Urteil des FG Münster vom 12.12.2002

FG Münster: beherrschende stellung, erwerb von grundstücken, gesellschaftsvertrag, geschäftsführung, beachtliche gründe, gesellschafterversammlung, einkünfte, betriebsgesellschaft, vermietung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 5 K 2831/99 F
12.12.2002
Finanzgericht Münster
5. Senat
Urteil
5 K 2831/99 F
Die Klage wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist, ob eine Grundstücksgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(VuV) oder aus Gewerbebetrieb (GewB) bezieht.
Die Klägerin (Klin.) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren
Gesellschaftszweck in der Vermietung eines ihr gehörenden Grundstücks mit aufstehender
Lagerhalle nebst Büro besteht. An ihrem Vermögen sind die Gesellschafter T mit 66,67 %,
S mit 13,33 %, J1 mit 13,33 % und Q1 mit 6,67 % beteiligt. Vertretungsberechtigte
Geschäftsführer sind die Gesellschafter T und S. Der Gesellschaftsvertrag sieht für
Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip vor. Für Änderungen
des Gesellschaftsvertrages räumt er auch die Möglichkeit eines Mehrheitsbeschlusses ein,
wobei sich die Zahl der Stimmen nach den Beteiligungsverhältnissen richtet. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 12.5.1992 (FG-Akte, Bl. 22-29) und die
Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 12.5.1992 (FG-Akte, Bl. 30) Bezug
genommen.
In den Streitjahren (1992 bis 1994) vermietete die Klin. ihr Grundstück an die T GmbH
(GmbH) zur Nutzung als Auslieferungslager für Stahltüren, -tore und -zargen und als Büro.
Am Stammkapital der GmbH sind T zu 66,67 %, S zu 13,33 %, J2 - der Ehemann der
Gesellschafterin J1 - zu 13,33 % und Q2- der Ehemann der Gesellschafterin Q1- zu 6,67 %
beteiligt. Geschäftsführer der GmbH sind die Gesellschafter T und S.
Die Klin. behandelte ihre Einkünfte aus der Vermietung ihres Grundstücks in ihren
Feststellungserklärungen für die Streitjahre als Einkünfte aus VuV. Dem folgte der Beklagte
(Bekl.) zunächst, versah die Bescheide jedoch mit dem Vorbehalt der Nachprüfung
(Feststellungsbescheide für 1992 vom 3.2.1994, für 1993 vom 3.1.1995 und 14.9.1995 und
für 1994 vom 14.9.1995). Nach einer Außenprüfung des Finanzamts für
Großbetriebsprüfung E vertrat der Bekl. dagegen mit dem Prüfer (vgl. Prüfungsbericht vom
20.12.1996) die Auffassung, dass die Klin. Einkünfte aus GewB erzielt habe, weil sie im
Verhältnis zu der GmbH als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
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anzusehen sei, und qualifizierte ihre Einkünfte dem entsprechend um
(Änderungsbescheide vom 10.3.1997). Hiergegen hat die Klin. nach Durchführung eines
erfolglosen Einspruchsverfahrens (Einspruchsentscheidung - EE - vom 20.4.1999)
fristgerecht Klage erhoben, mit der sie die Wiederherstellung der ursprünglichen
Einkünftequalifizierung anstrebt und zur Begründung vorträgt:
Entgegen der Ansicht des Bekl. liege keine Betriebsaufspaltung vor. Wegen der durch
Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einstimmigkeitsabrede bestehe zwischen ihr und der
GmbH keine personelle Verflechtung. Das Einstimmigkeitsprinzip habe ihren
Gesellschaftern die Möglichkeit bieten sollen, ihre durchaus nicht identischen Interessen
zur Geltung zu bringen. Selbst ein jahrelanges konfliktfreies Zusammenwirken von
Gesellschaftern innerhalb einer Gesellschaft berechtige nicht dazu, deren Anteile
zusammenzurechnen. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass Gesellschaftsverhältnisse
unter Eheleuten oder nahen Angehörigen konfliktfrei verliefen. Im Übrigen treffe die
Behauptung des Bekl., ihre Minderheitsgesellschafter J1 und Q1 seien
geschäftsunerfahren, nicht zu. Diese hätten in der Vergangenheit einen erheblichen
Einfluss auf die Grundstücksgeschäfte der Mehrheitsgesellschafter genommen, indem sie
