Urteil des FG Münster vom 13.10.2006

FG Münster: einkünfte, einverständnis, vollstreckbarkeit, gesetzesänderung, rechtsgrundlage, ausbildung, datum, rechtsnorm

Finanzgericht Münster, 11 K 186/06 Kg
Datum:
13.10.2006
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 186/06 Kg
Tenor:
Unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2005, soweit damit eine
Festsetzung von Kindergeld für das Kind N. mit Wirkung ab Januar 2004
abgelehnt wurde, und der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2005 wird
die Beklagte verpflichtet, zu Gunsten des Klägers Kindergeld für N. mit
Wirkung ab Januar 2004 festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
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I.
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Zu entscheiden ist, ob zugunsten des Klägers (Kl.) noch Kindergeld festgesetzt werden
kann.
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Der Kl. ist der Vater des am 04.08.1982 geborenen Kindes N.. Von August 2002 bis Juni
2005 befand sich N. in einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten.
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Mit Bescheid vom 24.09.2004 hob die Beklagte (Bekl.) unter Hinweis darauf, das nach
den vorliegenden Unterlagen das von N. im Jahre 2004 erzielte Einkommen den für
dieses Jahr maßgeblichen Grenzbetrag übersteigen werde, die Festsetzung von
Kindergeld für N. mit Wirkung ab Januar 2004 auf. Dabei ging die Beklagte (Bekl.) auf
der Grundlage einer Ausbildungsbescheinigung von N.s Ausbildungsbetrieb vom
28.11.2003 davon aus, dass N. im Jahre 2004 voraussichtlich Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7.819,05 Euro erzielen werde. Bei ihrer
Berechnung der von N. voraussichtlich in 2004 erzielten Einkünfte berücksichtigte die
Bekl. die von N.s Ausbildungsvergütung einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge
nicht. Auch die Ausbildungsbescheinigung von N.s Ausbildungsbetrieb enthielt hierzu
keinerlei Angaben.
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Der Bescheid vom 24.09.2004 wurde vom Kl. nicht angefochten.
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Nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.01.2005
– 2 BVerfG – 167/02 (NJW 2005, 1923) veröffentlicht worden war, beantragte der Kl.
unter Vorlage einer neuen Ausbildungsbescheinigung, die dieses Mal auch Angaben zu
den von N.s Ausbildungsvergütung einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen
enthielt, erneut die Festsetzung von Kindergeld für N. zu seinen Gunsten.
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Mit Bescheid vom 30.11.2005 setzte die Bekl. daraufhin zugunsten des Kl. wieder
Kindergeld für N. fest, allerdings erst mit Wirkung ab Oktober 2004. Die Festsetzung von
Kindergeld bereits mit Wirkung ab Januar 2004 lehnte sie unter Hinweis auf die
Bestandskraft ihres Bescheides vom 24.09.2004 ab.
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Hiergegen richtet sich die von dem Kl. nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene
Klage.
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Er ist der Auffassung, dass nach der Entscheidung des BVerfG zu seinen Gunsten
Kindergeld für N. bereits mit Wirkung ab Januar 2004 festzusetzen sei. Gegenüber der
von ihm erstrebten Festsetzung von Kindergeld für N. bereits mit Wirkung ab Januar
2004 könne sich die Bekl. im Hinblick auf die Regelung des § 70 Abs. 4 EStG auch
nicht mit Erfolg auf die Bestandskraft ihres Bescheides vom 24.09.2004 berufen.
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Der Kl. beantragt sinngemäß,
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den Bescheid vom 30.11.2005, soweit damit eine Festsetzung von Kindergeld für
N. mit Wirkung ab Januar 2004 abgelehnt wurde, sowie die
Einspruchsentscheidung vom 15.12.2005 aufzuheben und die Bekl. zu
verpflichten, zu seinen Gunsten Kindergeld für N. bereits mit Wirkung ab Januar
2004 festzusetzen.
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Die Bekl. beantragt,
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das Ruhen des Verfahrens anzuordnen,
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hilfsweise,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass es im Hinblick auf zahlreiche Revisionsverfahren, in denen
ebenfalls die Frage der Anwendbarkeit des § 70 Abs. 4 EStG entscheidungserheblich
sei, sachgerecht sei, im Streitfall das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
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Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass der vom Kl. erstrebten Festsetzung von
Kindergeld für N. mit Wirkung ab Januar 2004 bereits die Bestandskraft des Bescheides
vom 24.09.2004 entgegenstehe. Eine Korrektur dieser bestandskräftigen Entscheidung
sei nicht möglich, da es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. So sei § 70 Abs. 4 EStG
nicht anwendbar, da Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder
Verwaltungsanweisung nicht unter diese Regelung fielen. Aber auch eine Korrektur
nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO komme nicht in Betracht, da eine Entscheidung des BVerfG
zur Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm sowie eine nachträgliche
Gesetzesänderung keine Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 AO darstellten.
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Mit Schriftsatz vom 07.08.2006 hat der Kläger mitgeteilt, er sei mit dem Ruhen des
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Verfahrens nur einverstanden, wenn der Senat sich nicht in der Lage sehe, über die
streitige Rechtsfrage zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze
sowie die von der Bekl. vorgelegte Kindergeldakte verwiesen.
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II.
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Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne
mündliche Verhandlung.
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Dem Antrag der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war nicht zu
entsprechen.
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Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO ist Voraussetzung für eine derartige Anordnung,
dass sie von beiden Beteiligten beantragt wird. Zwar hat der Kl. mit Schriftsatz vom
02.08.2006 sich ebenfalls mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt. Da
der Kl. sein Einverständnis jedoch ausdrücklich nur für den Fall erklärt hat, dass "der
Senat sich nicht in der Lage sieht, über die hier streitige Rechtsfrage zu entscheiden",
kann darin keine wirksame Prozesserklärung gesehen werden.
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Die Klage ist begründet.
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Dem Kl. steht ein Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld zu seinen Gunsten für das
Kind N. bereits mit Wirkung ab Januar 2004 zu. Denn die von N. im Jahre 2004 erzielten
Einkünfte und Bezüge, die nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom
11.01.2005 – 2 BVerfG – 167/02 (NJW 2005, 1923) unter Berücksichtigung der von N.s
Ausbildungsvergütung einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln sind,
übersteigen den für 2004 maßgeblichen Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht.
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Einer Festsetzung von Kindergeld zugunsten des Kl. bereits mit Wirkung ab Januar
2004 steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheides vom 24.09.2004 entgegen. Die
Durchbrechung der Bestandskraft dieses Bescheides ist durch die Regelung des § 70
Abs. 4 EStG gedeckt. Zur weiteren Begründung seiner Entscheidung verweist der Senat
auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 24.03.2006 – 11 K 4391/05 Kg (EFG 2006,
988). An seiner damals vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat auch nach erneuter
Prüfung der Sach- und Rechtslage weiterhin fest.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1
FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115
Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
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