Urteil des FG Münster vom 24.04.2007

FG Münster: arbeitslosenhilfe, ausländer, aufenthaltserlaubnis, integration, arbeitsmarkt, erwerbstätigkeit, abkommen, arbeitslosigkeit, beendigung, kreis

Finanzgericht Münster, 15 K 3830/04 Kg
Datum:
24.04.2007
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3830/04 Kg
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Kindergeld(Kg)-Gewährung, die
einem geduldeten Ausländer bewilligt worden war, für den Zeitraum des Bezugs von
Arbeitslosenhilfe und die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Kg für die Monate
August und September 2003.
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Der Kläger (Kl.) ist makedonischer Staatsangehöriger und war seit 1991 im Inland bei
verschiedenen Firmen nichtselbständig beschäftigt. Von Mai 2002 bis 25. März 2003
und ab 29. Juli 2003 war er arbeitslos. Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit erhielt er vom
03. Mai 2002 bis zum 25. März 2003 und ab dem 02. August 2003 Geldlei- stungen vom
Arbeitsamt, wobei er ab August 2003 Arbeitslosenhilfe bezog. Die ab 29. Juli 2003
eingetretene Arbeitslosigkeit beruhte laut Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers S
GmbH vom 25. Juli 2003 auf einer einvernehmlichen Beendigung zum 28. Juli 2003 des
mit dem Kl. eingegangenen Arbeitsverhältnisses.
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Laut Schreiben des Kreises L vom 16. Februar 2000 verfügte der Kl. gemeinsam mit
seiner Ehefrau und seinen Kindern ab März 2000 und laut Schreiben seines
Prozessvertreters vom 17.10.2003 über eine im Oktober 2003 nach dem
Ausländergesetz 1990 (AuslG) erteilte Aufenthaltsbefugnis. Ausweislich seines in der
mündlichen Verhandlung vom 24.04.2007 vorgelegten Passes besaß der Kl. seit dem
13.01.2004 eine Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG und seit dem 12.12.2005 eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
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Der Kl. bezog für seine Kinder B, geboren am 13.01.1984, L, geboren am 28.02.1987,
und J, geboren am 01.06.1991, spätestens ab Oktober 2002 Kg. Durch Bescheid vom
11.11.2003 hob die Familienkasse B rückwirkend ab August 2003 die Kg-Gewährung
für alle Kinder auf und forderte vom Kl. für August und September 2003 gezahltes Kg
von 924 € mit der Begründung zurück, einem Ausländer stehe ein Anspruch auf Kg nur
dann zu, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 AuslG oder einer
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dann zu, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 AuslG oder einer
Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG sei. Gegen den Bescheid legte der Kl.
erfolglos Einspruch ein. Laut Abvermerk gab die beklagte Arbeitsagentur (AA) ihre
Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.06.2004 am 14.06.2004 mit einfachem Brief zur
Post auf.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 15.07.2004. Als Begründung trägt der Kl. vor, ihm
stehe aufgrund des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens ein Anspruch auf Kg zu,
da er nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Firma S als Arbeitsuchender dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe und sich noch heute um Arbeit bemühe.
Seine Ehefrau beziehe ab März 2004 Kg für die Kinder.
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Der Kl. beantragt,
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den Kg-Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid
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vom 11.11.2003 in der Fassung der EE vom 11.06.2004 auf-
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zuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kl. Kg für
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die Zeit von August 2003 bis Februar 2004 für seine drei
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Kinder zu bewilligen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Einem aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Ausländer stehe weder nach
dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen noch nach den gesetzlichen
Bestimmungen ein Anspruch auf Kg für den Zeitraum zu, in dem er Arbeitslosenhilfe und
kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Kg-Aufhebungs und -Rückforderungsbescheid vom 11.11.2003 in der Fassung der
EE vom 11.06.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten und der
Kl. hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Kg für die Zeit von August 2003 bis
Februar 2004, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 101 FGO.
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Zutreffend hat die AA angenommen, dass einem Ausländer, der sich aufgrund einer
Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG bzw. aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nach §
25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält, weder nach dem deutsch-jugoslawischen
Sozialabkommen noch nach dem EStG ein Anspruch auf Kg für den Zeitraum zusteht, in
dem er Arbeitslosenhilfe bezogen hat.
