Urteil des FG Münster vom 05.07.2004

FG Münster (Eltern, Kaufvertrag, Kaufpreis, Anerkennung, Ratenzahlung, Wohnung, Anschaffungskosten, Stundung, Gegenleistung, Kapitalwert)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 1 K 956/03 EZ
05.07.2004
Finanzgericht Münster
1. Senat
Urteil
1 K 956/03 EZ
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Streitig ist die Gewährung einer Eigenheimzulage.
Mit notariellem Vertrag vom 16.12.2001 (Notar M ..., Urk.-Nr. 81/2001) erwarb der
Kl. von seinen Eltern das Erbbaurecht an dem Grundstück ...in ... nebst aufstehendem
Gebäude zu einem am 01.04.2002 fälligen Kaufpreis von 144.000 Euro. Der Kl. bewohnt
das Haus seit dem 30.04.2002.
Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte der Kl. die Vereinbarung mit seinen
Eltern vom 09.03.2002 vor. Danach stunden die Eltern den Kaufpreis zinslos und
verabreden, dass er ab dem 01.04.2002 in monatlichen Teilbeträgen von 600,00 Euro zu
zahlen ist. Hinsichtlich der Höhe der monatlichen Zahlungen ist eine
Wertsicherungsklausel vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom
09.03.2002 Bezug genommen.
Der Beklagte (Bekl.) lehnte die beantragte Festsetzung einer Eigenheimzulage ab
2002 durch Bescheid vom 13.11.2002 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, der
abgeschlossene Kaufvertrag sei nicht wie vereinbart durchgeführt und halte einem
Fremdvergleich nicht stand.
Zur Begründung des dagegen erhobenen Einspruches trug der Kl. vor, der
Kaufvertrag und die Zusatzvereinbarung würden wie vereinbart durchgeführt.
Ratenzahlung sei auch unter fremden Dritten nicht unüblich. Wegen der Ratenzahlung über
20 Jahre sei der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage
entsprechend Anlage 9 a BewG abzuzinsen. Die abgezinsten Anschaffungskosten
betrügen 88.408,80 Euro. Ab dem Jahr 2002 sei eine Eigenheimzulage von 1.278 Euro
festzusetzen.
Der Bekl. wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung (EE) vom
28.01.2003 zurück. Der Kaufvertrag sei steuerlich nicht zu berücksichtigen, weil er nicht wie
unter fremden Dritten vollzogen worden sei. Der Kaufpreis sei nicht zum vertraglich
vereinbarten Termin gezahlt worden. Obwohl sich der Kl. im Kaufvertrag für den Fall der
nicht fristgerechten Kaufpreiszahlung zur Rückübertragung des Objektes verpflichtet habe,
hätten die Eltern die Zusatzvereinbarung vom 09.03.2002 geschlossen und den Kaufpreis
zinslos gestundet. Durch die gleichzeitig vereinbarte Ratenzahlung verzichteten sie
freiwillig auf einen Betrag von 55.591 Euro (144.000 Euro ./. Kapitalwert des Kaufpreises
88.408,80 Euro). Eine derartige Kaufpreisminderung hätten die Verkäufer einem fremden
Dritten gegenüber nicht hingenommen.
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Gegen die EE erhob der Kl. mit Schreiben vom 20.02.2003 Klage. Zur
Begründung trägt er vor, mit der Vereinbarung vom 09.03.2002, die nicht notariell habe
beurkundet werden müssen, sei die Kaufpreisfälligkeit zum 01.04.2002 entfallen. Der Kl.
und die Eltern hätten ein zinsloses Darlehen vereinbart. Zu Gunsten der Eltern sei eine
Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Zu Unrecht bemängele der Bekl., dass die Eltern auf Zinseinkünfte bzw. auf einen
Inflationsausgleich verzichtet hätten. In der Vereinbarung vom 09.03.20002 sei zum
Inflationsausgleich eine Indexklausel vereinbart.
Eine Gesamtbetrachtung bestätige die Ausgewogenheit der vertraglichen
Hauptleistungspflichten. Die Eltern erhielten die vereinbarten monatlichen Raten, die ihnen
als zusätzliche Rente dienten. Sie seien dinglich abgesichert und würden auf den
Inflationsausgleich nicht verzichten.
Der Kl. beantragt,
den Bekl. unter Aufhebung der EE vom 28.01.2003 und des Bescheides
über die Ablehnung der Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2002 vom 13.11.2002 zu
verpflichten, ab 2002 die Eigenheimzulage in Höhe von 1.278 Euro festzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kaufvertrag sei nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zu
Angehörigenverträgen steuerlich nicht anzuerkennen, weil der Kl. seine
Hauptleistungspflicht, die Zahlung des Kaufpreises, nicht zum 01.04.2002 erfüllt habe.
Stattdessen sei der Kaufpreis in der Zusatzvereinbarung über einen Zeitraum von 20
Jahren zinslos gestundet worden. Unter Berücksichtigung der vereinbarten monatlichen
Raten entspreche diese Regelung einer Kaufpreisminderung von 55.591,20 Euro. Eine
derartige Abrede halte dem Fremdvergleich nicht stand.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Am 19.09.2003 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Der Senat hat am
05.07.2004 mündlich verhandelt. Auf die Protokolle wird verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s gr ü n d e
Die Klage ist unbegründet.
