Urteil des FG Münster vom 20.10.1999

FG Münster: unterhalt, kaufvertrag, kaufpreis, hausrat, miteigentümer, einspruch, scheidungsverfahren, grundstückserwerb, aufrechnung, befristung

Finanzgericht Münster, 8 K 4479/96 GrE
Datum:
20.10.1999
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 4479/96 GrE
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
T a t b e s t a n d
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Streitig ist, ob ein grunderwerbsteuerrechtlicher Erwerbsvorgang gemäß § 3 Nr. 5
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Besteuerung auszunehmen ist.
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Der Kläger (Kl.) und seine mit Urteil vom 04.12.1984 geschiedene Ehefrau (E.) waren
Miteigentümer zu je ½ an dem im Grundbuch des Amtsgerichts T eingetragenen
Grundbesitz Parzelle Gemarkung R Flur 12 Nr. 334 nebst aufstehendem Gebäude und
zu je ¼ an der Parzelle R Flur 12 Nr. 426. Mit notariellem Vertrag vom 01.08.1996 (UR-
Nr. 325/96 des Notars N, T) verkaufte E. ihren Miteigentumsanteil zum Kaufpreis von
147.000 DM an den Kl.. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) sah in dem Kaufvertrag
einen grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgang und setzte dementsprechend die
Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von 2.940 DM fest.
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Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kl. damit, der Rechtsvorgang sei
gemäß § 3 Nr. 5 GrEStG von der Besteuerung auszunehmen, weil er im Rahmen der
Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung erfolgt sei. Die
Vermögensauseinandersetzung sei erst jetzt von E. und ihm betrieben worden, da sie
zunächst die Anteile an dem Haus im Rahmen der natürlichen Erbfolge hätten
übergeben wollen. Da E. jedoch nunmehr ihren Anteil gegen Aufrechnung aller weiteren
Ansprüche habe abgeben wollen, sei es zu dem Auseinandersetzungsvertrag
gekommen. In ihrem Scheidungsverfahren seien nicht Zugewinnausgleich und
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten zeitgleich mit dem Scheidungsverfahren
durchgeführt worden (Hinweis auf das Scheidungsurteil vom 04.12.1984 und auf den
Beschluß vom 25.02.1985 des Amtsgerichts T über den Versorgungsausgleich). Da die
Kinder noch minderjährig gewesen seien, sei eine vollständige
Vermögensauseinandersetzung zunächst zurückgestellt worden, damit die geschiedene
Ehefrau mit den Kindern in dem elterlichen Hause hätten wohnen bleiben können. Das
Protokoll des Amtsgerichts T vom 14.06.1984 enthalte folgenden Hinweis:
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"Die Anwälte erklärten übereinstimmend, daß bzgl. Unterhalt, Hausrat und
Zugewinn noch außergerichtliche Verhandlung schweben würde."
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Dieser Zustand habe bis zum Vertrag vom 01.08.1996 angedauert. Erst jetzt, da alle
Kinder eine eigene Existenz hätten, hätten er und E. aus den in seinem Einspruch
geschilderten Gründen sich entschlossen, eine endgültige
Vermögensauseinandersetzung zu betreiben. Um nicht jeden Zugewinn ermitteln zu
müssen, hätte er E. den Anteil an dem während der Ehe erworbenen Haus abgekauft.
Sie habe im Gegenzug erklärt, daß mit dem entgeltlichen Erwerb des gemeinsamen
Hauses durch ihn, alle möglichen weiteren Ansprüche aus der Ehe erfüllt seien
(Hinweis auf § 12 des Kaufvertrages). Erst jetzt - freilich nach ungewöhnlich langer
Dauer - sei die eigentliche Vermögensauseinandersetzung abgeschlossen worden.
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Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung -EE- vom
13.09.1996). Es meinte, im Streitfall würden die im Zusammenhang mit der Scheidung
ergangenen Urteile bzw. Beschlüsse nicht erkennen lassen, daß der vorliegende
Grundstücksübergang im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung nach der
Scheidung erfolgt sei. Soweit bereits bzgl. Zugewinn, Unterhalt und
Versorgungsausgleich eine Auseinandersetzung stattgefunden habe, halte es eine
Vermögensauseinandersetzung für abgeschlossen. Nach diesem Abschluß sei eine
Steuerbefreiung nicht mehr möglich. Es sei davon auszugehen, daß sich Ehegatten
dann wie fremde Dritte gegenüber treten würden, um einen Erwerb zu tätigen. Das sei
hier der Fall. Aus den vorgelegten Dokumenten gehe hervor, daß die
Vermögensauseinandersetzung bereits in den Jahren 1984 und 1985 erfolgt sei.
