Urteil des FG Münster vom 03.09.2002
FG Münster: bfa, einspruch, behörde, ergänzung, ermessensausübung, pfändung, verfügung, einkünfte, drittschuldner, zivilprozessordnung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 7 K 1547/02 AO
03.09.2002
Finanzgericht Münster
7. Senat
Urteil
7 K 1547/02 AO
Die Anordnung des Beklagten vom 15.11.2001 (betreffend § 850 c Abs. 4
Zivilprozessordnung) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Kostenerstattungsanspruchs
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung.
Der Kläger (Kl.) ist Steuerberater. Wegen steuerlicher Rückstände in Höhe von 17.500 DM
hatte der Beklagte (Bekl.) bereits 1999 verschiedene Forderungen des Kl. aus seiner
Steuerberatertätigkeit gepfändet; die Pfändungen blieben jedoch im Wesentlichen ohne
Erfolg.
Anfang 2001 beantragte der Kl. beim Bekl. den Erlass seiner Steuerschulden; im August
2001 beantragte er zudem "Vollstreckungsaufschub und die Beachtung der
Schuldnerschutzvorschriften" im Hinblick auf die ausgebrachten Pfändungen der
Honorarforderungen. Der Bekl. erklärte daraufhin gegenüber den Drittschuldnern am
22.10.2001, dass der Vollstreckungsschuldner unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs bis auf weiteres das Einziehungsrecht ausüben dürfe. Dem Kl. teilte der Bekl. am
08.11.2001 mit, dass seinem Antrag auf Vollstreckungsaufschub hinsichtlich der
Pfändungen der Mandantenforderungen durch Aussetzung der Pfändungsmaßnahmen
entsprochen worden sei. Gleichzeitig wurde der Erlassantrag abgelehnt.
Am 25.09.2001 erließ der Bekl. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen für Forderungen
des Kl. gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und der
Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA). Während die LVA dem Bekl. mitteilte, dass
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Forderungen des Kl. nicht bestünden, erkannte die BfA die Pfändung an und ermittelte
unter Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung für eine weitere Person (Ehefrau)
einen nach § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbaren Betrag in Höhe von 361,50 DM.
Mit Verfügung vom 15.11.2001 ordnete der Bekl. dann gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO an, dass
die Ehefrau nur zum Teil als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sei. Dazu
hatte das Finanzamt die monatliche Nettorente der Ehefrau des Kl. ermittelt und auf Grund
einer Verhältnisrechnung den abzuführenden Betrag mit 760,98 DM berechnet.
Die BfA ermittelte daraufhin für Dezember 2001 einen zusätzlichen pfändbaren Betrag von
204,25 Euro und für die Zeit ab 01.01.2002 (neue Pfändungsfreigrenzen) einen insgesamt
pfändbaren Betrag in Höhe von 171,73 Euro. Mit Berücksichtigung der Ehefrau als
unterhaltsberechtigter Person würde sich dagegen nach Auskunft der BfA kein pfändbarer
Betrag mehr ergeben.
Am 08.02.2002 legte der Kl. Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung
vom 25.09.2001 und "andere im Zusammenhang stehende
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei der BfA" ein. Den Einspruch begründete er damit,
dass die Pfändungen betreffend die Honorarforderungen im Oktober 2001 aufgehoben
worden seien.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.03.2002
führte der Bekl. im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Pfändungsmaßnahme unter
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ergangen sei. Sie sei weder ermessensfehlerhaft
noch verstoße sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wegen des in § 85
Abgabenordnung (AO) verankerten Grundsatzes der gleichmäßigen Steuerfestsetzung und
-erhebung seien alle vom Gesetz zur Verfügung gestellten Zwangsmittel anzuwenden,
wobei in erster Linie die Maßnahmen zu ergreifen seien, die unter Berücksichtigung der
Belange des Vollstreckungsschuldners am schnellsten und sichersten einen Erfolg
erwarten ließen. Die Einziehung der Honorarforderungen sei wegen Erfolglosigkeit
eingeschränkt worden, nachdem sich bei der BfA pfändbare Forderungen ergeben hätten.
