Urteil des FG Münster vom 08.03.2005

FG Münster: abkommen über soziale sicherheit, abgabenordnung, sozialhilfe, verwirkung, rückforderung, 1847, arbeitsstelle, krankengeld, erwerbstätigkeit, einspruch

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 6 K 1847/04 Kg
08.03.2005
Finanzgericht Münster
6. Senat
Urteil
6 K 1847/04 Kg
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die am 19. Mai 1963 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige. In der Zeit
vom 28. August 2002 bis zum 31. Juli 2003 hielt sie sich geduldet im Bundesgebiet auf. Sie
ist Mutter von vier Kindern, die zwischen 1984 und 1989 geboren wurden. Die Kinder
halten sich ebenfalls im Bundesgebiet auf.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2002 setzte der Beklagte ab August 2001 Kindergeld in
Höhe von 608,44 EUR monatlich fest.
Spätestens am 04. November 2003 teilte sie der Beklagten mit, dass sie seit August 2002
keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe, statt dessen der Ehemann, U, eine Arbeit
angenommen habe und bat um die Zusendung eines neuen Antrages auf Gewährung von
Kindergeld.
Nach vorangegangener Anhörung hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab
April 2002 mit Bescheid vom 15.01.2004 auf und forderte die Klägerin auf, überzahltes
Kindergeld in Höhe von 11.538,00 EUR zurückzuzahlen. Zur Begründung führte sie aus,
dass der Anspruch auf Kindergeld mit Aufgabe der sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung erloschen sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung
führte sie aus: Ihre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung habe zwar am 31. März
2002 geendet, niemand habe sie aber darauf aufmerksam gemacht, dass die
Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld entfallen seien. Sie habe sich nach der
Beendigung der Beschäftigung auch sofort beim Arbeitsamt A gemeldet, wo man sie
ebenfalls nicht auf diesen Umstand hingewiesen habe. Außerdem habe zeitgleich ihr
Ehemann eine Arbeit als geringfügig Beschäftigter erhalten, weshalb sie der Ansicht
gewesen sei, weiter Kindergeld beziehen zu dürfen.
Den Einspruch wies die Beklagte mit Entscheidung vom 23. März 2004 zurück. Zur
Begründung führte sie aus: Nach § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz habe ein Ausländer
nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -
berechtigung sei. Gleiches gelte u. a. für Personen mit der Staatsangehörigkeit von
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Jugoslawien, solange sie Arbeitnehmer im Sinne der jeweils mit diesen Staaten
abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit sei. Arbeitnehmer im Sinne dieses
Abkommens sei, wer eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübe oder
im Anschluss an einer solchen Beschäftigung Erziehungsgeld erhalte, sich bei
fortbestehendem Arbeitsverhältnis im Erholungsurlaub befinde oder Arbeitslosengeld,
Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Verletztengeld beziehe.
Da die Klägerin als Ausländerin nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung gewesen ist, ihre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im März
2002 erloschen sei und sie kein Arbeitslosengeld bezogen habe, habe der
Kindergeldanspruch nicht bestanden, weshalb die Festsetzung des Kindergeldes nach §
70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern
gewesen sei.
Mit der am 07. April 2004 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiter die Aufhebung des
angegriffenen Bescheides. Zur Begründung führt sie aus: Ihr sei nicht bekannt gewesen,
dass der Verlust der Arbeitsstelle Einfluss auf die Kindergeldberechtigung habe. Ferner sei
zu berücksichtigen, dass allein die Kindergeldzahlung dazu geführt habe, dass sie keine
weitere Hilfe zum Lebensunterhalt habe in Anspruch nehmen müssen. Wenn nunmehr das
gezahlte Kindergeld zurückgefordert würde, stünde sie schlechter da, als wenn sie dies
nicht beantragt hätte, weil sie sonst Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hätte und dann von
einer Rückzahlungspflicht verschont geblieben wäre.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 14. Juli 2004 erörtert.
Hinsichtlich des Ergebnisses des Termins wird auf das hierauf gefertigte Protokoll Bezug
genommen. Im Termin haben die Beteiligten einen Verzicht auf die Durchführung der
mündlichen Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht kann diese Entscheidung auch treffen, ohne den Ausgang eines
zwischenzeitlich von der Klägerin angestrengten Erlassverfahrens nach § 227
Abgabenordnung abzuwarten. Das Gericht ist nicht gehalten, das Klageverfahren gemäß §
74 Finanzgerichtsordnung auszusetzen, bis in dem Einspruchsverfahren, das sich gegen
die Ablehnung des von der Klägerin angestrengten Erlasses richtet, entschieden ist. Denn
das Festsetzungsverfahren (hier hinsichtlich der Rückforderung von Kindergeld gemäß §
37 Abgabenordnung) und das Billigkeitsverfahren wegen des Erlasses gemäß § 227
Abgabenordnung, stehen selbständig nebeneinander und sind nicht voneinander abhängig
(vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Februar 1991 IX R 95/88, BFHE 163, 562, BStBl II 1991,
572). Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß §
74 Finanzgerichtsordnung (BFH-Urteil vom 12. Juni 1997 I R 70/96, BFHE 183, 465, BStBl
II 1998, 38; Tipke/Kruse Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung § 74
Finanzgerichtsordnung, Tz. 12; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur
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Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 227, Abgabenordnung 1977, Rdnr. 192).
