Urteil des FG Münster vom 24.02.2000

FG Münster (Berufliche Tätigkeit, Verfügung, Schalterhalle, Leiter, Anerkennung, Dozent, Einverständnis, Haus, Rechtfertigung, Verfassung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
7
Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 2 K 5471/98 E
24.02.2000
Finanzgericht Münster
2. Senat
Urteil
2 K 5471/98 E
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand:
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Die Kl. werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. erzielt als Leiter der
Ausland- und Wertpapierabteilung bei der Stadtsparkasse ... Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit. Sein Arbeitsplatz befindet sich in der Schalterhalle.
Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte der Kl.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer iHv 5.169,15 DM geltend.
Der Erklärung lag eine Bescheinigung seines Arbeitgebers bei, in der ihm insgesamt 550,
davon 400 zu Hause geleistete Mehrarbeitsstunden bestätigt wurden. Das dafür gezahlte
Überstundenentgelt von DM 18.724,- DM sei in dem steuerpflichtigen Bruttolohn enthalten.
Desweiteren wurde bestätigt, daß der Kl. regelmäßig dienstliche Aufgaben von zu Hause
aus wahrgenommen habe. Die entsprechenden Zeiten würden abteilungsintern über das
persönliche Zeitkonto erfaßt und mit entsprechenden Fehlzeiten kompensiert bzw. im
Rahmen des Freizeitausgleiches abgebaut. ..Außerdem habe sich der Kl. bereit erklärt,
neben seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Leiter der Wertpapier- und Auslandsabteilung
als Dozent für den betriebsinternen Unterricht der Auszubildenden zur Verfügung zu
stehen...Für diese freiwillig übernommenen Aufgaben, die nicht zu den dienstlichen
Verpflichtungen gehörten, gewähre die Sparkasse eine zusätzliche, über den geschuldeten
Arbeitslohn hinausgehende Vergütung, die ebenfalls in das steuerpflichtige Bruttoentgelt
einfließe.
Mit seinem Einkommensteuerbescheid vom 12.12.1997 berücksichtigte der Bekl. die
geltend gemachten Aufwendungen zunächst iHv 2.400,- DM. Der weitergehende Antrag
wurde unter Hinweis auf die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG abgelehnt.
Der hiergegen eingelegte Einspruch ist, nach Hinweis auf eine mögliche Verböserung, mit
Einspruchsentscheidung vom 15.07.1998 als unbegründet zurückgewiesen worden. Die
geltendgemachten Aufwendungen könnten weder in vollem noch in dem bisher
anerkannten Umfang von 2.400,- DM berücksichtigt werden. Im Streitfall komme allenfalls
eine Anerkennung der begrenzten Aufwendungen in Betracht, wenn dem Kl. für seine
8
9
10
11
12
13
berufliche Tätigkeit ein Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe. Eine entsprechende
Bescheinigung habe der Kl. nicht vorgelegt, und dies sei auch nach seinem Vortrag nicht
der Fall. Nach den Voraussetzungen des dazu ergangenen BMF-Schreibens vom
22.01.1998 (BStBl. I 1998, 129) komme es nicht darauf an, wie sich die Situation am zur
Verfügung stehenden Arbeitsplatz konkret darstelle. Es sei insbesondere unerheblich, daß
dem Kl. kein Einzelbüro zur Verfügung stehe.
Mit der hiergegen eingelegten Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie sind der
Auffassung, daß es nicht darauf ankomme, ob der Arbeitgeber überhaupt einen Arbeitsplatz
zur Verfügung stelle, sondern darauf, ob dies im konkreten Fall, d.h. für die konkret
geleistete Tätigkeit, erfolge. Der dem Kl. in der Schalterhalle der Stadtsparkasse zur
Verfügung gestellte Arbeitsplatz sei aufgrund der zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen
nur von 7.00 - 19.00 Uhr zugänglich. Eine darüberhinausgehende Nutzung sei mit
erheblichem Kostenaufwand verbunden. Aber auch während der arbeitstäglichen
Öffnungszeiten seien die Arbeitsmöglichkeiten durch andere Störfaktoren (Anlaufen der
Klimaanlage, Reinigungsarbeiten, Kundenverkehr) eingeschränkt. Unter Berücksichtigung
dieser zusätzlichen Einschränkungen sei der Arbeitsplatz allein zeitllich betrachtet nur 42,5
Stunden pro Woche nutzbar. Bei 550 geleisteten Überstunden müßten diese zwangsläufig
zu einem beträchtlichen Teil im häuslichen Arbeitszimmer erbracht werden. Hiervon
abgesehen sei ein konzentriertes Arbeiten (Projekt- und Dozentenarbeit) angesichts des
zeitweise herrschenden Geräuschpegels in der Schalterhalle ebenfalls nicht möglich.
