Urteil des FG Münster vom 06.08.2007

FG Münster: akteneinsicht, gerichtsakte, steuergeheimnis, form, vorsteuerabzug, einspruch, auflösung, datum

Finanzgericht Münster, 1 K 4173/04 E
Datum:
06.08.2007
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 4173/04 E
Tenor:
Die Gerichtsakte wird gemäß § 86 Abs. 3 FGO dem Bundesfinanzhof zur
Entscheidung im In-Camera-Verfahren über den Antrag des Klägers auf
unbeschränkte Akteneinsicht vorgelegt.
G r ü n d e:
1
I.
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Streitig ist die Vorlage von Akten durch den Beklagten.
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Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Nichtberücksichtigung
von Ausgaben im Zusammenhang mit der Auflösung der A und Partner GbR.
Diesbezüglich hat er nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die
Einkommensteuerfestsetzung 1996 am 4.8.2004 Klage eingereicht.
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Mit Schreiben vom 7.8.2004 beantragte er in diesem Verfahren, den Beklagten seitens
des Gerichts aufzufordern, sämtliche Steuerakten vorzulegen. Der Beklagte übersandte
darauf hin mit Schreiben vom 23.8.2004 Kopien der Aktenausfertigungen der
Einkommensteuerbescheide vom 7.12.1998 und 19.7.2000 an den Kläger.
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Mit Schreiben vom 8.9.2004 wiederholte der Kläger sein Begehren, alle Steuerakten
einschließlich der Handakten des Betriebsprüfers im laufenden Verfahren einsehen zu
wollen. Er begründete dies damit, dass diese Akteneinsicht insbesondere zur
Vorbereitung der noch ausstehenden Klagebegründung nötig sei. Ihm seien
verschiedene, nicht näher bezeichnete Unterlagen abhanden gekommen bzw. bislang
nicht vorgelegt worden.
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Mit Schreiben vom 3.9.2004 übersandte der Beklagte daraufhin die folgenden Akten:
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- Einkommensteuerakte StNr. xxxx/xxx1 für die Jahre 1995 bis 1997
8
- Betriebsprüfungsakte StNr. xxxx/xxx1 mit dem Betriebsprüfungsbericht für die Jahre
1996 und 1997
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- Gewinnermittlungsakte StNr. xxxx/xxx1 für das Jahr 1996
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- Feststellungsakte für die Gemeinschaft A/T StNr. xxxx/xxx2 für das Jahr 1996
einschließlich der Entscheidung vom 20.8.2004 über den Einspruch gegen den
Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf einheitliche und gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer 1996
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Anlasslich eines Telefonats mit dem Berichterstatter am 16.9.2004 wiederholte der
Kläger seine Behauptung, dass seine Unterlagen unvollständig seien und er deshalb
die Akten einsehen möchte, um so eine vollständige Klagebegründung einreichen zu
können. Die BP-Handakte benötige er, da die Ergebnisse der BP mit dem
Einkommensteuerbescheid 1996 umgesetzt worden seien. Der Berichterstatter bat in
diesem Telefonat um Übersendung einer vorläufigen Klagebegründung sowie um eine
Begründung, warum die BP-Handakte beim Beklagten anzufordern sei.
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Die Akteneinsicht in die vom Beklagten übersandten Akten erfolgte am 18.9.2004 im
Beisein des Klägervertreters. Mit Schreiben vom 19.10.2004 reichte der Kläger eine
vorläufige Klagebegründung ein und wiederholte seinen Antrag auf Einsicht in die
Prüferhandakte. Er verwies auf die Entscheidung des BFH vom 16.5.2000 VII B 200/98.
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Mit Schreiben vom 11.11.2004 hat der Berichterstatter den Beklagten gebeten, die
Prüferhandakte einzureichen. Mit Schreiben vom 6.1.2005 übersandte der Beklagte
daraufhin die folgenden Handakten der Betriebsprüfer zu den Betriebsprüfungen bei der
A & Partner GbR und bei dem Kläger. Er erklärte, dass er der Akte für die A & Partner
GbR die folgenden Unterlagen entnommen habe:
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Aus der Prüferhandakte der A & Partner GbR
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Blätter 30, 31, 32, 36 bis 40, 44, 47, 48, 53, 57, 59 bis 63, 67 bis 75, 79 bis 85, 87, 91 bis
94, 98 bis 101, 105 bis 108, 111 bis 115, 159 bis 195, 208 bis 210
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Aus der Prüferhandakte des Klägers:
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Blätter 50, 51, 55, 60 bis 65, 69 bis 73, 77, 82 bis 84
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Begründet wurden diese Herausnahmen damit, dass diese Blätter Vermerke und
Auskünfte zu steuerlichen Verhältnissen Dritter enthielten. Sie beträfen die Bearbeitung
von Anfragen zum Vorsteuerabzug (Blätter in der Akte der GbR von 31 bis 115 bzw.
