Urteil des FG Münster vom 08.03.2002

FG Münster: einkünfte, buchführung, lebenshaltungskosten, gesellschafter, einzelrichter, taxi, geschäftsführer, entziehen, gleichbehandlung, rechtssicherheit

Finanzgericht Münster, 14 K 4884/01 G,U,F
Datum:
08.03.2002
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4884/01 G,U,F
Tenor:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Es ist zu entscheiden, ob die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zutreffend geschätzt
worden sind (§ 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 162
Abgabenordnung (AO)).
2
Die Klägerin (Klin.) eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt ein
Taxigewerbe. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4
Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Ihre Gesellschafter sind mit einem Anteil i.H.v.
jeweils 50 v.H. (H.B.) und (B.R.). Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 12.12.1991
bewirtschaftet jeder der beiden Gesellschafter seine eigene Taxe.
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Im Rahmen einer im Jahr 1997 bei der Klin. für die Streitjahre 1992 bis 1995
durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) stellte der Beklagte (Bekl.) - das Finanzamt (FA) -
fest, dass nicht alle Betriebseinnahmen erfasst und keine täglichen Kassenberichte
erstellt worden waren. Der Kassenbestand war nicht täglich errechnet und abgeglichen
worden. Die Tageseinnahmen waren lediglich summarisch aufgezeichnet und dann
monatlich zusammen gestellt worden. Die Bp verwarf die Buchführung als nicht
ordnungsmäßig. Sie schätzte die Gewinne des Gesellschafters H.B. aus
Gewerbebetrieb für das Streitjahr 1992 mit Hilfe einer Vermögenszuwachsrechnung und
für die Streitjahre 1993 bis 1995 mit Hilfe einer Geldverkehrsrechnung wie folgt:
4
1992
Vermögenszuwachs
36.632,73
./. Zinsen
4.579,47
+ Lebenshaltungskosten
24.000,00
Gewinn
56.053,26
5
Gewinn bisher
16.050,00
./. Unterstützung für Lebenshaltungskosten
5.000,00
Gewinnerhöhung
35.000,00
1993
1994
1995
Barentnahmen
21.270,00 12.002,00 16.530,00
Lebenshaltungskosten
24.000,00 24.000,00 24.000,00
Einzahlungen auf Konten
20.000,00 6.300,00
2.000,00
Bareinlage
0,00
13.000,00 0,00
Fehlbeträge
22.730,00 31.298,00 9.470,00
Gewinn
35.902,00 43.290,00 24.035,00
Gewinn bisher
13.172,00 11.992,00 14.565,00
./. Unterstützung für Lebenshaltungskosten
5.000,00
5.000,00
5.000,00
Gewinnerhöhung
17.000,00 26.000,00 0,00
Die Bp ermittelte folgende Einkünfte des Gesellschafters H.B. aus Kapitalvermögen
(KapV):
6
1992
1993
1994
1995
Zinsen
4.579,00
7.766,00
8.245,00
6.317,00
./. Freibeträge
700,00
6.100,00
6.100,00
6.100,00
Einkünfte
3.879,00
1.666,00
2.145,00
217,00
7
Die Bp schätzte die Gewinne des Gesellschafters B.R. aus Gewerbebetrieb für die
Streitjahre 1993 bis 1995 mit Hilfe einer Nachkalkulation wie folgt:
8
1993
1994
1995
Fahrleistung
80.000,00
80.000,00
80.000,00
DM
DM
DM
Umsatz netto
108.241,00
110.196,00
110.356,00
Umsatz netto bisher
38.573,00
37.703,00
22.713,00
Umsatzerhöhung netto
69.668,00
72.493,00
87.643,00
+ 7 v.H. Umsatzsteuer (USt)
4.876,76
5.074,51
6.135,01
Gewinnerhöhung
74.544,76
77.567,51
93.778,01
9
(wegen der Einzelheiten s. den Bp-Bericht vom 24.11.1997).