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I.) Der Kl. hat keinen Anspruch auf Kg nach dem Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom
30.09.1974 (BGBl II 1975, 389). Zwar ist das Abkommen auch auf Staatsangehörige der
Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, d.h. im
Streitfall auch auf makedonische Staatsangehörige anzuwenden. Nach der
Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 08.10.2001, VI B 138/01, in BStBl II 2002,
480; Beschluss vom 19.06.2002, VIII B 147/01, in BFH/NV 2002, 1555; Beschluss vom
09.07.2003, VIII B 98/03, in BFH/NV 2003, 1423) hat aber ein Bezieher von
Arbeitslosenhilfe keinen Anspruch auf Kg nach diesem Abkommen. Nach dessen Art.
28 unterfallen dem persönlichen Regelungsbereich des Abkommens nur solche
Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder Krankengeld oder nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld bezogen haben, wobei die
sachliche Beschränkung der Kg-Gewährung auf als Arbeitnehmer tätige Personen oder
ihnen gleichgestellte Personenkreise nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
verstößt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, BFH-Internetseite und
juris). Wie auch der Kl. eingeräumt hat, hat er die im Abkommen niedergelegten
Bezugsvoraussetzungen im Zeitraum von August 2003 bis einschließlich Februar 2004
nicht erfüllt.
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II.) Dem Kl. steht kein Anspruch auf Gewährung von Kg nach § 62 Abs. 2 EStG in der
Fassung des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern
wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 –
AuslAnsprG - BGBl I 2006, 2915 -- im folgenden § 62 Abs. 2 EStG -- zu.
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Nach § 62 Abs. 2 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt, dann Kg, wenn er sich
mindestens drei Jahre rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
darüber hinaus im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, Elternzeit in Anspruch
nimmt oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
bezieht.
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Zwar hielt sich der Kl. Anfang August 2003 schon mindestens drei Jahre aufgrund der
ihm vom Kreis L mit Wirkung ab März 2000 nach § 30 AuslG erteilten
Aufenthaltsbefugnis gestattet bzw. geduldet im Bundesgebiet auf. Wie andere nach dem
AuslG erteilte Aufenthaltstitel ist die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG in § 62 Abs.
2 EStG nicht ausdrücklich aufgeführt. Der Senat ist aber in Übereinstimmung mit der
vom FG Düsseldorf (Urteil vom 23.02.2007, 10 K 2661/04 Kg, in EFG 2007, 605; vgl.
auch BFH-Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O.) vertretenen Gesetzesauslegung
der Auffassung, dass § 62 Abs. 2 EStG in verfassungskonformer Auslegung auch auf
nach dem AuslG begründete Aufenthaltstitel anzuwenden ist, auch wenn der
Gesetzgeber in § 52 Abs. 61 a EStG keine dahingehende Regelung ausdrücklich
getroffen hat. Die Lücke ist in der Weise zu schließen, dass § 62 Abs. 2 EStG in der
Fassung des AuslAnsprG auf einen Aufenthaltstitel nach dem AuslG anzuwenden ist,
wenn er zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt wurde und sowohl der Titel als auch
die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung unmittelbar verlängert werden
konnten. Nach diesen Grundsätzen ist die dem Kl. nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilte
Aufenthaltserlaubnis mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
vergleichbar. Die dem Kl. nach § 30 Abs. 3 AuslG erteilte Befugnis galt nach § 101 Abs.
2 AufenthG auch nach dessen In-Kraft-Treten fort und wurde mit Wirkung vom
12.12.2005 in eine Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG umgewandelt. Wenn
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auch durch zeitweilige Arbeitslosigkeit unterbrochen, war der Kl. bereits ab Oktober
1991 im Bundesgebiet in verschiedenen sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen nichtselbständig tätig und übte seinen jeweiligen Beruf auf
der Grundlage einer ihm erteilten Arbeitserlaubnis aus.
Dem Kl. steht aber gleichwohl kein Kg zu, weil er von August 2003 bis Februar 2004
weder erwerbstätig war noch Elternzeit in Anspruch genommen hat. Er bezog auch
keine "laufenden Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch". Zwar lässt
der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig erkennen, welche Gesetzesfassung des SGB III im
Rahmen des § 62 Abs. 2 EStG anzuwenden ist. Nach Auffassung des Senats bezieht
sich die Gesetzesformulierung in § 62 Abs. 2 EStG nur auf solche laufenden
Geldleistungen, auf deren Gewährung nach der im Zeitpunkt des Erlasses des
AuslAnsprG geltenden Gesetzesfassung des SGB III, d.h. nach den Vorschriften des Art.
