Urteil des FG Münster vom 20.03.2003

FG Münster (Einzelfirma, Anerkennung, Gehalt, Fabrik, Genehmigung, Rechtsnatur, Versorgung, Sicherheitsleistung, Gesellschafter, Betrug)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 7 K 1725/00 E
20.03.2003
Finanzgericht Münster
7. Senat
Urteil
7 K 1725/00 E
Die Einkommensteuerbescheide 1997 vom 01.07.1999 und 1998 vom
20.04.2000 werden der Urteilsbegründung entsprechend geändert.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Berechnung der Steuern wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 70 v.H. den Klägern und zu 30 v.H.
dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die
Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist, ob Zahlungen des Klägers (Kl.) an dessen Mutter als Sonderausgaben
(dauerende Last) zu berücksichtigen sind.
Die Kl. sind Eheleute, die in den Streitjahren 1997 und 1998 zur Einkommensteuer (ESt)
zusammen veranlagt wurden.
Am 29.12.1973 schloss der Kl. mit seiner Mutter einen notariellen "Übertragsvertrag". Darin
übertrug die Mutter den Betrieb "U-fabrik P" nebst dazugehörenden Grundbesitz auf den Kl.
Dieser verpflichtete sich zur Zahlung einer lebenslänglichen, monatlichen Grundrente von
2.000 DM, fällig zum jeweils 1. eines jeden Monats. Die Grundrente sollte sich bei einer
Abweichung des Lebenshaltungskostenindex für die privaten Haushalte um mehr als 10 %
erhöhen oder vermindern, § 7 des Vertrages. Nach § 8 des Vertrages hatte der Kl. ferner
eine Umsatzrente von 3 % des jährlichen Umsatzes zu zahlen. Sollte die Umsatzrente
einen Bilanzgewinn von 25 % übersteigen, sollte nur ein Betrag in Höhe dieses
Bilanzgewinns ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Bilanzgewinns sollte die
Grundrente dem Gewinn hinzugerechnet werden. Auch die zu erwartende Umsatzrente war
in monatlichen Teilbeträgen zu begleichen; der Restbetrag sollte spätestens 3 Monate
nach Jahresabschluss, also spätestens am 31.03. eines jeden Jahres fällig sein. Wegen
der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vertragsurkunde vom 29.12.1973 Bezug
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genommen. Eine Genehmigung der Wertsicherungsklausel durch die Landeszentralbank
liegt nicht vor.
Seit dem 01.01.1981 verpachtete die Einzelfirma P das bewegliche Anlagevermögen im
Wege einer Betriebsaufspaltung an die P U-fabrik GmbH (GmbH).
Im Rahmen der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1997 machten die Kl. Zahlungen an die
Mutter in Höhe von 76.852 DM als dauernde Last geltend. Der Jahresumsatz der Firma P
betrug in diesem Jahr 4.758.544,25 DM. Der Gesamtgewinn betrug 307.411,58 DM
(Gewinn Betriebsunternehmen: 140.705 DM + Gewinn Besitzunternehmen: 6.705 DM +
Gehalt Gesellschafter-Geschäftsführer: 160.000 DM).
Bei der Ermittlung der zu zahlenden Rente durch die Kl. wurde die Grundrente dem Gewinn
nicht hinzugerechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zu der ESt-Erklärung
verwiesen.
Mit Bescheid vom 15.12.1998 setzte der Bekl. die ESt 1997 auf 25.694 DM fest. Der
Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung und wegen verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen teilweise vorläufig gemäß
§ 165 Abs. 1 AO.
Weitere Ermittlungen des Beklagten (Bekl.) zu der geltend gemachten Zahlung ergaben
u.a., dass der errechnete Betrag von 76.852,90 DM wie folgt an die Mutter entrichtet worden
war: Außer der Zahlung der Grundrente von 24.000 DM war am 26.11.1998 eine
Abschlusszahlung von 41.948,57 DM erfolgt . Desweiteren waren die ESt-Schulden für
1996 und 1997 in Höhe von insgesamt 6.019,13 DM sowie Krankenversicherungsbeiträge
für 1996 und 1997 in Höhe von jeweils 2.355,60 DM beglichen worden.
Außerdem stellte der Bekl. fest, dass für die Berechnung der Unterhaltszahlungen in den
Vorjahren (1995 und 1996) Verrechnungen des Bilanzgewinns mit Verlusten aus weiteren
Vorjahren durchgeführt worden waren.
Der Bekl. erkannte daraufhin die Zahlungen an die Mutter mangels tatsächlicher
Durchführung des Vertrages nicht mehr als dauernde Last an und setzte mit Bescheid vom
01.07.1999 die ESt 1997 auf 55.010 DM fest.