Es seien somit nur frühere, erfolglose Pfändungsmaßnahmen durch neue,
erfolgversprechendere ersetzt worden. Durch die Aufhebung einer erfolglosen
Vollstreckungsmaßnahme werde das Ausbringen einer erneuten, erfolgversprechenden
Maßnahme nicht gehindert.
Ab 20.03.2002 hat der Kl. Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem
Einspruchsverfahren. Zusätzlich trägt er vor, dass die Entscheidung des Bekl. auf die nur
teilweise Anerkennung des Freibetrages nach § 850 c Abs. 4 ZPO einem Ermessensfehler
unterliege, da keine tragfähige Begründung gegeben worden sei. Außerdem sei die
Berechnung des pfändbaren Betrages durch den Bekl. falsch.
Der Kl. beantragt,
die ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen einschließlich
Drittschuldner-Erklärungen aufzuheben,
die rechtswidrig erlangten Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen,
im Falle der Aufrechterhaltung der Pfändung bei der BfA meiner Frau den vollen Freibetrag
nach § 850 c ZPO zu gewähren,
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hilfsweise, Pfändungsschutz gem. § 850 f ZPO zu gewähren.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Ansicht sind die Vollstreckungsmaßnahmen vom 25.09.2001 und 15.11.2001
rechtmäßig. Aus dem Umstand, dass früher ausgebrachte Pfändungen aufgehoben worden
seien, könne kein Vertrauensschutz hergeleitet werden. Es stehe ihm als Gläubiger frei,
weitgehend erfolgslose Beitreibungsmaßnahmen durch andere, erfolgreichere zu ersetzen.
Hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift des § 850 c Abs. 4 ZPO ergänzt er seine
Ermessenserwägungen gemäß § 102 Satz 2 FGO wie folgt: Sowohl der Kl. als auch seine
Ehefrau bezögen Altersrenten in nicht unbeträchtlicher Höhe. Daher sei es gerechtfertigt,
gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen die Ehefrau nur zum Teil als
unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen. Für die Berechnung des zu berücksichtigenden
Teils, für die es in der zivilrechtlichen Rechtsprechung verschiedene Methoden gäbe, habe
er zugunsten des Kl. die Berechnungsmethode des OLG Oldenburg (Urteil vom 26.09.1994
2 W 95/94, OLGR Oldenburg 1994, 305) angewandt. Dabei sei bewusst außer Acht
gelassen worden, dass dem Kl. neben seiner Rente auch noch Einkünfte aus seiner
Beratungstätigkeit zuflössen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Soweit der Kl. sich gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25.09.2001
wendet, ist die Klage unbegründet; im Übrigen hat die Klage Erfolg.
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25.09.2001 ist rechtmäßig und verletzt den
Kl. nicht in seinen Rechten.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 249, 251 ff. AO liegen unstreitig vor,
Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere hatte der Bekl. entgegen der
Auffassung des Kl. nicht einen generellen Vollstreckungsaufschub zu Gunsten des Kl.
ausgesprochen. Aus dem Schreiben des Bekl. vom 08.11.2001 ergibt sich eindeutig, dass
Vollstreckungsaufschub nur hinsichtlich der Pfändungen der Forderungen gegen die näher
bezeichneten Drittschuldner erfolgen sollte, wie dies vom Kl. mit Schreiben vom
20.08.2001 und 22.08.2001 beantragt worden war. Dabei kann offen bleiben, ob der Kl.
nicht auch einen umfassenden Vollstreckungsaufschub begehrt hatte. Jedenfalls hat der
Bekl. einen umfassenden Vollstreckungsaufschub, der die angefochtene
Forderungspfändung hätte hindern können, nicht ausgesprochen.
