Urteil des FG Münster vom 19.06.2002

FG Münster (Wohnung, Berufliche Tätigkeit, Warenlager, Einkünfte, Beschränkung, Verfahrenskosten, Reisender, Verfügung, Bestandteil, Steuer)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 5 K 5074/99 E
19.06.2002
Finanzgericht Münster
5. Senat
Urteil
5 K 5074/99 E
Die Klage wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden den Klägern auferlegt.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist, ob Aufwendungen für einen sog. "Ausstellungsraum "- neben den Kosten für ein
typisches häusliches Arbeitszimmer - in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten (WK) bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) abgesetzt werden können.
Der Kläger (Kl.), der mit der Klägerin (Klin.) zur Einkommensteuer (ESt)
zusammenveranlagt wird, war im Streitjahr bei einem Marketing-Unternehmen, das die
Produkte mehrerer Möbelhersteller vermarktete, als Reisender angestellt und bezog als
solcher Einkünfte aus nsA. Nach seinen Angaben nutzte er in seinem angemieteten
Einfamilienhaus zwei in verschiedenen Geschossen gelegene Räume für berufliche
Zwecke, nämlich im Obergeschoss ein sog. "Arbeitszimmer" und im Erdgeschoss einen
sog. "Ausstellungsraum" mit einer Nutzfläche von ca. 18 qm. Für Büro-, Telefon-, Telefax-
und Portokosten und für die Kosten des "Ausstellungsraums" erhielt er als Teil seines
Bruttoarbeitslohns eine monatliche Pauschale von 1.200 DM.
Mit ihrer ESt-Erklärung machten die Kl. u. a. Aufwendungen für die beiden Räume in Höhe
von je 1.842,75 DM (insgesamt 3.685,50 DM) als WK bei den Einkünften aus nsA geltend.
Dem folgte der Beklagte (Bekl.) nicht, sondern berücksichtigte die Kosten für beide Räume
nur mit insgesamt 2.400 DM (ESt-Bescheid 1997 vom 17.6.1999). Hiergegen haben die Kl.
nach Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens (Einspruchsentscheidung - EE
- vom 30.7.1999) frist- und formgerecht Anfechtungsklage erhoben, die sie wie folgt
begründen:
Eine Kürzung auf 2.400 DM sei gesetzlich nur für ein häusliches Arbeitszimmer, nicht aber
für einen Ausstellungsraum vorgesehen. Dieser habe eher den Charakter eines
Warenlagers. Der Kl. habe den Raum als Vorführraum genutzt, in dem er seinen Kunden
Artikel des Verkaufsprogramms der von seinem Arbeitgeber betreuten Möbelhersteller
präsentiert habe.
Die Kl. beantragen,
unter Änderung des ESt-Bescheides 1997 vom 17.6.1999 in Gestalt der EE vom
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30.7.1999 einen weiteren Betrag von 1.286 DM als WK steuermindernd zu berücksichtigen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfweise, die Revision zuzulassen.
Er trägt vor:
Die Gesamtaufwendungen für die streitbefangenen Räume könnten nur bis zu 2.400
DM/Jahr abgezogen werden, da es sich auch bei dem sog. "Ausstellungsraum" um ein
häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Gesetzes handele und die Räume nicht den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Kl. als Reisender
bildeten. Unter einem "häuslichen Arbeitszimmer" sei ein zur Wohnung gehörender, vom
übrigen Wohnbereich abgetrennter Raum zu verstehen, der ausschließlich oder nahezu
ausschließlich zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken genutzt wird. Entscheidend sei
die unmittelbare räumliche Nähe der beruflich veranlassten Aufwendungen zur steuerlich
unbeachtlichen Privatsphäre des Stpfl. Sogar ein Lagerraum falle unter die für ein
"häusliches Arbeitszimmer" geltende Abzugsbeschränkung. Auch mehrere Räume könnten
als ein "häusliches Arbeitszimmer" anzusehen sein. Alle diese Merkmale weise der sog.
"Ausstellungsraum" des Kl. auf. Der Raum sei selbst dann ein "häusliches Arbeitszimmer"
im Sinne des Gesetzes, wenn man als zusätzliches Merkmal verlange, dass der Stpfl. in
dem fraglichen Raum eine Tätigkeit ausführe. Denn der Kl. sei in dem Raum tätig, indem er
dort Kunden Produkte vorführe. Durch diese Tätigkeit unterscheide sich der Raum zugleich
von einem bloßen Warenlager.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nicht begründet.
Die Kl. werden durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Dieser
ist rechtmäßig.
Die Gesamtaufwendungen für die beiden in Rede stehenden Räume unterliegen der für ein
häusliches Arbeitszimmer geltenden gesetzlichen Abzugsbeschränkung.
