Urteil des FG Münster vom 30.11.2009
FG Münster (verordnung, ewg, tochter, polen, höhe, ehefrau, deutschland, einkünfte, antrag, tätigkeit)
Finanzgericht Münster, 8 K 2866/08 Kg
Datum:
30.11.2009
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2866/08 Kg
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom
08.04.2008 sowie des Änderungsbescheids vom 12.06.2008 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2008 verpflichtet, an den Kläger
für dessen am 14.08.2001 geborene Tochter P für den Zeitraum ab März
2007 Kindergeld in Höhe von monatlich EUR 154 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Streitig ist, ob für den Kläger (Kl.) Anspruch auf Kindergeld für sein in Polen lebendes
Kind besteht.
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Der Kl. ist polnischer Staatsangehöriger. Aufgrund der Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit zunächst in S hat er Ende des Jahres 2004 einen inländischen Wohnsitz.
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Der Kl. ist Vater seiner im Jahr 2001 geborenen Tochter P, die gemeinsam mit der
Ehefrau in Polen lebt.
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Die Ehefrau des Kl. hat in Polen für das gemeinsame Kind keine Familienleistungen
bezogen und auch nicht beantragt.
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Den im Oktober 2006 gestellten Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für seine
Tochter P lehnte die Familienkasse (FK) mit – bestandskräftigem – Bescheid vom
01.02.2007 mangels Mitwirkung des Kl. bei der Sachverhaltsaufklärung ab.
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Im Januar 2008 beantragte der Kl. erneut die Festsetzung von Kindergeld für seine
Tochter P. In seinem Antrag erklärte er u.a., in der Zeit von 1989 bis 2000 in Polen als
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Arbeitnehmer beschäftigt gewesen zu sein und seit dem 17.11.2004 in Deutschland
einer selbständigen Tätigkeit (Trockenbau) nachzugehen. Wegen dieser
Erwerbstätigkeit in Deutschland unterliege er nicht der Sozialversicherung. Seine
Ehefrau sei nicht in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung erwerbstätig
gewesen. Für seine Tochter habe er während des Zeitraums von 2001 bis 2004
monatlich ca. PLN 40 Kindergeld erhalten.
Mit Bescheid vom 08.04.2008 lehnte die FK den erneuten Antrag auf Kindergeld ab. Sie
führte an, der Kl. unterliege nach Maßgabe der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates
vom 14.06.1971 ausschließlich den Rechtsvorschriften Polens.
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Während des Einspruchsverfahrens erließ die FK am 12.06.2008 einen
Teilabhilfebescheid, mit dem sie für P ab März 2007 zumindest hälftiges Kindergeld
i.H.v. monatlich EUR 77 festsetzte. Zur Begründung führte die FK nunmehr an, weder
der Kl. noch seine Ehefrau seien mangels Sozialversicherungspflicht vom
Geltungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 erfasst.
Allerdings schließe der in Polen bestehende Anspruch auf Kindergeld für die Tochter
gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) den inländischen
Kindergeldanspruch grundsätzlich aus. Durch die allgemeine Konkurrenzvorschrift des
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 i.V.m. Art. 7
Abs. 1 der Verordnung (EWG) 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergebe sich allerdings, dass in Deutschland
zumindest das hälftige Kindergeld zu zahlen sei.
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Der Änderungsbescheid vom 12.06.2008 wurde Gegenstand des Einspruchsverfahrens
(§ 365 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung – AO –).
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Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.06.2008 wies die FK den weitergehenden
Einspruch als unbegründet zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf Bezug
genommen.
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Mit der am 29.07.2008 erhobenen Klage zum Finanzgericht verfolgt der Kl. sein
außergerichtliches Vorbringen weiter, für seine Tochter P inländisches Kindergeld in
voller Höhe zu erhalten.
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Während des Klageverfahrens legte der Kl. eine Bescheinigung der Sozialen
Versicherungsanstalt ZUS (Zaklad Ubezpieczen Spolecznych) vom 18.06.2009 vor, aus
der sich ergibt, dass er in den Jahren 2007 bis 2009 in dem ZUS-Informationssystem
weder als zur Versicherung angemeldete Person noch als Beitragszahler aufgeführt
worden sei.
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Einer weiteren amtlich übersetzten Bescheinigung der Sozialen Versicherungsanstalt
ZUS vom 18.06.2009 ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Kl. bei dem Nationalen
Gesundheitsfonds (NFZ) vom 31.10.2005 bis zum 08.01.2007, vom 22.05.2007 bis zum
05.11.2007 sowie vom 07.02.2008 bis zum 01.05.2009 krankenversichert gewesen sei.
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In einer ebenfalls amtlich übersetzten Bescheinigung des Städtischen Zentrums der
Familienhilfe in L vom 30.04.2009 heißt es, die Ehefrau des Kl. habe während des
Zeitraums vom 01.01.2007 bis 30.04.2009 keine Familienleistungen bezogen und auch
keinen Antrag auf Kindergeld für den Zeitraum 2008/2009 gestellt.
