Urteil des FG Münster vom 08.02.2006

FG Münster: private krankenversicherung, einkünfte, beihilfe, bestreitung, sozialversicherung, verfügung, fürsorgepflicht, pflege, berufsausbildung, eltern

Finanzgericht Münster, 7 K 2079/05 Kg
Datum:
08.02.2006
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2079/05 Kg
Tenor:
Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 12.09.2002 und der
Einspruchsentscheidung vom 25.04.2005 wird die Beklagte verpflichtet,
dem Kläger Kindergeld für seine Tochter T.... für den Zeitraum von
Januar bis Dezember 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
Streitig ist, ob bei der Ermittlung der Einkünfte für die Anwendung des Grenzbetrages
nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Beiträge einer
Beamtenanwärterin zur privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen sind.
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Die am 10.10.1975 geborene Tochter T.... T.... des Klägers (Kl.) legte am 16.11.2000 die
Prüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab. Seit dem 01.02.2001 leistete sie den
Vorbereitungsdienst als beamtete Lehramtsanwärterin in B-Stadt.
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Mit Schreiben vom 19.01.2001 zeigte der Kl. diesen Sachverhalt der beklagten
Familienkasse an und beantragte die Einstellung der Zahlung des Kindergeldes, da im
Hinblick auf den monatlichen Bruttolohn seiner Tochter von etwa 1.900 DM noch nicht
überschaut werden könne, ob der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
überschritten werde.
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Die Beklagte (Bekl.) hob darauf mit Bescheid vom 01.02.2001 die
Kindergeldfestsetzung für T.... ab Januar 2001 auf und forderte das für Januar 2001
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gezahlte Kindergeld in Höhe von 270 DM von dem Kl. zurück.
Nach Ablauf des Jahres beantragte der Kl. die Zahlung von Kindergeld für T.... für 2001
(Streitjahr). Zum Nachweis der Höhe der anzurechnenden eigenen Einkünfte von T....
legte er deren Einkommensteuer (ESt)Bescheid für 2001 vor, nach dem sich Einkünfte
von 13.007 DM (Bruttolohn 22.943 DM und Werbungskosten (WK) 9.936 DM) ergaben.
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Mit Bescheid vom 12.09.2002 lehnte die Bekl. den Antrag ab, da nach ihrer Berechnung
der Grenzbetrag für 2001 überschritten wurde.
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Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 25.04.2005
ermittelte die Bekl. die anzurechnenden WK in unstreitiger Höhe mit 8.461,87 DM.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlung und die EE Bezug genommen. Da die
danach ermittelten Einkünfte in Höhe von 14.481,13 DM den Grenzbetrag für das
Streitjahr von 14.040 DM überstiegen, wies die Bekl. den Einspruch als unbegründet
zurück.
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Mit der hiergegen erhobenen Klage macht der Kl. geltend, dass bei der Ermittlung des
Grenzbetrages die von T.... in 2001 gezahlten Beiträge zur privaten
Krankenversicherung in Höhe von 1.417,24 DM und zur Pflegegeldversicherung in
Höhe von 249,15 DM nach den Grundsätzen des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 2 BvR 167/02 vom 11.01.2005 zu berücksichtigen
seien und danach der Grenzbetrag nicht überschritten werde.
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Der Kl. beantragt,
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die Bekl. zu verurteilen, dem Kl. unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2002
in der Gestalt der EE vom 25.04.2005 Kindergeld für T.... für den Zeitraum Januar
bis Dezember 2001 zu gewähren.
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Die Bekl. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach Ansicht der Bekl. können außer den WK nur die Pflichtbeiträge zur
Pflegeversicherung in Höhe von 249,15 DM berücksichtigt werden. Der nach deren
Abzug verbleibende Betrag in Höhe von 14.231,98 DM übersteige immer noch den
Grenzbetrag, so dass nach wie vor kein Anspruch auf Kindergeld bestehe.
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Ein Abzug der Beiträge zur privaten Krankenversicherung komme nicht in Betracht.
Nach der zur Anwendung des Beschlusses 2 BvR 167/02 ergangenen
Verwaltungsanweisung (BfFSchreiben vom 17.06.2005 St I 4 S2471210/2005, BStBl. I
2005, 800) könnten nur die gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
abgezogen werden. Dies treffe auf die Krankenversicherungsbeiträge der Beamten nicht
zu. Es sei zwar lebensnah, davon auszugehen, dass üblicherweise neben der Beihilfe
zur Abdeckung der hierdurch nicht gedeckten Krankheitskosten regelmäßig eine private
Krankenversicherung abgeschlossen werde, Beamte seien hierzu jedoch gesetzlich
nicht verpflichtet.
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Der Kl. hat auf Aufforderung durch das Gericht eine Bescheinigung der
Krankenversicherung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Tochter T.... eine auf die
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Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmte
Krankenversicherung (50 %-Tarif) abgeschlossen hat (Bl. 48 der Gerichtsakten).
Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2
Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.
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Der Kl. wird durch die Ablehnung seines Antrages auf Kindergeld für T.... für das
Streitjahr 2001 durch den angefochtenen Bescheid vom 12.09.2002 und die EE vom
25.04.2005 in seinen Rechten verletzt. Die Bekl. ist zur Zahlung von Kindergeld für
diesen Zeitraum verpflichtet.
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T.... erfüllte im gesamten Streitjahr 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung
als Kind. Ab Februar 2001 befand sich T.... als Lehramtsanwärterin in der
Berufsausbildung § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG (vgl. BFHUrteil VIII R 20/02 vom
13.07.2004, BFH/NV 2005, 36).
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Für Januar 2001 ist T.... nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG zu berücksichtigen, da es
sich bei der Zeit zwischen Ablegung der Prüfung am 16.11.2000 bis zum Antritt des
Referendariats zum 01.02.2001 um einen Übergangszeitraum von weniger als vier
Monaten zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten handelte.
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Der Anspruch auf Kindergeld wird im Streitfall nicht durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
ausgeschlossen, da die nach dieser Vorschrift anzusetzenden eigenen Einkünfte von
T.... nicht den nach dieser Vorschrift für das Streitjahr geltenden Grenzbetrag von
14.040 DM überschritten haben. Von dem Bruttolohn von 22.943 DM sind neben den
der Höhe nach unstreitigen WK von 8.462 DM noch die Beiträge von T.... in Höhe von
249,15 DM zur Pflegeversicherung und die Beiträge zur privaten Krankenversicherung
in Höhe von 1.417,24 DM abzuziehen, so dass der verbleibende Betrag von 12.815 DM
den Grenzbetrag nicht mehr überschreitet.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprach der Begriff der
"Einkünfte" nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 EStG, wobei
sich der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung
bestimmt oder geeignet sind" in dem Tatbestand der Vorschrift allein auf "Bezüge" und
nicht auf "Einkünfte" bezog (vgl. BFH-Urteile vom 21.07.2000 VI R 153/99, BStBl. II
2000, 566 und vom 04.11.2003 VIII R 59/03, BStBl. II 2004, 584). Dieser Auslegung
hatte sich auch der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Finanzgericht – FG –
Münster Urteil vom 14.07.2004 7 K 3336/03 in EFG 2004, 1779).
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Das BVerfG hat bei dieser Auslegung eine verfassungswidrige Benachteiligung
derjenigen unterhaltspflichtigen Eltern mit Kindern, die sozialversicherungspflichtige
Einkünfte beziehen, gegenüber anderen Eltern gesehen, da den Kindern die
einbehaltenen und abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nicht zur Bestreitung ihres
eigenen Unterhalts zur Verfügung stünden. Das BVerfG legt daher § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG verfassungskonform dahin aus, dass der Relativsatz "die zur Betreitung des
Unterhalts .... bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf
Einkünfte des Kindes zu beziehen ist (Abschnitt II der Gründe).
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Die Finanzbehörde folgt dieser Auslegung (BfFSchreiben vom 17.06.2005, BStBl. I,
2005, 800 und BMFSchreiben vom 18.11.2005 IV C 4S2282-27/05, Der Betrieb 2005,
2606) und hat in die Dienstanweisung zur Durchführung des
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Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG vom 05.08.2004 – BStBl. I 2004, 742) in DA
63.4.2.8 einen Absatz 3 neu eingefügt:
"¹ Zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung) des Kindes geleistete Pflichtbeiträge sind bei der Ermittlung
der Bemessungsgrundlage für den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu
berücksichtigen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 11.01.2005 – 2 BvR 167/02). ² Die
berücksichtigungsfähigen Beiträge sind nach Ermittlung der Einkünfte und Bezüge
abzuziehen."
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Auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG kommt das Schleswig Holsteinische
Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass die Beiträge eines Kindes in der Ausbildung mit
dem Status eines Beamten auf Widerruf (Steueranwärter) zur privaten
Krankenversicherung im Rahmen der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu
berücksichtigen sind. Der Abschluss der freiwilligen Krankenversicherung beruhe auf
einer Willensentscheidung des Kindes. Die Zahlungen erfolgten aus der dem Kind
zugeflossenen Ausbildungsvergütung und damit aus Einkünften, die zur Bestreitung des
Unterhalts bestimmt und geeignet seien. Die Dienstherren in Bund und Ländern erfüllten
ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
durch die Gewährung von Beihilfen. Diese sollten den Beamten von den durch die
Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang
freistellen. Soweit die Beihilfe den Aufwand nicht abdecke, müsste der Beamte aus
seinen Mitteln für die Begleichung der übrigen Teile der Aufwendungen selber
aufkommen. Wie der Beamte dies regele, bleibe ihm selber überlassen. Hierfür stelle
ihm der Besoldungsgesetzgeber einen entsprechenden Alimentationsanteil zur
Verfügung (Urteil vom 09.11.2005 5 K 55/05 JurisDok Nr. STRE 2005 571848).