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Hiergegen wendet sich der Kl. mit der vorliegenden Klage. Er trägt vor, entgegen der
Auffassung des FA sei die endgültige Vermögensauseinandersetzung erst mit der
entgeltlichen Veräußerung des Hausanteils geregelt worden (Hinweis auf § 12 des
Kaufvertrages).
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Der Kl. beantragt,
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den Grunderwerbsteuerbescheid vom 09.08.1996 sowie die EE vom 13.09.1996
aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in der EE und trägt ergänzend vor,
nach der eigenen Einlassung im Schreiben vom 13.08.1996 hätten der Kl. und E.
seinerzeit vereinbart, daß beide Parteien ihren Grundstücksanteil behalten sollten, um
diesen im Rahmen der Erbfolge auf die gemeinsamen Kinder zu übertragen. Damit
hätten sich die Eheleute bzgl. der Verwendung des Grundstücks bereits
auseinandergesetzt. Wenn die geschiedene Ehefrau nunmehr nach ca. 12 Jahren sich
anders entschieden habe und ihren Grundstücksanteil - gegen Aufrechnung aller
weiterer Ansprüche - auf den Kl. übertragen habe, handele es sich insoweit nicht mehr
um eine Grundstücksübertragung, die gemäß § 3 Nr. 5 GrEStG von der Besteuerung
auszunehmen sei. Auch der Hinweis in den §§ 7 und 12 des Kaufvertrages lasse keine
andere Entscheidung zu.
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Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 05.08.1999 den Kl. unter Hinweis auf die
Rechtslage und auf die auf ihn entfallende Beweislast zunächst darauf hingewiesen,
daß er - falls der Kl. nichts gegenteiliges vortrage und beweise - davon ausgehe, daß
hier ein Kaufpreis gezahlt worden ist, der den zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrages herrschenden Marktverhältnissen entsprochen habe. Außerdem hat er
den Kl. gebeten, die von ihm im Einspruchsschreiben vom 13.08.1996 angesprochenen
weiteren Ansprüche, gegen die E. bei Übertragung ihres Grundstücksanteils aufrechnen
wollte, im einzelnen darzulegen und hierzu entsprechende Beweisunterlagen (z.B.
Schriftverkehr mit E.) vorzulegen. Zu beiden Punkten enthält der Schriftsatz des Kl. vom
29.09.1999 keine Ausführungen.
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Weiterhin hat der Berichterstatter in seinem Schreiben den Kl. gebeten, zu der
Behauptung bzgl. Unterhalt, Hausrat und Zugewinn hätten seit der Scheidung bis zum
Vertrag vom 01.08.1996 Verhandlungen geschwebt, Beweisunterlagen vorzulegen. Er
solle in diesem Zusammenhang u.a.
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a) angeben, welchen Unterhalt er in der Zeit nach der Scheidung bis zum Abschluß
des Grundstückskaufvertrages an seine geschiedene Ehefrau und die Kinder
geleistet habe,
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b) angeben, auf welcher vertraglichen Grundlage diese Leistungen erfolgt seien,
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c) mitteilen, wer den zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Hausrat in der
Folgezeit genutzt habe,
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d) angeben, ob über die Höhe eines möglichen Zugewinns nach der Scheidung in
1984 Gespräche geführt worden seien und welche Forderungen er bzw. E. damals
hinsichtlich eines Zugewinns gestellt habe und
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e) den bei ihm vorhandenen Schriftverkehr hinsichtlich der Punkte a) bis d)
vorlegen.
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In seinem Schreiben vom 29.09.1999 hat der Kl. Ausführungen dazu gemacht, daß das
Hausgrundstück zunächst bis zum 01.07.1987 von E. zusammen mit dem damals noch
minderjährigen Sohn D (geb. am 00.00.1971) und danach - nach Renovierung durch ihn
mit einem Kostenaufwand in Höhe von 15.000 DM - von ihm genutzt worden sei. Der
Sohn D sei zunächst mit seiner Mutter ausgezogen und im März 1989 zu ihm ins Haus
gezogen. Desweiteren enthält das Schreiben Ausführungen zu den zwischen ihm und
E. einvernehmlich geregelten Unterhaltspflichten. Zur Hausratsaufteilung enthält der
Schriftsatz ebensowenig Ausführungen wie darüber, ob über die Höhe eines möglichen
Zugewinns nach der Scheidung in 1984 Gespräche geführt worden sind und welche
Forderungen er bzw. E. damals hinsichtlich eines Zugewinns gestellt haben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Gerichtsakte und auf die
vom FA vorgelegte Steuerakte Bezug genommen.
