Urteil des FG Münster vom 12.05.2004
FG Münster: haushalt, einverständnis, vergleich, lebensmittelpunkt, wechsel, ferien, obhut, anschluss, eltern, abstimmung
Finanzgericht Münster, 1 K 4663/03 Kg
Datum:
12.05.2004
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4663/03 Kg
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
T a t b e s t a n d
1
Mit Bescheid vom 07.04.2003 hob der Beklagte (Bekl.) den die Tochter W
(geboren am 14.07.1993) betreffenden Kindergeldbescheid gegenüber der
Klägerin (Klin.) auf und forderte für März 2003 gezahltes Kindergeld in Höhe
von 154 Euro zurück.
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W lebte im Haushalt der Klin. Am 28.02.2003 kam sie im Rahmen der
Besuchsregelung zu ihrem Vater, dem Beigeladenen. Verabredet war, dass
sie am 01.03.2003 zu ihrer Mutter zurückkehren sollte. Am 01.03.2003 rief der
Beigeladene bei der Klin. an und teilte ihr mit, W würde nicht mehr
zurückkehren. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht/Familiengericht ...
(Az.: 33 F 109/03, 33 F 110/03, 33 F 111/03) am 10.03.2003 verständigten
sich die Eltern darauf, dass W bis Pfingsten ihren Lebensmittelpunkt beim
Beigeladenen haben sollte. Seither lebt das Kind im Haushalt des Vaters.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 07.04.2003
erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 05.08.2003
Klage. Zur Begründung trägt sie vor, W sei erst am 10.03.2003 in den
Haushalt des beigeladenen Kindesvaters übergewechselt. Bis zu diesem
Zeitpunkt habe das Kind seinen Lebensmittelpunkt in ihrem Haushalt gehabt.
Der Beigeladene habe die Tochter ohne Abstimmung mit der Klin. im
Anschluss an den Besuchstermin nicht wieder zur Mutter zurückkehren
lassen.
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Die Klin. beantragt,
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den Bescheid vom 07.04.2003 und die EE vom 05.08.2004
aufzuheben.
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Der Bekl. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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W habe seit dem 01.03.2003 im Haushalt des Beigeladenen gelebt. Ihm und
nicht der Klin. stehe daher das Kindergeld für den Monat März zu.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze und die Kindergeldakte Bezug genommen.
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Der Senat hat durch Beschluss vom 22.01.2004 Herrn M ... gemäß
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§ 174 Abs. 5 AO zum Verfahren beigeladen.
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Am 31.03.2004 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf das Protokoll
wird Bezug genommen.
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klin. zu
Recht ab März 2003 aufgehoben und das für März 2003 gezahlte Kindergeld
zurückgefordert.
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Neben der Klin. als leiblicher Mutter ist der Beigeladene als leiblicher Vater
nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG kindergeldanspruchsberechtigt.
Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das
Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG.
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Ein Kind gehört dann zum Haushalt eines Elternteils, wenn es dort wohnt,
versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieses Elternteils
befindet. Das Merkmal der Haushaltsaufnahme gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1
EStG wird in erster Linie durch den tatsächlichen Umstand bestimmt, dass das
Kind nicht nur vorübergehend in dem betreffenden Haushalt lebt (BFH, Urteil
vom 24. Oktober 2000 VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444). Formale
Gesichtspunkte, z.B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein
Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind
aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden. Ein
Obhutsverhältnis in dem geschilderten Sinne besteht allerdings dann nicht,
wenn sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen
Zeitraum bei einem Elternteil befindet, etwa zu Besuchszwecken oder in den
Ferien. Dagegen steht einer Aufnahme in den Haushalt des einen Elternteils
nicht entgegen, wenn die Aufnahme in diesen Haushalt zwar zunächst noch
nicht endgültig ist, aber für einen längeren Zeitraum gelten soll, so dass das
Obhutsverhältnis zu dem abgebenden Elternteil jedenfalls zunächst beendet
ist (BFH, Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BStBl II 2001, 713).
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W befindet sich seit dem 01.03.2003 im Haushalt des Beigeladenen. Sie
wohnt dort, wird betreut und versorgt. Die ursprüngliche Besuchssituation war
- wenn auch nicht einverständlich - in einen Daueraufenthalt übergegangen.
Ein neues Obhutsverhältnis wurde begründet. Diese faktische Änderung, die
nicht erst durch ihr Einverständnis hervorgerufen worden ist, hat die Klin.
schließlich im Vergleich vor dem Amtsgericht/Familiengericht Hamm am
10.03.2003 - jedenfalls zunächst bis Pfingsten (08.06.2003) - gebilligt.
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Auf diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob eine andere Beurteilung
vorzunehmen ist, wenn das Kind dem abgebenden Elternteil widerrechtlich
entzogen wird. Denn im Streitfall war die Klin. letztlich, wie sich aus dem
Vergleich vor dem Familiengericht am 10.03.2003 ergibt, mit dem
tatsächlichen Wechsel der Tochter zum Beigeladenen einverstanden (s.
insoweit BFH, Urteil vom 20.06.2001, VI R 224/98, a.a.O.; Urteil vom 24.
Oktober 2000 VI R 21/99, a.a.O.).
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Da die Haushaltszugehörigkeit am 01.03.2003 gewechselt hat, kann es
dahinstehen, wem das Kindergeld bei einem Haushaltswechsel innerhalb
eines Monats zustehen würde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, 139 Abs. 4 FGO.
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