Urteil des FG Münster vom 08.02.2008
FG Münster: kapitalerhöhung, wesentliche beteiligung, eintragung im handelsregister, ausgabe, nominalwert, zeichnung, erwerb, anerkennung, kaufpreis, kapitalgesellschaft
Finanzgericht Münster, 11 K 2615/05 E
Datum:
08.02.2008
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2615/05 E
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Zu entscheiden ist, ob der Beklagte bei der Einkommensteuerfestsetzung für das
Streitjahr 2000 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin dadurch, dass sie im
Streitjahr insgesamt 189.480 Aktien der XXXXX ..........................AG (im Folgenden:
XXXXX) veräußert hat, einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17
Einkommensteuergesetz (EStG) in seiner für das Streitjahr maßgeblichen Fassung
erzielt hat.
2
Die Klägerin ist verheiratet und wurde von dem Beklagten für das Streitjahr getrennt zur
Einkommensteuer veranlagt.
3
Mit notariellem Vertrag vom 07.10.1998 gründeten die Klägerin und ihr Ehemann
zusammen mit den Eheleuten B. L. und Frau C1. L.-Y. sowie den Eheleuten S. F. und D.
H.-F. die XXXXX. Das Grundkapital der XXXXX betrug bei ihrer Gründung 102.000,00
DM und war eingeteilt in 20.400 auf den Namen lautenden Stückaktien im Nennwert von
jeweils 5,00 DM, von denen der Ehemann der Klägerin sowie die Herren L. und F.
jeweils 4.800 Stück im Nominalwert von jeweils 24.000,00 DM (= 23,5294 % des
Grundkapitals i. H. v. 102.000,00 DM) und die Klägerin sowie die Ehefrauen der Herren
L. und F. jeweils 2.000 Stück im Nennwert von jeweils 10.000,00 DM (= 9,8039 % des
Grundkapitals i. H. v. 102.000,00 DM) übernahmen.
4
In der Folge wurde das Grundkapital der XXXXX mehrfach durch Ausgabe neuer auf
den Inhaber lautender Stückaktien erhöht, und zwar durch Beschluss der
Hauptversammlung vom
5
- 02.12.1998 durch Ausgabe von 779.600 neuen Aktien auf 4.000.000,00 DM
(1. Kapitalerhöhung),
6
- 16.12.1998 durch Ausgabe von 800.000 neuen Aktien auf 8.000.000,00 DM
7
- 16.12.1998 durch Ausgabe von 800.000 neuen Aktien auf 8.000.000,00 DM
(2. Kapitalerhöhung),
7
- 14.01.1999 durch Ausgabe von 700.000 neuen Aktien auf 11.500.000,00 DM
(3. Kapitalerhöhung) und
8
- 22.02.1999 durch Ausgabe von 500.000 neuen Aktien auf 14.000.000,00 DM
(4. Kapitalerhöhung)
9
sowie durch Beschluss des Vorstandes und des Aufsichtsrates der XXXXX vom
10
- 29.06.1999 durch Ausgabe von 500.000 neuen Aktien auf 16.500.000,00 DM
(5. Kapitalerhöhung) und
11
- 02.08.1999 durch Ausgabe von 300.000 neuen Aktien auf 18.000.000,00 DM
(6. Kapitalerhöhung).
12
Von den im Rahmen der 1. Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien zeichnete die
Klägerin 77.900 Stück (Nominalwert: 389.500,00 DM) und von den im Rahmen der 2.
Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien weitere 80.000 Stück (Nominalwert: 400.000,00
DM) und erhöhte damit die Anzahl der von ihr gehaltenen Aktien der XXXXX auf
insgesamt 159.900 Stück im Nominalwert von 799.500,00 DM (= 9,9938 % des
damaligen Grundkapitals von 8.000.000,00 DM).
13
An den in dem Jahr 1999 durchgeführten weiteren Kapitalerhöhungen beteiligte die
Klägerin sich nicht. Gleichwohl änderte sich die Anzahl der von ihr gehaltenen Aktien
der XXXXX in der Folge mehrfach.
14
Zunächst verringerte sich die Zahl der von der Klägerin zu Beginn des Jahres 1999
gehalten XXXXX-Aktien von 159.900 auf 119.900 dadurch, dass sie entsprechend
einem privatschriftlich unter dem 18.05.1999 mit ihrem Ehemann geschlossenen
"Aktienkaufvertrag" an diesen 40.000 XXXXX-Aktien zum Preis von jeweils 5,00 DM
veräußerte und mit sofortiger Wirkung abtrat sowie diesem mit Vertragsunterzeichnung
zugleich auch die Berechtigung zur Ausübung sämtlicher "Mitgliedsrechte, die die
Aktien gewähren", übertrug. Die " Kaufpreiszahlung" war in § 2 des Vertrages vom
18.05.1999 von den Vertragsparteien dahingehend geregelt worden, dass der gesamte
mit Vertragsunterzeichnung fällige Kaufpreis i. H. v. 200.000,00 DM "zwischen den
Ehepartnern verrechnet" wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der
Klägerin ihrem Schriftsatz vom 03.08.2005 als Anlage 6 beigefügte Vertragskopie
verwiesen.
15
Die Anzahl der von der Klägerin gehaltenen XXXXX-Aktien erhöhte sich sodann jedoch
wieder von 119.900 Stück auf 279.900 Stück im Nominalwert von 1.399.500,00 DM (=
9,9964 % des damaligen Grundkapitals i. H. v. 14.000.000,00 DM) dadurch, dass die
Klägerin am 27.05.1999 eine ihr von Frau L1. D2. mit Vertrag vom 19.02.1999
eingeräumte Option zum Erwerb von 160.000 XXXXX-Aktien zum Preis von jeweils 5,10
DM ausübte.