Im Streitjahr 1998 machten die Kl. Zahlungen an die Mutter in Höhe von 109.178 DM als
dauernde Last geltend. Für die Ermittlung dieses Betrages ergaben sich die folgenden
Werte : Gesamtumsatz: 5.133.182 DM, Gesamtgewinn: 412.711,54 DM (GmbH: 227.575,72
DM, Einzelfirma: 25.135,82 DM und Gesellschafter-Geschäftsführergehalt: 160.000 DM).
Entgegen der Ermittlung der Unterhaltsrente in den Vorjahren rechneten die Kl. die
Grundrente in Höhe von 24.000 DM dem Gesamtgewinn hinzu und errechneten daraus den
zu zahlenden Betrag in Höhe von 25 %. Neben der Grundrente wurden für die Mutter
Versicherungsbeiträge i.H.v. 2.683,90 DM sowie ESt-Vorauszahlungen i.H.v. 2.868 DM
übernommen. Am 06.12. 1999 erfolgte eine Abschlusszahlung von 81.616 DM, die eine 5
%ige Verzinsung von 1.990,19 DM beinhaltete.
Der Bekl. erkannte auch diese Zahlungen nicht als Sonderausgaben an und setzte mit
Bescheid vom 20.04.2000 die ESt 1998 auf 57.820 DM fest.
Die Kl. legten gegen beide ESt-Bescheide Einsprüche ein, die ohne Erfolg blieben
(Einspruchsentscheidungen - EE - vom 21.02.2002 und 06.04.2001).
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Dagegen haben die Kl. Klagen erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 06.08.2001
gemäß § 73 Finanzgerichtsordnung (FGO) miteinander verbunden hat.
Zur Begründung tragen die Kl. vor, dass nach ihrer Ansicht die Zahlungen in den
Streitjahren der vertraglichen Vereinbarung entsprochen hätten. Aus der Formulierung des
Vertrages gehe eindeutig hervor, dass die Grundrente vorab den Vertrag zu mindern
gehabt habe. Da die Abschlusszahlung auch innerhalb von drei Monaten nach Erstellung
der Bilanzen erfolgt sei, sei auch die Dreimonatsfrist für § 8 des Vertrages eingehalten
worden.
Die Kl. beantragen,
den ESt-Bescheid 1997 vom 11.07.1999 in Gestalt der EE vom 21.02.2000 und den
ESt-Bescheid 1998 vom 20.04.2000 in Gestalt der EE vom 06.04.2001 insoweit zu ändern,
dass die Altenteilsleistungen wie in den Steuererklärungen beantragt als dauernde Last
berücksichtigt werden.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der Versorgungsvertrag mangels tatsächlicher Durchführung
steuerlich nicht anzuerkennen sei. So sei dem Vertrag nicht zu entnehmen, dass bei der
Berechnung der gewinnbezogenen Höchstbeträge Verluste aus den Vorjahren in Abzug
gebracht werden könnten, was aber in den Jahren 1995 und 1996 geschehen sei. Auch die
von den Parteien praktizierte Zahlungsweise entspreche nicht dem Vereinbarten, weil
monatliche Teilbeträge zu entrichten gewesen seien und der Restbetrag jeweils zum 31.03.
des Jahres hätte gezahlt werden müssen. Im Streitfall sei dagegen außer der Grundrente
kein monatlicher Teilbetrag gezahlt worden; die Restzahlungen seien erst im November
bzw. Dezember und damit nach dem Stichtag 31.03. vorgenommen worden. Aus der
unterschiedlichen Handhabung der Errechnung der zu zahlenden Beträge ergebe sich
auch, dass willkürliche Leistungen vorlägen, die steuerlich nicht anzuerkennen seien, auch
wenn die Zahlungen später vertragsgerecht wieder aufgenommen würden.
Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 24.01.2001
erörtert. Auf das Terminsprotokoll wird verwiesen.
Der Senat hat am 20.03.2002 mündlich verhandelt. Wegen des Ergebnisses wird auf das
Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zum Teil begründet.
Die angefochtenen Steuerbescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kl. in
ihren Rechten, als die vereinbarte und tatsächlich gezahlte Grundrente von monatlich 2.000
DM nicht als dauernde Last anerkannt wurde. Die Nichtberücksichtigung der darüber
hinaus geltend gemachten Zahlungen ist dagegen nicht zu beanstanden, sodass die Klage
diesbezüglich unbegründet ist.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) sind als Sonderausgaben
abziehbar, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden
Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die bei der
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Veranlagung außer Betracht bleiben.