sich erfolgreich gegen weitere Immobilienprojekte ausgesprochen hätten. Darüber hinaus
führe die Gesellschafterin Q1 die Geschäfte eines kleinen Unternehmens, das ihr Ehemann
im Rahmen einer Nebentätigkeit gegründet habe. Nicht zuletzt wegen der engagierten und
kompetenten Mitarbeit der Q1 habe dieses Unternehmen einen gewissen Umfang
angenommen. Entgegen der Ansicht des Bekl. hätten die Mehrheitsgesellschafter nicht die
Möglichkeit, die Einstimmigkeitsabrede mit bloßer Stimmenmehrheit zu ändern. Die in dem
Gesellschaftsvertrag der Klin. enthaltene Klausel, nach der dieser Vertrag durch
Mehrheitsbeschluss geändert werden könne, erstrecke sich nicht auf die
Einstimmigkeitsabrede. Ein entsprechender Beschluss könne schon deshalb nicht zu
Stande kommen, weil eine Stimmabgabe der Mehrheitsgesellschafter entweder nichtig
oder als Stimmenthaltung zu werten sei. Im übrigen fehle für eine Umqualifizierung von
Einkünften im Falle der hier allein in Betracht kommenden sog. unechten
Betriebsaufspaltung eine gesetzliche Grundlage.
Die Klin. beantragt,
unter Änderung der Feststellungsbescheide für 1992 bis 1994 vom 10.3.1997 die
festgestellten Einkünfte als solche aus VuV zu qualifizieren.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Bei den festgestellten Einkünften handele es sich um solche aus GewB, da sie aus der
Vermietung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an eine Betriebs-GmbH im Rahmen
einer Betriebsaufspaltung stammten. Dass die Voraussetzung einer sachlichen
Verflechtung vorlägen, sei weder zweifelhaft noch streitig. Entgegen der Ansicht der Klin.
seien auch die Merkmale einer personellen Verflechtung gegeben. Die Personen, die die
Klin. als Besitzunternehmen beherrschten - ihre Gesellschafter T und S -, seien in der Lage,
auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen. Sie hielten in beiden
Gesellschaften eine Anteilsmehrheit von 80 %. Das bei der Klin. für
Gesellschafterbeschlüsse bestehende Einstimmigkeitsprinzip stehe der personellen
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Verflechtung nicht entgegen, da die genannten Mehrheitsgesellschafter die Klin. tatsächlich
beherrschten. Das ergebe sich daraus, dass Interessenkonflikte unter den Gesellschaftern
der Klin. tatsächlich nicht aufgetreten seien. In der Vergangenheit seien alle
Gesellschafterbeschlüsse der Klin. einstimmig gefasst worden. Interessenkollisionen
zwischen den Mehrheits- und den Minderheitsgesellschaftern der Klin. habe es nicht
gegeben. Diese hätten lediglich ihre formellen Gesellschafterrechte - wie z. B. ihr Recht auf
Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen - wahrgenommen, sich jedoch mangels
fachlicher Kenntnisse und Erfahrungen nicht an unternehmerischen Handlungen oder
Entscheidungen beteiligt, sondern dem geschäftlichen Betätigungswillen der
Mehrheitsgesellschafter angeschlossen. Die beherrschende Stellung der
Mehrheitsgesellschafter werde dadurch verstärkt, dass der Gesellschaftsvertrag der Klin.
jederzeit durch Mehrheitsbeschluss geändert werden könne. Infolgedessen sei es den
Mehrheitsgesellschaftern im Falle von Meinungsverschiedenheiten möglich, das
vertragliche Einstimmigkeitsprinzip aufzuheben. Darüber hinaus sei diese Vereinbarung
steuerlich auch deshalb unbeachtlich, weil sie rechtsmissbräuchlich sei. Sie diene
ausschließlich dem Zweck, die steuerlichen Folgen einer Betriebsaufspaltung zu
vermeiden; wirtschaftlich beachtliche Gründe gebe es dafür nicht. Unter fremden Dritten sei
es nicht üblich, Minderheitsgesellschaftern mit einer Beteiligungsquote von nur 6,67 % über
eine Stimmrechtsvereinbarung eine derartig starke Stellung einzuräumen, wie es hier zu
Gunsten der Ehefrauen der Betriebsgesellschafter J2 und Q2 geschehen sei.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klin. wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Die
Qualifizierung der Einkünfte als solche aus GewB ist rechtmäßig.