Dem Umstand des "fehlenden Arbeitsplatzes" habe der Arbeitgeber zwischenzeitlich
dadurch Rechnung getragen, daß dem Kl. für seinen häuslichen Arbeitsplatz sowohl ein
PC mit der betrieblich genutzten Software als auch der Zugang zu den benötigten
Datennetzen (Intranet, Reuters) zur Verfügung gestellt worden sei. Zudem würden
eingehende Telefonanrufe bei Abwesenheit des Kl. automatisch (auf Kosten des
Arbeitgebers) zu dessen Mobiltelefon umgeleitet.
Die auf die Erlaßlage gestützte Auffassung des Bekl. sei durch die erstinstanzliche
Rechtsprechung bereits relativiert worden. Danach sei für die Frage, ob ein Arbeitsplatz zur
Verfügung stehe, nicht auf die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit abzustellen,
sondern nur auf die konkret im Arbeitszimmer verrichtete Tätigkeit. Außerdem sei auch die
Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes durchaus nicht belanglos. Zwar seien subjektive
Erwägungen insofern nicht beachtlich, als diese nicht objektiv nachvollziehbar seien.
Objektiv sei ein Arbeitsplatz aber schon dann nicht mehr akzeptabel, wenn die vom
Arbeitsumfeld ausgehenden Störfaktoren eine konzentrierte Erledigung schwieriger
Aufgaben nicht zulasse. So sei erstinstanzlich entschieden worden, daß das Dienstzimmer
eines Schulleiters zur Erledigung der durch die Lehrertätigkeit anfallenden Aufgaben
deshalb ungeeignet sei, weil wegen der dort eingesetzten Bürogeräte und der
Mitbenutzung des Büroraumes durch die Sekretärin erhebliche, die außerunterrichtlichen
Kerntätigkeiten beeinträchtigende Störfaktoren bestünden. Der Kl. sei vergleichbar einem
Lehrer mit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes im Rahmen der inner- und
überbetrieblichen Dozententätigkeit befaßt.
Die Kl. beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 12.12.1997 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 15.07.1998 weitere Werbungskosten iHv 2.400,- DM bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steuermindernd zu berücksichtigen;
hilfsweise die Revision zuzulassen.
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen; hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung verweist der Bekl. auf seine Ausführungen in der
Einspruchsentscheidung. Die Beurteilung, ob ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sei
tätigkeitsbezogen und nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Im Streitfall stehe dem Kl.
sowohl für seine Tätigkeit als Dozent als auch für die Tätigkeit als Leiter der Auslands- und
Wertpapierabteilung ein Arbeitsplatz zur Verfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zwischen den Beteiligten geführten
Schriftwechsel, auf die den Streitfall betreffenden Steuerakten sowie auf das Protokoll des
am 11.02.2000 durchgeführten Erörterungstermins Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 90 Abs. 2
Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nicht
begründet.
Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die betriebliche oder berufliche
Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren
Aufwendungen auf 2.400,- DM begrenzt.
Diese durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für das
häusliche Arbeitszimmer betreffende Aufwendungen ist von der Rechtsprechung
insbesondere auch im Hinblick auf den damit verfolgten Gesetzeszweck, die
Nachprüfbarkeit dieser Aufwendungen zu vereinfachen, als mit der Verfassung vereinbar
gebilligt worden,
vgl. BVerfG-Urteil v. 7.12.1999 2 BvR 301/98, DB 1999, 2610 (2612f);
BFH-Urteil v. 27.09.1996 VI R 47/96 BStBl. 1997 II 68 (69).
