Urteil des FG Münster vom 14.08.2008

FG Münster: grobes verschulden, grobe fahrlässigkeit, neue tatsache, altersrente, dienstverhältnis, erstellung, steuererklärung, steuerberechnung, einspruch, beweismittel

Finanzgericht Münster, 2 K 3152/05 E
Datum:
14.08.2008
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3152/05 E
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf Änderung ihrer
Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2003
dahingehend haben, dass ihnen ein ungekürzter Vorwegabzug zu gewähren ist.
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Die verheirateten Kläger wurden im Streitzeitraum und in den Jahren davor zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt. Der im Jahr 1942 geborene Kläger, ursprünglich als
Ingenieur in der Chemiebranche tätig, erzielte seit dem Jahr 1997 Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit als Vorruheständler, wobei er im Jahr 1999 (Vorstreitjahr)
zusätzlich Arbeitslosengeld bezog; ab April 2002 und im Jahr 2003 bezog er Alters- und
Werksrente. Die Steuererklärungen erstellten die Kläger im Streitzeitraum mit
Unterstützung von steuerlicher Literatur selbst. Sie gaben im Mantelbogen den
ausgeübten Beruf des Klägers in den Jahren 2000 und 2001 mit „Vorruheständler“ an. In
den Jahren 2002 und 2003 trugen sie dort den Begriff „Rentner“ ein. Die Klägerin war in
diesen Jahren durchgängig Hausfrau ohne eigene Einkünfte. In der Anlage N machten
die Kläger weder im Vorstreitjahr 1999, in dem im Zusammenhang mit der Zahlung von
Arbeitslosengeld auch Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger gezahlt wurden,
noch in den Streitjahren in der Anlage N unter der Rubrik „Ergänzende Angaben zu den
Vorsorgeaufwendungen“ (Zeile 25 bis 30) Angaben.
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Die amtlichen Anleitungen zur Einkommensteuererklärung lauten zur Anlage N unter
der Überschrift „Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen, Zeilen 25 bis 30“
in den Streitjahren wie folgt: „Diese Zeilen sind von Arbeitnehmern auszufüllen, die
während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahrs ... (Anm. des erkennenden
Senats: es folgt der jeweilige Veranlagungszeitraum) nicht rentenversicherungspflichtig
waren. Hierzu gehören insbesondere - Beamte, Richter, Berufssoldaten,
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Beamtenpensionäre und ihre Hinterbliebenen, - Weiterbeschäftigte Altersrentner,
Werkspensionäre mit Altersrente, - Geistliche und andere Personen mit
beamtenähnlichen Versorgungsansprüchen, - Vorstandsmitglieder von
Aktiengesellschaften und GmbH-Geschäftsführer (Anm. des erkennenden Senats: es
folgt ab dem Jahr 2001 der Zusatz „die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert sind“) Diese Angaben werden zur Ermittlung der Vorsorgepauschale und zur
Berechnung der Höhe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen benötigt.“ Nachdem
den Klägern im Vorstreitjahr 1999 ein ungekürzter Vorwegabzug gewährt worden war,
kürzte der Beklagte bei der Veranlagung für die Jahre 2000 und 2001 den Vorwegabzug
gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) um 12.000 DM (6.136,- €); im
Jahr 2002 belief sich die Kürzung auf 5.932,- € und im Jahr 2003 auf 4.974,- €. Im
Einzelnen datieren die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume
2000 und 2001 vom 17.07.2003, für den Veranlagungszeitraum 2002 vom 01.07.2003
und für den Veranlagungszeitraum 2003 vom 19.07.2004. Gegen diese Bescheide
legten die Kläger keinen Einspruch ein.
Im April 2005 beantragten die Kläger, die Einkommensteuerbescheide für die
Veranlagungszeiträume 2000 bis 2003 dahingehend zu ändern, dass ihnen in jedem
Jahr ein ungekürzter Vorwegabzug gewährt würde. Zur Begründung führten sie aus, bei
den in den Einkommensteuererklärungen angegebenen Bruttoarbeitslöhnen handele es
sich um Vorruhestandsleistungen bzw. um Werksrenten. Für sie (die Kläger) seien keine
Leistungen für die Zukunftssicherung im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden; sie
gehörten auch nicht zum Personenkreis nach § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG.