Blätter in der Akte des Klägers von 50 bis 84) oder Kontrollmitteilungen über
Geschäftsbeziehungen des Klägers mit Dritten (Blätter in der Akte der GbR von 159 bis
210). Sämtliche herausgenommenen Blätter unterlägen dem Steuergeheimnis.
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Der Kläger stellte daraufhin mit Schreiben vom 17.1.2005 den Antrag auch in diese
Blätter Einsicht nehmen zu können.
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Mit Schreiben vom 2.2.2005 bat der Berichterstatter den Kläger vor Entscheidung über
seinen Antrag vom 17.1.2005 um Übersendung einer abschließenden
Klagebegründung, welche der Kläger – überschrieben als vorläufige Klagebegründung
– mit Schreiben vom 16.3.2005 einreichte. Hinsichtlich des aufrecht gehaltenen Antrags
auf Akteneinsicht verneinte er das Vorliegen des Steuergeheimnisses.
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Nach erfolgter Erörterung der Sach- und Rechtslage auch unter Beachtung des Antrags
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auf Akteneinsicht in die herausgenommenen Blätter der Handakten übersandte der
Beklagte diese Blätter dem Klägervertreter in geschwärzter Form.
Aus Sicht des Klägers reicht diese Art der Übersendung nicht aus. Er hält deshalb
seinen Antrag auf Akteneinsicht in diese Unterlagen aufrecht und verweist auf seinen
bisherigen Vortrag.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
24
festzustellen, dass das Verhalten des Beklagten, die aus der Prüferhandakte der A
& Partner GbR entnommenen Blätter 30, 31, 32, 36 bis 40, 44, 47, 48, 53, 57, 59 bis
63, 67 bis 75, 79 bis 85, 87, 91 bis 94, 98 bis 101, 105 bis 108, 111 bis 115, 159 bis
195, 208 bis 210 sowie die aus der Prüferhandakte des Klägers entnommenen
Blätter 50, 51, 55, 60 bis 65, 69 bis 73, 77, 82 bis 84 dem Gericht nicht vorzulegen,
rechtswidrig ist.
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Der Beklagte beantragt sinngemäß,
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festzustellen, dass das Verhalten des Beklagten, die aus der Prüferhandakte der A
& Partner GbR entnommenen Blätter 30, 31, 32, 36 bis 40, 44, 47, 48, 53, 57, 59 bis
63, 67 bis 75, 79 bis 85, 87, 91 bis 94, 98 bis 101, 105 bis 108, 111 bis 115, 159 bis
195, 208 bis 210 sowie die aus der Prüferhandakte des Klägers entnommenen
Blätter 50, 51, 55, 60 bis 65, 69 bis 73, 77, 82 bis 84 dem Gericht nicht vorzulegen,
rechtmäßig ist.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Vorlage der genannten Unterlagen zur
Gerichtsakte das Steuergeheimnis verletzte und er deshalb nicht zur Vorlage verpflichtet
sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
29
II.
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Dem Bundesfinanzhof ist aufgrund des Antrags des Klägers gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1
FGO die Gerichtsakte vorzulegen.
31
Gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO hat der Bundesfinanzhof in einem sogenannten In-
Camera-Verfahren zu prüfen, ob das Verhalten des Beklagten, die in den Anträgen
genannten Blätter nicht zur Gerichtsakte zu übersenden, rechtmäßig ist oder nicht. Der
hierfür notwendige Antrag gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO ist vom nichtberatenen Kläger
bereits am 7.8.2004 dadurch gestellt worden, dass die Akteneinsicht in alle Steuerakten
verlangt worden ist. Dies ist später entsprechend konkretisiert worden.
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Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des § 86 Abs. 3 FGO hat nunmehr der BFH
über diesen Antrag zu entscheiden. Dies folgt aus der Neuregelung dieser Norm durch
das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22.3.2005 (BGBl I 2005, 837), welches
zum 1.4.2005 ohne Übergangs- oder Anpassungsregelungen in Kraft getreten ist. Das
Finanzgericht ist deshalb für Anträge i.S.d. § 86 Abs. 3 FGO a.F., die zwar vor dem
1.4.2005 gestellt worden sind, bislang aber noch nicht entschieden worden sind, nicht
mehr entscheidungsbefugt (vgl. BFH-Beschluss vom 7.12.2006 V B 163/05, BStBl II
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2007, 275).
Aus diesem Grunde kann es das Finanzgericht dahinstehen lassen, ob die Regelung
des § 86 Abs. 3 FGO a.F. aufgrund der Verletzung des Art 19 Abs. 4 GG wie die
Parallelvorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. verfassungswidrig
war (vgl. BVerfG-Beschluss vom 27.10.1999 1 BvR 385/90,BVerfGE 101, 106, NJW
2000, 1175) und welche Folgerungen daraus zu schließen waren.
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