So führt das BVerfG in seiner dazu ergangenen Entscheidung aus, daß der Gesetzgeber
bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung grundsätzlich einen
Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen habe. Im
Rahmen des im Einkommensteuerrecht als Ausprägung des Gleichheitssatzes zu
beachtenden Nettoprinzips könne es genügen, daß für bestimmte Arten von Aufwendungen
der Abzug eines in realitätsgerechter Höhe typisierten Betrages gestattet werde. Dies gelte
insbesondere, wenn die Erwerbsaufwendungen die Kosten der allgemeinen
Lebensführung i.S. des § 12 EStG berührten und deshalb zur Klarstellung und
Vereinfachung in einem unwiderleglichen Regeltatbestand erfaßt würden. Dadurch
könnten zugleich Ermittlungen im Privatbereich eingegrenzt werden.
Nach der Entscheidung des BVerfG ist insbesondere die typisierende Begrenzung der
abzugsfähigen Aufwendungen auf den Betrag von 2.400,- DM nicht zu beanstanden. Die in
diesem Zusammenhang herangezogenen Grundsätze zur Rechtfertigung des begrenzten
26
27
28
29
30
31
32
33
34
Werbungskostenabzuges haben in gleichem Maße Gültigkeit für die Versagung des
Abzugs für den Fall, daß die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht
eingreifen. Denn insbesondere aus dem Regelungszusammenhang der beiden
Alternativen des Satzes 2 ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber zum einen der
ausufernden Inanspruchnahme vor allem bei Arbeitnehmern begegnen wollte und zum
anderen die Überprüfung der geltendgemachten Tatbestände vereinfachen, d.h.
grundsätzlich auf vom "grünen Tisch" aus nachvollziehbare Aufzeichnungen und
Bescheinigungen beschränken wollte.
Dieser Zweck würde nach Auffassung des erkennenden Senates unterlaufen, wenn man
für die hier entscheidende Frage, ob ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, eine Überprüfung
dahingehend vornehmen müßte, in welchem Umfang tatsächlich Überstunden abgeleistet
werden, in welchem Umfang diese Überstunden bzw. bestimmte Tätigkeiten angesichts der
konkreten Umstände im Einzelfall (Öffnungszeiten, Arbeitsanfall, Art der Tätigkeit,
Störfaktoren im Umfeld des Arbeitsplatzes) im häuslichen Arbeitszimmer erledigt werden
müssen.
Darüber hinaus ist angesichts der beiden Regelungsalternativen (50%-Grenze bzw.
fehlender Arbeitsplatz) die Annahme gerechtfertigt, daß in den Fällen, in denen nur ein
Arbeitsverhältnis vorliegt, der Sachverhalt in erster Linie nach der ersten Alternative zu
beurteilen sein wird. So wird vertreten, daß z.B. die Situation eines Richters, Vertreters,
Abgeordneten, Verlagslektors, Handwerkers, Künstlers, der seine eigentliche
Berufstätigkeit teilweise an einem Arbeitsplatz außer Haus und teilweise in einem
häuslichen Arbeitszimmer verrichtet, nur nach den Voraussetzungen der ersten Alternative
des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG zu beurteilen sei. Hiervon abzugrenzen sei die
Konstellation, in der eine zweite nichtselbständige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber
oder eine andere selbständige Tätigkeit ausgeübt werde,
vgl. Schmidt/Heinicke EStG § 4 Rz.592.
Diese Auffassung wird von der erstinstanzlichen Rechtsprechung grundsätzlich geteilt.
Auch diese will die Fälle, in denen der Steuerpflichtige wahlweise an dem für ihn
bereitgestellten Arbeitsplatz oder zu Hause tätig sein darf, regelmäßig unter die 1.