1 des Gesetzes vom 24.03.1997 (BGBl I 1997, 594) in der Fassung des Art. 7 des
Gesetzes vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2814) ein Anspruch bestand. Mit anderen
Worten: "laufende Geldleistungen im Sinne des SGB III" umfassen nicht solche
Leistungen, deren Gewährung aufgrund der im Zeitraum August 2003 bis Februar 2004
geltenden Gesetzesfassung des SGB III beansprucht werden konnte, so dass Ausländer
aufgrund der Neuregelung des EStG durch das AuslAnsprG kein Kg für die Zeiträume
zusteht, in denen sie aus welchen Gründen auch immer keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen konnten oder nachgegangen sind und Geldleistungen mit
Sozialhilfecharakter bezogen haben. Wie das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom
23.01.2007 (10 K 3095/06 Kg, in EFG 2007
,
vom 15.03.2007 (III R 93/03, a.a.O.) hervorgehoben haben, wollte der Gesetzgeber des
AuslAnsprG mit der Neufassung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EStG Ausländern nur in
einem eingeschränkten Umfang Kg gewähren, nämlich nur dann, wenn sie sich auf
Dauer in Deutschland aufhalten und bezüglich ihrer Familien eine langfristige
Integration in der Bundesrepublik erreichbar erscheint. Als Beurteilungsmaßstab für die
erforderliche Prognose, ob die Zielvorgabe der Integration in der Bundesrepublik
verwirklicht werden kann, erschien dem Gesetzgeber des AuslAnsprG allein die Art des
Aufenthaltstitels als ungeeignet. Denn das BVerfG hatte in seinem Beschluss vom
06.07.2004 (1 BvL 4/97, in BVerfGE 111, 160 = BFH/NV 2005, Beilage 2, Seite 114)
betreffend die Regelung in § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
des Art. 5 des Gesetzes vom 21.12.1993 (BGBl I 1993, 2353) die Zielsetzung des
Gesetzgebers, keine Familienleistungen für ausländische Staatsangehörige
vorzusehen, die sich voraussichtlich nicht auf Dauer in der Bundesrepublik aufhalten,
zwar nicht beanstandet, es aber für ungeeignet erachtet, dieses Ziel an Hand der
Unterscheidung nach der Art des Aufenthaltstitels zu verwirklichen. Der Gesetzgeber
des AuslAnsprG sah daraufhin als sinnvollen Anknüpfungspunkt die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit an, weil eine Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt eine Perspektive
für einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik bietet. Soweit nicht
erwerbstätige Ausländer Geldleistungen empfangen, die nicht auf einer
sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, die ein Indiz für eine Integration in den
Arbeitsmarkt darstellt, beruhen, können diese Personen weder im Wege der
Gesetzesauslegung noch der Rechtsfortbildung in den Kreis der Anspruchsberechtigten
im Sinne des § 62 Abs. 2 EStG einbezogen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken
gegen diese Art der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung nach
Personenkreisen bestehen nicht, weil ihm im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit
für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein großer Gestaltungsspielraum
zusteht und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG es nicht verbietet, eine
Differenzierung danach vorzunehmen, ob der Anspruchssteller eine Gewähr für seine
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und seiner Familie dauerhafte Integration in die Bundesrepublik bietet.