Auch liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens nach § 155
Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 ZPO nicht vor, da es insoweit an einem beiderseitigen
Antrag fehlt.
Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Diese hat zurecht die
Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz rückwirkend ab April
2002 aufgehoben. Nach dieser Vorschrift ist die Festsetzung des Kindergeldes zu ändern,
soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, eine
Veränderung eintritt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Ein Anspruch auf Kindergeld kann
sich für die Klägerin, die sich im Streitzeitraum lediglich geduldet im Bundesgebiet
aufgehalten hat und damit die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz,
aus dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 12. Oktober
1968 (BGBl II 1969, 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September
1974 (BGBl II 1975, 389) ergeben. Anspruchsberechtigt nach diesem Abkommen sind
jedoch - allenfalls - nur Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder Krankengeld
oder Arbeitslosengeld beziehen (vgl.: BFH, Beschluss vom 09. Juli 2003, VIII B 98/03,
BFH/NV 2003, 1423).
Diese Anspruchsvoraussetzungen hat die Klägerin ursprünglich erfüllt. Sie sind mit dem
Verlust des Arbeitsplatzes im März 2002 jedoch weggefallen. Deshalb war die Beklagte
verpflichtet, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern.
Unerheblich ist insoweit, ob die Klägerin an der Nichtanzeige des Wegfalls des
Arbeitsplatzes bei der Beklagten (sie hat dies nach eigenen Darstellungen wohl dem
Arbeitsamt mitgeteilt) und der weiteren Inanspruchnahme ein Verschulden trifft. Denn bei §
70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz handelt es sich um eine verschuldensunabhängige
Norm.
Auch steht der Verbrauch des Kindergeldes der Rückforderung nach § 70 Abs. 2
Einkommensteuergesetz, § 37 Abgabenordnung nicht entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom
09. Februar 2004, VIII B 113/03, BFH/NV 2004, 763). Denn weder das
Einkommensteuergesetz, noch die Abgabenordnung enthalten eine dem § 48 Abs. 2 Satz 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X entsprechende
Regelung, nach der das Vertrauen in eine gewährte Leistung in der Regel schutzwürdig ist,
wenn der Begünstigte sie verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er
nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Der Zeitablauf zwischen dem Verlust des Arbeitsplatzes im März 2002 und der
Rückforderung am 15. Januar 2004 führt auch nicht zu einer Verwirkung des
Rückforderungsanspruches. Eine Verwirkung setzt voraus, dass sich der zur
Rückerstattung Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf
verlassen durfte und verlassen hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen
werde. Der Zeitablauf allein reicht für die Annahme der Verwirkung eines
Rückforderungsanspruches grundsätzlich nicht aus. Hinzukommen muss ein Verhalten,
aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht
mehr in Anspruch genommen werden sollte. Schließlich muss der Verpflichtete auch
tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich entsprechend
eingerichtet haben (vgl. BFH, Urteil vom 14. Oktober 2003, VII R 56/01, BFHE 203, 472 m.
w. N.).
Die Kindergeldakte enthält nach der Festsetzung des Kindergeldes vom 25. Februar 2002
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bis zum Eingang des Fragebogens zur Prüfung des Anspruchs von Kindergeld am 04.
November 2003 keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit verloren
hat. Soweit die Klägerin mitteilt, dass sie der Arbeitsvermittlung den Verlust der
Arbeitsstelle angezeigt habe, kann dies einen Verwirkungstatbestand durch die Beklagte
nicht begründen.
Es kann daher auch offen bleiben, ob die Klägerin aus dem ihr nach Darlegung der
Beklagten überreichten Merkblatt zur Gewährung von Kindergeld hätte wissen können und
müssen, dass sie auch der Beklagten den Verlust der Arbeitsstelle hätte anzeigen müssen.
Sofern die Klägerin - zutreffend - darlegt, dass sie im Fall der Nichtgewährung von
Kindergeld Sozialhilfe hätte beziehen können und deshalb einem Rückforderungsanspruch
nicht ausgesetzt wäre, führt dies im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung.
Die Gewährung von Sozialhilfe stellt nach dem Nachranggrund-
satz des § 2 Abs. 1 BSHG auf das Vorhandensein von "präsenten" Hilfsmitteln ab.
Sozialhilfe erhält danach nicht, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von
anderen erhält. Demnach hat der Hilfe Suchende vorrangig alle ihm zur Verfügung
stehenden Mittel zur Deckung seines Bedarfes einzusetzen. Ob diese rechtmäßig oder
rechtswidrig erworben sind, ist insoweit ebenso unerheblich, wie die Frage, ob er die Mittel
geliehen hat oder aus eigenem Vermögen schöpft. Dementsprechend war die Einstellung
der Sozialhilfeleistungen zutreffend. Sofern der Rechtsanspruch auf Kindergeldleistungen
nunmehr nachträglich wegfällt, führt dies - was die Klägerin ebenfalls zutreffend darlegt -
nicht zu einem rückwirkenden Wiederaufleben eines Anspruches auf Sozialhilfe, da der in
der Vergangenheit bereits gedeckte Bedarf nicht nunmehr erneut gedeckt werden kann
(BVerwG-Urteil vom 13. November 2003 5 C 26/02 FEVS 55, 320-323). Gleichzeitig stellt
dieser Vorgang aber nicht die Rechtswidrigkeit der seinerzeit festgesetzten
Kindergeldleistungen in Frage und berührt damit die Rechtmäßigkeit des
Rückforderungsanspruches nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.