Daran, dass dem Beklagten erst nachträglich die Art und Herkunft der Bruttoarbeitslöhne
bekannt geworden seien, treffe sie kein Verschulden. Im Einzelnen legten sie dar, auf
Grund der graphischen Gestaltung der Vordrucke für die Einkommensteuererklärungen
2000 und 2001 seien sie davon ausgegangen, dass sie in den Jahren 2000 und 2001
keine ergänzenden Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen einzutragen hatten, zumal
die Anleitungen zur Steuererklärung in diesem Zusammenhang Vorruheständler nicht
erwähnten. Sie hätten die Zeilen 26 und 27 der Anlage N als inhaltlich
zusammengehörig betrachtet dergestalt, dass Zeile 27 eine weitergehende Detaillierung
zu Zeile 26 vornehme. Nach ihrem Verständnis hätten sich die Zeilen 28 und 29 der
Anlage N auf die in Zeile 26 angeführten Tätigkeiten bezogen. Überdies hätten sie die
ergänzenden Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 25 bis 30 der
Anlage N ohne professionelle Beratung im Ergebnis auch dann nicht ordnungsgemäß
vornehmen können, wenn sie in Zeile 27 zutreffend den Begriff „Vorruheständler“
eingetragen hätten. Sie wären irrig davon ausgegangen, dass sich die Ankreuzfragen in
den Zeilen 28 und 29 auf das frühere Dienstverhältnis bezögen, aus dem die
Vorruhestandsleistungen resultierten, mit der Folge, dass sie durch Ankreuzen des
jeweiligen „Ja“-Feldes eine Kürzung des Vorwegabzugs ausgelöst hätten. Für den
steuerlichen Laien sei nicht erkennbar, wie die Bezugnahme in den Zeilen 28 und 29
der Anlage N auf das Dienstverhältnis zu verstehen seien; diese Frage sei so schwierig,
dass sie durch die Rechtsprechung habe geklärt werden müssen. Die Kläger bezogen
sich hierbei auf das Urteil des FG München vom 04.04.2001, 1 K 4220/99, EFG 2001,
888 und die dazu ergangene Revisionsentscheidung des BFH vom 06.03.2003, XI R
31/01, BStBl. II 2004, 6. In Bezug auf die Jahre 2002 und 2003 gaben die Kläger an, sie
hätten bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2002 zunächst, veranlasst
durch die Anleitungen zur Steuererklärung, erwogen, in Zeile 26 der Anlage N
„Betriebspensionär mit Altersrente“ einzutragen, in Zeile 30 das Kästchen „Altersrente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ anzukreuzen und die in den Zeilen 27 und
28 gestellten Fragen mit „Ja“ bzw. „Nein“ zu beantworten. Nachdem die probeweise
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Steuerberechnung mit dem Elster-Programm der Finanzverwaltung jeweils dieselbe
Steuerschuld ergeben habe, seien sie zu der Überzeugung gelangt, die Zeilen 25 bis 30
der Anlage N seien nicht auszufüllen. Dass der Kläger in den Jahren 2002 und 2003
eine Altersrente bezogen habe, sei ohnehin aus der Anlage SO, in der in Zeile 2 das
Wort „Rente“ angekreuzt war, ersichtlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf das Schreiben der Kläger an den Beklagten vom 05.04.2005 Bezug
genommen.
Der Beklagte lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 19.05.2005 mit der
Begründung ab, der vorgetragene Sachverhalt stelle keine neue Tatsache dar. Den
hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 15.07.2005
zurück. Zur Begründung führte er aus, eine Änderung der Bescheide nach § 172 Abs. 1
Abgabenordnung (AO) sei nicht möglich, weil die Kläger den Antrag erst nach Eintritt
der Bestandskraft der Bescheide gestellt hätten. Einer Änderung nach § 173 Abs. 1 AO
stehe entgegen, dass das Bekanntwerden der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
kein Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne dieser Vorschrift sei.
Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO setze ein Ereignis mit steuerlicher
Rückwirkung voraus, das in einer Rechtsprechungsänderung nicht erblickt werden
könne. Darüber hinaus wies der Beklagte darauf in, dass die Aufhebung oder Änderung
eines Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen grundsätzlich ausgeschlossen
sei, wenn den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran treffe, dass die
Tatsachen oder Beweismittel dem Finanzamt erst nachträglich bekannt würden.
Regelmäßig sei von einem groben Verschulden auszugehen, wenn eine im
Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang
bezogene Frage nicht beachtet worden sei. Ein grobes Verschulden des
Steuerpflichtigen werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Finanzamt seinen
Fürsorge- oder Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei.
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Die Kläger haben am 01.08.2005 Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im
Verwaltungsverfahren führen die Kläger aus, sie seien bei der Erstellung der
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 davon ausgegangen, dass keine
weiteren Angaben in der Anlage N zu machen gewesen seien. Es habe für sie zum
damaligen Zeitpunkt kein Anlass bestanden, die amtlichen Anleitungen zu lesen.
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Die Kläger erklären weiter, vor dem Ausfüllen der Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2002 seien bei ihnen nach der Lektüre der amtlichen Anleitung Zweifel darüber
entstanden, wie die Zeilen 25 ff. der Anlage N auszufüllen seien. Daraufhin hätten sie
sich die Elster-CD der Finanzverwaltung besorgt. Anfang 2005 hätten sie (die Kläger)
zufällig erfahren, dass Vorruhestandsleistungen und Werksrenten nicht zu einer
Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG führten. Bei der Erstellung der
Steuererklärungen hätten sie sich allenfalls noch vorstellen können, dass in Zeile 27
eine nicht in Zeile 26 erwähnte Tätigkeit einzutragen gewesen wäre. Sie wären dann
aber auf Grundlage der Bezugnahme in Zeile 25 der Anlage N auf aktive
Dienstverhältnisse davon ausgegangen, dass es sich dabei um ein aktives
Dienstverhältnis hätte handeln müssen. Im Formular deute nichts darauf hin, dass auch
ein nicht aktives, ruhendes Dienstverhältnis, wie es bei einem Vorruheständler vorliege,
in Zeile 27 zu nennen sein könnte. Da sich in dieser Hinsicht keine Fragen oder
Unsicherheiten ergeben hätten, habe kein Anlass bestanden, die Anleitungen zur
Steuererklärung oder einen Steuerberater heranzuziehen. Beim Beklagten
nachzufragen, hätte nach Ansicht der Kläger vorliegend nicht zu einer zutreffenden
Auskunft geführt, wie dessen Weigerung zeige, bei Kenntnis der Tatsachen im
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Nachstreitzeitraum (Jahre 2004 und 2005) den ungekürzten Vorwegabzug zu
gewähren.
Zudem sei es im Verlauf des Besteuerungsverfahrens nicht zu einer Änderung der
Rechtsprechung zum Vorwegabzug gekommen. Das Finanzgericht Niedersachsen sei
in einem Urteil vom 21.01.2003, 13 K 389/99, EFG 2003, 749 davon ausgegangen, dass
einen Geschäftsführer, dessen aktives Dienstverhältnis ausdrücklich in Zeile 26 genannt
werde und der über mehrere Jahre hinweg aus Unkenntnis keine ergänzenden
Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen in der Anlage N gemacht hatte, kein grobes
Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen treffe. Nach Ansicht der
Kläger hätte der Beklagte in den Streitjahren, bevor er den Vorwegabzug kürzte, mit
dem Kläger Rücksprache halten müssen. Anlass dafür hätte die Angabe im
Mantelbogen gegeben, dass der Kläger Vorruheständler bzw. Rentner war, zumal aus
der jeweiligen Lohnsteuerkarte zu entnehmen gewesen sei, dass keine steuerfreien
Zuschüsse zur Sozialversicherung gewährt worden seien.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19.05.2005 in der
Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2005 zu verpflichten, die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2003 unter Zugrundelegung des
ungekürzten Vorwegabzugs zu ändern.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte wiederholt zur Begründung sein Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren. Der Beklagte führt ergänzend aus, ihm sei erst nachträglich die
Tatsache bekannt geworden, dass keinerlei Zuschüsse zu
Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden. Er meint, den Klägern sei grobes
Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden vorzuwerfen, weil sie grob fahrlässig
keine ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen gemacht hätten. Außerdem
macht der Beklagte geltend, dass die Bestandskraft von Steuerbescheiden angesichts
der Komplexität der Steuererklärungsvordrucke nicht mehr gewährleistet sei, wenn §
173 AO auch bei entschuldbaren Rechtsirrtümern zur Anwendung käme. Diese
Konsequenz laufe dem Rechtsschutzbedürfnis des Staates zuwider.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 14.08.2008
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Einkommensteuerbescheide der Jahre
2000 bis 2003 dergestalt zu ändern, dass den Klägern ein ungekürzter Vorwegabzug
gewährt wird. Der Ablehnungsbescheid vom 19.05.2005 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 15.07.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in
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ihren Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung – FGO -). Die Kläger haben für den
Streitzeitraum keinen Anspruch auf die beantragte Änderung der
Einkommensteuerbescheide.
