Urteil des FG Münster vom 04.06.2009

FG Münster: einkünfte, eltern, versicherungsnehmer, private krankenversicherung, ausbildungskosten, gerichtsakte, leistungsfähigkeit, existenzminimum, minderung, police

Finanzgericht Münster, 3 K 840/08 Kg
Datum:
04.06.2009
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 840/08 Kg
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
Tenor:
Die Bescheide vom 03.04.2006 und die Einspruchsentscheidung vom
07.02.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem
Kläger für das Kind N Kindergeld für Januar 2004 bis Dezember 2004 zu
gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld von Januar 2004 bis Dezember 2004 für seine
Tochter N zusteht.
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Der Kläger beantragte für seine am 15.05.1980 geborene Tochter N Kindergeld für das
Jahr 2004; auf die Schreiben vom 03.02.2006 und 14.03.2006 wird Bezug genommen.
N studierte im Jahr 2004 an der Universität E. Die Beklagte ermittelte die Einkünfte und
Bezüge für das Kalenderjahr 2004 wie folgt:
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Einnahmen aus Kapitalvermögen 2.321 €
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./. abzüglich Werbungskosten, pauschale 51 €
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./. Sparerfreibetrag 1.370 €
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anzurechnende Einkünfte aus Kapitalvermögen 900 € 900 €
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 6.811 €
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Bezüge:
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Steuerfreibeleibende Einkünfte aus Kapitalvermögen
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(Sparerfreibetrag) 1.370 €
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./. Kostenpauschale 180 €
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anzurechnende Bezüge 1.190 € 1.190 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte und Bezüge 8.901 €
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Da damit der im Streitjahr geltende Grenzbetrag von 7.680 € überschritten war, hob die
Beklagte die Festsetzung des Kindergelds für Januar 2004 bis Dezember 2004 auf.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 03.04.2006 Bezug genommen
(Blatt 19 der Kindergeldakte). Mit Bescheid vom selben Tag lehnte die Beklagte den
Antrag auf Kindergeld für N ab; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom
03.04.2006 Bezug genommen (Blatt 22 der Kindergeldakte).
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Der Kläger legte Einspruch ein. Bei der Berechnung des Grenzbetrags seien die
besonderen Ausbildungskosten nicht berücksichtigt worden. An Kosten für das Studium
in E seien Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, für Heimfahrten, für Bücher,
Arbeitsmittel und Studiengebühren entstanden. Diese besonderen Ausbildungskosten
dürften deutlich höher sein als die Differenz von 1.221 € zwischen dem Gesamtbetrag
der Einkünfte und Bezüge von 8.901 € und dem Grenzbetrag von 7.680 €. Zu
berücksichtigen seien pauschal 1.800 €. Das Finanzamt C habe diesen Betrag für die
Ausbildungskosten in der Steuererklärung von N und bei der Berechnung des
Kinderfreibetrags in der Steuererklärung des Klägers ohne weiteres akzeptiert.
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Vorsorglich werde der Ansatz von Kosten der Krankenversicherung des Kindes
beantragt. Auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren III R 72/05 werde
hingewiesen.
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Hinsichtlich der Krankenversicherung legte der Kläger ein Schreiben der O
Krankenversicherung vom 20.12.2004 zur Versicherungsnummer 98.525.287396 mit der
Überschrift vor: "Bescheinigung für den der Arbeitgeber über die in 2004 gezahlten
zuschussberechtigten Beiträge für eine private Krankenversicherung gemäß § 257 SGB
V und eine private Pflegerversicherung gemäß § 61 SGB XI". Weiter heißt es, dass bei
der O Krankenversicherung ein vertraglicher Krankenversicherungsschutz bestehe,
dessen Leistungen der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach
dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) entsprächen. Als versicherte
Personen sind angegeben die Mutter von N, Frau L, sowie die Kinder B, N und U. Die
Krankenversicherungsbeiträge für N betrugen im Jahr 2004 danach insgesamt 3.108,24
€. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 20.12.2004 Bezug genommen,
Blatt 33 der Kindergeldakte.
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Die Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Grundsätzlich könnten die
besonderen Ausbildungskosten von den Einkünften und Bezügen des Kindes abgesetzt
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werden. Dabei handele es sich um ausbildungsbedingte Ausgaben, die nicht bereits
Werbungskosten seien; sie seien jedoch der Höhe nach wie Werbungskosten zu
berücksichtigen. Solche Aufwendungen seien zwar geltend gemacht worden; sie seien
jedoch trotz entsprechender Hinweise nicht nachgewiesen worden und deswegen nicht
berücksichtigungsfähig.
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung könnten im Streitfall ebenfalls nicht
abgezogen werden. Denn im Streitfall sei die Mutter von N Versicherungsnehmerin und
N nur mitversicherte Person. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom
16.11.2006 III R 74/05, BStBl. II 2007, 527 und vom 14.12.2006 III R 24/06, BStBl. II
2007, 530) seien bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes Beiträge zu
einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
grundsätzlich nur abziehbar, wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer
auftrete. Das Kind als "versicherte Person" sei nicht in jedem Fall auch
Versicherungsnehmer. Beiträge für Kinder, die von einer Familienversicherung erfasst
würden, könnten nicht abgezogen werden. Versicherungsnehmer und die
beitragzahlende Person (Endbelastung) müssten grundsätzlich übereinstimmen.
