhaltsleistungen anzunehmen.
8
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klin. ihr Begehren
weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, bis zum 01.07.2006 habe sie zumindest
zeitweise noch mit ihrem Vater, dem Beigeladenen, zusammengelebt. Das Verhältnis
sei jedoch äußerst angespannt gewesen. Es sei immer wieder zu Streit gekommen. Der
Vater sei langzeit erkrankt und bekomme bereits seit einem Jahr Krankengeld. Zudem
habe er sich finanziell übernommen. Seiner Meinung nach solle die Klin. die schulische
Ausbildung aufgeben und arbeiten gehen, um die Schulden des Vaters abzuzahlen.
Hierüber sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. Entsprechend
seiner Haltung habe der Vater den Kauf von Schulbüchern, Kleidung, Hygieneartikel
usw. verweigert. Er habe ihr keinerlei Taschengeld gewährt. Ihr Vater leiste definitiv
keinerlei Unterhalt für sie. Es genüge auch nicht, dass hier, ohne dass an der Störung
des Gesamtverhältnisses gearbeitet werde, der Naturalunterhalt angeboten werde. Die
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Unterhaltsbestimmung müsse als Gesamtkonzept unterschiedliche Leistungen
enthalten wie Wohnung, Verpflegung, Taschengeld und Geldleistungen für
zweckgebundene Ausgaben (Hinweis auf OLG FamRZ 99/404). Ein solches
Gesamtkonzept zu unterbreiten liege dem Beigeladenen fern. Er sei nicht bereit, über
das reine Wohnen in seinem Hause und Teilhabe evtl. an den vorhandenen
Lebensmitteln der Klin. weiteren Unterhalt zu gewähren. Zudem sei das Verhältnis
derartig gestört, dass ihr nicht zugemutet werden könne, in das Haus des Vaters
zurückzukehren.
Da hier zu keinem Zeitpunkt eine wirksame Unterhaltsbestimmung ausgesprochen
worden sei, müsse auch keine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt
werden, denn eine Änderung durch das Familiengericht setze eine wirksame
Bestimmung voraus.
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Die Klin. beantragt sinngemäß,
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unter Aufhebung des Bescheides der Bekl. vom 12.07.2006 und der EE vom
31.07.2006 die Bekl. zu verpflichten, ab dem 01.07.2006 Kindergeld in Höhe von
monatlich 154 EUR an sie auszuzahlen.
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Die Bekl. beantragt,
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die Klage abzuweisen und
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hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
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Sie meint, das für ein Kind gezahlte Kindergeld könne – wenn der
Kindergeldberechtigte diesem gegenüber seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme –
an das Kind selbst ausgezahlt werden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 EStG). Vorliegend würde der
Kindergeldberechtigte, der Beigeladene, immateriellen Unterhalt leisten, da er seiner
Tochter die Möglichkeit eingeräumt habe, auch weiterhin bei ihm zu wohnen und
verpflegt zu werden. Da die Klin. den immateriellen Unterhalt nicht in Anspruch nehme,
sei sie unterhaltsrechtlich in Annahmeverzug; dies sei einer tatsächlichen
Unterhaltsgewährung gleichzusetzen. Sie habe daher zu Recht den Antrag auf
Abzweigung des Kindergeldes abgelehnt.
16
Zwar heiße es in § 1612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass der Unterhalt durch
Entrichtung einer Geldrente zu gewähren sei. Weiterhin werde jedoch ebenfalls
ausgeführt, dass der Unterhaltsverpflichtete verlangen könne, dass ihm die
Unterhaltsgewährung in anderer Art gestattet werde, wenn besondere Gründe es
rechtfertigen würden. Hätten Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren,
so könnten sie entscheiden, in welcher Art der Unterhalt gewährt werden solle. Deshalb
sei auch der immaterielle Unterhalt zu berücksichtigen; er könne in der Weise erbracht
werden, dass die leiblichen Eltern dem Kind weiterhin die Möglichkeit böten, im
elterlichen Haus zu wohnen und verpflegt zu werden.
