Urteil des FG Münster vom 04.04.2001

FG Münster (Wohnung, Eltern, Unentgeltlich, Einspruch, Kinderzulage, Bemessungsgrundlage, Abgabenordnung, Familie, Eigentum, Eigentümer)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 12 K 6202/00 EZ
04.04.2001
Finanzgericht Münster
12. Senat
Urteil
12 K 6202/00 EZ
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Eltern des Klägers (Kl.) waren Eigentümer des Zweifamilienhauses A , M straße (ZFH).
Die Eltern des Kl. bewohnten die Erdgeschoßwohnung des ZFH, während der Kl., seine
Ehefrau und ein gemeinsames minderjähriges Kind die Obergeschoßwohnung des ZFH
inne hatten.
Mit Kaufvertrag vom 18.03.1999 erwarb der Kl. das Eigentum an dem ZFH von seinen
Eltern. An den Nutzungsverhältnissen des ZFH änderte sich hierdurch nichts; die Eltern
des Kl. nutzten die Erdgeschoßwohnung des ZFH weiterhin unentgeltlich.
Am 17.12.1999 beantragte der Kl. eine Eigenheimzulage nach einer
Bemessungsgrundlage von DM 205.587,31 sowie eine Kinderzulage. Der Beklagte (Bekl.)
entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 17.03.2000 nur insoweit, als er eine
Eigenheimzulage einschließlich einer Kinderzulage von DM 1.500 von DM 3.773 für die
vom Kl. selbstgenutzte Wohnung festsetzte.
Der Kl. legte hiergegen Einspruch ein. Er trug vor, die Bemessungsgrundlage für die
Festsetzung der Eigenheimzulage sei um DM 23.757,31 zu erhöhen. Eine
Eigenheimzulage sei auch insoweit festzusetzen, als der Kl. die Erdgeschoßwohnung des
ZFH an seine Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen habe.
Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als der Bekl. mit Entscheidung vom 18.09.2000 die
Eigenheimzulage für die Jahre 1999 bis 2006 nach der Höchstbemessungsgrundlage für
die eigengenutzte Wohnung auf DM 4.000 p.a. geändert festsetzte. Wegen der Einzelheiten
der Einspruchsentscheidung (EE) wird auf Blatt 61 bis 65 der Zulageakte Bezug
genommen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kl. meint, ihm stehe eine Eigenheimzulage auch für die unentgeltlich an seine Eltern
überlassene Wohnung zu. Das ergebe sich aus § 4 Satz 2 Eigenheimzulagegesetz
(EigZulG), wonach eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vorliegt, soweit eine
Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) zu
Wohnzwecken überlassen wird. Das Kriterium der räumlichen Nähe sei insoweit anders als
nach der Regelung des § 10 e Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht
erheblich.
Der Kl. beantragt,
den Bekl. unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2000 in Gestalt der
EE zu verpflichten, eine Eigenheimzulage auch für die Erdgeschoßwohnung des ZFH für
die Jahre 1999 bis 2006 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Senat hat am 04.04.2001 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift über die Sitzung
wird Bezug genommen.
Die Klage ist nicht begründet.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage
nur für eine Wohnung (Objekt) in Anspruch nehmen. Objekt in diesem Sinne ist sowohl
eine zu eigenen Wohnzwecken des Anspruchsberechtigten genutzte Wohnung als auch
eine an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu Wohnzwecken überlassene
Wohnung (§ 4 EigZulG). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG können Ehegatten, bei denen
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, die Eigenheimzulage für insgesamt
zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem
Zusammenhang belegene Objekte. Objekte (Wohnungen) sind in einem räumlichen
Zusammenhang belegen, wenn sie sich in einem ZFH befinden (BFH, Urteil vom 23. Juli
1997, X R 121/94, BFH/NV 98, 159, 160, zu § 10 e Abs. 4 S. 2 EStG; FG Münster, Urteil
vom 16. Juni 2000, 11 K 2872/99 EZ, EFG 2000, 914, rkr.).
So liegt es im Streitfall. Sowohl die vom Bekl. geförderte Wohnung des Kl. und seiner
Familie als auch die vom Kl. an seine Eltern unentgeltlich überlassene Wohnung sind im
ZFH belegen. Eine gleichzeitige Förderung beider Objekte kommt demnach nicht in
Betracht.
Der Kl. wendet demgegenüber zu Unrecht ein, die gleichzeitige Förderungsmöglichkeit
beider Objekte ergebe sich aus § 4 Satz 2 EigZulG. Durch diese Regelung werden zwar im
Unterschied zu der Vorgängervorschrift des § 10 e EStG auch nicht selbstgenutzte Objekte
in die Förderung einbezogen. Das ändert aber nichts daran, daß diese Förderung nur unter
den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG erfolgen kann, der der Regelung in §
10 e Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.