Beiträge, die Eltern für das Kind im abgekürzten Zahlungsweg leisteten, seien
abziehbar. Da das Kind hier nur mitversicherte Person sei, liege aber kein "abgekürzter
Zahlungsweg" vor.
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In der Einspruchsentscheidung berechnete die Beklagte die Einkünfte und Bezüge neu
und erhöhte die Bezüge um 1.647 €. Den Betrag entnahm es aus der von dem Kläger
eingereichten Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zur
Einkommensteuererklärung 2004 (Blatt 8 der Kindergeldakte). Damit erhöhte sich der
Gesamtbetrag der Einkünfte und Bezüge auf 10.548 €, so dass der Grenzbetrag von
7.680 € um 2.868 € überschritten wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Einspruchsentscheidung vom 07.02.2008 Bezug genommen.
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Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Berechnung der Einkünfte
und Bezüge von N durch die Beklagte sei unstreitig. Die Einkünfte und Bezüge betrügen
danach 10.548 €. Abzuziehen seien jedoch die geleisteten Krankenkassenbeiträge. Im
Streitfall sei die Mutter von N, die Ehefrau des Klägers, Versicherungsnehmerin. Sie
habe die Krankenversicherungsbeiträge bei der O Versicherung in Höhe von 3.108,24 €
im Jahr 2004 bezahlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Kranken- und
Pflegeversicherungskosten eines Kindes nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile
vom 16.11.2006 a. a. O. und vom 14.12.2006 a. a. O.) nicht nur abziehbar, wenn das
Kind in der Police als Versicherungsnehmer aufgeführt sei. Bei den Beiträgen zur
Kranken- und Pflegeversicherung handele es sich nicht um "freiwillige" Leistungen,
sondern um unvermeidliche Aufwendungen, die dem Grunde nach von den Einkünften
und Bezügen des Kindes abzugsfähig seien. Zum Umfang der Versicherungsleistungen
im Einzelnen wird Bezug genommen auf die vom Kläger vorgelegten
Versicherungsbedingungen der O Krankenversicherung (Blatt 59 – 67 der Gerichtsakte).
Bei einem unterhaltsberechtigten Kind könne es nicht darauf ankommen, ob die
Aufwendungen vom Kind selbst oder von seinen Eltern geleistet werden. In den vom
Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen seien zwar die Kinder der Anspruchsteller
Versicherungsnehmer gewesen und hätten die Beiträge zur Krankenversicherung
geleistet. Die Urteile ließen aber auf die im Streitfall zu entscheidende Problematik
keine Rückschlüsse zu. Da in Höhe der Beiträge für die Kranken- und
Pflegeversicherung die Einkünfte des Kindes keine Minderung der Unterhaltsleistungen
bewirkten und somit auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der
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unterhaltsverpflichteten Eltern eintrete, könne es nicht darauf ankommen, ob die
Beiträge von den Eltern oder dem Kind geleistet würden. Denn in den Fällen, in denen
die Einkünfte des Kindes das Existenzminimum nach Abzug der geleisteten Zahlungen
nicht überschritten, bestehe eine entsprechende Unterhaltsverpflichtung der Eltern.
Die Freigrenze, im Streitjahr in Höhe von 7.680 €, diene nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts dazu, diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch
Freibeträge und Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und
Bezüge in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügten,
sodass zugleich die Unterhaltspflicht der Eltern entfalle (vgl. BVerfG, Beschluss vom
11.01.2005 2 BvR 167/02, BVerfG 112, 164). Daraus folgere das
Bundesverfassungsgericht, dass für die Einbeziehung von Mitteln des Kindes in die
Bemessungsgrundlage für die Freigrenze die mögliche Entlastungswirkung solcher
Mittel bei den unterhaltspflichtigen Eltern entscheide. In dem Fall, dass die Eltern die
Versicherungsbeiträge ihrer Kinder selbst trügen, seien sie in jedem Fall unmittelbar
selbst belastet. Verfüge das Kind nach fiktivem Abzug auch der Versicherungsbeiträge
über nicht mehr als 7.680 €, entlasteten die Mittel des Kindes die Eltern nicht. Die Eltern
kämen durch ihre Zahlung lediglich ihrer Unterhaltsverpflichtung nach. Ihnen seien
folglich die staatlichen Zuschüsse zu ihrer Entlastung zu gewähren. Das bedeute, dass
die Einkünfte des Kindes in diesen Fällen in Höhe der geleisteten
Krankenkassenbeiträge keine Minderung der Unterhaltsleistung und somit auch keine
Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern bewirkten. Eine
formalistische Differenzierung nach Versicherungsnehmern und versicherten Personen
berücksichtige diesen Zweck der Freigrenze nicht. Dabei werde insbesondere außer
Acht gelassen, dass die zu bewertende Leistungsfähigkeit der Eltern nicht isoliert,
sondern stets im Zusammenhang mit der des Kindes gesehen werden müsse. Im
Klageverfahren legte der Kläger noch Unterlagen der O Krankenversicherung vor, auf
die Bezug genommen wird (Blatt 26 bis 34 der Gerichtsakte).