Der Bekl. hat unter diesen Voraussetzungen zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem
Gläubiger unbenommen ist, erfolglose Beitreibungsmaßnahmen aufzuheben und durch
andere, erfolgversprechendere zu ersetzen. Dazu ist er sogar verpflichtet, weil es ihm
gemäß § 85 AO obliegt, Steuern nicht nur gleichmäßig festzusetzen sondern auch zu
erheben, sodass grundsätzlich sämtliche erfolgversprechende Pfändungsmöglichkeiten
auszuschöpfen sind.
Die vom Kl. angefochtene Anordnung des Bekl. vom 15.11.2001 ist dagegen rechtswidrig
und verletzt den Kl. in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO, der über die Vorschrift des § 319 AO auch im
abgabenrechtlichen Vollstreckungsverfahren Anwendung findet, kann das
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Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass
eine Person mit eigenen Einkünften, der der Schuldner auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des
Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.
Dabei ist zu beachten, dass das dem Vollstreckungsgericht eingeräumte Ermessen (vgl.
Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60.Aufl.) im
abgabenrechtlichen Vollstreckungsverfahren von der Finanzbehörde selbst auszuüben ist.
Im steuerlichen Zwangsvollstreckungsverfahren kommt dem Finanzamt nämlich zugleich
die Funktion des Vollstreckungsgerichts zu (BFH-Urteil vom 24.10.1996 VII R 114/94
BFH/NV 1997, 385 und Tipke/Kruse AO, FGO Vor § 249 AO RdNr. 13).
Ist einer Finanzbehörde für eine von ihr zu treffende Entscheidung Ermessen eingeräumt,
so unterliegt diese Entscheidung gemäß § 102 FGO nur einer eingeschränkten
gerichtlichen Überprüfung. Diese beschränkt sich darauf, ob die Behörde die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens überschritten hat (Ermessensüberschreitung) oder von dem
Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch). Die Ermessensausübung kann nur dann fehlerfrei
sein, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf Grund eines vollständig ermittelten
Sachverhalts getroffen und dabei sämtliche Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher
Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck der das Ermessen einräumenden Norm
maßgeblich sind (BFH-Urteil vom 02.02.1989 V R 171/83, BFH/NV 1990, 11). Um diese
Überprüfung vornehmen zu können, muss die Ermessensentscheidung im
Verwaltungsverfahren, spätestens aber in der EE begründet werden. Dabei müssen die bei
der Ausübung des Ermessens angestellten Erwägungen aus der Entscheidung erkennbar
sein (BFH-Urteil vom 15.09.1992 VII R 66/91, BFH/NV 1993, 76).
Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Weder aus der
angefochtenen Anordnung, noch aus der EE oder aus den Vollstreckungsakten ist
ersichtlich, ob oder in welcher Weise der Bekl. das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt
hat. Aus der Akte, wie aus der Anordnung vom 15.11.2001 ist lediglich zu erkennen, wie
der Beklagte das zu berücksichtigende Einkommen der Ehefrau des Kl. ermittelt hat. Ob der
Bekl. sich überhaupt bewusst gewesen ist, dass er eine Entscheidung "nach billigem
Ermessen" zu treffen hat, kann dagegen nicht festgestellt werden. So hat der Bekl. sich in
keiner Weise mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 850 c Abs. 4 ZPO auseinander
gesetzt und auch nicht ausgeführt, warum es in dem konkreten Einzelfall angebracht sein
sollte, vom Regelfall des § 850 c Abs. 1 ZPO, nämlich der Berücksichtigung der
unterhaltsberechtigten Personen bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens
abzuweichen. Zwar ist dem Bekl. zuzugestehen, dass zum Teil in der Zivilrechtsprechung
die Bemessung der anteiligen Freistellung nach der auch vom Bekl. angewendeten
Methode vorgenommen wird. Dies allein lässt aber nicht erkennen, auf Grund welcher
Erwägungen diese Handhabung dem Gesetzeszweck unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles gerecht werden soll. Ausserdem muss der Berechnung
zwangsläufig die Entscheidung vorausgehen, ob die Vorschrift des § 850 c Abs. 4 ZPO
überhaupt zur Anwendung kommt.