16
Im Streitjahr verringerte sich die Anzahl der von der Klägerin gehaltenen XXXXX-Aktien
allerdings erneut auf letztlich 90.420 Stück im Nominalwert von 452.100,00 DM
(= 2,5117 % des damaligen Grundkapitals i. H. v. 18.000.000,00 DM). Grund hierfür war,
dass die Klägerin sowohl eine ihr mit Vertrag vom 10.07.1999 von Herrn F. eingeräumte
17
Option zum Verkauf von 44.920 XXXXX-Aktien zum Preis von 24,50 DM je Aktie, mithin
zu einem Preis i. H. v. insgesamt 1.100.540,00 DM, als auch eine ihr von Herrn L2. mit
Vertrag vom 29.12.1999 eingeräumte Option zum Verkauf von 56.560 XXXXX-Aktien
zum Preis von 39,10 DM je Aktie, mithin zu einem Preis i. H. v. insgesamt 2.211.496,00
DM, ausübte. Des Weiteren veräußerte sie mit Vertrag vom 13.07.2000 weitere 88.000
XXXXX-Aktien zum Preis von jeweils 5,00 EUR (= 9,78 DM), mithin zu einem Preis i. H.
v. insgesamt 440.000,00 EUR (= 860.565,52 DM), an die .............................. AG (im
Folgenden: U-AG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin
ihrem Schriftsatz vom 03.08.2005 als Anlage 9 beigefügte Vertragskopie verwiesen.
Außer – über die von ihr gehaltenen Aktien – an der XXXXX war die Klägerin im
Streitjahr u. a. auch noch an der ....... Verwaltungs GmbH & Co. .............. KG (im
Folgenden E-KG) beteiligt. Der E-KG war sie mit Beitrittserklärung vom 21.04.1999 als
Kommanditistin beigetreten und seitdem zu 1/3 an deren Gesellschaftsvermögen
beteiligt.
18
Die E-KG ihrerseits hatte bereits am 24.02.1999 von den laut Beschluss der
Hauptversammlung der XXXXX vom 22.02.1999 im Rahmen der – am 26.04.1999 ins
Handelsregister eingetragenen – 4. Kapitalerhöhung ausgegebenen 500.000 neuen auf
den Inhaber lautenden Aktien 148.000 Stück im Nominalwert von 740.000,00 DM (=
5,2857 % des damaligen Grundkapitals in Höhe von 14.000.000,00 DM) zum
Ausgabepreis von jeweils 5,00 DM gezeichnet und, nachdem ihre Zeichnung –
ausweislich des Zeichnungsscheins - ohne irgendeine Bedingung oder Auflage in
Bezug auf eine etwaige Verpflichtung zur Weitergabe der gezeichneten Aktien von der
XXXXX angenommen worden war, den dafür zu entrichtenden Kaufpreis in Höhe von
insgesamt 740.000,00 DM mit dem Vermerk "Zeichnung Mitarbeiteraktien" am
11.03.1999 an die XXXXX
19
überwiesen.
20
Der Aktienzeichnung der E-KG vorausgegangen war ein vom 19.01.1999 datiertes
Schreiben der XXXXX an alle – ca. 70 – Mitarbeiter der zur "XXXXX-Gruppe"
gehörenden Firmen. Darin war den Mitarbeitern dieser Firmen unter Hinweis auf einen
geplanten Börsengang der XXXXX angeboten worden, im Rahmen der beabsichtigten
4. Kapitalerhöhung zuvor noch jeweils bis zu 2.000 (Vollzeitbeschäftigte) bzw. 1.000
(Teilzeitbeschäftigte) XXXXX-Aktien zu Vorzugskonditionen, nämlich ohne den
außerbörslich üblichen Aufschlag auf den Nennwert und damit zum Nennwert von 5,00
DM, mit der Maßgabe zu erwerben, diese mindestens 18 Monate zu halten. Weiter heißt
es in dem Schreiben vom 19.01.1999:
21
"Die Zeichnung der Aktien muss notariell erfolgen. Da wir nicht jeden Mitarbeiter
einzeln zum Notar schicken und das Handelsregister in Z. nicht mit bis zu 70
Zeichnungsscheinen zuwerfen wollen (wir möchten eine zügige Eintragung), wird
voraussichtlich ein Treuhänder die Aktien erwerben. Dieser wird anschließend die
Aktien an die Mitarbeiter veräußern. Bis zum 31.1.99 bitte ich auf beiliegendem
Bogen um die Angaben, wie viel Aktien jeder aus dem Mitarbeiterkontingent zu
erwerben wünscht. Wir werden dann bis zum 7.2.99 auswerten, wie viele Aktien
aus dem Mitarbeiterkontingent tatsächlich ausgeschöpft werden. Falls hier noch
Verteilungsspielräume bleiben, werden wir die noch zur Verfügung stehenden
Aktien auf diejenigen verteilen, die mehr Aktien wünschen. Wir werden das dann
nicht prozentual nach dem überzeichneten Betrag vergeben, sondern jede Nase
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erhält ein gleiches Stück vom Überschusskontingent.
Ab dem 7.2.99 geben wir dann Formblätter für eine verbindliche Erklärung heraus,
auf der sich jeder verpflichten muss, dem Treuhänder hinterher die Aktien auch
abzunehmen. Die jeweiligen Beträge werden dann zwischen dem 15.2.99 und dem
28.2.99 fällig."
23
Von den angeschriebenen Mitarbeitern wurden daraufhin im Rahmen der festgelegten
Höchstbeträge ausweislich einer von der Klägerin als Anlage 14 ihrem Schriftsatz vom
03.08.2005 beigefügten Aufstellung vom 10.05.1999 insgesamt 69.650 Aktien geordert
sowie für den Fall, dass aus dem Mitarbeiterkontingent noch weitere Aktien zur
Verfügung stehen sollten, Interesse am Erwerb von insgesamt weiteren 75.000 Aktien
bekundet.
