Urteil des FG Münster vom 21.09.2000

FG Münster (Beendigung, Sparkasse, Einspruch, Gesellschafter, Einkünfte, Kredit, Abgabenordnung, Bürgschaftserklärung, Rückgriffsanspruch, Akte)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 14 K 3157/96 F
21.09.2000
Finanzgericht Münster
14. Senat
Urteil
14 K 3157/96 F
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.
Tatbestand:
Strittig ist bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1994, ob das
Finanzamt (FA) verpflichtet ist, weitere Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.
Der Kläger (Kl.) ist von Beruf Arzt. Er gründete zusammen mit dem Architekten M. die
*************************************(****GmbH), an der er und M. jeweils zu 50% beteiligt
waren. Diese GmbH wurde später Komplementärin der ****GmbH &Co. KG. An der KG sind
der Kl. wie seine damalige Ehefrau und weitere Personen als Kommanditist beteiligt.
Der Kl. und M. gaben verschiedenen Banken für Kredite an die GmbH und die KG
Bürgschaften. So gab der Kl. unter dem 07.09.1989 der Sparkasse *****************eine
Bürgschaft bis zu 70.000 DM für die Schulden der GmbH. Unter dem 29.11.1989 und dem
13.06.1990 gab er derselben Bank Bürgschaften für Schulden der KG über 70.000 und
50.000 DM (Bl. 12 - 14 FG). Unter dem 31.03.1994 gab die ******** Bank dem Kl. und M.
einen Kredit über insgesamt 172.000 DM, mit dem diese die Verbindlichkeiten der GmbH
bei der **********Bank ablösten (Bl. 17 FG).
Die Klägerin (Klin.) erhielt zusammen mit M. von der Sparkasse *****************am
11.10.1991 ein Darlehen für die KG (Bl. 19 FG) über 50.000 DM. Im Innenverhältnis will der
Kl. davon 6.000 DM wieder übernommen haben. Die Sparkasse *****************trat am
22.02.1994 an den Kl. heran und kündigte seine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft an.
Später verzichtete sie auf 40.000 DM. Der Konkurs über das Vermögen der GmbH und der
KG wurde am 30.04.1994 eröffnet. Die *********Bank gab dem Kl. und M. am 31.03.1994
den besagten Kredit über 172.000 DM zur Ablösung der Verbindlichkeiten der GmbH. Sie
hatte offensichtlich auch Bürgschaftserklärungen des Kl. und M. aus früherer Zeit.
Da für die KG keine Steuererklärung abgegeben wurden, schätzte das FA mit Bescheid
unter Vorbehalt der Nachprüfung vom 03.03.1995 den Gewinn auf 0 DM. Es wies für alle
Feststellungsbeteiligten einen Anteil am Gewinn und Verlust von 0 DM aus.
Am 23.05.1995 beantragte der Kl., den Feststellungsbescheid dahin zu ändern, daß ihm
Sonderberiebsausgaben i.H.v. 163.496,29 DM zugewiesen würden. Diesen Antrag
erweiterte er später um 86.000 DM. Das FA lehnte den Antrag am 23.11.1995 ab. Die
Besteuerungsgrundlagen seien geschätzt worden, die Schätzung umfasse auch die
Sonderbetriebsausgaben. Der hiergegen eingelegte Einspruch war insoweit erfolgreich, als
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das FA für den Kl. als Sonderbetriebsausgaben 13.496 DM - es handelt sich um Zinsen -
ansetzte. Im übrigen wies es den Einspruch zurück. Es erließ dabei eine
Einspruchsentscheidung (EE), die nach ihrem Rubrum allein auf den Kl., nicht auch auf die
Klin., seiner damaligen Ehefrau, lautet. In der Sache führte es im wesentlichen aus, die
Leistungen des Kl. an die KG seien einer Rückstellung in einer Sonderbilanz nicht
zugänglich. Es handele sich um Einlagen. Das Wertloswerden von Ersatzforderungen
wirke sich erst im Zeitpunkt der Beendigung seiner Gesellschafterstellung aus. Erst, wenn
sich die Gesellschafter auseinandersetzten, könnten sich Ausgleichsansprüche
untereinander ergeben. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Mit der Klage bringen die Kl. vor, ihre Leistungen seien als Sonderbetriebsausgaben zu
berücksichtigen. Der Rückgriffsanspruch sei weniger wert als die zu passivierende
Position. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens sei die aktivierte Rückgriffsforderung
wertlos geworden. Wenn sich das FA auf den Standpunkt stelle, die Inanspruchnahme aus
den Bürgschaften sei erst in dem Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft realisiert, so
müsse dem entgegen gehalten werden, das BFH-Urteil vom 19.01.1993 VIII R 128/84
(Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1993, 594) sei dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt
nicht vergleichbar, denn dort sei dem Bürgen Sicherungseigentum an Maschinen
eingeräumt worden. Das weiterhin vom FA angeführte Urteil des BFH vom 14.12.1995 IV R
106/94 (BStBl. II 1996, 226) behandele ebenfalls nicht den anstehenden Streitgegenstand.
Eine Bürgschaftserklärung sei auch dort nicht abgegeben worden.
Die Kl. beantragen,
weitere Sonderbetriebsausgaben festzustellen, nämlich für den Kl. 255.496,29 DM (Bl.
6 FG-Akte) und für die Klin. 44.000 DM;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
Klageabweisung.
Es wiederholt seine Ansicht, daß die Wertlosigkeit von Rückgriffsansprüchen erst bei
Beendigung der Gesellschaft berücksichtigt werden könnten.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen können keinen Erfolg haben.
Die geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben können nicht berücksichtigt werden,
denn eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ist nicht abgegeben
worden. Eine solche Erklärung war aufgrund von § 181 Abgabenordnung (AO) abzugeben.
Die Sonderbetriebsausgaben gehören zu den Angaben, die in einer solchen Erklärung zu
machen sind. Sie sind nämlich Umstände, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO gesondert
festzustellen sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, ist das FA berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen
insgesamt zu schätzen. Es ist nicht verpflichtet, einzelnen Sonderbetriebsausgaben
nachzugehen, ohne feststellen zu können, wie hoch positive Einkünfte derselben die
Sonderbetriebsausgaben geltend machenden Gesellschafter sind.
Ein Anlaß, die Revision zuzulassen bestand nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.