Urteil des FG Münster vom 14.01.2003

FG Münster (Vollziehung, Aussetzung, Dringlichkeit, Aussetzen, Steuerpflichtiger, Rechtswidrigkeit, Einspruch, Gesellschafter, Geschäftsführer, Arbeitslohn)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 12 V 6514/02 E
14.01.2003
Finanzgericht Münster
12. Senat
Beschluss
12 V 6514/02 E
Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 06.11.2002
wird in Höhe von 1.523,65 EUR (2.980 DM) Einkommensteuer
und 81,72 EUR (159,83 DM) Solidaritätszuschlag ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Beschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e:
Die Antragsteller (Ast.) sind Eheleute. Der Antragsteller erzielte im Kalenderjahr 2001
(Streitjahr) als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne gesetzliche
Rentenversicherungspflicht und Pensionsanspruch Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von 140.124 DM. Die Antragstellerin erzielte sozialversicherungspflichtige
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 27.600 DM.
Die Ast. machten in ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr
Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 24.764 DM geltend.
Der Antragsgegner (Ag.) setzte die ESt des Streitjahres mit Bescheid vom 06.11.2002 auf
20.042,64 Euro (39.200 DM) fest. Er berücksichtigte dabei keinen Vorwegabzug im Sinne
von § 10 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Begründung, dass nicht der
gesamte Arbeitslohn beider Ehegatten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG
erfüllt habe.
Die Ast. legten hiergegen Einspruch ein, über den der Ag. noch nicht entschieden hat. Die
Aussetzung der Vollziehung des ESt-Bescheids lehnte der Ag. unter Hinweis auf Richtlinie
106 des Amtlichen Einkommensteuerhandbuchs und den BFH-Beschluss vom 21.12.2000
XI B 75/99, BFH/NV 2001, 773 ab.
Die Ast. haben daraufhin gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) um Aussetzung
der Vollziehung durch das Gericht gebeten.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des ESt-Bescheids 2001, über den nach § 69
Abs. 3 Satz 3 FGO wegen der Dringlichkeit der Vorsitzende entscheidet, ist begründet.
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Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Finanzgericht die Vollziehung
des angefochtenen Verwaltungsakts u.a. aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger
Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die
Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige gegen sie sprechende Umstände zu
Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der
entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der
Tatfragen aufwerfen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über zu klärende Fragen im
summarischen Beschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden. Die Aussetzung
der Vollziehung setzt auch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden
Gründe überwiegen (BFH-Beschlüsse vom 10.05.2001 I S 3/01, BFH/NV 2001, 956, und
vom 30.11.2000 V B 187/00, BFH/NV 2001, 657).
Bei überschlägiger Prüfung der Rechtslage bestehen Zweifel, dass das Finanzamt im
streitigen ESt-Bescheid zu Recht den Vorwegabzug der Ast. in voller Höhe gekürzt hat.
Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung steht dem
Steuerpflichtigen für Vorsorgeaufwendungen je Kalenderjahr ein Vorwegabzug von 6.000
DM zu, der sich im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf 12.000 DM
verdoppelt. Der Vorwegabzug ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG um 16 v.H. der Summe
der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung
des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der
Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Die
Kürzungsvoraussetzung liegt im Streitjahr in der Person des Antragstellers nicht vor. Der
Vorwegabzug in Höhe von insgesamt 12.000 DM ist demnach lediglich um 16 v.H. der
Einnahmen der Antragstellerin aus nichtselbständiger Arbeit, mithin um 4.416 DM zu
kürzen.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsanweisung in Richtlinie 106 Satz 3
Einkommensteuerrichtlinien 2001, auf die sich der Ag. zur Begründung seiner
Entscheidung stützt, bestehen erhebliche Bedenken. Sie kann entgegen der Auffassung
des Ag. nicht auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 773 gestützt werden. Nach dieser
Entscheidung ist zwar der Vorwegabzug in vollem Umfang zu kürzen, auch wenn nur der
Arbeitgeber eines Ehegatten Zukunftssicherungsleistungen im Sinne von § 3 Nr. 62 EStG
erbringt. Daraus ergibt sich jedoch lediglich, dass zusammenveranlagte Ehegatten
hinsichtlich des Vorwegabzuges eine Höchstbetragsgemeinschaft bilden (vgl. auch BFH-
Urteil vom 04.03.1998 X R 109/95, BFH/NV 1998, 1466). Das ändert aber nichts daran, das
jeder der zusammenveranlagten Ehegatten als Steuerpflichtiger anzusehen ist (vgl. BFH-
Urteil vom 12.10.1994 X R 260/93, BStBl. II 1995, 119). Hiernach darf die Kürzung des
Vorwegabzuges nur auf der Grundlage der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
desjenigen Ehegatten berechnet werden, in dessen Person die Kürzungsvoraussetzungen
vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Zulassung der Beschwerde beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr.
1 FGO.