24
Mit Schreiben vom 19.04.1999 wandte sich die E-KG, die laut Angaben des damaligen
Geschäftsführers ihrer Komplementärin in einem – von dem Beklagten seinem
Schriftsatz vom 07.02.2006 als Anlage 1 in Kopie beigefügten – Schreiben vom
07.12.2003 zwecks Sicherstellung einer zügigen Abwicklung der 4. Kapitalerhöhung
ausgesucht worden war, die Aktien zunächst zu erwerben und dann an
Mitarbeiter/Geschäftspartner weiter zu veräußern, an die Mitarbeiter der zur "XXXXX-
Gruppe" gehörenden Firmen, die erklärt hatten, XXXXX-Aktien erwerben zu wollen, und
übersandte ihnen den "Vertrag zum Erwerb der Mitarbeiteraktien". In ihrem Schreiben
wies sie (E-KG) u. a. auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen hin, die
sich daraus ergeben könnten, dass in Kürze der vorbörsliche Verkauf weiterer XXXXX-
Aktien zu einem über 5,00 DM pro Aktie liegenden Preis geplant sei, und bot zugleich
für den Fall, dass "eine vernünftige steuerliche Behandlung" nicht erreichbar sein sollte,
die Möglichkeit der Rückabwicklung des Vertrages an. Des Weiteren teilte sie (E-KG)
mit, dass der "beiliegende Vertrag" die Möglichkeit einer Verlängerung der Haltefrist "auf
bis zu 27 Monate" beinhalte und bat für den Fall, dass jemand angesichts der neuen
Tatsachen von seiner Zeichnung zurücktreten oder nur eine geringere Anzahl Aktien
übernehmen wolle, um entsprechende kurze schriftliche Mitteilung und für den Fall der
Aufrechterhaltung der Zeichnung um Rücksendung der unterschriebenen Verträge und
sonstigen Papiere bis zum 30.04.1999 sowie um Überweisung des Kaufpreises
innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist.
25
Nach einer von der Klägerin ihrem Schriftsatz vom 05.09.2007 als Anlage 5 in Kopie
beigefügten Aufstellung vom 20.05.1999 wurde der ihnen jeweils übersandte Vertrag
nur von einem Teil der angeschriebenen Mitarbeiter unterzeichnet und fristgerecht
zurückgesandt. Die Zahl der an diese Mitarbeiter veräußerten Akten belief sich danach
auf insgesamt 74.660 Stück, so dass sich unter Berücksichtigung der an nahestehende
Personen ebenfalls zu einem Preis von 5,00 DM je Stück veräußerten 52.380 XXXXX-
Aktien sowie an Dritte zu einem Preis von 7,50 DM je Stück veräußerten 5.000 XXXXX-
Aktien ein Restbestand von 15.960 Stück ergab. In der von der Klägerin ihrem
Schriftsatz vom 03.08.2005 als Anlage 14 in Kopie beigefügten Aufstellung vom
10.05.1999 war sogar noch von einem voraussichtlichen Restbestand von 25.000 Stück
ausgegangen worden. Die Zahlung der Kaufpreise durch die jeweiligen Erwerber
erfolgte nach einer von der Klägerin ihrem Schriftsatz vom 05.09.2007 als Anlage 2
beigefügten weiteren Aufstellung im Zeitraum 30.04.1999 bis 29.10.1999.
26
Im Rahmen der 5. Kapitalerhöhung erwarb die E-KG weitere 50.000 XXXXX-Aktien zum
Preis von jeweils 3,00 Euro (= 5,87 DM). Diese hielt sie allerdings ausweislich eines
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von dem Beklagten vorgelegten Auszugs aus der Aktionärsliste der XXXXX lediglich bis
zum 27.09.1999.
In ihrer Bilanz zum 31.12.1999 wies die E-KG die von ihr am Bilanzstichtag noch
gehaltenen 11.800 XXXXX-Aktien mit einem Wertansatz von 59.000 DM (= 11.800 x
5,00 DM) als Umlaufvermögen aus.
28
Am 22.02.2002 reichte die Klägerin ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
beim Beklagten ein. Darin erklärte sie u. a. auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
von insgesamt ./. ......... DM, wobei sie jedoch die Gewinne, die sie im Streitjahr aus der
Veräußerung von XXXXX-Aktien erzielt hatte, außer Ansatz ließ.
29
Mit Bescheid vom 20.03.2002 setzte der Beklagte auf der Grundlage der von der
Klägerin eingereichten Einkommensteuererklärung die Einkommensteuer für das
Streitjahr auf ......... Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
30
Nach einer vom Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E1. bei der Klägerin
durchgeführten Betriebsprüfung setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das
Streitjahr mit Bescheid vom 01.10.2003 auf ........... Euro herauf. Dabei ging er – der
Auffassung der Betriebsprüfung folgend – davon aus, dass die Klägerin aus den von ihr
im Streitjahr getätigten Verkäufen von XXXXX-Aktien einen gemäß § 17 EStG
steuerpflichtigen gewerblichen Gewinn in Höhe von insgesamt ............ DM erzielt habe,
da sie jedenfalls Anfang Juni 1999 und damit in einem Zeitraum von fünf Jahren vor den
von ihr getätigten Verkäufen von XXXXX-Aktien zu insgesamt mehr als 10 % unmittelbar
bzw. – über ihre Beteiligung an der E-KG – mittelbar an der XXXXX beteiligt gewesen
sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom
10.04.2003 verwiesen.
31
Hiergegen richtet sich die von der Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage.
32
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von ihr aus der Veräußerung von XXXXX-
Aktien im Streitjahr erzielten Gewinne schon deshalb nicht gemäß § 17 EStG
einkommensteuerpflichtig seien, weil sie vor den jeweiligen Verkäufen zu keinem
Zeitpunkt weder unmittelbar noch mittelbar zu mindestens 10 % am Grundkapital der
XXXXX beteiligt gewesen sei.
