Urteil des FG Münster vom 12.09.2008

FG Münster: gewerbesteuer, handelsvertreter, beendigung, ausgleichszahlung, unternehmer, einspruch, behandlung, abmeldung, billigkeit, provision

Finanzgericht Münster, 6 K 6639/04 G
Datum:
12.09.2008
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 6639/04 G
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
1
Streitig ist, ob eine gem. § 89 b HGB an den Kläger erfolgte Ausgleichszahlung
gewerbesteuerpflichtig ist.
2
Der Kläger betrieb ab dem 01.07.1978 eine Handelsvertretung für
Damenoberbekleidung.
3
Unter dem 28.08.2000 kündigte die Z. ............... GmbH das mit dem Kläger bestehende
Handelsvertreterverhältnis zum 28.02.2001.
4
In der Folgezeit hat sich der Kläger mit der Firma Z. über die Höhe des zu zahlenden
Ausgleichsanspruchs verständigt und den zu zahlenden Betrag unter dem 27.04.2001 in
Rechnung gestellt.
5
Der Ausgleichsanspruch zzgl. MwSt betrug ........... DM.
6
Zum 31.12.2002 hat der Kläger bei der Stadt D. die Handelsvertretung für
Damenoberbekleidung abgemeldet.
7
In seiner am 10. Oktober 2003 abgegebenen Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr
2001 erklärte der Kläger einen negativen Gewerbeertrag über ........ DM.
8
Mit durch die Gemeinde am 26.11.2003 versandten Gewerbesteuermessbescheid setzte
der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag für 2001 auf ......... Euro fest. Dabei sah er
die Ausgleichszahlung als laufenden und damit der Gewerbesteuer unterliegenden
Gewinn an.
9
Mit dem hiergegen am 23.12.2003 erhobenen Einspruch vertrat der Kläger die
10
Auffassung, die Ausgleichszahlung gehöre zum Veräußerungsgewinn. In dem
Einkommen-steuerbescheid für 2001 vom 05.11.2003 sei die
Handelsvertreterausgleichszahlung nach § 16 Einkommensteuergesetz als
Veräußerungsgewinn behandelt und nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
begünstigt besteuert. Damit sei die Zahlung nicht als Gewerbeertrag anzusehen.
Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 19.11.2004 berücksichtigte das Finanzamt
antragsgemäß eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von .......... DM und setzte den
Gewerbesteuermessbetrag für 2001 auf ......... € fest.
11
Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
12
Hiergegen richtet sich die Klage.
13
Der Kläger trägt vor, die Ausgleichszahlung unterliege schon deshalb nicht der
Gewerbesteuer, weil sie zur Altersversorgung diene. Der historische Zweck, welcher der
Gesetzgeber dem Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB zugedacht habe, habe sich
mittlerweile gewandelt. Der Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB habe ursprünglich
einen Ausgleich für die Nachteile des Handelsvertreters darstellen sollen, der in Folge
der Vertragsbeendigung die geschaffenen Kundenkontakte nicht mehr nutzen könne.
Dieser Anspruch sollte an die Stelle der im Einzelfall in Folge der Vertragsbeendigung
entfallenden Provisionen nach § 87 Abs. 1 und Abs. 3 HGB treten.
14
Heutzutage legten die beteiligten Parteien dem Ausgleichsanspruch die Funktion der
Altersversorgung zu. Das dem Handelsvertreterausgleichsanspruch zumindest auch die
Funktion der Altersversorgung zukomme, ergäbe sich auch aus der gesetzlichen
Regelung, dass für den Fall des Eintritts des Handelsvertreters in das
Vertreterversorgungswerk auf die daraus geleistete Altersversorgung der
Handelsvertreteranspruch anzurechnen sei.
15
Zudem ergäbe sich aus R 39 Abs. 3 Satz 10 Gewerbesteuerrichtlinien, dass
Entschädigungen, die im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebes gezahlt
würden, beim Gewerbeertrag außer Ansatz blieben, wenn sie
einkommensteuerrechtlich dem begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im
Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz zuzurechnen seien.