17
Außerdem weist die Bekl. auf die Möglichkeit hin, durch Antrag beim zuständigen
Amtsgericht (Familiengericht) das bestehende Bestimmungsrecht des Vaters nach
§ 1612 Abs. 2 BGB ändern zu lassen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der
19
Bekl. vorgelegten Kindergeldakte verwiesen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 13.09.2007 den Vater der Klin. gemäß § 60 Abs. 3
Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen.
20
Der Senat hat in diesem Verfahren am 21.02.2008 mündlich verhandelt. Auf die
Niederschrift hierüber wird Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22
Die Klage ist begründet.
23
Die beklagte Familienkasse (FK) ist verpflichtet, der Klin. ab dem 01.07.2006 Kindergeld
in Höhe von monatlich 154 EUR auszuzahlen.
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Nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG kann das Kindergeld an das Kind ausgezahlt
werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen
Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht
unterhaltspflichtig ist. Hinsichtlich der gesetzlichen Unterhaltspflicht knüpft diese
Vorschrift an die zivilrechtlichen Regelungen der §§ 1601 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) an.
25
Der Unterhalt ist bei einem volljährigen auswärts lebenden Kind nach § 1612 Abs. 1
BGB regelmäßig durch eine Geldrente zu leisten. Die Gewährung von Unterhalt durch
Betreuung im Rahmen der Personensorge bzw. Naturalunterhalt kommt grundsätzlich
nur bei minderjährigen Kindern in Betracht (§§ 1612 Abs. 2 Satz 3, 1612 a BGB). Nur
ausnahmsweise kann der Unterhaltsverpflichtete bei Vorliegen besonderer Gründe
auch gegenüber einem volljährigen Kind verlangen, Unterhalt in anderer Weise –
insbesondere durch Naturalunterhalt – zu gewähren (vgl. BFH-Beschluss vom
17.03.2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285 m. w. N.).
26
Nach §§ 1601 ff BGB war der beigeladene Vater der Klin. auch für die Zeit ab dem
01.07.2006 dieser gegenüber zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet, da diese sich
selbst nicht unterhalten konnte, weil sie sich von Oktober 2005 bis Oktober 2007 in der
Ausbildung befand.
27
Die FK beruft sich zu Unrecht darauf, der Beigeladene sei seiner Unterhaltspflicht
gegenüber der Klin. auch für die Zeit ab 01.07.2006 nachgekommen, weil er der Klin.
nach ihrem im Juni 2006 erfolgten Auszug aus der gemeinsamen Wohnung immer
wieder Kost und Logis in seiner Wohnung angeboten habe. Diese Auffassung ist zum
einen unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände bereits deshalb
unzutreffend, weil hier das Angebot des Beigeladenen (Beigl.) gegenüber der Klin. auf
Gewährung von Naturalunterhalt (Kost und Logis) bereits zivilrechtlich nicht
ausreichend ist, um die Klin. in Annahmeverzug hinsichtlich des vom Beigl. ihr
geschuldeten Unterhalts zu setzen. Zum anderen ist diese Auffassung im Rahmen des
steuerlichen Familienleistungsausgleiches unzutreffend, weil der Beigl. jedenfalls nicht
im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist.
28
Zivilrechtlich führt der Umstand, dass ein Kind Unterhalt der in einer zulässigen Weise
bestimmten Form nicht entgegennimmt, dazu, dass die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht
befreit werden (Palandt-Diederichsen, BGB-Kommentar, 65. Aufl., 2006, § 1612 BGB
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Rdnr. 14), sie ihre Unterhaltspflicht also nicht verletzen (können).
Zivilrechtlich kann der Unterhaltspflichtige nur ausnahmsweise bei Vorliegen
besonderer Gründe auch gegenüber einem volljährigen Kind verlangen, Unterhalt in
anderer Form als durch eine Geldrente – insbesondere durch Naturalunterhalt – zu
gewähren.
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Derartige Gründe liegen hier unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Beziehungen der Klin. zu ihrem Vater auf Dauer so gestört waren, dass die Klin. nicht
mehr im Haushalt des Beigeladenen leben konnte, nicht vor. Dies wird durch das
Schreiben der Stadt I (Fachbereich Jugend und Soziales) vom 16.06.2006, welches die
Klin. der FK im Einspruchsverfahren vorgelegt hat, bestätigt. Darin hat die Stadt I
dementsprechend in dem Schreiben ergänzend gebeten, einem von der Klin. gestellten
Antrag auf Leistungen stattzugeben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die ab dem
14.06.2006 volljährige Klin. bereits seit Juni 2006 bei ihrem Freund wohnt.