33
Insbesondere habe sie die in § 17 EStG für die Einkommensteuerpflicht von Gewinnen
aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft normierte
Beteiligungsquote von mindestens 10 % nicht bereits dadurch überschritten, dass sie im
Jahre 1999 160.000 XXXXX-Aktien von Frau D2. erworben habe. Denn die zuvor
erfolgte Veräußerung von 40.000 XXXXX-Aktien an ihren Ehemann sei steuerlich
anzuerkennen. Aspekte, die gegen eine steuerliche Anerkennung sprechen könnten,
seien nicht ersichtlich. So sei der mit ihrem Ehemann abgeschlossene Vertrag
zivilrechtlich wirksam und offensichtlich gewollt gewesen. Der Vertrag unterscheide sich
inhaltlich auch nicht von einem anderen mit ihrem Ehemann am 15.08.2001
geschlossenen Vertrag und entspreche zudem auch Kaufverträgen, die mit fremden
Dritten geschlossen worden seien. Eine Nichtanerkennung dieses Vertrages könne sich
daher bei dieser Sachlage nur darauf gründen, dass die Vertragsparteien miteinander
verheiratet seien. Dies wäre jedoch verfassungswidrig. Denn es könne Ehegatten, die
nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, nicht versagt werden, im Laufe der
34
Ehe Umverteilungen im ehelichen Vermögen vorzunehmen.
Sie (die Klägerin) habe die in § 17 EStG normierte Beteiligungsquote von mindestens
10 % aber auch nicht dadurch überschritten, dass die E-KG, an der sie zu einem Drittel
beteiligt gewesen sei, ihrerseits XXXXX-Aktien gezeichnet habe.
35
Zwar seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch mittelbare
Beteiligungen bei der Bemessung der Beteiligungsquote im Sinne des § 17 EStG
heranzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob die mittelbare Beteiligung selbst eine
wesentliche Beteiligung beinhalte. Etwas anderes müsse jedoch dann gelten, wenn –
wie sie (die Klägerin) – der mittelbar Beteiligte keine Kenntnis von der mittelbaren
Beteiligung gehabt habe und auch nicht hätte haben müssen.
36
Abgesehen davon könne die von der E-KG gehaltene Beteiligung an der XXXXX ihr
(der Klägerin) aber auch schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil die E-KG
zivilrechtlich nicht Eigentümerin der von ihr (der E-KG) gezeichneten Aktien geworden
sei. Denn die E-KG habe die von ihr gezeichneten XXXXX-Aktien nicht im eigenen
Interesse, sondern im Auftrag einzelner namentlich genannter Besteller gezeichnet und
daher diesen kraft des bestehenden Auftragsverhältnisses unmittelbar zivilrechtliches
Eigentum verschafft. Auf die zeitlich der Zeichnung nachfolgenden Aktienkaufverträge
komme es somit nicht an.
37
Aber selbst wenn die E-KG – jedenfalls zunächst – zivilrechtliche Eigentümerin der von
ihr gezeichneten XXXXX-Aktien geworden sein sollte, so wäre sie jedoch nicht zugleich
auch deren wirtschaftliche Eigentümerin gewesen. Denn die E-KG hätte über die von ihr
gezeichneten Aktien im Hinblick auf die üblichen Abläufe und schriftlichen
Verlautbarungen nicht im eigenen Interesse verfügen können. Vielmehr hätten die
Personen, von denen der E-KG aufgrund des Anschreibens vom 13.01.1999, das
rechtlich als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über Aktien anzusehen sei,
zum Zeitpunkt der Zeichnung der XXXXX-Aktien am 24.02.1999 feste Bestellungen
über insgesamt 147.950 Stück vorgelegen hätten, bereits eine unentziehbare
Rechtsposition gehabt. Sie hätten über die Stimmrechte verfügt und wären zudem
einerseits in den Genuss etwaiger Kurssteigerungen gekommen, andererseits hätte bei
ihnen aber auch das Risiko etwaiger Kursverluste gelegen.
38
Ein Überschreiten der in § 17 EStG normierten Beteiligungsquote von mindestens 10 %
auf jeden Fall am 01.06.1999 und damit eine Steuerpflicht der ihr (der Klägerin) im
Streitjahr aus der Veräußerung von XXXXX-Aktien realisierten Veräußerungsgewinne
könne schließlich auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die E-KG
ausweislich ihres Jahresabschlusses für 1999, der zudem ohne Wissen der
Kommanditisten erstellt und am 04.09.2000 zwar testiert, aber nie durch
Gesellschafterbeschluss festgestellt worden sei, am 31.12.1999 Eigentümerin von
11.800 XXXXX-Aktien gewesen sei. Denn zum einen könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die am 31.12.1999 bei der E-KG noch vorhandenen XXXXX-Aktien nicht
aus deren Teilnahme an der 4. Kapitalerhöhung der XXXXX, sondern vielmehr aus
deren Teilnahme an der 5. Kapitalerhöhung der XXXXX stammten. Zum anderen sei
bislang aber auch noch von niemandem festgestellt worden, ab welchem Zeitpunkt im
Laufe des Jahres 1999, in dem es zudem weitere Kapitalerhöhungen gegeben habe,
der E-KG das Eigentum an den bei ihr letztlich verbliebenen Aktien tatsächlich
zuzurechnen gewesen sei.
39
Dem gegenüber könne sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf den von ihr
vorgelegten Auszug aus der Aktionärsliste der XXXXX berufen. Denn diese Liste sei
nicht fortlaufend geführt worden. Die Eintragungen seien vielmehr erst nach Ablauf des
Jahres 1999 gemacht worden, so dass der Aktionärsliste der XXXXX zumindest bis zum
31.12.1999 keine Dokumentationsfunktion zukomme.
40
Etwas anderes könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es in dem Schreiben
des Herrn F. vom 07.12.2003 u. a. auch heiße, dass die von der E-KG im Rahmen der 4.