Alternative (50%-Grenze) subsumieren bzw. typisierend darauf abstellen, ob überhaupt ein
Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn nach der gesetzlichen Konzeption des § 4 Abs. 5
Nr. 6b EStG solle die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers die Ausnahme
bleiben. Eine zeitlich untergeordnete Einschränkung (Hinweis auf die 50 %-Grenze) der
Nutzbarkeit eines "anderen Arbeitsplatzes" könne nicht dazu führen, daß ganzjährig ein
häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen sei,
FG Köln v. 18.12.1997 8 K 6366/97 EFG 1998, 866 (867);
FG Rheinl.-Pfalz v.14.7.1998 2 K 2013/97 EFG 1999,159 (160);
FG Münster v. 17.08.1999 15 K 6627/97 E EFG 1999, 1278 (1279);
FG Münster v. 31.05.1999 14 K 8293/98 E n. V.
Anders zu entscheiden sei nur dann, wenn die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte
Tätigkeit aus objektiv nachvollziehbaren und zwingenden, d.h. aus in der Tätigkeit
liegenden Gründen nicht am zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz ausgeübt werden
könne. Das Erfordernis "Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes" beziehe sich nämlich auf die
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
konkret im Arbeitszimmer verrichtete Tätigkeit,
FG Köln v.18.12.1997 8 K 5063/97 aaO 867 Rev. eingel. (Az. des BFH 41/98)
FG Brandenbg v.17.09.1998 5 K 1588/97 E EFG 1998,1678.
Die Bereitschaftsdiensttätigkeit sei konkret betrachtet zu Zeiten auszuüben, in denen die
Betriebsgebäude des Arbeitgebers geschlossen seien. Auch in dem Fall, in dem der
Arbeitsplatz ausweislich der Bescheinigung des Arbeitgebers nicht für die im
Zusammenhang mit einem Meisterlehrgang des Steuerpflichtigen notwendige Tätigkeit zur
Verfügung stehe, wurde der Abzug der Arbeitszimmerkosten zugestanden.
Ob im Fall eines Schuldirektors ein Arbeitsplatz auch dann nicht zur Verfügung steht, wenn
dieser aufgrund der Mitbenutzung des Raumes durch Kollegen und einer
Temperaturabsenkung in der kälteren Jahreszeit, möglicherweise nur eingeschränkt
nutzbar ist,
FG Münster v. 20.03.1998 4 K 2953/97 E EFG 1998, 1054 (1056);
FG Münster v. 28.10.1998 13 K 2819/97 E EFG 1999, 543f;
FG Bremen v. 20.10.1999 4 99 057 K 3 EFG 2000, 115 ,
kann im Streitfall dahinstehen.
Denn diese Sachverhaltskonstellation ist mit den im Streitfall vorliegenden Bedingungen
ebensowenig vergleichbar wie die des FG Köln (Bereitschaftsdienst) und des FG
Brandenburg (Meisterlehrgang). Der Kl. kann dieselben Tätigkeiten sowohl am Arbeitsplatz
als auch im häuslichen Arbeitszimmer ausüben. Warum er diese Arbeiten im Einzelfall
(Termindruck, Wochenende, Geräuschpegel) zu Hause erledigt, ist nicht nach objektiven,
in der Tätigkeit als solcher liegenden Gründen festzustellen. Auch die Tatsache, daß der
Kl. angesichts seiner Arbeitsbelastung Überstunden leisten und diese möglicherweise
nicht innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Arbeitgebergebäudes absolvieren kann, ist
kein in der Tätigkeit liegender, objektiv nachvollziehbarer Grund. Die Frage, ob und in
welchem Umfang Überstunden geleistet werden bzw. geleistet werden müssen, ist ein im
individuellen Arbeitsverhältnis liegender Umstand, der sich der typisierenden Betrachtung
durch das Steuerrecht entzieht. Es wäre jedenfalls mit dem dargestellten Gesetzeszweck
des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht vereinbar, bestimmte, auch subjektiv unterschiedlich zu
bewertende Unzulänglichkeiten bei der Arbeitsbelastung und im Arbeitsumfeld ausreichen
zu lassen, das Fehlen eines Arbeitsplatzes im Sinne der Vorschrift anzunehmen.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO sind nicht
erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.