Es ist keine Regelung einschlägig, auf Grund derer die Kläger die begehrte Änderung
der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre verlangen könnten. Eine Änderung
der Einkommensteuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AO scheidet aus,
weil sämtliche Bescheide bereits bestandskräftig waren, als die Kläger den
Änderungsantrag stellten. Der letzte für die Streitjahre ergangene
Einkommensteuerbescheid, derjenige für das Jahr 2003, datiert vom 19.07.2004 und
wurde wie alle Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nicht durch Einspruch
angefochten. Der Änderungsantrag erfolgte erst im April 2005. Eine Änderung nach §
175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO kommt nicht in Betracht, weil es an einem Ereignis mit
steuerlicher Rückwirkung fehlt. Schließlich ist das Änderungsverlangen der Kläger
auch nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründet. Steuerbescheide sind nach § 173
Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich
bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein
grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen und Beweismittel erst nachträglich
bekannt werden. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Dem Beklagten
ist zwar nachträglich eine Tatsache bekannt geworden, die zu einer niedrigeren Steuer
führt. Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück
eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge,
Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (BFH v. 8.12.1998, IX R
14/97, BFH/NV 1999, 743; v. 09.08.1991, III R 24/87, BStBl. II 1992, 65; FG
Niedersachsen v. 21.01.2003, 13 K 389/99, EFG 2003, 749). Eine Tatsache wird
nachträglich bekannt, wenn sie das Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides noch
nicht kannte (BFH v. 13.09.2001, IV R 79/99, BStBl. II 2002, 2 m. w. N.). Die Kläger
hatten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2002 keine
ergänzenden Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen in der Anlage N gemacht. Der
Beklagte erlangte erst durch die Antragstellung der Kläger im April 2005, nach
Abschluss der Einkommensteuerveranlagungen, positive Kenntnis davon, dass für den
Kläger in den Streitjahren keine steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken-,
Pflege- Renten- oder Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG gezahlt
wurden. Da die Kläger auch unstreitig nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1
oder 2 EStG gehören, scheidet materiell-rechtlich eine Kürzung des Vorwegabzugs
nach § 10 Abs. 3 Satz 2 a EStG aus. Da die Steuerlast bei einem ungekürzten
Vorwegabzug niedriger ist als beim gekürzten Vorwegabzug, wirkt sich die Tatsache,
dass keine Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht wurde,
steuermindernd aus.
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Die Kläger trifft jedoch in Bezug auf alle Streitjahre ein grobes Verschulden am
nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache. Als grobes Verschulden im Sinne des §
173 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten. Die hier allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der
Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen
zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt
(BFH v. 19.12.2006, VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866 m.w.N.). Gemäß § 150 Abs. 2 Satz
1 AO sind die Angaben in der Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen zu
machen. Um die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können,
muss der Steuerpflichtige das Erklärungsformular und die amtlichen Anleitungen zur
Einkommensteuererklärung gewissenhaft durchlesen. Regelmäßig handelt grob
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fahrlässig, wer eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen
bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (vgl.