Kapitalerhöhung gezeichneten Aktien nach ihrer Entstehung durch die Eintragung ins
Handelsregister "zeitnah, im wesentlichen Anfang/Mitte Mai" weiter veräußert worden
seien und "ein kleiner Anteil von 11.000 bis 12.000" bei der E-KG verblieben sei und
damit "für die 10 %-Beteiligungsgrenze meiner Frau" zu keinem Zeitpunkt schädlich
gewesen seien. Denn zum einen seien die von Herrn F. in seinem Schreiben vom
07.12.2003 gemachten Angaben im Hinblick auf die im Streitfall relevante äußerst
knappe Zeitspanne sehr unpräzise. Zum anderen sei es Herrn F. bei seinen Angaben
darüber hinaus erkennbar nur darauf angekommen darzustellen, dass die Anzahl von
12.000 bei der E-KG verbliebenen XXXXX-Aktien für den Fall seiner Ehefrau nicht
relevant gewesen sei. Er habe jedoch keine Aussage darüber machen wollen, wann
genau die Aktien weiter veräußert worden seien.
41
Nach alledem sei nicht aufzuklären, wie sich der Gesellschafterbestand der XXXXX im
Jahre 1999 entwickelt habe und dass sie (die Klägerin) zu irgend einem Zeitpunkt zu
mindestens 10 % unmittelbar oder mittelbar an der XXXXX beteiligt gewesen sei. Dies
gehe letztlich zu Lasten des Beklagten, der die Beweislast dafür trage, dass sie (die
Klägerin) den Tatbestand des § 17 EStG verwirklicht habe.
42
Letztlich sei eine Steuerpflicht der von ihr (der Klägerin) im Streitjahr realisierten
Gewinne aus der Veräußerung von XXXXX-Aktien im Streitfall aber auch dann zu
verneinen, wenn man davon ausginge, dass sie (die Klägerin) den Tatbestand des § 17
EStG in seiner für das Streitjahr maßgeblichen Fassung tatsächlich erfüllt habe. Denn
die Verfassungsmäßigkeit des § 17 EStG in seiner für das Streitjahr maßgeblichen
Fassung müsse bezweifelt werden. Zwar bestreite sie (die Klägerin) nicht, dass es dem
Gesetzgeber frei stehe, die Tatbestände seiner Gesetze zu ändern. Eine derart
elementare Änderung – wie sie die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 10 %
darstelle - hätte jedoch nicht ohne Übergangsregelung erfolgen dürfen.
43
Die Klägerin beantragt,
44
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 01.10.2003 in der Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2005 mit der Maßgabe abzuändern, dass
kein Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Aktien an der XXXXX zu
erfassen ist,
45
hilfsweise,
46
die Revision zuzulassen.
47
Der Beklagte beantragt,
48
die Klage abzuweisen.
49
Er ist nach wie vor der Auffassung, dass er die von der Klägerin erzielten Gewinne aus
den von ihr im Streitjahr getätigten Veräußerungen von XXXXX-Aktien zu Recht im
Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung für dieses Jahr berücksichtigt habe. Denn
die Klägerin sei jedenfalls am 01.06.1999 und damit innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren vor den von ihr im Streitjahr getätigten Veräußerungen von XXXXX-Aktien zu
mehr als 10 % an der XXXXX beteiligt gewesen, da ihr spätestens am 01.06.1999 ein
Drittel der von der E-KG im Rahmen der 4. Kapitalerhöhung der XXXXX gezeichneten,
letztlich aber nicht veräußerten 11.800 Aktien als mittelbare Beteiligung an der XXXXX
zuzurechnen sei und somit ihre (unmittelbare und mittelbare) Beteiligung an der XXXXX
insgesamt höher als 10 % und damit wesentlich im Sinne des § 17 EStG gewesen sei.
50
Dem gegenüber könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die E-KG
habe sämtliche von ihr im Rahmen der 4. Kapitalerhöhung der XXXXX gezeichneten
Aktien lediglich treuhändlerisch erworben. Jedenfalls für die letztlich bei der E-KG
verbliebenen 11.800 Aktien könne ein Treuhandverhältnis nicht festgestellt werden.
51
Auch soweit die Klägerin geltend mache, die E-KG sei jedenfalls wirtschaftlich nicht
Eigentümerin der von ihr im Rahmen der 4. Kapitalerhöhung der XXXXX gezeichneten
Aktien geworden, sei ihr nicht zu folgen. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den
fraglichen Aktien um Inhaberpapiere gehandelt habe, habe jedenfalls hinsichtlich der
letztlich bei der E-KG verbliebenen 11.800 Aktien niemand außer der E-KG Rechte, die
mit diesen Papieren zusammenhingen, ausüben können. Es habe auch niemanden
außer der E-KG gegeben, von dem Nutzen und Lasten, insbesondere die mit
Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und –chancen wirtschaftlich zu
tragen gewesen wären.
52
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die
von dem Beklagten vorgelegten Steuerakten sowie die beigezogenen Akten der
Verfahren 11 K 500/05 E und 11 K 4811/05 E verwiesen.
53
Am 18.05.2007 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden. Der
Senat hat am 08.02.2008 mündlich verhandelt. Auf die jeweiligen
Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.
54
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
55
Die Klage ist nicht begründet.
56
Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin dadurch, dass sie im
Streitjahr insgesamt 189.480 XXXXX-Aktien veräußert hat, einen Veräußerungsgewinn
im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG in seiner für das Streitjahr maßgeblichen Fassung
i. H. v. insgesamt ............ DM erzielt hat. Denn die Klägerin war innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Abschluss der im Streitjahr getätigten Veräußerungsgeschäfte am Kapital der
XXXXX wesentlich im Sinne dieser Vorschrift beteiligt.
57
Eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG ist gem. § 17 Abs. 1 S.
4 EStG gegeben, wenn derjenige, der eine von ihm gehaltene Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft veräußert, an dieser zumindest 10 v. H. unmittelbar oder mittelbar
beteiligt war.