31
Wegen der fehlenden besonderen Gründe für eine Unterhaltsgewährung in anderer
Form als eine Geldrente, kann es dahinstehen, ob, wenn man gemäß § 1612 Abs. 2
Satz 1 BGB von einem Bestimmungsrecht des Beigeladenen zur Art der Gewährung
von Unterhalt ausgehen würde, hier dann überhaupt eine wirksame
Unterhaltsbestimmung vorliegen würde.
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Eine wirksame Unterhaltsbestimmung muss nämlich inhaltlich hinreichend bestimmt
sein, also im Rahmen eines Gesamtkonzepts alle notwendigen einzelnen und
unterschiedlichen Leistungen anbieten. Sie muss daher grundsätzlich den gesamten
Lebensbedarf eines Kindes umfassen, insbesondere Unterkunft, Verpflegung,
Taschengeld und Geldleistungen für zweckgebundene Ausgaben, ein allgemeines
Angebot von Kost und Logis genügt nicht (Beschluss des OLG Celle vom 05.05.2006 17
WF 60/06 NJW – RR 2006, 1304; FamRZ 2007, 762 m. w. N.). Dies ist bei dem vom
Beigeladenen gemachten Angebot zur Unterhaltsgewährung zweifelhaft. Zwar hat er in
der mündlichen Verhandlung am 21.02.2008 behauptet, er habe der Klin. nicht nur Kost
und Logis angeboten sondern auch weitere Leistungen zur Unterhaltsgewährung (z. B.
auch Kleidung). Er habe der Klin. kein Geld zahlen wollen, weil er befürchtet habe, dass
diese, da sie sozial etwas abgerutscht gewesen sei, das Geld zweckwidrig gerade nicht
für ihren Unterhalt einsetzen würde.
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Der Senat sieht es aber unter Berücksichtigung der o. a. Erwägungen für die
Entscheidung als unerheblich an, ob der Beigeladene tatsächlich im Rahmen eines
Gesamtkonzeptes alle notwendigen einzelnen und unterschiedlichen Leistungen der
Klin. angeboten hat. Entscheidend ist hier, dass es der Klin. wegen der dauerhaft
gestörten Beziehungen zu ihrem Vater nicht zumutbar war, mit ihm zusammen in seinem
Haushalt zu leben.
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Unabhängig von diesem Ergebnis, wonach der Beigl. die Klin. bereits zivilrechtlich nicht
hinsichtlich der Annahme der ihr angebotenen Unterhaltsleistungen mit Erfolg in
Annahmeverzug gesetzt hat und deshalb dem Grunde nach zivilrechtlich weiterhin
unterhaltsverpflichtet geblieben ist, kommt es bei der Entscheidung einer eventuellen
Auszahlung an eine andere Person als den Kindergeldberechtigten im Rahmen des
steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs auf das Ergebnis, ob der Beigl. die Klin.
zivilrechtlich wirksam in Annahmeverzug gesetzt hat, nicht an.
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Der Beigl. ist nämlich hiervon unabhängig seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht im
Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht nachgekommen, da er jedenfalls die zum
Lebensbedarf der Klin. gehörenden Aufwendungen nicht getragen hat.
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Der "Unterhaltspflicht nicht nachkommen" bedeutet, dass der Kindergeldberechtigte
objektiv und dauerhaft für den wesentlichen Unterhalt des Kindes nicht aufkommt.
37
Eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG setzt nicht voraus, dass der
Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht schuldhaft nicht erfüllt oder gar den
Straftatbestand der Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 b des Strafgesetzbuches)
verwirklicht. Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es
deshalb nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2006 III R 65/04, BFH/NV 2006, 1575).