Die Vermietung oder Verpachtung von Grundvermögen stellt keine bloße
Vermögensverwaltung, sondern eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn sie im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung erfolgt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8.11.1971
GrS 2/71, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil II 1972, 63). Das von der Rechtsprechung
geschaffenen Institut der Betriebsaufspaltung hält sich im Rahmen der Verfassung
(ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom
14.1.1969 - 1 BvR 136/62, BStBl. II 1969, 389; 12.3.1985 1 BvR 571/81, 4944/82, 47/83,
BStBl. II 1985, 475; 7.9.1987 1 BvR 1159/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -
HFR - 1988, 121). Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen mit
dem Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist. Diese Voraussetzungen
sind im Streitfall gegeben.
Dass eine sachliche Verflechtung vorliegt, ist weder streitig noch zweifelhaft. Denn die Klin.
vermietete mit dem Grundstück nebst Lagerhalle und Büro eine wesentliche
Betriebsgrundlage an die GmbH für deren Handel mit Toren, Türen und Zargen.
Darüber hinaus ist die Klin. mit der GmbH auch personell verflochten. Eine personelle
Verflechtung besteht, wenn sichergestellt ist, dass die hinter dem Besitz- und dem
Betriebsunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen
Betätigungswillen haben (BFH GrS 2/71). Das ist dann der Fall, wenn die Personen, die
das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der
Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen (BFH GrS 2/71). Ob diese Voraussetzung
vorliegt, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden, wobei an ihre
Bejahung strenge Anforderungen zu stellen sind (BFH GrS 2/71). Eine Beherrschung setzt
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nicht voraus, dass dieselben Personen an beiden Gesellschaften dieselben Beteiligungen
halten (BFH GrS 2/71). Zwar kommt sie am klarsten zum Ausdruck, wenn zwischen beiden
Gesellschaften Personen- und Anteilsidentität besteht; jedoch reicht auch eine Teilidentität
aus, d. h. wenn einer Personengruppe die Mehrheit der Anteile an beiden Gesellschaften
gehört (vgl. BFH-Urteil vom 2.8.1972 IV 87/65, BStBl. II 1972, 796). So ist es hier.
Den Gesellschaftern T und S gehört zusammen die Mehrheit der Anteile sowohl an der
Klin. als auch an der T GmbH; an beiden Gesellschaften halten sie 80 % der
Vermögensanteile.
Das Einstimmigkeitsprinzip, das der Gesellschaftsvertrag der Klin. im Regelfall für
Beschlüsse vorsieht, steht der Beherrschung der Klin. durch ihre geschäftsführenden
Mehrheitsgesellschafter T und S nicht entgegen. Zwar kann auf Grund dieser
Vertragsklausel jede der beiden Minderheitsgesellschafterinnen, die an der GmbH nicht
beteiligt sind - J1 und Q1 -, einen einheitlichen Betätigungswillen in beiden Gesellschaften
insoweit verhindern, als für die Betriebsführung der Klin. Beschlüsse der Gesellschafter
erforderlich sind. Jedoch sind, nachdem die Klin. das Grundstück, das die wesentliche
Betriebsgrundlage für die GmbH bildet, schon kurz nach ihrer Gründung angeschafft und
vermietet hatte, nunmehr für die laufende Geschäftsführung, die auf Grund des
Gesellschafterbeschlusses vom 12.5.1992 (FG-Akte, Bl. 30) den Mehrheitsgesellschaftern
T und S vorbehalten ist, keine weiteren Beschlüsse der Gesellschafter mehr erforderlich.
Zwar liegt eine Betriebsaufspaltung wegen fehlender personeller Verflechtung in der Regel
nicht vor, wenn an der Betriebsgesellschaft - wie im Streitfall - nicht alle Gesellschafter der
Besitzpersonengesellschaft beteiligt sind und die Beschlüsse der
Besitzpersonengesellschaft - nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag - einstimmig gefasst
werden müssen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 14.1.1982 IV R
77/79, BStBl. II 1982, 476; 9.11.1983 I R 174/79, BStBl. II 1984, 212; 29.10.1987 VIII R 5/87,
BStBl. II 1989, 96; 10.12.1991 VIII R 71/87, BFH/NV 1992, 551; BFH-Beschluss vom
12.2.1998 VIII B 22/97, BFH/NV 1998, 852; BFH-Urteile vom 21.1.1999 IV R 96/96, HFR
1999, 477, BStBl. II 2002, 771; 11.5.1999 VIII R 72/96, HFR 1999, 796; 7.12.1999 VIII R 50,
51/96, BFH/NV 2000, 601. Ebenso Urteil des Thüringer FG vom 28.8.1996 I 331/95,
Juristisches Informationssystem - JURIS -). Jedoch gilt das nicht ausnahmslos. Maßgebend
ist, wie weit das Einstimmigkeitsprinzip nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages
im Einzelfall reicht. Das Einstimmigkeitsprinzip schließt die personelle Verflechtung durch
die Mehrheitsgesellschafter zwar dann aus, wenn es die laufende Verwaltung der an die
Betriebsgesellschaft vermieteten oder verpachteten Wirtschaftsgüter, d. h. die sog.
Geschäfte des täglichen Lebens, einschließt (BFH IV R 96/96; BFH-Urteil vom 12.11.1985
VIII R 240/81, BStBl. II 1986, 296). Dagegen steht es der personellen Beherrschung der
Besitzpersonengesellschaft durch die Mehrheitsgesellschafter nicht entgegen, wenn es nur
für besondere Geschäfte gilt, jedoch die Geschäfte des täglichen Lebens, insbesondere die
laufende Verwaltung der an die Betriebsgesellschaft vermieteten oder verpachteten
Wirtschaftsgüter, nicht erfasst (vgl. BFH-Urteile vom 27.8.1992 IV R 13/91, BStBl. II 1993,
134; 21.8.1996 X R 25/93, BStBl. II 1997, 44). So ist es hier.
Im Streitfall gilt das Einstimmigkeitsprinzip nur für besondere Geschäfte, nämlich für solche,
für die vertraglich eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vorgeschrieben
ist. Die übrigen Maßnahmen der Klin., d. h. diejenigen, für die eine Beschlussfassung der
Gesellschafterversammlung nicht erforderlich ist, werden von dem Einstimmigkeitsprinzip
nicht erfasst. Hierzu gehören vor allem die - praktisch bedeutsamen - Maßnahmen der
laufenden Geschäftsführung, die sog. Geschäfte des täglichen Lebens, insbesondere die
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laufende Verwaltung des an die GmbH vermieteten Grundstücks. Da die Geschäftsführung
den Mehrheitsgesellschaftern T und S vorbehalten ist, können diese ihre Vorstellungen in
diesem Bereich erforderlichenfalls auch gegen den Willen der
Minderheitsgesellschafterinnen J1 und Q1 durchsetzen. Denn für die laufende Verwaltung
des an die GmbH vermieteten Grundstücks benötigen sie keinen Beschluss der
Gesellschafterversammlung. Dafür reicht ihre Position als alleinige Geschäftsführer der
Klin. aus.
Nach § 8 Nr. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages fasst die Gesellschafterversammlung ihre
Beschlüsse, soweit in dem Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen ist,
einstimmig. Diese Bestimmung schließt jedoch die laufende Geschäftsführung der Klin.
nicht ein. Denn dafür sind kraft ausdrücklicher vertraglicher Regelung keine Beschlüsse
aller Gesellschafter erforderlich. Entgegen der Grundregel des § 709 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -, nach der die Geschäfte einer GbR von allen
Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt werden, wird nach § 5 Nr. 1 des
Gesellschaftsvertrages die Führung der Geschäfte der Klin. einem oder mehreren,
höchstens drei von der Gesellschafterversammlung zu wählenden Geschäftsführern
übertragen. Diesen Auftrag erfüllte die Gesellschafterversammlung der Klin. noch am Tage
des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages - am 12.5.1992 -, indem sie die
Mehrheitsgesellschafter T und S zu Geschäftsführern wählte. Damit sind die übrigen
Gesellschafter, d. h. die Minderheitsgesellschafterinnen J1 und Q1, kraft Gesetzes von der
Geschäftsführung ausgeschlossen (vgl. § 710 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 5 Nr. 2 des
Gesellschaftsvertrages bedürfen die Geschäftsführer nur für solche Geschäfte, die über den
gewöhnlichen Betrieb der Klin. hinausgehen, der vorherigen Zustimmung der
Gesellschafterversammlung, insbesondere für den Erwerb von Grundstücken sowie für die
Verpflichtung dazu, für Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
sowie für die Verpflichtung dazu (mit bestimmten Ausnahmen), für die Aufnahme von
Krediten (mit bestimmten Ausnahmen), für Kreditgewährungen und Sicherheitsleistungen
jeder Art (mit bestimmten Ausnahmen), für Investitionen und größere Reparaturen, sofern
sie im Einzelfall einen Betrag von 10.000 DM bzw. 20.000 DM pro Geschäftsjahr
übersteigen, und für den Abschluss von Mietverträgen über den Grundbesitz der Klin. oder
über Teile desselben. Weitere Einschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis der
Mehrheitsgesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht. Daraus folgt,
dass die Mehrheitsgesellschafter gerade bei der laufenden Geschäftsführung von der
Zustimmung der Minderheitsgesellschafterinnen unabhängig sind, insbesondere auch bei
der laufenden Verwaltung des an die GmbH vermieteten Grundstücks. Insoweit haben die
Minderheitsgesellschafterinnen weder ein Vetorecht noch ein Widerspruchsrecht.
Insbesondere können diese den Mietvertrag mit der GmbH über das Grundstück gegen den
Willen der Mehrheitsgesellschafter weder kündigen noch inhaltlich verändern.
Da das Einstimmigkeitsprinzip nur für Beschlüsse der Gesellschafter gilt und für die
laufende Geschäftsführung derartige Beschlüsse nicht erforderlich sind, könnten die
Minderheitsgesellschafterinnen Maßnahmen der laufenden Geschäftsführung nämlich nur
dann verhindern, wenn es ihnen gelänge, einstimmige Beschlüsse herbeizuführen, die
ihren Vorstellungen entsprechen. Das ist jedoch gegen den Willen der geschäftsführenden
Mehrheitsgesellschafter nicht möglich. Dem Zustandekommen eines Beschlusses, der sich
gegen eine Maßnahme der laufenden Geschäftsführung wenden würde, stünde gerade das
vertraglich vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip entgegen. Denn dafür wären die Stimmen
aller Gesellschafter, also auch die Stimmen der Mehrheitsgesellschafter erforderlich. Das
verdeutlicht, dass das in dem Gesellschaftsvertrag der Klin. verankerte
Einstimmigkeitsprinzip die beherrschende Stellung der geschäftsführenden
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Mehrheitsgesellschafter, die sich aus ihrem Anteilsbesitz ergibt, auf dem Gebiet der
laufenden Geschäftsführung nicht beschränkt, sondern sogar noch verstärkt.
Die Verfahrenskosten sind gemäß § 135 Abs. 1 FGO der Klin. als der unterliegenden
Beteiligten aufzuerlegen.
Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil nicht zu, weil die in § 115 Abs. 2 FGO
hierfür genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Die für die
Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen
eine personelle Verflechtung eines Besitzunternehmens mit einem Betriebsunternehmen
anzunehmen ist, ist bereits höchstrichterlich geklärt. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall
vorliegen, ist keine vom BFH zu klärende Rechtsfrage.
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes nach
der sich aus dem Klageantrag für die Klin. ergebenden finanziellen Bedeutung der Sache
zu bemessen. Diese schätzt der Senat mangels konkreter Anhaltspunkte auf 10 % der
durch die angefochtenen Bescheide festgestellten Verluste von insgesamt 553.674 DM,
also auf 55.368 DM entsprechend 28.310 EUR (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1992 IV R 15/91,
BStBl. II 1993, 876).