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Ferner teilte der Kl. mit Schreiben vom 21.09.2009 mit, während des Streitzeitraums
(März 2007 bis Juli 2008) folgende Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit im Inland
bezogen zu haben:
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EUR
15.03.2007 bis 31.07.2007 (Gesellschafter C und Partner GbR)
3.781,10
Einzelfirma 01.08.2007 bis 31.12.2007
12.923,30
Einzelfirma 01.01.2008 bis 31.03.2008
1.887,35
23.04.2008 bis 19.12.2008 (Gesellschafter M und Partner GbR)
8.624,12
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Der Kl. beantragt (sinngemäß),
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die FK unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 08.04.2008 und sowie des
Änderungsbescheids vom 12.06.2008 in Gestalt der EE vom 26.06.2008 zu
verpflichten, an ihn für seine am 14.08.2001 geborene Tochter P für den Zeitraum
ab März 2007 Kindergeld in Höhe von monatlich EUR 154 zu zahlen.
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Die FK beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie an: Der Kl. sei in Deutschland weder in der gesetzlichen
Rentenversicherung noch ständisch versichert. Er gelte daher nicht als Selbständiger
i.S. von Art. 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14.06.1971. Da auch die
Ehefrau des Kl. in Polen nicht als Arbeitnehmerin beschäftigt sei, wäre somit
grundsätzlich die nationale Konkurrenzvorschrift des § 65 EStG – zu Lasten – des Kl.
anzuwenden. Allerdings enthielten auch die Rechtsvorschriften der anderen Staaten der
Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums vergleichbare
Konkurrenz-Ausschlussvorschriften. Dies hätte zur Folge, dass der Kl. weder in
Deutschland noch in einem anderen Mitgliedsstaat Familienleistungen erhalten würde.
Vor diesem Hintergrund sei auf die allgemeine Konkurrenzvorschrift des Art. 12 Abs. 2
der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 sowie auf Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) 1408/71 zurückzugreifen. Dies führe dazu, dass der in Deutschland
lebende Elternteil (Kl.) die Hälfte des deutschen Kindergeldes beanspruchen könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die vorgelegten
Verwaltungsvorgänge, die EE vom 26.06.2008 sowie die Schriftsätze der Beteiligten
nebst beigefügter Unterlagen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –), ist
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begründet.
Der Kl. hat beginnend ab März 2007 – dem ersten auf die Bestandskraft des
Ablehnungsbescheids vom 01.02.2007 folgenden Monats – Anspruch auf volles
inländisches Kindergeld. Eine Anrechnung fiktiven polnischen Kindergeldes kommt
ebenso wenig in Betracht wie die hälftige Kürzung des inländischen
Kindergeldanspruchs.
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Die persönlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Kindergeld gemäß § 62
Abs. 1 Nr. 1 EStG liegen vor. Der Kl. hatte während des Streitzeitraums einen
inländischen Wohnsitz i.S. des § 8 AO. Zweifel hieran hat die FK zu Recht nicht
vorgebracht.
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Ebenso ist die minderjährige Tochter des Kl. als Kind i.S. des § 32 Abs. 1 EStG zu
berücksichtigen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Es reicht aus, wenn – wie im Streitfall –
das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union hat (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Polen ist seit dem 01.05.2004
Mitgliedstaat der Europäischen Union.
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Eine Anrechnung – fiktiver – Familienleistungen in Polen für die Tochter des Kl. gemäß
§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird im Inland
kein Kindergeld gezahlt, sofern für das Kind im Ausland Kindergeld oder vergleichbare
Leistungen bewilligt werden. Gleiches gilt, wenn jene ausländischen Leistungen bei
entsprechender Antragstellung zu zahlen wären.
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Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind im Streitfall nicht gegeben.
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Nach Art. 1 Nr. 2 Ziff. 1) und Art. 2 Ziff. 1) des Polnischen Gesetzes über
Familienleistungen vom 28.12.2003 (Gesetzblatt Nr. 228/2003 Pos. 2255) wird
Kindergeld als Familienleistung an polnische Staatsangehörige gezahlt, und zwar u.a.
an die Eltern oder an den tatsächlichen Betreuer des Kindes (Art. 4 Nr. 2). Allerdings
erfolgt die Zahlung nur, soweit das monatliche Familieneinkommen pro Familienmitglied
höchstens PLN 504 beträgt (Art. 5 Nr. 1). Bei einer dreiköpfigen Familie beträgt das
monatliche Pro-Kopf-Einkommen PLN 1.512. Dies entspricht einem
Umrechnungsbetrag von ca. EUR 359 (Stand: 15.10.2009).
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Bereits die vom Kl. in den Jahren 2007 und 2008 erzielten – und von der FK dem
Grunde und der Höhe nach nicht bestrittenen – Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Inland
(vgl. Schriftsatz vom 21.09.2009) haben vorgenannte Grenze bei weitem überschritten.