Nach der gemäß Art. 7 des Gesetzes vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2814) geltenden
Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 24.03.1997 (BGBl I 1997, 594) gewährt das SGB
III in seiner in § 117 niedergelegten Regelung ausschließlich einen Anspruch auf
Gewährung einer Lohnersatzleistung, d.h. auf Zahlung von Arbeitslosengeld I. Das SGB
III in der Fassung des Gesetzes vom 07.12.2006 (a.a.O.) gewährt hingegen keinen
Anspruch auf Gewährung von Geldleistungen wie Arbeitslosenhilfe oder von
Arbeitslosengeld II. Ab 01.01.2005 besteht ein Anspruch auf Gewährung von
Arbeitslosengeld II nach § 19 Sozialgesetzbuch II (SGB II) in der Fassung des Gesetzes
vom 24.12.2003 (BGBl I 2003, 2954), nachdem der Gesetzgeber die Regelung über die
Gewährung von Arbeitslosenhilfe gemäß § 190 SGB III in der Fassung des Gesetzes
vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2848) durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl I
2003, 2954) dahingehend abgeändert hat, dass nach § 190 Abs. 3 SGB IIII in der
Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl I 2003, 2954) Arbeitslosenhilfe längstens
bis zum 31.12.2004 bewilligt werden durfte. Nach § 19 SGB II gewährtes
Arbeitslosengeld II ist seinem Charakter nach vergleichbar mit der dem Kl. im Zeitraum
von August 2003 bis Februar 2004 nach § 190 Abs. 1 SGB III in der Fassung des
Gesetzes vom 24.03.1997 (BGBl I 1997, 594) gewährten Arbeitslosenhilfe. Hingegen ist
Arbeitslosengeld II nicht vergleichbar mit dem nach § 117 SGB III in der Fassung des
Art. 7 des Gesetzes vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2814) gewährten Arbeitslosengeld I.
Dem Arbeitslosengeld II im Sinne des § 19 SGB II wie auch der Arbeitslosenhilfe im
Sinne des § 190 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Gesetzesfassung ist
gemeinsam, dass sie ihrem Charakter nach Sozialhilfeleistungen darstellen, die
wesentlich aus Steuermitteln finanziert werden. Bezog - wie im Streitfall der Kl. - ein
Ausländer Arbeitslosehilfe und stellte er mit dem Bezug dieser Sozialhilfeleistung
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie sicher, so steht ihm nach dem Willen
des Gesetzgebers des AuslAnsprG gerade deshalb kein Kg zu, weil er keine Gewähr für
die dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt und in deren Folge in die Bundesrepublik
bietet. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kl. erst recht kein Kg zu,
weil er durch die einvernehmliche Beendigung seines mit der Firma S GmbH
eingegangenen Arbeitsverhältnisses die nachfolgende Arbeitslosigkeit sowie den
anschließenden Bezug von Arbeitslosenhilfe zumindest mitbewirkt und damit Zweifel an
seiner dauerhaften Integration in die Bundesrepublik verursacht hat.
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III.) Dem Kl. steht nach § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Zuwanderungsge-setzes
vom 30.07.2004 (BGBl I 2004, 1950) kein Kg zu, weil diese Regelung nach § 52 Abs. 61
a EStG in der Fassung des Gesetzes vom 30.07.2004 (BGBl I 2004, 1950) erstmalig für
den Veranlagungszeitraum, d.h. für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden ist.
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IV.) Schließlich steht dem Kl. nach § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Gesetzes vom
20.06.2002 (BGBl I 2002, 1946) kein Kg zu. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der
Fassung dieses Gesetzes, dass nach § 52 Abs. 61 a EStG in der Fassung von Art. 11
Nr. 16 in Verbindung mit Art. 15 des Gesetzes vom 20.06.2002 (BGBl I 2002, 1946)
erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden ist, hat ein Ausländer nur
dann Anspruch auf Kg, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder
Aufenthaltserlaubnis ist. Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom
14.08.1997, VI B 43/97, in BFH/NV 1998, 169) besteht nach dieser Gesetzesfassung
des § 62 Abs. 2 EStG kein Anspruch auf Kg, wenn der Ausländer weder eine
Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 15 AuslG noch eine Aufenthaltsberechtigung im
Sinne des § 27 AuslG hat (vgl. BFH Beschluss vom 01.12.1997, VI B 147/97, in BFH/NV
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1998, 696; FG Münster, Urteil vom 16.11.2004, 14 K 1288/01, in EFG 2005, 716),
sondern nur über eine Aufenthaltsbefugnis im Sinne des § 30 AuslG verfügt. Der
aufenthaltsrechtliche Status des Kl. beruhte im Zeitraum von August 2003 bis Februar
2004 aber gerade nicht auf einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 15 AuslG bzw.
einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 27 AuslG, sondern auf einer für die
begehrte Gewährung von Kg schädlichen Aufenthaltsbefugnis im Sinne des § 30 AuslG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
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