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Entsprechend den Feststellungen der Bp erließ der Bekl. die jeweils nach § 173 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Gewinnfeststellungs (F)-Bescheide für 1992 bis 1995
jeweils vom 19.01.1998, die jeweils nach § 164 Abs. 2 AO geänderten USt-Bescheide
für 1992 bis 1995 jeweils vom 09.02.1998 und die jeweils nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 AO geänderten Gewerbesteuer (GewSt)-Messbescheide für 1992 bis 1995 vom
20.01.1998 (Bescheide für 1993 bis 1995) und vom 28.01.1998 (Bescheid für 1992). Die
Einsprüche blieben erfolglos.
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Im Klageverfahren verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Der Bekl. habe die
Besteuerungsgrundlagen zu hoch geschätzt. Die Rahmenbedingungen des
Bundesverbandes für Personenverkehr seien weit überschritten worden. Die variablen
Kosten seien nicht abgerechnet worden. H.B. habe mit seiner Lebensgefährtin im Haus
seiner Mutter gewohnt und sei von letzterer finanziell unterstützt worden. Die Einkünfe
des H.B. aus KapV seien in dessen ESt-Erklärungen zu erfassen. B.R. sei
hauptberuflich als Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. GmbH tätig gewesen und
habe das Taxi-Gewerbe nebenberuflich betrieben.
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Die Klin. beantragt,
13
ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit der von der Betriebsprüfung in
ihrem Bericht vom 24.11.1997 durchgeführten Schätzungen (insbesondere
seien keine Leerfahrten, keine Privatfahrten, keine variablen Kosten
berücksichtigt worden) einzuholen.
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Sie beantragt weiter,
15
unter Aufhebung der F-Bescheide 1992 - 1995, der USt-Bescheide 1992 -
1995 und der GewSt-Messbescheide 1992-1995 in Gestalt der
Einspruchsentscheidungen jeweils vom 30.07.2001 ihren Gewinn aus
Gewerbebetrieb und ihre ermäßigt zu versteuernden Umsätze um 7.500 DM in
1992, um 13.400 DM in 1993, um 15.200 DM in 1994 und um 10.000 DM in
1995 zu erhöhen, keine Einkünfte des Gesellschafters H.B. aus KapV
festzustellen.
16
Der Bekl. beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten verwiesen.
19
Nachdem den Beteiligten eine Äußerung zu der Frage der Übertragung der Sache auf
den Einzelrichter anheim gestellt worden war, hat der Senat mit den Beschlüssen
jeweils vom 08.11.2001 die Entscheidung der Rechtsstreite dem Einzelrichter
übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung (FGO)).
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Mit Beschluss vom 12.02.2002 hat der erkennende Richter die Verfahren - 14 K 4884/01
F - wegen F 1992 - 1995, - 14 K 4885/01 U - wegen USt 1992 - 1995 und - 14 K 4886/01
G - wegen GewSt-Messbeträgen 1992 - 1995 zu gemeinsamer Verhandlung und
Entscheidung verbunden.
21
Der erkennende Richter hat in dieser Sache am 08.03.2002 verhandelt. Auf die
Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
23
Die Klagen sind nicht begründet.
24
Der Bekl. hat die Einkünfte aus Gewerbetrieb und aus KapV und die Umsätze in den
angefochtenen Bescheiden in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt.
25
So weit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen
kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 AO). Zu schätzen ist u.a. insbesondere
dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die
Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen wegen fehlender sachlicher Richtigkeit der
Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 158 AO). § 96
Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO gibt dem FG eine eigene Schätzungsbefugnis.