BFH v. 06.10.2004, X R 14/02, BFH/NV 2005, 156; v. 04.12.2006, VI B 87/06, BFH/NV
2007, 390; v. 19.12.2006, VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866). Beruht dagegen die
unvollständige Steuererklärung allein auf einem Rechtsirrtum infolge mangelnder
Kenntnisse steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen dann nicht als
grobes Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsirrtum subjektiv entschuldbar ist (BFH
v. 19.12.2006, VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866). Das kann insbesondere der Fall sein,
wenn unklare bzw. missverständlich formulierte Fragen in Erklärungsvordrucken nicht
beantwortet werden, etwa wenn ein Formular lediglich die gesetzliche Überschrift eines
Paragrafen des EStG wiederholt und sich damit begnügt, ohne weitere Erläuterungen zu
geben (vgl. FG Sachsen-Anhalt v. 09.09.1999, 2 K 120/99, wistra 2000, 199) oder wenn
das bloße Nichtverstehen einer Frage des Erklärungsformulars für den Fehler
ursächlich war und die Anordnung der Fragen auf dem Erklärungsvordruck ein falsches
Verständnis begünstigt (FG Niedersachsen v. 21.01.2003, 13 K 389/99, EFG 2003,
749). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht nach den Gesamtumständen
des Streitfalles die Überzeugung gewonnen, dass sich die Kläger bezüglich aller
Streitjahre grobes Verschulden entgegenhalten lassen müssen. Zwar haben die Kläger
nach ihrem eigenen Vortrag jedenfalls bei der Erstellung der
Einkommensteuererklärungen 2000 und 2001 nicht erkannt, dass sie in Zeile 27 der
Anlage N die Angabe zum ausgeübten Beruf im Mantelbogen noch einmal hätten
eintragen sollen. Bei gewissenhaftem Durchlesen der Zeilen 25 bis 30 der Anlage N
und der dazugehörigen Anleitungen hätte sich den Klägern aber aufdrängen müssen,
dass in Zeile 27 der Anlage N nicht nur aktiv ausgeübte Berufstätigkeiten einzutragen
waren. Insbesondere wird in dem Komplex „Ergänzende Angaben zu den
Vorsorgeaufwendungen“ in Zeile 30 der Anlage N abgefragt, ob Versorgungsbezüge
oder Altersrente bezogen wurde. Angesichts dessen hätte für die Kläger bei der
Erstellung der Einkommen-steuererklärungen ein besonderer Anlass bestanden, die
amtlichen Anleitungen bezüglich der Zeilen 25 bis 30 der Anlage N zu lesen. Das
haben sie nach eigenen Angaben zumindest bei der Erstellung der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 versäumt. Der Anleitungstext, der
beispielhaft weiterbeschäftigte Altersrentner und Werkspensionäre mit Altersrente
aufführt, ist für einen gewissenhaft und sorgfältig lesenden Steuerpflichtigen ein
eindeutiges Indiz dafür, dass das Nomen „Tätigkeit“, das im Gegensatz zum Ausdruck
„aktives Dienstverhältnis“ in Zeile 25 der Anlage N nicht zwangsläufig nur aktiv
ausgeübte Berufstätigkeiten bezeichnet. Dass die Anleitung den Begriff des
Vorruheständlers nicht ausdrücklich erwähnt, ändert an dieser Feststellung nichts. Bei
Einhaltung der zumutbaren und gebotenen Sorgfalt konnten die Kläger auch nicht
davon ausgehen, in Zeile 27 der Anlage N seien lediglich Ergänzungen bzw.
Detaillierungen zu den in Zeile 26 der Anlage N ankreuzbaren Aktivitäten einzutragen.