16
Dieser Fall liege im Streitfall vor.
17
Eine Abmeldung des Betriebes sei erst am 17.12.2002 zum 31.12.2002 erfolgt. Dieser
rein formelle Akt der Gewerbeabmeldung stehe jedoch nicht der Tatsache entgegen,
dass der Kläger seinen Betrieb bereits im Jahre 2001 aufgegeben habe. Der Kläger
habe nach Beendigung seines Handelsvertretervertrages mit der Z. GmbH keine
Umsätze mehr generiert.
18
Zudem verstoße die Besteuerung des Handelsvertreterausgleichsanspruches gegen
Art. 3 Abs. 1 GG. Gewerbebetriebe unterlägen im Gegensatz zu den Betrieben der
selbständig Tätigen und der Land- und Forstwirte der Gewerbesteuer. Der Kläger teilt
die Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichtes und verweist auf den
Vorlagebeschluss vom 21.04.2004 (AZ: 4 K 317/91; AZ: 1 BVL 2/04).
19
Der Kläger beantragt,
20
unter Änderung des Gewerbesteuermessbescheides für 2001 vom 26.11.2003 in
der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2004 den
Gewerbesteuermessbetrag auf ............ € herabzusetzen.
21
Der Beklagte beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23
Ausgleichsansprüche und Ausgleichszahlungen im Sinne des § 89 b HGB gehörten bei
Handelsvertretern zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag. Dies gelte
auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des
Betriebes zusammen falle.
24
Der Senat hat am 12.09.2008 mündlich verhandelt; auf die Sitzungsniederschrift wird
Bezug genommen.
25
Die Klage ist unbegründet.
26
Der Beklagte hat zu Recht die Ausgleichszahlung gemäß § 89 b HGB dem
Gewerbeertrag zugerechnet und damit der Gewerbesteuer unterworfen.
27
Der Gewerbesteuer unterliegt gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz der Gewerbeertrag. Das
ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus
Gewerbebetrieb. Es bedarf der verfahrensrechtlich selbständigen Gewinnermittlung für
die Gewerbesteuer, bei der die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
heranzuziehen sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf die Einkommensteuer beschränkt
sind oder ihre Nichtanwendung sich unmittelbar aus dem Gewerbesteuergesetz oder
dem Wesen der Gewerbesteuer ergibt. Als eine auf den tätigen Gewerbebetrieb
bezogene Sachsteuer erfasst die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen nur die
durch den laufenden Betrieb anfallenden Gewinne, nicht jedoch die nach
Einkommensteuerrecht mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden
Veräußerungs- und Aufgabegewinne (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2007 IV R 49/04,
BFH/NV 2007, 2004).
28
Die Ausgleichszahlung im Sinne des § 89 b HGB gehört nicht zu den der
Gewerbesteuer nicht unterliegenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnen, sondern
zum laufenden Gewinn.
29
Nach § 89 b Abs. 1 HGB kann der Handelsvertreter u.a. von dem Unternehmer nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen,
wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die
der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
erhebliche Vorteile hat. Er kann auch dann Ausgleich verlangen, wenn der
Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf
Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder
künftig zu Stande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte.
Die Zahlung des Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit
entsprechen.
30
§ 89 b HGB regelt das Entgelt für den Handelsvertreter, der dem Unternehmer bei
31
Beendigung des Handelsvertretervertrages mit dem Überlassen der von ihm
geschaffenen Kundenbeziehungen eine weitere Gewinnchance verschafft, welche er
ohne die Tätigkeit des Handelsvertreters nicht gehabt hätte. Seiner Rechtsnatur nach ist
der Ausgleichsanspruch ein besonders ausgestalteter und modifizierter vertraglicher
Vergütungsanspruch für eine vom Handelsvertreter bereits erbrachte Leistung. Der
Anspruch soll Ausgleich sein für die Nachteile des Handelsvertreters, der infolge der
Vertragsbeendigung die geschaffenen Kundenkontakte nicht mehr wie bisher nutzen
kann, und an die Stelle der im Einzelfall infolge der Vertragsbeendigung entfallenden
Provisionen nach § 87 Abs. 1 und Abs. 3 HGB trete (vgl. FG Münster, Urteil vom
25.10.2007, 3 K 3664/05 G, EFG 2008, 403).