58
Danach lagen auch in der Person der Klägerin bei den von ihr im Streitjahr getätigten
59
Veräußerungen von XXXXX-Aktien die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG vor.
In diesem Zusammenhang sieht es der erkennende Senat als möglich an, dass die
Klägerin die gem. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG für die Einkommensteuerpflicht von Gewinnen
aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft maßgebliche Grenze
von 10 v. H. innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Abschluss der im Streitjahr
getätigten Veräußerungsgeschäfte bereits dadurch überschritten hat, dass sie am
27.05.1999 die ihr von Frau D2. eingeräumte Option zum Erwerb von 160.000 XXXXX-
Aktien ausgeübt hatte. Denn die zuvor am 18.05.1999 mit ihrem Ehemann vereinbarte
Veräußerung von 40.000 XXXXX-Aktien dürfte steuerlich nicht anzuerkennen sein.
60
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Verträge unter nahen
Angehörigen der Besteuerung nur zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich
wirksam vereinbart sind, sowohl ihre Gestaltung als auch ihre tatsächliche Durchführung
dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich) und wenn ihr
Abschluss schließlich auch nicht als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten zu
qualifizieren ist. Begründet wird diese – vom Bundesverfassungsgericht gebilligte –
Rechtsprechung mit der Notwendigkeit, den steuerlich relevanten Bereich vom privaten
Bereich zu trennen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven
Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen je nach Lage des
Falles unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede
Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des
Vertragsverhältnisses aus. Allerdings sind an den Nachweis, dass es sich um ein
ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, um so strengere Maßstäbe anzulegen, je mehr
die Umstände auf eine private Veranlassung deuten.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürfte auch der von der Klägerin unter dem
18.05.1999 mit ihrem Ehemann geschlossene "Aktienkaufvertrag" steuerlich nicht
anzuerkennen sein.
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Denn selbst wenn man im Streitfall unterstellt, dass es sich bei dem von der Klägerin mit
ihrem Ehemann geschlossenen Vertrag nicht um einen Scheinvertrag oder einen
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gehandelt hat, so scheiterte eine
steuerliche Anerkennung dieser Vereinbarung jedenfalls daran, dass diese dem sog.
Fremdvergleich nicht standhält.
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So entspricht der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann unter dem 18.05.1999
geschlossene "Aktienkaufvertrag" - wie ein Vergleich des Inhalts dieses Vertrages mit
dem Inhalt des von der Klägerin mit der U-AG geschlossenen Vertrages zeigt – nicht
einmal dem, was bei Verträgen dieser Art zwischen fremden Dritten üblich ist. Dabei ist
in diesem Zusammenhang außerdem noch zu würdigen, dass die Klägerin mit ihrem
Ehemann einen Kaufpreis von nur 5,00 DM je Aktie vereinbart hat, selbst aber wenige
Tage später bereit ist, XXXXX-Aktien für 5,10 DM pro Stück zu kaufen.
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Auch die Vereinbarung einer Zahlung des Kaufpreises im Verrechnungswege erscheint
vor dem Hintergrund, dass keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass zwischen der
Klägerin und ihrem Ehemann laufend Geschäfte dieser Art und Größenordnung getätigt
wurden, wenig üblich.
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Abgesehen davon fehlt aber auch jeglicher Nachweis dafür, dass und wann eine
Verrechnung tatsächlich vorgenommen wurde, mithin der Vertrag vom 18.05.1999
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tatsächlich durchgeführt wurde.
Demgegenüber dürfte sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen können,
dass der mit ihrem Ehemann unter dem 18.05.1999 geschlossene Vertrag sich inhaltlich
nicht von einem anderen mit ihrem Ehemann am 15.08.2001 geschlossenen Vertrag
unterscheide. Denn zum einen trifft diese Behauptung im Hinblick darauf, dass der
Vertrag vom 15.08.2001 keinerlei Entgeltvereinbarung enthält, nicht zu und zum
anderen ist für die steuerliche Anerkennung eines Vertrages zwischen nahen
Angehörigen gerade nicht entscheidend, ob dieser von seinem Inhalt oder seiner
Durchführung her einem Vertrag entspricht, der bereits zu einem früheren bzw. späteren
Zeitpunkt mit einem Angehörigen abgeschlossen wurde bzw. wird.
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Der Senat kann die Frage der steuerlichen Anerkennung des "Aktienkaufvertrages" vom
18.05.1999 jedoch letztlich offen lassen. Denn auch wenn man im Streitfall davon
ausgeht, dass der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann geschlossene
"Aktienkaufvertrag" vom 18.05.1999 steuerlich anzuerkennen ist, so hat die Klägerin die
für die Annahme einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG
maßgebliche Grenze von 10 v. H. jedenfalls dadurch überschritten, dass die E-KG, an
der sich die Klägerin mit Beitrittserklärung vom 21.04.1999 zu einem Drittel beteiligt
hatte, ihrerseits 148.000 der von der XXXXX im Rahmen der 4. Kapitalerhöhung
ausgegebenen Aktien gezeichnet hatte. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des §
17 Abs. 1 S. 4 EStG sind für die Entscheidung der Frage, ob die Beteiligung eines
Steuerpflichtigen an einer Kapitalgesellschaft als wesentlich im Sinne des § 17 Abs. 1
S. 1 EStG zu beurteilen ist, auch etwaige mittelbare Beteiligungen an dieser
Gesellschaft einzubeziehen.
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In diesem Zusammenhang kann der Senat offen lassen, ob die Klägerin bereits zum
Zeitpunkt ihres Beitritts zur E-KG zusätzlich zu der von ihr zu diesem Zeitpunkt
gehaltenen unmittelbaren Beteiligung an der XXXXX – bei steuerlicher Anerkennung
des Vertrages vom 18.05.1999 – i. H. v. 9,9964 % auch eine mittelbare Beteiligung an
der XXXXX i. H. v. 1,7619 % (= 1/3 von 5,2857 %) erworben hatte, und zwar im Hinblick
darauf, dass zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin zur E-KG die Anmeldung der 4.