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Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Das FA hat zu Recht im Grunderwerbsteuerbescheid vom 09.08.1996 2.940 DM GrESt
gegenüber dem Kl. festgesetzt. Der in dem Kaufvertrag vom 01.08.1996 liegende
grunderwerbsteuerpflichtige Vorgang war nicht gemäß § 3 Nr. 5 GrEStG von der
Besteuerung ausgenommen.
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Nach dieser Vorschrift ist ein Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des
Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von
der Besteuerung ausgenommen. Der Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach
der Scheidung ist weit gespannt. Er endet dort, wo sich die geschiedenen Ehegatten
wie fremde Dritte gegenüber treten, um einen Erwerb zu tätigen. Zu
Vermögensauseinandersetzungen nach der Scheidung gehören insbesondere
Regelungen über den Ausgleich des Zugewinns (§§ 1372 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB-), den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 ff. BGB) und den
Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff. BGB). § 3 Nr. 5 GrEStG sieht keine zeitliche
Befristung der Befreiung vor. Der Wert auseinanderzusetzender vermögensrechtlicher
Ansprüche muß allerdings die Übertragung des Grundstücks noch rechtfertigen, wenn
der Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nicht überschritten werden soll. Nach
Beendigung der Auseinandersetzung ist eine Befreiung von Erwerben gemäß § 3 Nr. 5
GrEStG nicht mehr möglich (vgl. Fischer in Boruttau, GrESt-Kommentar, 14. Aufl. § 3
Rdn. 379 und 386).
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Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 GrEStG liegen hier nicht vor. Der
Grundstückserwerb durch Kaufvertrag vom 01.08.1996 erfolgte nicht im Rahmen der
Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung. Der Senat ist davon überzeugt,
daß geraume Zeit vor Abschluß des Kaufvertrages am 01.08.1996 die
Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Kl. und E. bereits abgeschlossen war. Er
läßt sich dabei von folgenden Erwägungen leiten: Der Versorgungsausgleich als ein
Teil der Vermögensauseinandersetzung ist bereits mit Beschluß des Amtsgerichts T
vom 25.02.1985 geregelt worden. Den Unterhalt, den die geschiedenen Eheleute ihrem
bis zum 00.00.1989 minderjährigen Sohn D gewähren mußten, haben sie
einvernehmlich durch Barunterhalt und durch unentgeltliche Zurverfügungstellung ihres
Grundstücksanteils gewährt. Als nicht geklärter Teil der Vermögensauseinandersetzung
hätte ab diesem Zeitpunkt demnach hier nur noch die Frage des Zugewinns
übrigbleiben können. Über den Zugewinn haben zwischen dem Kl. und E. aber offenbar
keine Auseinandersetzungen stattgefunden. Dies offenbar deshalb nicht, weil nach
Auffassung der geschiedenen Eheleute ein (weiterer) Ausgleich des Zugewinns nicht
erforderlich war. Trotz Aufforderung des Berichterstatters im Schreiben vom 05.08.1999
anzugeben, ob über die Höhe eines möglichen Zugewinns nach der Scheidung in 1984
Gespräche geführt worden sind, und welche Forderungen der Kl. bzw. E. damals
hinsichtlich des Zugewinns gestellt haben, hat der Kl. hierzu in seinem Schriftsatz vom
29.09.1999 keine Angaben gemacht.