Es liegt auch kein Fall einer sog. "vorgeprägten Ermessensentscheidung" vor. In derartigen
Fällen kann eine bestimmte Sachverhaltskonstellation die Ermessensentscheidung in der
Weise vorprägen, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Finanzamt
stillschweigend von seinem Ermessen sachgerechten Gebrauch gemacht hat, ohne dass
die die Ermessensausübung bestimmenden Erwägungen ausdrücklich zu Tage treten (vgl.
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dazu BFH-Urteil vom 26.02.1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504 m. w. N.). Im Rahmen der
Vorschrift des § 850 c Abs. 4 ZPO ist u.a. zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte eines
Angehörigen für dessen Lebensunterhalt ausreichend sind, sodass dem Schuldner ein
pfändungsfreier Einkommensbetrag für den Bedarf des Unterhaltberechtigten nicht
verbleiben muss. Unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kl. und seiner
Ehefrau kann dies nicht so eindeutig festgestellt werden, dass Ermessenserwägungen für
die Entscheidung des Bekl. entbehrlich erscheinen.
Die angegriffene Anordnung des Bekl. ist auch nicht durch eine Ergänzung der
Ermessenserwägungen gemäß § 102 Satz 2 FGO rechtmäßig geworden.
Gemäß § 102 Satz 2 FGO kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen
hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines
finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
Durch die durch das Steueränderungsgesetz 2001 zum 01.01.2002 eingefügte
Neuregelung wurde die Vorschrift des § 102 FGO an § 114 Satz 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), welcher bereits seit dem 01.01.1997 in Kraft ist,
angeglichen. Nach der zu jener Vorschrift ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung
umfasst eine Ergänzung der Ermessenserwägungen weder eine vollständige Nachholung
von Ermessenserwägungen noch eine Auswechselung der die Entscheidung tragenden
Gründe (BVerwG Urteil vom 05.Mai 1998 1 C 17/97 BVerwGE 106, 351). Das von der
Behörde auszuübende Ermessen darf daher im gerichtlichen Verfahren nicht erstmalig
ausgeübt werden und es darf auch nicht der Wesensgehalt einer bereits vorhandenen
Ermessensausübung verändert werden (BVerwG Beschluss v. 14. Januar 1999 6 B 133/98,
NJW 1999, 2912).
Nach Ansicht des Senats sind diese Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung auch auf die Regelung des § 102 Satz 2 FGO anzuwenden. Der
Gesetzgeber hat sich bei der Neufassung ohne Einschränkungen oder Zusätze am
Wortlaut des § 114 Satz 2 VwGO orientiert, so dass auch von einer entsprechenden
Interpretation der Vorschrift auszugehen ist (so auch Gräber, FGO, 5. Aufl., § 102 RdNr. 20;
Lange, DB 1998, 2680 und FG Düsseldorf Urteil vom 06. März 2002 4 K 4166/02 VTa,n.v.,
JURIS-Nr.: WBRE 410004642 ).
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des § 102 Satz 2 FGO ist demnach, dass
bereits im Rahmen der behördlichen Entscheidung Ermessenserwägungen hinsichtlich
des Verwaltungsakts angestellt worden sind, das Ermessen also in irgendeiner Weise
erkennbar betätigt worden ist.
Wie bereits dargelegt, kann der Senat weder aus den Vollstreckungsakten noch aus dem
angefochtenen Verwaltungsakt oder der dazu ergangenen EE erkennen, ob oder in
welcher Weise der Bekl. das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt hat. Die Ausführung des
Bekl. im Klageverfahren stellen somit keine Ergänzung sondern eine Nachholung der
Ermessenserwägungen dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.