In Zeile 27 werden Praktikanten und Studenten als Beispiele aufgeführt. Dabei handelt
es sich um Personengruppen, die unschwer erkennbar keine Untergruppen zu den in
Zeile 26 aufgeführten Personengruppen bilden. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger
nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht zu dieser Schlussfolgerung
in der Lage gewesen wären, bestehen nicht. Der Kläger hat als promovierter Ingenieur
einen hohen Ausbildungsstand und ist damit generell in der Lage, komplexe logische
Probleme zu durchdringen. Die Kläger befanden sich auch nicht im Irrtum darüber, dass
im Streitzeitraum keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht bestand. In Zeile 29 des
Erklärungsvordrucks für die Anlage N wird ausdrücklich die Frage gestellt, ob im
Rahmen des vorgenannten Dienstverhältnisses bzw. der Tätigkeit steuerfreie
Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung
gezahlt wurden. Diese Frage ist für sich genommen auch für einen steuerlichen Laien,
der das Erklärungsformular gewissenhaft durchliest, klar und verständlich formuliert. Für
den erkennenden Senat sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Kläger eine unzutreffende Vorstellung davon gehabt hätten, welche Leistungen von
Arbeitgebern als steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse in Betracht kommen. Die
Bezugnahme der Frage in Zeile 29 mit dem Adjektiv „vorgenannt“ auf die Angaben in
den Zeilen 26 und 27 ist auch für einen steuerlichen Laien eindeutig. Soweit die Kläger
für den hypothetischen Fall, dass sie Zeile 27 zutreffend ausgefüllt hätten, vortragen, sie
hätten dann aber die Frage in Zeile 29 falsch angekreuzt, weil sie irrig geglaubt hätten,
diese Frage sei im Hinblick auf ein früheres Dienstverhältnis (und nicht auf das in Zeile
27 angegebene) zu beantworten, steht dies dem groben Verschulden der Kläger nicht
entgegen. Die Bezugnahme in Zeile 29 auf Zeile 27 ist eindeutig. Die beiden von den
Klägern angeführten Urteile (FG München v. 04.04.2001, 1 K 4220/99, EFG 2001, 888;
BFH v. 06.03.2003, XI R 31/01, BStBl. II 2004, 6) betreffen demgegenüber eine andere
Fragestellung. Sie thematisieren, welche Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG von
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 a EStG erfasst werden. Im Übrigen können sich die Kläger
auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten in den Jahren 2002 und 2003 davon
abgesehen, ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen zu machen, weil sie
bei ihrer selbst durchgeführten Steuerberechnung mit dem Elster-Programm keinen
Unterschied in der Höhe der zu entrichtenden Steuern hätten feststellen können. Die
Nichtbeantwortung einer ausdrücklich gestellten Frage im Steuererklärungsformular
begründet auch dann ein grobes Verschulden, wenn der Steuerpflichtige die
Beantwortung unterlässt, weil er irrtümlich glaubt, die unterlassenen Angaben hätten in
seinem Einzelfall keine Auswirkung (vgl. BFH v. 19.12.2006, VI R 59/02, BFH/NV 2007,
866; FG Düsseldorf v. 05.08.1997, 8 K 6376/96 E, EFG 1997, 1348). Angesichts dessen,
dass die Anleitungen zur Einkommensteuerklärung ausdrücklich Werkspensionäre mit
Altersrente nannten, hätte sich, gerade weil die Steuerberechnung keine unterschiedlich
hohe Steuer ergab, den Klägern aufdrängen müssen, dass für sie Anlass zur Einholung
fachlicher Hilfestellung bestand. Diesen Schritt haben die Kläger unterlassen. Das
grobe Verschulden des Steuerpflichtigen wird nicht durch mögliche Versäumnisse des
Finanzamts bei der Aufklärung des Sachverhalts ausgeschlossen. Bei der Würdigung
des Begriffs des groben Verschuldens hat das Verhalten des Finanzamts nach
ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn ein
Steuerpflichtiger eine Änderung der Steuerfestsetzung zu seinen Gunsten begehrt (BFH
v. 23.10.2002, III R 32/00, BFH/NV 2003, 442; v. 09.08.1991, III R 24/87, BStBl. II 1992,
65). Es kann daher im Streitfall dahinstehen, ob sich dem Beklagten die Überlegung
hätte aufdrängen müssen, dass angesichts der Berufsbezeichnung „Vorruheständler“
bzw. „Rentner“ möglicherweise ein ungekürzter Vorwegabzug zu gewähren war und er
eine entsprechende Rückfrage bei den Klägern hätte durchführen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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