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Das Ergebnis, daß der Kl. und E. gegenseitig keine Forderungen hinsichtlich eines
Zugewinns gestellt haben, wird auch durch den übrigen Sachverhalt bestätigt. Die
Notwendigkeit eines Ausgleichs eines Zugewinns hinsichtlich eines gemeinsamen
angeschafften Hauses ist normalerweise nicht gegeben, wenn - wie hier - den
geschiedenen Eheleuten das Haus ohnehin je zur Hälfte gehörte. Dementsprechend hat
der Kl. im Einspruchsverfahren auch vorgetragen, daß er und E. beabsichtigt hätten, ihre
Anteile an dem Haus an ihre drei Kinder im Rahmen der natürlichen Erbfolge zu
übergeben. Eine Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung ist bei einer
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derartigen Konstellation nur denkbar, wenn einer der beiden geschiedenen Eheleute
aus seinem Vermögen über den auf ihn entfallenden hälftigen Anteil hinaus etwas in
das Haus investiert hat und dann dieser Unterschiedsbetrag im Rahmen der hälftigen
Grundstücksübertragung von einem auf den anderen der geschiedenen Eheleute
ausgeglichen wird. Für einen derartigen Grund gibt es hier aber keine Anhaltspunkte.
Wie vom Kl. nicht bestritten worden ist, hat der Kl. für die Übertragung der
Grundstückshälfte von E. auf ihn, einen Kaufpreis gezahlt, der den zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Kaufvertrages herrschenden Marktverhältnissen entsprach. Demnach
standen sich die Kl. wie zwei fremde Miteigentümer gegenüber, die sich über ein
gemeinsames Grundstück in der Weise auseinandergesetzt haben, daß der eine dem
anderen seine Grundstückshälfte gegen einen angemessenen Kaufpreis überträgt. Im
Rahmen eines solchen Vertrages mußten sich die Vertragsbeteiligten auch über die
anfallenden Kosten verständigen. Dabei ist das Ergebnis nicht in irgendeiner Weise
vorgegeben sondern Verhandlungssache. Entgegen der Auffassung des Kl. können aus
der im vorliegenden Fall vereinbarten Kostenteilung in § 7 des Kaufvertrages keine
Rückschlüsse dahingehend gezogen werden, daß hier objektiv die Übertragung der
Grundstückshälfte im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung nach einer
Scheidung erfolgt ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung in § 4 Abs. 2 des
Vertrages, wonach sich die Vertragsbeteiligten darüber einig gewesen sind, daß
gegenseitige Ansprüche - das Vertragsobjekt betreffend - damit nicht mehr bestehen
bzw. abgegolten sind. Denn eine derartige Regelung dürfte sich hinsichtlich eines
Vertrages, bei dem sich zwei Miteigentümer als Vertragsbeteiligte gegenüberstehen,
und bei dem der Verkauf der Grundstückshälfte des einen an den anderen vereinbart
wird, sehr häufig empfehlen. Der Kl. kann schließlich auch nichts für sich daraus
herleiten, daß zu Beginn des Vertrages darauf hingewiesen worden ist, daß die
Vertragsbeteiligten seit dem Jahre 1984 geschiedene Eheleute sind.
Das gleiche gilt für die Regelung in § 7 Abs. 2 des Kaufvertrages, in dem die
Vertragsbeteiligten Befreiung von der GrESt beantragen, da es sich hier noch um einen
Teil der vermögensmäßigen Auseinandersetzung anläßlich der Scheidung handele.
Dies ist lediglich die Wiedergabe einer Rechtsansicht der Vertragsbeteiligten. Dies kann
das Ergebnis der objektiv vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 GrEStG ebensowenig vorprägen wie die Regelung in
§ 12 des Vertrages, wonach zwischen den Vertragsbeteiligten Einigkeit besteht, daß
damit sämtliche Ansprüche unter den Vertragsbeteiligten - gleich aus welchem Grund
und gleich ob bekannt oder nicht bekannt - erledigt sind. Denn diese allgemeine
salvatorische Klausel läßt keinen Rückschluß darauf zu, ob einer der an dem Vertrag
Beteiligten früheren Eheleute gegenüber dem anderen eine konkrete Forderung wegen
eines Zugewinnausgleichs gestellt hat. Von einer Absicht, daß der Kl. als Käufer über
den der Veräußerin nach den Marktverhältnissen zustehenden Kaufpreis noch einen
Zugewinnausgleich im Hinblick auf die geschiedene Ehe zahlen sollte, ist in dem
Kaufvertrag an keiner Stelle die Rede. Im übrigen spricht außerdem auch der lange
Zeitablauf zwischen der Scheidung am 04.12.1984 und dem vorliegenden Kaufvertrag
vom 01.08.1996 dagegen, daß es sich im vorliegenden Fall noch um eine
vermögensmäßige Auseinandersetzung nach der Scheidung handelt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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