Der Kl. hat im Jahr 2007 gewerbliche Einkünfte i.H.v. EUR 16.704,44 und im Jahr 2008
i.H.v. EUR 10.511,47 erzielt. Vor diesem Hintergrund ist zu erklären, dass weder der Kl.
noch dessen Ehefrau in Polen Kindergeld für die Tochter P bezogen haben und selbst
bei einer entsprechenden Antragstellung nicht erhalten hätten. Gleiches gilt zur
Überzeugung des Senats auch dann, wenn sich die Höhe des monatlichen
Familieneinkommens nach Maßgabe des Polnischen Gesetzes über
Familienleistungen nicht am jeweils aktuellen Jahr, sondern am Vorjahr orientieren
würde. Der Kl. ging seit November 2004 in Deutschland gewerblichen Betätigungen
nach (Trockenbau, Akustikbau, Abbrucharbeiten, Tapezier- und Streicharbeiten,
Putzarbeiten, Lackiererhandwerk). Gemessen an den bekannten Einkünften für die
Jahre 2007 und 2008 liegt es nur nahe, dass der Kl. auch in den Vorjahren ab 2005 der
Höhe nach vergleichbare Einkünfte erzielt hat; andernfalls wäre die Inkaufnahme
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insbesondere des persönlichen Aufwands für den ansonsten in Polen wohnhaften Kl.
nicht nachvollziehbar. Jedenfalls dürfte der Kl. auch in den Jahren 2005 und 2006 im
Inland gewerbliche Einkünfte erzielt haben, die bei weitem die niedrigen
Einkommensgrenzen des Polnischen Gesetzes über Familienleistungen überschritten
haben.
Der somit nach deutschem Recht gegebene Anspruch auf Kindergeld ist nicht aufgrund
der Regelungen in Art. 76 Abs. 1 und 2 Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom
14.06.1971 bzw. Art. 10 Abs. 1a Verordnung (EWG) 574/72 des Rates vom 21.03.1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) 1408/71 bzw. nach Art. 12 Abs. 2
Verordnung (EWG) 1408/71 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EWG) 574/72 zu kürzen.
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Denn zum einen unterliegt der Kl. bereits nicht dem persönlichen Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) 1408/71. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
i.V.m. Anhang I Teil I E Buchst. b) der Verordnung (EGW) 1408/71. Hiernach gilt als
Selbständiger i.S. des Art. 1 Buchst. a) Ziffer i) ii) der Verordnung, wer eine Tätigkeit als
Selbständiger ausübt und in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig ist. Der Kl. ist – unstreitig – nicht in der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Vorschriften von § 2 Sechstes
Sozialgesetzbuch (SGB VI) liegen nicht vor.
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Zudem sind – unabhängig vom persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
(EWG) 1408/71 auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Kürzung des
inländischen Kindergeldanspruchs nicht erfüllt. Nach Art 76 Abs. 1 Verordnung (EGW)
1408/71 ruht ein Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
gemäß Art. 73 Verordnung (EWG) 1408/71 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem
in den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag, wenn für
ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den
Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die
Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer
beruflichen Tätigkeit vorgesehen sind. Wird in diesem Mitgliedstaat kein Antrag auf
Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem
der Anspruch ganz oder teilweise ruht, Art. 76 Abs. 1 Verordnung (EWG) 1408/71
anwenden, als ob Leistungen in dem anderen Mitgliedstaat gewährt würden (vgl. Art. 76
Abs. 2 Verordnung (EWG) 1408/71). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im
Streitfall nicht erfüllt, weil für den Kl. aufgrund der Höhe der Einkünfte (Pro-Kopf-
Einkommen) in Polen kein Anspruch auf Familienleistungen für Kinder besteht. Die
insofern zu berücksichtigende Konkurrrenzsituation zwischen Ansprüchen auf
Familienleistungen – Kindergeld – aus zwei Staaten stellt sich demnach vorliegend
nicht.
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Die Festsetzung von Kindergeld in Höhe der Hälfte des gesetzlich vorgesehenen
Betrags lässt sich ferner nicht – wie die FK allerdings meint – auf Art. 12 Abs. 2
Verordnung (EWG) 1408/71 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EWG) 574/72 stützen. Art.
7 Abs. 1 Verordnung (EGW) 574/72 sieht für den Fall, dass nach den Rechtsvorschriften
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldete Leistungen gegenseitig gekürzt, zum
Ruhen gebracht oder entzogen werden können, vor, dass Beträge, die bei strenger
Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten
vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt
werden können, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu
entziehenden Leistungen geteilt werden. Hierauf stützt die FK ihre Annahme, lediglich
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die Hälfte des inländischen Kindergeldes, nämlich im Streitzeitraum monatlich EUR 77,
gegenüber dem Kl. festzusetzen und auszuzahlen. Allerdings liegen auch diese
Voraussetzungen im Streitfall nicht vor: Mangels Anspruchs des Kl. oder seiner Ehefrau
auf polnisches Kindergeld greifen keine Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten ein,
nach denen die geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht
oder entzogen werden können. Vielmehr besteht – wie oben dargelegt – ein Anspruch
nur ein Kindergeldanspruch nach deutschem Recht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 155
FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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