Kapitalerhöhung zur Eintragung ins Handelsregister bereits erfolgt sein dürfte und die E-
KG zudem den Kaufpreis für die von ihr gezeichneten XXXXX-Aktien auch schon
gezahlt hatte, in Form eines Anwartschaftsrechts. Denn die Klägerin hat eine
zusätzliche mittelbare Beteiligung an der XXXXX i. H. v. 1,7619 % jedenfalls spätestens
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 4. Kapitalerhöhung mit ihrer Eintragung im
Handelsregister am 26.04.1999 erworben.
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Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die E-KG sei –
jedenfalls zunächst – überhaupt nicht zivilrechtliche Eigentümerin bzw. Inhaberin der
von ihr gezeichneten 148.000 XXXXX-Aktien gewesen. Denn zum einen war
Vertragspartner der XXXXX allein die E-KG, da sie die Aktien im eigenen Namen
gezeichnet hatte. Zum anderen waren aber auch die Personen, an die die E-KG die von
ihr gezeichneten Aktien weiter veräußern wollte, der XXXXX überhaupt nicht bekannt.
Daher konnte und wollte die XXXXX die von der E-KG gezeichneten Aktien auch nur an
diese übertragen, da sie nur dadurch von ihren Pflichten aus dem mit der E-KG
geschlossenen Kaufvertrag frei werden konnte.
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Ebenfalls nicht mit Erfolg kann die Klägerin einwenden, dass die E-KG – jedenfalls
zunächst – nicht wirtschaftliche Eigentümerin bzw. Inhaberin der von der XXXXX an sie
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übertragenen Aktien gewesen sei. Denn wirtschaftliches Eigentum bzw. wirtschaftliche
Inhaberschaft an einem Kapitalgesellschaftsanteil erlangt ein Steuerpflichtiger nur dann,
wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen
wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall
effektiv durchsetzen kann (vgl. Urteil des BFH vom 18.05.2005 – VIII R 34/01, BStBl. II
2005, 857). Rechte aus einer Inhaberaktie kann jedoch effektiv nur derjenige
durchsetzen, der diese Aktie tatsächlich in Händen bzw. in seinem Depot hat.
Der Senat vermag darüber hinaus aber auch nicht festzustellen, dass bei
Wirksamwerden der 4. Kapitalerhöhung durch Eintragung ins Handelsregister am
26.04.1999 die E-KG bereits zur Übertragung der von ihr gezeichneten 148.000
XXXXX-Aktien an andere Personen verpflichtet war. Eine derartige Verpflichtung
bestand für die E-KG - jedenfalls zunächst - nicht.
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Sie ergab sich insbesondere nicht bereits daraus, dass die E-KG die 148.000 XXXXX-
Aktien im Rahmen eines sog. Mitarbeiterprogramms gezeichnet hatte. Zwar mag dies
ursprünglich zu irgendeinem Zeitpunkt Anlass für die Aktienzeichnung gewesen sein.
Da jedoch die XXXXX die Aktienzeichnung der E-KG ohne weitere Bedingungen und
Auflagen in Bezug auf eine etwaige Verpflichtung zur Weitergabe der gezeichneten
Aktien angenommen hatte, war tatsächlich eine Verpflichtung, die gezeichneten Aktien
lediglich an Mitarbeiter der "XXXXX-Gruppe" zu veräußern, nicht begründet worden.
Offenbar hat auch die E-KG selbst sich nicht verpflichtet gefühlt, die von ihr
gezeichneten Aktien lediglich an Mitarbeiter der "XXXXX-Gruppe" zu veräußern. Denn
wie den von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen vom 10.05.1999 und 20.05.1999 zu
entnehmen ist, hat die E-KG die von ihr gezeichneten Aktien nicht nur Mitarbeitern der
"XXXXX-Gruppe", sondern auch "nahe stehenden Personen" und sogar "Dritten"
angeboten.
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Eine Verpflichtung ergab sich für die E-KG ebenfalls nicht bereits aus dem Schreiben
der XXXXX vom 19.01.1999. Denn dieses Schreiben enthält kein verbindliches Angebot
zum Erwerb von XXXXX-Aktien, sondern vielmehr lediglich eine an die
angeschriebenen Mitarbeiter gerichtete Aufforderung, ihrerseits ein solches Angebot
abzugeben, soweit daraufhin Angebote abgegeben wurden, hat die E-KG diese jedoch
– wie ihrem Schreiben vom 19.04.1999 zu entnehmen ist - nicht angenommen, sondern
den betreffenden Mitarbeitern ihrerseits ein (geändertes) Angebot zum Erwerb von
XXXXX-Aktien unterbreitet.
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Eine entsprechende Verpflichtung ergab sich für die E-KG vielmehr erst ab dem
Zeitpunkt, in dem die mit Schreiben vom 19.04.1999 angeschriebenen Mitarbeiter die
ihnen übersandten Kaufverträge unterschrieben zurückgeschickt und den vereinbarten
Kaufpreis tatsächlich gezahlt hatten. Erst ab diesem Zeitpunkt hatten die betreffenden
Mitarbeiter ein effektiv durchsetzbares Recht an und aus den von ihnen erworbenen
Aktien, mithin wirtschaftliches Eigentum bzw. wirtschaftliche Inhaberschaft an den
erworbenen Aktien. Bis dahin konnte allein die E-KG die Rechte aus den von ihr
gezeichneten Aktien ausüben, d. h. bis dahin war nicht nur zivilrechtliche, sondern auch
wirtschaftliche Eigentümerin der von ihr gezeichneten Aktien allein die E-KG. Nach der
von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 05.09.2007 als Anlage 2 beigefügten
Aufstellung wurden jedoch sämtliche Kaufpreise für die von der E-KG veräußerten
XXXXX-Aktien erst nach dem Wirksamwerden der 4. Kapitalerhöhung gezahlt.