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes
in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 (EStG 1997)
dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer die Einkünfte grundsätzlich nicht
mindern. Dies gilt nur dann nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des
Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt
oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG 1997). In
diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt; die
Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 in
Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG 1997). Ob im Streitfall die genannten Voraussetzungen für
den Abzug der Aufwendungen für die streitbefangenen Räume dem Grunde nach
vorliegen, kann der Senat wegen des Verböserungsverbots (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO)
offen lassen. Jedenfalls greift die Beschränkung des WK-Abzugs auf 2.400 DM/Jahr ein,
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weil die Räume insgesamt als "häusliches Arbeitszimmer" anzusehen sind und sie
unstreitig nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Kl. bilden.
Ob ein zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzter Raum, der sich in der
Wohnung des Stpfl. oder ihrer Nähe befindet, der Abzugsbeschränkung für ein häusliches
Arbeitszimmer unterfällt, lässt sich nicht generell, sondern nur auf Grund einer
Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.9.1999 VI R 74/98, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil II,
2000, 7 zu einem Büro- oder Praxisraum). Nach dem Zweck der Vorschrift ist unter einem
"häuslichen Arbeitszimmer" jedenfalls ein Raum zu verstehen, der - wie im Streitfall -
räumlich eng in die Wohnung des Stpfl. eingebunden ist, dieser ihren privaten Charakter
belässt und in dem der Stpfl. betriebliche oder berufliche Aktivitäten entfaltet. Denn die
gesetzliche Regelung verfolgt den erkennbaren Zweck, den steuerlichen Abzug von
Aufwendungen, die - wie Kosten für Räume innerhalb einer Wohnung - eine Berührung mit
der privaten Lebensführung des Stpfl. aufweisen oder in einer Sphäre anfallen, die sich
einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung oder Finanzgerichte entziehen, dem
Grunde nach zu beschränken und dem Umfange nach auf ein angemessenes Maß zu
begrenzen (vgl. BFH-Urteile vom 27.9.1996 VI R 47/96, BStBl. II 1997, 68; 21.11.1997 VI R
4/97, BStBl. II 1998, 351; VI R 74/98). Dieser Zweck umfasst - unabhängig von Art und
Umfang der Nutzung im Einzelnen - jeden betrieblich oder beruflich genutzten Raum, der
räumlich in die Wohnung des Stpfl. eingebunden ist, ohne dieser den privaten Charakter zu
nehmen (vgl. BFH VI R 74/98). Gelegentlicher Publikumsverkehr entzieht den Raum der
Einbindung in die private Sphäre noch nicht (vgl. BFH VI R 74/98). Diese Merkmale weist
der sog. "Ausstellungsraum" des Kl. auf.
Der im Erdgeschoss des Wohnhauses liegende Raum war - ebenso wie das sog.
"Arbeitszimmer" - ein räumlich nicht abgetrennter Bestandteil der Wohnung der Kl.
Anhaltspunkte dafür, dass die berufliche Nutzung des Raumes seine Einbindung in die
private Sphäre der Wohnung entzog, ergeben sich weder aus dem Klagevortrag noch aus
dem sonstigen Akteninhalt. Der Kl. nutzte den sog. "Ausstellungsraum" nach eigenem
Vortrag lediglich als Vorführraum, in dem er Kunden Artikel seines Verkaufprogramms
präsentierte. Eine solche Nutzung ist nicht so intensiv, dass der private Charakter der
gesamten Wohnung oder des Raumes beseitigt wird.
Ohne Bedeutung für die Entscheidung ist die von den Beteiligten angeschnittene Frage, ob
auch ein betrieblich oder beruflich genutzter Raum, in dem der Stpfl. - wie in einem
Warenlager - keine oder nahezu keine Aktivitäten entfaltet, die Merkmale eines
"Arbeitszimmers" tragen kann. Denn nach seinem eigenen Vortrag nutzte der Kl. den sog.
"Ausstellungsraum" nicht als bloßes Warenlager, sondern als Vorführraum, d. h. zur aktiven
Präsentation von Artikeln der von seinem Arbeitgeber betreuten Möbelhersteller gegenüber
Kunden. Das ist eine Tätigkeit, die für eine Qualifizierung des Raumes als "Arbeitszimmer"
ausreicht. Denn nach dem Gesetzeszweck kommt es auf Art und Umfang der betrieblichen
oder beruflichen Aktivitäten nicht an, solange nur die Einbindung des Raumes in die private
Sphäre der Wohnung gewahrt bleibt.
Die Verfahrenskosten sind gemäß § 135 Abs. 1 FGO den Kl. als den unterliegenden
Beteiligten aufzuerlegen.
Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil nicht zu, weil die in § 115 Abs. 2 FGO
genannten Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH. Dieser hat
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bereits entschieden, dass sich die Frage, ob ein zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken
genutzter Raum, der sich in der Wohnung des Stpfl. oder ihrer Nähe befindet, der
Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer unterfällt, nicht generell, sondern
nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden lässt
(vgl. BFH VI R 74/98).
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes nach
der sich aus dem Klageantrag für die Kl. ergebenden finanziellen Bedeutung der Sache zu
bemessen. Diese entspricht der Höhe der streitigen Steuer.