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Dies steht auch im Einklang mit dem Zweck des Kindergeldes. Zweck des Kindergeldes
ist es, Eltern einen Ausgleich wegen ihrer Unterhaltsleistungen für ihre Kinder zu
verschaffen. Eines solchen Ausgleichs bedarf es nicht, wenn Eltern tatsächlich nicht mit
Leistungen für den Unterhalt ihrer Kinder belastet sind (vgl. BFH-Beschluss vom
03.06.2004 VIII S 12/04, JURIS; BFH-Urteil vom 17.02.2004 VIII R 58/03, BStBl. II 2006,
130; BFH-Urteil vom 27.10.2004 VIII R 65/04, BFH/NV 2005, 538).
39
Es steht fest, dass der Beigeladene ab dem 01.07.2006 in der von ihm gegenüber der
Klin. bestimmten Weise (Kost und Logis – bzw. wie in der mündlichen Verhandlung
erstmals behauptet – angebotener weiterer Leistungen) tatsächlich keinen Unterhalt
zugunsten der Klin. erbracht hat. In dieser Form hatte er den Unterhalt nur angeboten.
Das bloße Angebot zur Erfüllung von Unterhalt rechtfertigt nicht den Schluss, dadurch
werde tatsächlich Unterhalt geleistet, die Unterhaltspflicht also tatsächlich erfüllt. Würde
man bereits allein das Angebot als eine Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht im
Sinne des § 74 EStG bewerten, würde dies dazu führen, dass Personen, die tatsächlich
nicht mit Unterhalt belastet sind, obendrein noch Kindergeld ausbezahlt würde (vgl. zum
Vorstehenden: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.07.2005 14 K 5656/04 Kg
EFG 2005, 1787 unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom
25.11.2004 5 K 429/02 Kg, EFG 2005, 792).
40
Da jedoch nach Auffassung des BFH – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich die
Möglichkeit besteht, Kindergeld auch dann abzuzweigen, wenn der
Kindergeldberechtigte selbst – unabhängig von der Frage der Verletzung einer
etwaigen Unterhaltspflicht – tatsächlich keinen Unterhalt leistet, ist in Fällen wie dem
vorliegenden, in dem der unterhaltsverpflichtete Kindesvater tatsächlich weder Bar-
noch Naturalunterhalt leistet, eine Abzweigung von Kindergeld an das in
Berufsausbildung befindliche Kind möglich.
41
Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG für eine
Abzweigung erfüllt sind, hatte die FK das ihr in dieser Vorschrift eingeräumte
Rechtsfolgeermessen, ob und ggfl. in welcher Höhe das Kindergeld an die Klin.
auszuzahlen ist, auszuüben (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2004 VIII R 30/04 BFH/NV
2005, 692 m. w. N.).
42
Die FK ist als Folge ihrer Auffassung, dass der Tatbestand des § 74 Abs. 1 EStG
mangels Unterhaltspflichtverletzung des Beigeladenen nicht erfüllt sei, ihrer Pflicht zur
Ermessensausübung nicht nachgekommen (sog. Ermessensunterschreitung).
43
Im vorliegenden Fall ist jedoch von dem Erlass eines Bescheidungsurteils gemäß § 101
Satz 2 FGO abzusehen, weil die FK zur Auszahlung des gesamten Kindergeldes an die
Klin. verpflichtet ist. Im Streitfall ist einzig und allein die Ermessensentscheidung
rechtmäßig, das Kindergeld in vollem Umfang an die Klin. auszuzahlen (sog.
Ermessensreduzierung auf Null).
44
Die FK hat bei Ausübung des ihr in § 74 Abs. 1 EStG eingeräumten Ermessens den
Zweck des Kindergeldes zu berücksichtigen (§ 5 der Abgabenordnung - AO - ). Das
Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der
Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG).
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Der erkennbare Zweck des § 74 Abs. 1 EStG liegt darin, dass dann, wenn der
Kindergeldberechtigte keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes trägt, das
Kindergeld nicht ihm, sondern entweder dem Kind oder aber demjenigen zugute
kommen soll, der dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Dieser Zweck kann im
Streitfall nur dadurch erreicht werden, dass das Kindergeld an das Kind, die Klin. des
vorliegenden Verfahrens, ausgezahlt wird, da der Beigeladene unstreitig keine
Aufwendungen für das Kind trägt.