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Auf die von der Beklagten nicht berücksichtigten Ausbildungskosten komme es nach
Auffassung des Klägers nicht an. Er behalte sich jedoch vor, seinen Vortrag zu
ergänzen und Ausbildungskosten nachzuweisen, sofern diese für die Bewilligung des
Kindergeldes entscheidend seien.
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Der Kläger beantragt,
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die Einspruchsentscheidung vom 07.02.2008 und den Bescheid vom 03.04.2006
über die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2004 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Kindergeld für N vom 01.01.2004 bis
zum 31.12.2004 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sei nach der Weisung des Bundeszentralamts für Steuern verpflichtet, Beiträge zur
privaten Krankenversicherung grundsätzlich nur dann als abziehbar zu behandeln,
wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer auftrete; die Beklagte bezieht
sich dazu auf den Newsletter Familienleistungsausgleich Ausgabe September 2007 des
Bundeszentralamts für Steuern unter Ziff. 3 Blatt 68 f. der Gerichtsakte. Da dies nicht der
Fall sei, könnten die Beiträge im Streitfall nicht berücksichtigt werden.
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Die Berichterstatterin hat den Kläger mit Verfügungen vom 12.03.2008 und vom
17.07.2008 aufgefordert, die Ausbildungskosten detailliert nachzuweisen, sofern solche
Ausbildungskosten geltend gemacht würden. Auf die Verfügungen vom 12.03.2008
(Blatt 8 f. der Gerichtsakte) und vom 17.07.2008 (Blatt 35 der Gerichtsakte) wird Bezug
genommen. Die Aufforderungen blieben unbeantwortet.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht entgegen der Auffassung der Beklagten Kindergeld für Januar 2004
bis Dezember 2004 für seine Tochter N zu.
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Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für N für das Jahr 2004, weil die Einkünfte und
Bezüge seiner Tochter in diesem Jahr den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680
Euro (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG –) nicht übersteigen.
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Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG besteht für ein
volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn es Einkünfte und
Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder
geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr 2004 hatte.
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Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 (2 BvR 167/02,
BverfG 112, 164) ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der Weise verfassungskonform
auszulegen, dass der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf
Einkünfte des Kindes zu beziehen sind. Keine Einkünfte sind danach jedenfalls
diejenigen Beträge, die – wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge – von
Gesetzes wegen dem einkünfteerzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung
stehen und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten können. Nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts ist daher jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Teile
der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG wegen eines sonst vorliegenden
Grundrechtsverstoßes im Wege verfassungskonformer Einschränkungen nicht
angesetzt werden dürfen.
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Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof Beiträge des Kindes zu
einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare
Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung den
Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt und nicht in die Bemessungsgröße des §
32 Abs. 4 Satz 2 einbezogen (BFH, Urteile vom 16.11.2006 III R 74/05, BStBl. II 2007,
527 und vom 14.12.2206 III R 24/06, BStBl. II 2007, 530). Der Bundesfinanzhof hat
Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur insoweit als unvermeidbar angesehen,
als sie eine Mindestvorsorge für den Krankheitsfall ermöglichen, nicht dagegen Beiträge
für eine private Zusatzkrankenversicherung (vgl. BFH, Urteil vom 26.09.2007 III R 4/07,
BFH/NV 2008, 434).
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Der hierzu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich von den vom Bundesfinanzhof
entschiedenen Sachverhalten lediglich darin, dass in den von dem Bundesfinanzhof
entschiedenen Fällen das Kind selbst Versicherungsnehmer war, während im Streitfall
das Kind im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist. Gründe für eine
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Differenzierung, wie sie die Beklagte vornimmt, ob das Kind selbst
Versicherungsnehmer ist oder ob das Kind im Rahmen einer Familienversicherung
mitversichert ist, kann der Senat nicht erkennen. Denn in der Höhe der Beiträge für die
Krankenversicherung bewirken die Einkünfte des Kindes keine Minderung der
Unterhaltsleistungen und damit tritt auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der
unterhaltspflichtigen Eltern ein. Es kommt nach Auffassung des Senats danach nicht
darauf an, wer Versicherungsnehmer ist und ob die Beiträge von den Eltern oder dem
Kind direkt geleistet werden. Denn in den Fällen, in denen die Einkünfte des Kindes das
Existenzminimum nach Abzug der geleisteten Zahlen nicht überschreiten, besteht eine
entsprechende zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall wird der im Streitjahr 2004
maßgebliche Grenzbetrag von 7.680 € nicht überschritten.
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Gesamtbetrag der Einkünfte und Bezüge 10.548,00 €
40
./. Krankenversicherungsbeiträge 3.108,24 €
41
7.439,76 €
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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