26
Im Streitfall kann die Buchführung der Klin. der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt
werden. Die sog. Kassensturzfähigkeit war im Betrieb der Klin. nicht gewährleistet. Nach
§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO sind die Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich
aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es jederzeit
möglich ist, den Kassen-Sollbestand laut Aufzeichnungen mit dem Kassen-Istbestand
zu vergleichen (stdg.Rspr.; BFH, Urteil vom 12.09.1990 I R 122/85 BFH/NV 1991, 573
m.w.N). Nach den Feststellungen der Bp war dies anhand der Aufzeichnungen der Klin.
nicht möglich. Es wurden keine täglichen Kassenberichte erstellt. Zudem führte die Klin.
keine Unterlagen über
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Arbeitszeitnachweise (mit den entsprechenden Namen der Fahrer sowie Beginn und
Ende der täglichen Fahrten und Pausen),
28
Fahrberichte, Fahrtenbücher (Einzelaufzeichnungen über tägliche Fahrten)
29
Taxameterzettel oder
30
Tagesabrechnungen der jeweiligen Fahrer mit den Abrechnungen ihrer Einnahmen
(und ggf. Provisionen)
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oder bewahrte diese Unterlagen nicht auf. Die Klin. verstieß somit gegen die
Buchführungsvorschrift des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.
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Die Buchführung war auch sachlich nicht richtig, da die Klin. - wie die Bp festgestellt hat
- nicht alle Betriebseinnahmen erfasst hat.
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Da nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO zunächst der Steuerpflichtige gefordert ist,
ausreichende Aufklärung zu geben, Auskünfte zu erteilen und seine
Mitwirkungspflichten zu erfüllen, kann sich im Streitfall die Klin. dem nicht durch einen
Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke der Ermittlung
ihrer Gewinne in den Streitjahren entziehen. Hinzu kommt, dass es Aufgabe der
Sachverständigen ist, fehlende Sachkenntnis der Richter zu ersetzen, nicht aber dem
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Gericht die Ermittlung des zu begutachtenden Sachverhalts abzunehmen und dass das
FG eine eigene Schätzungsbefugnis hat (stdg. Rspr., BFH, Beschluss vom 19.09.2001 -
XI B 6/01 - BStBl. II 2002, 4, 6 m.w.N; BFH, Beschluss vom 22.12.2000 - XI B 128/99 -
BFH/NV 2001, 800 m.w.N.).
Die Höhe der Schätzung ist nicht zu beanstanden. Die Schätzung ist insgesamt in sich
schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich (BFH, Urteil vom 24.06.1997 - VIII R
9/96 - BStBl. II 1998, 51, 54). Sie beruht bzgl. des Gesellschafters H.B. auf der im
Rahmen der Bp erstellten Vermögenszuwachsrechnung für das Streitjahr 1992 und
Geldverkehrsrechnung für die Streitjahre 1993 bis 1995 und bzgl. des Gesellschafters
B.R. auf der im Rahmen der Bp erstellten Nachkalkulation für die Streitjahre 1993 bis
1995. Anlässlich der Schätzung der von den beiden Gesellschaftern in ihrer
gesamthänderischen Verbundenheit erzielten gewerblichen Einkünfte ermittelte die Bp
die als Einkünfte aus KapV angesetzten Zinsen des H.B. (§ 194 Abs. 1 Satz 3 AO).
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Im Übrigen enthält jede Schätzung gewisse Unsicherheiten. Ein Steuerpflichtiger ist -
sofern er eine abweichende Schätzung herbeiführen will - gehalten, erweisbare
Tatsachen oder Erfahrungssätze vorzutragen, die geeignet sind, einen anderen als den
von der Finanzbehörde geschätzten Betrag als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen
(BFH, Beschluss vom 13.03.2000 - III B 62/99 - BFH/NV 2000, 1119). Daran fehlt es im
Streitfall. Die von der Klin. geltend gemachten Gewinne aus Gewerbebetrieb sind nicht
belegt.
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Das Feststellungsverfahren umfasst aus Gründen der Richtigkeit, der Rechtssicherheit
und der Gleichbehandlung neben den einkommensteuerpflichtigen Einkünften mit ihnen
im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a AO). Erforderlich ist eine betriebliche Veranlassung für diese
Feststellungen. Unerheblich ist, ob diese Feststellungen für alle oder nur für einzelne
Gesellschafter einkommensteuerrechtliche Bedeutung haben. Im Streitfall ist eine
betriebliche Veranlassung für die Feststellung der Zinsen des H.B. gegeben. Der Bekl.
ermittelte sie im Rahmen der Bp bei der Klin.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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