Der Ausgleichsanspruch wird deshalb gewährt, weil der Handelsvertreter das
Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer beendet, dessen Produkte er vertrieben hat.
32
Der BFH hat unter Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtsprechung in ständiger
Rechtsprechung entschieden, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters der
Gewerbesteuer unterliegt, da er eine Forderung zur Abgeltung einer bereits geleisteten
Tätigkeit darstellt. Das Entstehen dieser Forderung zum Ende des
Vertreterverhältnisses ist auch dann dem laufenden Gewinn und nicht dem
Veräußerungsgewinn zuzuordnen, wenn der Handelsvertreter gleichzeitig mit der
Beendigung seines Vertragsverhältnisses seinen Betrieb aufgibt (BFH-Urteil vom
16.08.1989 III B 14/89, BFH/NV 1990, 188 und vom 04.03.1998 X R 56/95, BFH/NV
1998, 1345). Auf den Zeitpunkt der Abmeldung der Handelsvertretung kommt es nicht
an.
33
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BFH an.
34
Entgegen der Ansicht des Klägers besteht keine Bindung an einen
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2001, mit dem der Ausgleichsanspruch des
Klägers als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz
behandelt worden sein soll.
35
Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89 b HGB sind nach § 24 Nr. 1
Buchstabe c) Einkommensteuergesetz Entschädigungen, auf die die Tarifvorschrift des
§ 34 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz anzuwenden ist. Einkommensteuerlich ist
eine Beurteilung als Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG unzutreffend.
36
An der fehlerhaften Behandlung im Einkommensteuerbescheid muss sich der Beklagte
bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages nicht festhalten lassen (vgl. BFH-
Urteil vom 13.11.1991 X R 48/91, BStBl. II 1992, 351).
37
Der Kläger kann auch mit seinem Vortrag, die Ausgleichszahlung diene der
Altersvorsorge und sei für den Fall seines Eintritts in das Vertreter-Versorgerwerk auf die
daraus geleistete Altersversorgung anzurechnen, nicht gehört werden. Diese
Anrechnung ergibt sich aus dem in § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB geregelten
Billigkeitserfordernis, dem die zivilrechtliche Rechtsprechung entnimmt, dass der
Unternehmer nicht gleichzeitig einen Ausgleichsanspruch und
Altersversorgungsleistungen erbringen muss (vgl. hierzu Küstner, BB 1994, 1590).
38
Auch der Hinweis auf eine ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht Az. 1 BFL 2/04 – geht fehl.
39
Das Bundesverfassungsgericht hat über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des
niedersächsischen FG vom 21.04.2004 am 15.01.2008 entschieden.
40
Das Bundesverfassungsgericht ist in dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass
sich die unterschiedliche steuerliche Behandlung der freien Berufe sowie der Land- und
Forstwirte im Gegensatz zu Gewerbetreibenden nicht als willkürlich erweist. Seit dem
einheitlichen Gewerbesteuergesetz vom 01.12.1936 waren die freien Berufe insgesamt
nicht mehr der Gewerbesteuer unterworfen. An dieser über so einen langen Zeitraum
tradierten Differenzierung zwischen Gewerbetreibenden und freien Berufen könne der
Gesetzgeber so lange festhalten, bis offen zu Tage trete, dass im Hinblick auf den
Steuergegenstand und die wesentlichen Besteuerungsmerkmale keine tragfähigen
Unterschiede mehr zwischen diesen Berufsgruppen bestünden.
41
Eine weitgehende Angleichung der Berufsbilder von Gewerbetreibenden und freien
Berufen trete nicht offen zu Tage. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die
Nichtzulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.
43