Urteil des FG Münster vom 31.08.2005

FG Münster: arbeitslohn, fachhochschule, berufsausbildung, einkünfte, fahrtkosten, sicherheitsleistung, universitätsstudium, sucht, vollstreckbarkeit, zivilprozessordnung

Finanzgericht Münster, 10 K 4954/04 F
Datum:
31.08.2005
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4954/04 F
Tenor:
Unter Aufhebung des Bescheids vom 16.07.2004 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 16.08.2004 wird der verbleibende Verlust
zur Einkommensteuer zum 31.12.2001 auf 6.405,46 EUR (= 12.528 DM)
festgestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
G r ü n d e :
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Streitig ist, ob Kosten für ein Erststudium im Wege des Verlustfeststellungsbescheids als
negative Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit festzustellen sind.
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Der 1978 geborene Kläger studierte im Streitjahr 2001 im 7. Semester
********************wissenschaften an der Fachhochschule H*************.
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In seiner Einkommensteuererklärung 2001 machte er mit dem Studium
zusammenhängende Aufwendungen von insgesamt 12.527,48 DM (Studiengebühren:
183 DM; Fahrtkosten zur Fachhochschule: 2.9-40 DM: Fahrtkosten und
Verpflegungsmehraufwendungen für 2 Praktika: 3.240 DM und 6.164,48 DM) als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
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Auf der der Erklärung beigefügten Lohnsteuerkarte war kein Arbeitslohn eingetragen.
Laut einer Bescheinigung über eine geringfügige Beschäftigung ergaben sich erhaltene
Beträge von 7.560 DM.
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Mit Bescheid vom 16.07.2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung
eines Verlustfeststellungsbescheides für 2001 mit der Begründung ab, die
Aufwendungen für ein Erststudium seien als Berufsausbildungskosten im Sinne des §
10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen.
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Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage vertritt der Kläger
weiterhin die Auffassung, die Kosten für sein Erststudium seien als Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
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Er habe die streitigen Aufwendungen getragen, um ******************** zu werden und
dadurch später steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Insoweit sei der erforderliche
erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang zu bejahen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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unter Aufhebung des Bescheids vom 16.07.2004 in der Fassung
Einspruchsentscheidung vom 16.08.2004 den verbleibenden Verlust zur
Einkommensteuer zum 31.12.2001 mit 12.528 DM festzustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist weiterhin in der Auffassung, Aufwendungen für ein Erststudium seien als Kosten
der Lebensführung zu beurteilen und nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
abzugsfähig. Für die Berücksichtigung als Werbungskosten fehle ein hinreichend
konkreter Zusammenhang mit zukünftigen Einnahmen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs
(BFH) vom 27.05.2003 VI R 33/01, BStBl II 2004, 884 sei ebenso wie andere Urteile, die
jeweils ein berufsbegleitendes Erststudium betroffen hätten, im Streitfall nicht
einschlägig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die
Steuerakten Bezug genommen.
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Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90 a
Finanzgerichtsordnung - FGO-).
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Die Klage ist begründet.
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Die Versagung der gesonderten Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum
31.12.2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus § 9 Abs. 1
Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 10 d Abs. 4 EStG.
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Die Aufwendungen des Klägers für sein Erststudium in Höhe von 12.528 DM sind als
vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
anzuerkennen und führen zu negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dieser
Aufwendungen sind keine Kosten der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
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Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dabei können nach der neueren
Rechtsprechung des BFH vorab entstandene Werbungskosten auch bei einer
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erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein. Maßgebend ist hierfür, dass die
Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang
mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen
(vgl. z.B. BFH Urteile vom 4.12.2002 VI R 120/01, BStBl. II 2003, 403, vom 27.05.2003
VI R 33/01, BStBl. II 2004, 884 und vom 26.01.2005 VI R 71/03, BStBl. II 2005, 349).
Darüber hinaus ist nicht zu differenzieren, ob es sich bei dem Hochschulstudium (d.h.
Fachhochschul- oder Universitätsstudium nach § 1 des Hochschulrahmengesetzes) um
ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue
oder andere berufliche Basis schafft (BFH-Urteil - vom 22.07.2003 VI R 50/02, BStBl II
2004, 889).
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Aufwendungen des Klägers für das Studium
der ********************wissenschaften an der Fachhochschule H************* beruflich
veranlasst und deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es besteht ein
hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der
angestrebten Tätigkeit als ********************. Das Studium bereitet konkret und
berufsbezogen auf diese Berufstätigkeit vor, welche der Kläger alsbald nach
erfolgreichem Abschluss ausüben will. Es steht für den Senat außer Zweifel, dass der
Kläger nach dem Abschluss seines Studiums schnellstmöglich eine abhängige
Beschäftigung sucht, um Geld zu verdienen.
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Die danach zu berücksichtigenden Werbungskosten von 12.528 DM sind nicht mit dem
bescheinigten steuerfreien Arbeitslohn aus geringfügiger Beschäftigung von 7.560 DM
zu saldieren.
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Die Werbungskosten stehen nicht in Zusammenhang mit dieser geringfügigen
Tätigkeiten. Der hieraus erzielte Arbeitslohn ist gemäß § 3 Nr. 39 EStG in Verbindung
mit § 39a EStG steuerfrei. Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung handelt es sich um
Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, für den pauschale
Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten waren. Die Summe der
anderen Einkünfte des Klägers ist nicht positiv.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 155 FGO i. V.
mit §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.
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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§
115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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