Als Leistungen auf Grund besonderer Verpflichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a
EStG werden von der ständigen Rechtsprechung solche Zahlungen angesehen, die auf
einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge beruhen (BFH-Beschluss vom 05.07.1990, GrS 4-6/89,
BStBl. II 1990, 847; BFH-Beschluss vom 15.07.1991, GrS 1/90, BStBl. II 1992, 78 und BFH-
Urteil vom 31.08.1994, X R 44/93, BStBl. II 1996, 676).
Der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Vertrag vom 29.12.1973 stellt nach Ansicht des
Senats einen Vermögensübergabevertrag im Sinne der angeführten BFH-Rechtsprechung
dar. Er enthält nämlich wesentliche Elemente des zivilrechtlichen Instituts des
Altensteilsvertrages. Aus den Vereinbarungen kann die für einen Übergabevertrag
charakteristische Intention entnommen werden, existenzsicherndes Vermögen, nämlich die
U-fabrik P, mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge auf die nächste Generation zu
übertragen. Gleichzeitig behielt die Mutter des Kl. sich durch die Vereinbarung der
monatlichen Grundrente Erträge des übertragenen Vermögens zur eigenen Versorgung
vor. Auch wenn es an der für einen Altenteilsvertrag typischen Verpflichtung zur
Übernahme von Krankheitskosten oder gar der Erbringung persönlicher Pflegeleistungen
oder sonstiger Dienste für die Mutter fehlt, ist der Vertrag den landesrechtlich geregelten
Altenteils- oder Vermögensübergabeverträge zumindest ähnlich. Das Hauptmerkmal eines
solchen Vertrages, nämlich die Übertragung eines Betriebes oder Hofes gegen
Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermögenserträge (vgl. dazu BFH-Urteil vom
15.07.1992 X R 165/90, BStBl. II 1992, 1020) liegt dem Vertrag eindeutig zu Grunde.
Die für die Abgrenzung zur Leibrente erforderliche Abänderbarkeit der Leistungen (vgl.
dazu BFH-Beschluss BStBl. II 1992, 78) ergibt sich auch ohne konkrete Bezugnahme auf
die Vorschrift des § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) aus der Rechtsnatur des Vertrages. Bei
einem auch zivilrechtlich typischen Versorgungsvertrag ist die Abänderbarkeit der
Versorgungsleistungen immanenter Vertragsinhalt, der die Rechtsnatur des Vertrages prägt
(BFH-Urteile vom 11.03.1992 X R 141/88, BStBl. II 1992, 499; vom 27.08.1997 X R 54/94,
BStBl. II 1997, 813 und vom 16.03.1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12).
Entgegen der Auffassung des Bekl. ist der Vertrag auch steuerlich anzuerkennen, soweit es
um den Abzug der Grundrente geht.
Die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen setzt voraus,
dass diese zivilrechtlich wirksam sind und einem Fremdvergleich standhalten. Dazu ist
erforderlich, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig vereinbart sind
und dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 07.05.1996
IX R 69/94, BStBl. II 1997, 196 m. w. N.).
Der Übertragsvertrag vom 29.12.1973 ist zivilrechtlich wirksam. Zwar fehlt es an der gem. §
3 Währungsgesetz vorgeschriebenen Genehmigung der Landeszentralbank für die in § 7
vereinbarte Wertsicherungsklausel. Jedoch führt die Unwirksamkeit dieses Vertragsteils
gem. § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zur Unwirksamkeit des gesamten
Rechtsgeschäfts.
Hinsichtlich der vereinbarten Grundrente ist der Vertrag auch tatsächlich durchgeführt
worden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und deckt sich mit den vom Gericht
getroffenen Feststellungen für das Streitjahr 1998. Die Kl. haben im Klageverfahren einen
Kontoauszug eingereicht, aus dem sich ergibt, dass auf das Konto der Mutter monatlich per
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Dauerauftrag 2.000 DM überwiesen worden sind.
Die tatsächliche Durchführung des Vertrages hinsichtlich der zusätzlichen Umsatzrente
konnte vom Gericht dagegen nicht festgestellt werden.