Der Bekl. hat die beantragte Festsetzung der Eigenheimzulage zu Recht
abgelehnt. Der Erbbaurechtskaufvertrag des Kl. mit seinen Eltern ist nach den Grundsätzen
zur Anerkennung von Angehörigenverträgen steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.
Nach §§ 1, 2 und 4 EigZulG haben unbeschränkt Steuerpflichtige unter
bestimmten weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Eigenheimzulage, die eine Wohnung
anschaffen und diese Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Bemessungsgrundlage
der Eigenheimzulage im Fall eines Erbaurechtskaufvertrages sind die Anschaffungskosten
der Wohnung (§ 8 EigZulG). Beruht der Anschaffungsvorgang auf einem Kaufvertrag
zwischen nahen Angehörigen, muss dieser Vertrag zu seiner steuerlichen Anerkennung
bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sein und inhaltlich dem unter fremden Üblichen
entsprechen und auch wie vereinbart vollzogen werden (z.B. BFH, Urteil vom 19. Oktober
1999 IX R 39/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224). Dabei ist die Überprüfung vor allem
anhand der Hauptpflichten des Vertrages vorzunehmen (BFH, Urteil vom 15. Oktober 2002
IX R 46/01, BStBl II 2003, 243; vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFH/NV 2002, 1391; vom 19.
Oktober 1999 IX R 39/99, BStBl II 2000, 224).
Diesen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
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Angehörigen ist im Streitfall nicht Rechnung getragen. Zwar haben die Eltern den Vertrag
durch Übereignung des Erbbaurechts an den Kl. erfüllt. Der Kl. ist seiner vertraglichen
Hauptpflicht, der Zahlung des Kaufpreises von 144.000 Euro am 01.04.2002 (§ 2 des
notariellen Kaufvertrages vom 16.12.2001), jedoch nicht in vollem Umfang nachgekommen.
Dabei steht der steuerlichen Anerkennung des Vertrages grundsätzlich nicht entgegen,
dass die Vertragsparteien durch Vereinbarung vom 09.03.2002 den Kaufpreisanspruch
durch die Stundungsabrede in einen Darlehensanspruch der Veräußerer umgewandelt
haben. Die Vertragsparteien haben jedoch eine zinslose Stundung mit einer
Tilgungsabrede vereinbart, die zu einer vollständigen Tilgung der Darlehensverbindlichkeit
in 20 Jahren führt. Auf diesem Hintergrund bleibt der Wert der Gegenleistung des Kl. an die
Eltern am 01.04.2002 erheblich hinter dem vereinbarten Kaufpreis zurück. Die Zinslosigkeit
führt aufgrund der erforderlichen Abzinsung dazu, dass der Kapitalwert der
Darlehensforderung lediglich 88.408,80 Euro beträgt. Der Kl. hat gegenüber seinen Eltern
die vereinbarte Gegenleistung nicht erbracht. Der Kaufvertrag ist daher nicht wie unter
fremden Dritten vollzogen worden.
Ist der Vertrag nur teilweise (Kapitalwertes des Darlehens) wie unter Fremden
durchgeführt worden, bleibt auch die Teilleistung außer Betracht (BFH, Urteil vom 18.
Januar 1990 IV R 50/88, BFH/NV 1990, 693; Urteil vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV
1999, 24). Zwar werden steuerrechtlich auch teilentgeltliche Rechtsgeschäfte zwischen
Angehörigen anerkannt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63,
BStBl II 1986, 811; Urteil vom 18. September 1991 XI R 18/89, BFH/NV 1992, 36; Urteil
vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86, BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239). Diese
Rechtsprechung betrifft jedoch nur Rechtsgeschäfte, die von vornherein teilentgeltlich sind.
Daraus ist nicht zu folgern, dass ein unter Angehörigen geschlossener voll entgeltlicher
Vertrag selbst dann berücksichtigt werden muss, wenn er nur teilweise durchgeführt
worden ist (BFH, Urteil vom 18. Januar 1990 IV R 50/88, BFH/NV 1990, 693).
Auf diesem Hintergrund kann es der Senat letztlich dahinstehen lassen, ob der
steuerrechtlichen Anerkennung der vertraglichen Vereinbarungen auch entgegenstünde,
dass die Zusatzvereinbarung vom 09.03.2002 nicht notariell beurkundet worden ist (ein
vereinbarter Teilerlass des Kaufpreises oder dessen langfristige Stundung bedarf der
notariellen Beurkundung - § 311 b Abs. 1 BGB; Palandt-Heinrichs, § 311 b Tz. 43; BGH,
Urteil vom 06. November 1981 V ZR 138/80, NJW 1982, 434), und welche Bedeutung dem
Umstand zukäme, dass der Erbbaurechtskaufvertrag einschließlich der
Zusatzvereinbarung dem ganzen Inhalt nach durch Auflassung und Grundbucheintragung
trotz Formmangels zivilrechtlich gültig ist (§ 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen.