Urteil des FG Münster vom 07.12.2006

FG Münster: steuerfestsetzung, kapitalwert, anteil, schenkung, steuerwert, scheidung, bestandteil, anschluss, belastung, stundung

Finanzgericht Münster, 3 K 2125/05 Erb
Datum:
07.12.2006
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2125/05 Erb
Tenor:
Unter Änderung der Schenkungsteuerbescheide vom 10.03.2005 zu
StNrn. 000/0000/0001, 0002, 0003 und 0004 in der Fassung der
Einspruchsent-scheidung vom 22.04.2002 wird der Ablösebetrag auf
jeweils 393.959 DM (201.427,52 Euro) festgesetzt. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl. 62
% und der Beklagte 38 %.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs der Klä-ger abwenden, soweit nicht die
Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
G r ü n d e:
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Die Parteien streiten, mit welchem Vervielfältiger der Kapitalwert eines Nießbrauchs für
Zwecke der Steuerstundung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)
und mit welchem Vervielfältiger der Ablösebetrag der gestundeten Steuer gemäß § 25
Abs. 1 Satz 3 ErbStG zu berechnen ist.
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Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 19.05.1995 übertrug die am 31.05.1942
geborene Mutter der Kläger (Kl.) diesen aus ihrem Anteil der IW GbR in Höhe von
15.000.000 DM einen Anteil in Höhe von jeweils 2,5 Millionen DM im Wege der
Schenkung. Dabei behielt sie sich den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an
allen übertragenen Gesellschaftsanteilen vor. Zu den Einzelheiten wird auf den
notariellen Übertragungsvertrag vom 19.05.1995, insbesondere Ziffer III, Bezug
genommen (Bl. 1 – 9 der Steuerakte). Nach mehrfachen Änderungen der ursprünglichen
Steuerbescheide vom 02.04.1996 setzte der Beklagte (Bekl.) aufgrund des Einspruchs
der Kl. vom 08.12.2004 durch Änderungsbescheide vom 10.03.2005 die Steuer für
jeden der Kl. unter Berücksichtigung eines Erwerbs in Höhe von jeweils
11.493.265,00 DM fest. Die Schenkungsteuer betrug 2.394.672,00 DM wovon
1.903.181,00 DM zinslos gestundet wurden gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG. Der
verbleibende Steuerbetrag belief sich auf 491.491,00 DM, der Betrag zur Ablösung der
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gestundeten Steuer auf 424.409,00 DM. Zur Berechnung des Kapitalwerts des
vorbehaltenen Nießbrauchs für die Steuerstundung legte der Bekl. den Vervielfältiger
gem. § 14 i. V. m. Anlage 9 Bewertungsgesetz (BewG) in Höhe von 13,92 zugrunde. Zur
Berechnung des Ablösebetrages gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG wandte er den
Vervielfältiger 0,223 lt. Tabellen 6 und 1 der Vermögensteuerrichtlinien zu § 12 BewG
an. Zu den Einzelheiten wird auf die Steuerbescheide in Bd. II der Steuerakten Bezug
genommen. Durch die Bescheide beseitigte der Bekl. die im Einspruchsverfahren
streitigen Punkte bis auf die Frage, welche Vervielfältiger im Rahmen des § 25 ErbStG
anzuwenden seien.
Durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 22.04.2005 wies er den diesbezüglichen
Einspruch der Kl. als unbegründet zurück. Er verwies insoweit auf die geltende
Gesetzeslage sowie die ihn bindende Verwaltungsanweisung, die in Anlage 9 zu § 14
BewG sowie in der Tabelle 6 zu § 12 BewG die Anwendung der Sterbetafel 1986/1988
vorschreibe. Das von der Klägerseite für die Anwendung der letzten vor dem
Schenkungsstichtag aktuellen Sterbetafel 1992/1994 angeführte Urteil des
Finanzgerichts Köln vom 07.04.2003 (9 K 6330/01, EFG 2003, 939) hielt er wegen der
Andersartigkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts nicht für anwendbar.
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Zu den Einzelheiten wird auf die EE in Bd. II der Steuerakte Bezug genommen.
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Mit ihrer Klage vom 24.05.2005 verfolgen die Kl. ihr Begehren auf Zugrundelegung der
Vervielfältiger entsprechend der Sterbetafel 1992/1994 im Rahmen der Berechnungen
nach § 25 ErbStG weiter. Hinsichtlich der Berechnung des Kapitalwerts des
vorbehaltenen Nießbrauchs verweisen sie nochmals auf das Urteil des Finanzgerichts
Köln (a. a. O.). Auch ergebe sich unter Anwendung der Sterbetafel 1992/1994 ein
höherer gemeiner Wert der Nießbrauchslast, dessen Nachweis gem. § 14 Abs. 4 BewG
vorgesehen sei. Insoweit sei auf die Kommentierung bei Rössler/Troll, RdZiff. 29 und 32
a zu § 14 BewG hinzuweisen. Bezüglich der Berechnung des Ablösebetrages seien die
Grundsätze des Urteils des Finanzgerichts München vom 10.12.2003 (4 K 5627/02,
EFG 2004, 663) anzuwenden, wonach im Gegensatz zu § 14 BewG keine gesetzliche
Anweisung zur Anwendung der Sterbetafel 1986/1988 im Rahmen des § 12 Abs. 3
BewG bestehe.
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Die Kl. beantragen,
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unter Änderung der Bescheide des Bekl. vom 10.03.2005 in der Fassung der EE
vom 22.04.2005 die sofort fällige Schenkungsteuer auf jeweils 218.865,65 Euro,
den nach § 25 ErbStG zinslos zu stundenden Betrag auf 1.005.510,70 Euro und
den Ablösebetrag auf 208.140,79 Euro festzusetzen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Bekl. beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf seine EE.
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Der Senat hat in der Sache am 07.12.2006 mündlich verhandelt. Zu den Einzelheiten
wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Die Klage hat keinen Erfolg, soweit die Kläger begehren zur Berechnung des
Stundungsbetrages gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG die Sterbetafel 1992/1994
heranzuziehen. Dagegen ist der Ablösebetrag gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG unter
Zugrundelegung der zum Schenkungsstichtag aktuellen Sterbetafel 1992/1994 zu
berechnen.
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Gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Steuer, die auf den Kapitalwert der gem. Satz 1
dieser Vorschrift bei der Steuerfestsetzung nicht zu berücksichtigenden Belastungen
entfällt, zinslos zu stunden. Die Berechnung des Kapitalwerts einer lebenslänglichen
Nutzung oder Leistung richtet sich nach § 14 BewG in Verbindung mit Anlage 9, die auf
der Sterbetafel 1986/1988 basiert. Bei § 14 BewG handelt es sich um eine Vorschrift zur
Ermittlung des Steuerwerts einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (vgl. BFH –
Urteil vom 17.10.2001 II R 72/99, BStBl. II 2002, 25 m.w.Nw. zur Rechtsprechung).
Dieser Steuerwert ist gem. § 12 Abs. 1 ErbStG für die unter Berücksichtigung der
Regelungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ErbStG festzusetzende Steuer
maßgeblich. Die Steuerstundung ist untrennbarer Bestandteil der Steuerfestsetzung
(vgl. BFH – Urteil vom 12.04.1989, II R 37/87, BStBl. II 1989, 524) und unterliegt daher,
soweit es um die Anwendung von Bewertungsregeln geht, denselben Regeln wie die
Steuerfestsetzung auch. Die von der Klägerseite angeführte Rechtsprechung (vor allem
das BFH – Urteil vom 17.10.2001 II R 72/99, BStBl II 2002, 25 und dem folgend auch
das BFH – Urteil vom 08.02.2006 II R 38/04, BStBl II 2006, 475) ist für den vorliegenden
Fall dagegen nicht maßgeblich, da sie anders gelagerte Fallgestaltungen – nämlich die
Ermittlung des Verkehrswertes im Rahmen einer gemischten Schenkung – betrifft. Auch
die von den Klägern im Anschluss an die Kommentierung bei Rössler/Troll
(Bewertungsgesetz Kommentar, Rz. 29 und 32 a zu § 14 BewG) vertretene Auffassung,
unter Anwendung der zum Schenkungsstichtag aktuellen Sterbetafel 1992/1994 ergebe
sich der gem. § 14 Abs. 4 BewG anzusetzende gemeine Wert der im Wege der
Stundung gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu berücksichtigenden Belastung, teilt der
Senat nicht. Es ist nach Ansicht des Senats mit der Systematik des § 14 BewG nicht
vereinbar, der Regelbewertung gem. § 14 Abs. 1 BewG unter Zugrundelegung der
Sterbetafel eine Ausnahmebewertung mit den gleichen sachlichen, lediglich zeitlich
aktuelleren Voraussetzungen gegenüberzustellen. Dies verbietet sich bereits gem. § 14
Abs. 4 Satz 2 BewG. Um sicherzustellen, dass für die Ermittlung des Steuerwerts einer
lebenslänglichen Nutzung oder Leistung die jeweils zum Stichtag aktuelle Sterbetafel
anzuwenden ist, müsste der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung treffen (vgl.
auch Rössler/Troll Bewertungsgesetz Kommentar, § 14 Rz 2 a).
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Demgegenüber begegnet die Berechnung des Ablösebetrages der zu stundenden
Steuer unter Berücksichtigung der zum Stichtag aktuellen Sterbetafel 1992/1994 keinen
Bedenken, da § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG insoweit auf § 12 Abs. 3 BewG verweist, der
seinerseits keinen Hinweis auf die Anlage 9 zum BewG enthält. Der Senat schließt sich
insoweit den Ausführungen des FG München vom 10.12.2003, a.a.O., an, auf die
verwiesen wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
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