Nach § 8 des Vertrages hat der Kl. an seine Mutter eine Umsatzrente von 3 % des
jährlichen Umsatzes zu zahlen, der allerdings auf einen Betrag von 25 % des
Gesamtgewinns begrenzt ist. Bei der Berechnung des Bilanzgewinns ist nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 8 Satz 2 des Vertrages die Grundrente dem Gewinn
hinzuzurechnen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in dem Vertrag der Gewinn des
übertragenen Einzelunternehmens zur Bezugsgröße gemacht worden war, während
inzwischen das Einzelunternehmen im Wege einer Betriebsaufspaltung im Besitz- und
Betriebsunternehmen aufgespalten worden ist. Der Senat hält es daher für gerechtfertigt,
den Gesamtgewinn durch Addition der Gewinne des Betriebs- und des
Besitzunternehmens zu ermitteln und das Geschäftsführergehalt des Kl. hinzurechnen, da
dieses in den übertragenen Einzelunternehmen den Gewinn nicht gemindert hätte. Somit
ergeben sich folgende Vergleichsgrößen:
1997:
a) Jahresumsatz: 4.758.544,25 DM x 3 % = 142.756,33 DM
b) Gewinn: GmbH: 140.705,80 DM, Einzelfirma: 6.705,78 DM, Gehalt: 160.000 DM,
insgesamt also 307.411,58 DM.
Dem Gesamtgewinn war die Grundrente in Höhe von 24.000 DM hinzurechnen, sodass
sich ein Betrag von 331.411,58 DM ergibt, davon 25 % = 82.852,90 DM.
Folglich war an die Mutter in 1997 ein Betrag von 82.852,90 DM zu entrichten.
1998:
a) Jahresumsatz: 5.133.182,01 DM
b) Gewinn: GmbH: 227.575,72 DM, Einzelfirma: 25.135,82 DM, Gehalt: 160.000 DM,
insgesamt also 412.711,54 DM.
Unter Hinzurechnung der Grundrente ergibt sich ein Betrag von 436.711,54 DM, davon 25
% = 109.177,88 DM.
Für 1998 war daher ein Gesamtbetrag von 109.177,88 DM an die Mutter zu zahlen.
Für 1997 blieben schon die tatsächlich geltend gemachten Zahlungen von 76.852,90 DM
hinter dem geschuldeten Betrag zurück, sodass bereits von daher von einer
ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht die Rede sein kann. Die von den Kl. vertretene
Auffassung, dass die Grundrente bei der Berechnung des Gesamtgewinns nicht dem
Gewinn hinzuzurechnen sei, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Satz 2 und
findet auch sonst im Vertrag keine Stütze. Dass die Grundrente den Gewinn nach dem Sinn
des Vertrages vorab mindern sollte ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch die Grundrente
ist Bestandteil der vom Kl. persönlich zu erbringenden Gegenleistung, sodass eine
betriebliche Berücksichtigung von vornherein ausscheidet. Außerdem ist die Grundrente in
§ 8 Abs. 2 des Vertrages bereits in der Gestalt berücksichtigt, dass sie auf die zu zahlende
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Umsatzrente anzurechnen ist.
Neben der nicht vertragsgemäßen Durchführung der vorgegebenen Zahlungspflichten
haben die Kl. auch die vereinbarten Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten. So wurde nicht
beachtet, dass die zusätzliche Umsatzrente in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten war,
§ 8 Abs. 3 des Übergabevertrages. Neben der Abschlusszahlung sind für 1997 lediglich
ESt-Schulden der Mutter für die Jahre 1996 und 1997 bezahlt und
Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 1996 und 1997 entrichtet worden. Diese
Handhabung kann einer monatlichen Vorauszahlung nicht gleichgestellt werden. Dazu ist
zudem zu beachten, dass die ESt-Zahlung für 1997 frühestens im Jahr 1998 beglichen sein
worden können, sodass die geschuldeten Zahlungen für die Mutter diesbezüglich nicht
einmal im betreffenden Jahr erfolgt sind. Gleiches gilt hinsichtlich der
Versicherungsbeiträge für 1996, die eben in 1996 und nicht in 1997 fällig gewesen sein
dürften.
Auch für das Jahr 1998 wurde lediglich die Grundrente monatlich überwiesen, während die
betragsmäßig weit höhere Umsatzrente im Wesentlichen in einem Betrag erst Ende 1999
gezahlt wurde. Die Übernahme von Versicherungsbeiträgen und Steuerschulden war
dagegen nicht geschuldet.
Die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Erbringung monatlicher Teilbeträge stellt nach
Ansicht des Senats auch eine wesentliche Abweichung vom Vertrag dar. Dies ergibt sich
schon aus der Höhe der zu entrichtenden Beträge. Für 1997 hätten sich neben der
Grundrente monatliche Teilbeträge i.H.v. ca 4.900 DM und für 1998 i.H.v. ca 7.000 DM
ergeben. Unter fremden Dritten wäre ein Verzicht auf Vorauszahlungen in dieser
Größenordnung nicht denkbar.