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Ein Überschreiten der 10 v. H.-Grenze des § 17 EStG durch die Klägerin im Jahre 1999
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ergibt sich letztlich aber auch dann, wenn man – wie die Betriebsprüfung – davon
ausginge, dass jedenfalls hinsichtlich der letztlich bei der E-KG verbliebenen 11.800
XXXXX-Aktien davon ausgegangen werden müsse, dass insoweit von Anfang an
sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum bei der E-KG gelegen
habe und damit die Klägerin jedenfalls am 01.06.1999 unmittelbar und mittelbar zu mehr
als 10 v. H. an der XXXXX beteiligt gewesen sei.
Demgegenüber kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es stehe
hinsichtlich der letztlich bei der E-KG verbliebenen Aktien nicht fest, ob es sich dabei
überhaupt um im Rahmen der 4. Kapitalerhöhung gezeichnete Aktien handele oder ob
die verbliebenen Aktien von der E-KG erst im Rahmen der 5. Kapitalerhöhung erworben
worden seien. Denn – wie sich bereits den von der Klägerin selbst vorgelegten
Aufstellungen vom 10.05.1999 und 20.05.1999 entnehmen lässt – gab es an diesen
Tagen sogar noch Restbestände in übersteigender Höhe. Abgesehen davon sprechen
aber dafür, dass es sich bei den letztlich bei der E-KG verbliebenen Aktien um Aktien
handelt, die diese im Rahmen der 4. Kapitalerhöhung gezeichnet hat, nicht nur die in
der Aktionärsliste der XXXXX vorgenommenen Eintragungen, sondern auch der
Umstand, dass die XXXXX die bei ihr verbliebenen Aktien in ihrer Bilanz zum
31.12.1999 mit jeweils 5,00 DM bewertet hat. Hätte es sich bei den bei ihr verbliebenen
XXXXX-Aktien jedoch um Aktien aus der 5. Kapitalerhöhung gehandelt, hätten diese mit
3,00 EUR (5,87 DM) pro Stück bewertet werden müssen.
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Ebenfalls nicht mit Erfolg kann die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend machen,
dass diese Aktien nur deshalb bei der E-KG verblieben seien, weil insoweit ursprünglich
ebenfalls bestehende Kaufverträge von Käuferseite nicht erfüllt worden seien. Denn
selbst wenn dem so wäre, so hätte dies nicht zur Folge, dass wirtschaftliche Eigentümer
bzw. Inhaber dieser Aktien ursprünglich die Personen gewesen wären, die diese Aktien
hatten kaufen wollen. Denn – wie oben dargelegt – wird der Käufer eines
Wirtschaftsguts frühestens dann zu dessen wirtschaftlichem Eigentümer, wenn er seine
Käuferpflichten erfüllt, insbesondere den vereinbarten Kaufpreis gezahlt hat, da er erst
ab diesem Zeitpunkt in der Lage ist, seine Rechte aus und an dem Kaufgegenstand im
Konfliktfall effektiv durchzusetzen.
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Soweit danach die Klägerin mit ihren im Streitjahr erzielten Veräußerungsgewinnen
einkommensteuerpflichtig ist, ist sie nicht damit zu hören, dass sie von der Beteiligung
der E-KG an der XXXXX keinerlei Kenntnis gehabt habe und auch nicht hätte haben
müssen. Denn gem. § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis,
sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. In
§ 17 EStG wird die Steuerpflicht erzielter Veräußerungsgewinne jedoch nicht davon
abhängig gemacht, dass derjenige, der einen Veräußerungsgewinn erzielt, wusste oder
hätte wissen müssen, dass er in einem Zeitraum von fünf Jahren vor der Veräußerung
seiner Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an dieser zu irgendeinem Zeitpunkt
zumindest zu 10 v. H. unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.
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Die Klägerin ist ebenfalls nicht zu hören, soweit sie geltend macht, die Herabsetzung
der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v. H. auf 10 v. H. sei verfassungsrechtlich bedenklich,
zumindest hätte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung schaffen müssen. Wie
bereits der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 01.03.2005 – VIII R 92/03 (BStBl. II
2005, 398) überzeugend dargelegt hat, begegnet die Herabsetzung der
Wesentlichkeitsgrenze von 25 % auf 10 % keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in dem
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genannten Urteil an und macht sie sich zu eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
daher auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in der genannten Entscheidung
verwiesen.
Die von dem Beklagten bei der Besteuerung der Klägerin angesetzten
Veräußerungsgewinne sind auch von ihrer Höhe her nicht zu beanstanden.
Einwendungen dagegen werden im Übrigen auch von Seiten der Klägerin nicht
erhoben.
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Der erkennende Senat konnte zudem davon absehen, die von der Klägerin
angebotenen Beweise zu erheben. Denn soweit sich die Beweisangebote der Klägerin
überhaupt auf Tatsachen bezogen, waren diese für die Entscheidung des Senats nicht
erheblich.
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Der erkennende Senat war schließlich auch nicht verpflichtet, dass vorliegende
Verfahren im Hinblick darauf, dass gegen die Entscheidung des BFH vom 01.03.2005 –
VIII R 92/03 (a. a. O.) Verfassungsbeschwerde erhoben wurde, auszusetzen. Denn
abgesehen davon, dass er dieser Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die
überzeugenden Ausführungen des Bundesfinanzhofs keinerlei Erfolgsaussicht beimisst,
war im Streitfall eine Aussetzung des Verfahrens aber auch schon deshalb nicht
geboten, weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der
Wesentlichkeitsgrenze von 25 v. H. auf 10 v. H. im Streitfall nicht der einzige Streitpunkt
ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision wird mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 115
Abs. 2 FGO nicht zugelassen.
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