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Dass es für die steuerrechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf ankommt, ob für
den Kindergeldberechtigten zivilrechtlich eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung
besteht, sondern darauf, ob der Kindergeldberechtigte tatsächlich Unterhalt leistet, hat
der BFH bereits in seinem Urteil vom 16.04.2002 VIII R 50/01, BStBl. II 2002, 575, seiner
Entscheidung zugrunde gelegt. Darin hat er zu Recht entschieden, dass das Kindergeld,
das zugunsten des Vaters einer Tochter, die eine Zweitausbildung absolviert,
festgesetzt worden ist, in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG an
die Tochter ausgezahlt werden kann, wenn der Vater tatsächlich keinen Unterhalt leistet
und zivilrechtlich auch nicht dazu verpflichtet ist. Für den Senat ist diese Entscheidung
des BFH nur ein Beispiel dafür, dass die Auszahlung des Kindergeldes an das Kind des
Kindergeldberechtigten auch dann zulässig ist, wenn der Kindergeldberechtigte
tatsächlich keinen Unterhalt leistet, und zwar selbst für den Fall, dass der
Kindergeldberechtigte nicht andauernd seine Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber
verletzt, weil er bereits zivilrechtlich nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Für
diesen vom BFH entschiedenen Fall wendet auch die Verwaltung, die sich aus der
BFH-Rechtsprechung ergebenden Rechtsgrundsätze an (vgl. die Dienstanweisung zur
Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-Fam EStG) 74.11 Abs. 1 Satz 5).
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Die Bekl. meint jedoch zu Unrecht, dass die genannten Rechtsgrundsätze der BFH-
Rechtsprechung nicht in einem Fall, wie er hier gegeben ist, anzuwenden sind. Der
BFH hat zutreffend in analoger Anwendung des § 74 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG
entschieden, dass eine Auszahlung an die Kinder des Kindergeldberechtigten auch
dann zulässig ist, wenn der Kindergeldberechtigte tatsächlich keinen Unterhalt leistet
und zivilrechtlich auch nicht dazu verpflichtet ist. Die Ansicht in der DA-Fam EStG 74.11
Abs. 1 Sätze 1, 3, wonach eine Abzweigung nur dann in Betracht kommt, wenn der
Berechtigte seine Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber andauernd verletzt, ist
angesichts dessen überholt. Vielmehr besteht nach § 74 Abs. 1 EStG (analog)
grundsätzlich die Möglichkeit, Kindergeld u. a. an das Kind selbst dann auszuzahlen,
wenn der Kindergeldberechtigte – unabhängig von der Frage der Verletzung seiner
etwaigen zivilrechtlichen Unterhaltspflicht – tatsächlich keinen Unterhalt leistet (vgl. zum
Vorstehenden: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.07.2005 14 K 5656/04 K, G,
48
EFG 2005, 1787 mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16.04.2002 VIII R 50/01, BStBl. II
2002, 575 und vom 28.01.2004 VIII R 21/02, BStBl. II 2004, 555 und auf das Urteil des
Finanzgerichts Münster vom 25.11.2004 5 K 429/02 K, G, EFG 2005, 792; vgl. auch
BFH-Beschluss vom 17.03.2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285).
Soweit der Vertreter der Bekl. hilfsweise in der mündlichen Verhandlung darauf
hingewiesen hat, dass wegen der erst am 26.06.2006 erfolgten Antragstellung durch die
Klin. die Bekl. ohnehin nicht das Kindergeld bereits ab dem 01.07.2006 an die Klin.
hätte auszahlen können, das Kindergeld sei für den 01.07.2006 bereits für den
Beigeladenen bestimmt und kassenmäßig angewiesen gewesen, und dass wegen der
Pflicht, dem Beigeladenen rechtliches Gehör zu gewähren, das Kindergeld frühestens
ab dem 01.08.2006 an die Klin. hätte ausgezahlt werden können, kann dieses
Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn hinsichtlich der Frage, ob und
wann Kindergeld an welche Person zu zahlen ist, kann es, wenn der erforderliche
Antrag – wie hier – vor dem 01.07.2006 gestellt worden ist, nur auf die materielle
Rechtslage und nicht auf die kassentechnische Abwicklung ankommen.
49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
50
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 151 Abs. 3, § 155
FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO.
51
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO
hierfür nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall auf der
Grundlage der Rechtsgrundsätze der BFH-Rechtsprechung.
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