Urteil des FG Münster vom 07.07.2003

FG Münster (Sicherheitsleistung, Hinterlegung, Vollstreckung, Datum, Erlass, Scheidung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 11 K 5214/99 AO
07.07.2003
Finanzgericht Münster
11. Senat
Urteil
11 K 5214/99 AO
Der Abrechnungsbescheid vom 21. Januar 1999 in Gestalt der
Einspruchsent-scheidung vom 15. Juli 1999 wird aufgehoben. Der
Beklagte ist zum Erlass eines neuen Abrechnungsbescheides
verpflichtet.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Die Entscheidung ist wegen der Kostenentscheidung ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.