Urteil des FG Münster vom 28.05.2009

FG Münster: vergleich, erbrecht, steuerrecht, erwerb, testament, nichte, abfindungssumme, bereicherung, tante, anerkennung

Finanzgericht Münster, 3 K 2617/07 Erb
Datum:
28.05.2009
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2617/07 Erb
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten, ob die im Rahmen eines Erbvergleichs an den Kläger
ausgezahlte Abfindung der Erbschaftsteuer unterliegt.
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Die am 11.04.2004 verstorbene Erblasserin war eine Tante des Klägers. Im Testament
vom 18.04.1986 hatte die Erblasserin den Kläger zum Alleinerben bestimmt und
Regelungen für ihre Nichte getroffen. Das Testament vom 25.01.1997 bestimmte
ebenfalls den Kläger zum Alleinerben, traf Regelungen für die Nichte sowie die
Anordnung weiterer Vermächtnisse. Durch ein "Mein letzter Wille" überschriebenes
Schriftstück vom 16.06.2002 bestimmte die Erblasserin, dass ihr Sparguthaben an Frau
O bzw. an Frau R fallen sollten. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopien der
letztwilligen Verfügungen in der Erbschaftsteuerakte Bezug genommen.
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Durch Beschluss des Amtsgerichts T vom 29.06.2005 wurde der Antrag des Klägers auf
Erteilung eines Erbscheins abgelehnt. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des
Beschlusses in der Erbschaftsteuerakte hingewiesen. Unter dem 21.11.2006 wurde ein
Erbschein an Frau R, geborene H, erteilt. In dem weiter bezüglich der Erbfolge zwischen
dem Kläger und Frau R geführten Rechtsstreit schlossen beide vor dem Landgericht T
einen Vergleich dahingehend, dass Frau R dem Kläger 45.000,- Euro zahlt und dieser
im Gegenzug keine Einwendungen mehr gegen die Wirksamkeit des Testaments vom
16.06.2002 und die sich daraus ergebende Erbenstellung der Frau R erhebt.
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Der Beklagte vertrat insoweit die Auffassung, dass die Abfindungszahlung, die der
Kläger von Frau R erhalten hatte, der Erbschaftsteuer unterliege. Er erließ
dementsprechend am 30.03.2007 einen Erbschaftsteuerbescheid. Zu den Einzelheiten
wird auf die Bescheidkopie in der Steuerakte Bezug genommen. Zur Berücksichtigung
weiterer erwerbsmindernder Kosten sowie von Steuerbefreiungen ergingen am
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23.04.2007 und am 30.04.2007 Änderungsbescheide, zu deren Einzelheiten auf die
Steuerakte Bezug genommen wird.
Mit Einspruch vom 25.04.2007 wandte sich der Kläger gegen die Steuerfestsetzungen
mit der Begründung, dass in seinem Fall eine Besteuerung ohne steuerlichen
Tatbestand durchgeführt werde. Er habe entgegen der Annahme des Beklagten keine
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Abfindung für den Verzicht auf ein Erbrecht erhalten. Vielmehr habe er darum gekämpft,
das Erbrecht zu erhalten, sei jedoch damit beim Amtsgericht nicht durchgedrungen. Im
Vergleich vor dem Landgericht habe er dann eine Abfindung dafür erhalten, dass er
gegenüber der Erbscheinserbin Frau R auf weitere Rechtsmittel verzichtet habe. Bei
dieser Sachlage sei aber keiner der Tatbestände des § 3 Erbschaftsteuergesetz
(ErbStG) erfüllt. Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom
05.06.2007 als unbegründet zurück. Unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die dem Kläger
gewährte Abfindungszahlung als Erwerb durch Erbanfall zu besteuern sei. So könne
auch ein anfechtbares Testament Ausgangspunkt für einen Vergleich über das Erbrecht
sein.
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Mit seiner Klage vom 21.06.2007 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung der
Erbschaftsteuerfestsetzung weiter. Der Kläger verweist nochmals darauf, dass er keine
irgendwie geartete Rechtsstellung nach seiner Tante erlangt habe. Die vom Beklagten
in Bezug genommene Rechtsprechung betreffe nicht seinen Fall, da sie Sachverhalte
betreffe, in denen sich Miterben bei unklaren Testamenten vergleichsweise
auseinandergesetzt hätten. Dann stehe nämlich fest, dass das, was die Miterben
erlangten, vom Erblasser komme. So sei es in seinem Fall aber gerade nicht, da er die
Zahlung von Frau R erhalten habe, die damit eine lästige Rechtsposition beseitigt habe.
Im Übrigen sei die Begründung eines Erbrechtes im Vergleichswege nicht möglich. Ein
sogenannter Erbvergleich könne nur unter tatsächlichen Erben vorkommen. Außerdem
müsse bei einem Streit zwischen zwei Erbprätendenten das Finanzamt
eigenverantwortlich den wahren Erben ermitteln.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Erbschaftsteuerbescheide vom 30.03.2007, 23.04.2007 und 30.04.2007 in der
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2007 aufzuheben,
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hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.