Des Weiteren sind die Schlusszahlungen erst im November 1998 (für 1997) und im
Dezember 1999 (für 1998) erfolgt. Auch diese Handhabung weicht von der vertraglichen
Vereinbarung ab, nach der der Restbetrag spätestens am 31.03. des Folgejahres zu
erfolgen hatte. Gerade aus der eindeutigen Festlegung eines bestimmten Termins
(spätestens am 31.03.) ergibt sich, dass dieser Passus von den Vetragsparteien nicht als
"drei Monate nach Erstellen des Jahresabschlusses" verstanden worden sein kann.
Folge der nicht vertragsgerechten Durchführung dieses Vertragsteils ist, dass diese
Zahlungen auch nicht als dauernde Last berücksichtigt werden können.
Die steuerliche Anerkennung der an die Mutter gezahlten Grundrente bei gleichzeitiger
Versagung der Anerkennung der übrigen Zahlungen hält der Senat aus folgenden Gründen
für gerechtfertigt:
Bei dem Übertragsvertrag vom 29.12.1973 handelt es sich zwar um ein einheitliches
Vertragsverhältnis, welches im Regelfall hinsichtlich seiner steuerlichen Anerkennung
einheitlich zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.1993 X R 4/92, BFH/NV 1993, 717).
Allerdings hat der BFH auch eine getrennte Beurteilung von einzelnen Vertragselementen
zugelassen (BFH-Urteil vom 18.03.1980 VIII R 69/78, BStBl. II 1980, 501).
Im Streitfall triffft der Übertragsvertrag in den §§ 1 bis 7 die für einen Vermögensübergabe-
bzw. Altenteilsvertrag typischen Regelungen, nämlich das im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge frühzeitig der Betrieb als existenzsichernde
Wirtschaftseinheit auf die nachfolgende Generation übertragen wird. Durch die Zahlung der
Grundrente in Höhe von monatlich 2.000 DM behielt sich die vormalige Betriebsinhaberin
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einen Teil der bisher von ihr erwirtschafteten Erträge zur Sicherung ihres Unterhalts vor.
Die Regelungen in §§ 8 ff. des Vertrages sind für einen Versorgungsvertrag dagegen
untypisch. Es wird eine zusätzliche Rente vereinbart, die sich am Umsatz bzw. am
Bilanzgewinn des übertragenen Betriebes orientiert. Die Mutter der Klin. erhält damit de
facto Leistungen, die eher der eines stillen Gesellschafters entsprechen. Ein Bezug zum
Unterhalts- bzw. Versorgungsbedürfnis der Mutter ist dabei nicht zu erkennen.
Auch die Art und Weise der tatsächlichen Handhabung des Vertrages spricht nach Ansicht
des Senats dafür, hinsichtlich des einheitlichen Vertragswerkes und trotz der von den
Parteien gewählten Formulierung "einheitliche Rente" in § 8 eine differenzierende
Bewertung vorzunehmen.
Nach den Feststellungen des Senats ist lediglich die monatliche Grundrente tatsächlich zu
Beginn eines jeden Monats per Dauerauftrag an die Mutter überwiesen worden. Die
zusätzlichen Leistungen, die laut Vertrag auch monatlich im Voraus geschuldet waren, sind
dagegen - soweit ersichtlich - im Wesentlichen jeweils in einer Abschlusszahlung erst
gegen Ende des Folgejahres entrichtet worden. Dies lässt den Schluss zu, dass die Mutter
für ihren Lebensunterhalt nicht auf diese zusätzlichen monatlichen Leistungen angewiesen
war. Ihre Bedürfnisse konnten vielmehr durch die Zahlung der Grundrente gedeckt werden,
zumal sie - wie die Kl. auf Nachfrage mitgeteilt haben - über eine eigene Rentenversorgung
verfügte. Waren die zusätzlichen Leistungen der Kl. aber nicht zum Lebensunterhalt
erforderlich, waren sie auch nicht Element des eigentlichen Versorgungsvertrages.
Versorgungsverträge machen die vom Begünstigten zu erbringende Leistung nämlich
allein vom Versorgungsbedürfnis des Übertragenen abhängig und nicht vom Wert des
übertragenen Wirtschaftsgutes oder anderen Elementen.
Da die Versorgung der Vermögensübergeberin durch die Entrichtung der monatlichen
Grundrente und die eigene Rente gedeckt war, stellten die zusätzlichen Leistungen auch
keine Unterhaltsleistungen dar. Ein Abzug nach § 33 a EStG scheidet damit ebenfalls aus.
Vielmehr handelt es sich insoweit um nicht abzugsfähige Zuwendungen an die Mutter.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 151, 155 FGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.