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Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 11.12.2008
erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins (Bl. 59 der
Gerichtsakte) Bezug genommen.
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Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Erbschaftsteuerbescheide
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1
FGO. Der Beklagte hat zu Recht die an den Kläger geleistete Abfindungszahlung der
Erbschaftsteuer gemäß § 3 ErbStG unterworfen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers geht der Senat davon aus, dass der Kläger die
Abfindung durch Erbanfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erworben hat. Es ist
zutreffend, dass § 3 ErbStG die Abfindungszahlung an einen weichenden potentiellen
Erben im Rahmen eines Erbprätendentenstreites nicht ausdrücklich nennt. Jedoch
schließt sich der erkennende Senat im Wege der Auslegung des Begriffs "Erwerb von
Todes wegen durch Erbanfall" der vom Reichsfinanzhof (RFH) übernommenen
ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an, nach der ein Erbvergleich
der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. RFH vom 30.01.1919, II A 14/18, RFHE 1,
1; vom 14.07.1938, III e 24/38, Reichssteuerblatt 1938, 857; BFH, Urteile vom
11.10.1957, III 139/56, BStBl. III 1957, 447; vom 01.02.1961, II 269/58, BStBl. III 1961,
133; vom 24.07.1972, III R 35/70, BStBl. II 1972, 886, vom 06.12.2000, II R 28/98,
BFH/NV 2001, 601). Dem ist auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung für den Fall
des Erbprätendentenvergleichs gefolgt (vgl. Urteil des FG München vom 08.10.1997, 4
K 1455/94, EFG 1998, 489; so auch Troll/Gebel/Jülicher Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz Kommentar Rz. 80 – 82 zu § 3 ErbStG; Moench Erbschaft- und
Schenkungsteuer Kommentar Rz 50 zu § 3 ErbStG; Kapp/Ebeling Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz Kommentar Rz 56 zu § 3 ErbStG; Georg Crezelius, FR
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2000, 613; a. A. Benne, FR 2004, 1102). Diese Rechtsprechung beruht hinsichtlich des
Erbprätendentenvergleichs auf der Überlegung, dass eine Abfindungssumme mit
Rücksicht auf ein behauptetes Erbrecht gefordert und zugestanden und die
Anerkennung des anderen als Alleinerben nur unter der Voraussetzung der materiellen
gänzlichen oder teilweisen Befriedigung des behaupteten Erbanspruchs
ausgesprochen wurde (vgl. Urteil des RFH in RFHE 1, 1). Das Akzeptieren der
Abfindungssumme und die Anerkennung des Vergleichspartners als Alleinerbe
rechtfertigt es nach Auffassung des Senats, die Abfindungszahlung als Bereicherung
aus dem Nachlass und damit als Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr.
1 ErbStG anzusehen. Dies gilt gerade auch für den vorliegenden Fall, weil der Kläger,
wäre die Unwirksamkeit des Testaments vom 16.06.2002 festgestellt worden, die
Erbenstellung aufgrund des Testaments aus dem Jahr 1997 erlangt hätte. Die
Argumentation des Klägers greift deshalb zu kurz, wenn er darauf hinweist, er habe eine
Erbenstellung zu keinem Zeitpunkt erlangt. Vielmehr hat er aufgrund des Testaments
aus 1997 das Erbscheinsverfahren als Antragsteller betrieben (vgl. Beschluss des
Amtsgerichts T vom 29.06.2005 in dem Verfahren 13 VI 224/04 in der Steuerakte). Dass
der Vergleich letztendlich nicht in der Gestalt erfolgte, dass sowohl der Kläger als auch
Frau R sich gegenseitig als Miterben anerkannten, sondern diese Stellung allein Frau R
zufiel, kann nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen, die
Abfindungszahlung nicht der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Ansonsten unterläge es
dem Gestaltungswillen der Erbprätendenten, Teile des Nachlasses von der
Besteuerung auszunehmen.
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Das vom Kläger gegen diese Argumentation ins Feld geführte Analogieverbot im
Steuerrecht greift demgegenüber nicht durch. Entgegen der vom Kläger vertretenen
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Auffassung ist ein striktes Analogieverbot für das Steuerrecht weder eindeutig normiert
noch aus der Gesamtsystematik zwingend abzuleiten. Auf die Ausführungen bei der
Tipke/Lang, Steuerrecht, 19. Auflage 2008 unter Rzn 58 ff. wird insoweit hingewiesen.
Darüber hinaus orientiert sich das gefundene Auslegungsergebnis am Gesetzeszweck,
die vom Erblasser herrührende Bereicherung vollständig zu erfassen, und wird vom
Wortlaut der Norm umfasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revisionszulassung erfolgt zur Fortbildung des Rechts, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
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