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In der Literatur wird dagegen die Beschränkung des Abzugs auf die gesetzlichen
Beiträge zur Sozialversicherung als wenig folgerichtig abgelehnt. Danach sind
Aufwendungen für eine Mindestvorsorge gegen Risiken der Krankheit, des Alters und
der Arbeitslosigkeit generell als existenziell notwendig und damit als zwangsläufig
anzusehen (vgl. Seer/Wendt, NJW 2006, 1 ff; Hidien/Anzinger, FR 2005, 1016 ff;
Schmitt, Der Betrieb 2005, 1299 ff. und Balke, NWB Fach 3 Seite 13455 ff.,
insbesondere mit Hinweis auf die schon früher abweichende Rechtsprechung des
Niedersächsischen Finanzgerichts).
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Zum Teil werden dabei ausdrücklich die Beiträge der als Beamten in der Ausbildung
befindlichen Kinder zur privaten Krankenversicherung genannt (Schmitt, a. a. O., 1301;
Hidien/Anzinger, a. a. O., 1022). Nach Seer/Wendt (a. a. O., 3) sollen zwar nicht alle
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig sein. Geboten sei
jedoch der Abzug derjenigen privaten Aufwendungen, die der Existenzsicherung im
engeren Sinne dienten.
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Der Senat schließt sich jedenfalls für die hier streitigen Aufwendungen der T.... für
Beiträge zu einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung dieser Auffassung
an. Auch diese Beiträge stehen T.... nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur
Verfügung und können daher nicht die Unterhaltspflicht des Kl. gegenüber seiner
Tochter mindern. Nach Auffassung des Gerichts kann es nicht darauf ankommen, dass
T.... diese Beiträge erst entrichtet, nachdem ihr vom Arbeitgeber die
Ausbildungsvergütung ausgezahlt worden ist. Ein solches Verständnis der
Entscheidung des BVerfG wäre zu eng. Zutreffend geht die Bekl. selbst davon aus, dass
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z. B. Beiträge zur Pflegeversicherung abzugsfähig sind, da T.... als beihilfeberechtigte
Beamtin nach § 23 Abs. 3 SBG XI zum Abschluss einer entsprechenden
beihilfekonformen Pflegeversicherung gesetzlich verpflichtet ist. Als weiteres Beispiel
sind die Fälle der Pflichtversicherung in der studentischen Krankenversicherung zu
nennen (vgl. Hidien/Anzinger, a. a. O., Seite 1022).
Entscheidend ist, dass das Entstehen der Beiträge im gleichen Maße wie bei einer
gesetzlichen Verpflichtung als zwangsläufig anzusehen ist, so dass auch hier keine
freie Verfügbarkeit über diesen Teil der Bezüge gegeben ist. Insoweit ist der Beamte,
der im Krankheitsfall Beihilfe von seinem Dienstherren erhält und die verbleibenden
Risiken über eine entsprechende private Krankenversicherung abdeckt, mit dem
sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der einen Teil der Pflichtbeiträge selbst
trägt, während im Übrigen der Arbeitgeber zur Beitragszahlung verpflichtet ist,
wirtschaftlich in einer vergleichbaren Lage. So hat das BVerfG in seiner Entscheidung
zur unterschiedlichen Besteuerung der Altersbezüge von Arbeitnehmern und Beamten
festgestellt, dass beide Gruppen in Höhe des nicht verfügbaren Anteils am Lohn in der
Zeit der aktiven Erwerbstätigkeit wirtschaftlich mit den Aufwendungen für den Aufbau
des Versorgungsanspruchs für Alter und Invalidität belastet sind (vgl. BVerfGUrteil vom
06.03.2002 2 BvL 17/99, BStBl. II 2002, 618). Dies trifft nach Auffassung des Gerichts
auch für die gesetzlichen Krankenkassenbeiträge mit Arbeitgeberanteil einerseits und
Beihilfegewährung mit Abdeckung des Restrisikos über eine private
Krankenversicherung andererseits ebenso zu.
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Die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfalle an die Beamten hat ihre Grundlage in
der Fürsorgepflicht des Dienstherren. Dieser hat dafür zu sorgen, dass der
amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller
Belastungen durch Krankheit-, Pflege-, Geburts- oder Todesfällen nicht gefährdet wird.
Dabei verpflichtet das Alimentationsprinzip den Gesetzgeber von Verfassung wegen
den Beamten den Abschluss einer Krankenversicherung zu ermöglichen, die zur
Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen auf Grund der Fürsorgepflicht nicht
ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGBeschluss 2 BvR 1053/98 vom
07.11.2002, BVerfGE 106, 225; BundesverwaltungsgerichtBeschluss vom 28.11.1991
2 N 1/89, NJW 1992, 2371 und das zur Kostendämpfungspauschale in Nordrhein-
Westfalen ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12.11.2003 1 A
4755/00 JurisDok Nr.: MWRE 204011742).
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Auch der BFH geht in seinem Vorlagebeschluss vom 14.12.2005 X R 20/04
(BFHInternet vom 12.01.2006) zur Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs
von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung nach § 10 Abs. 3 EStG davon aus,
dass Beiträge für Versicherungen gegen existenzielle Lebensrisiken insbesondere
Krankheit, Unfall, Haftpflicht – nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 10
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 EStG unvermeidbare "indisponible" Aufwendungen
darstellen, die gemäß dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der
subjektiven Leistungsfähigkeit die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern müssen.
Die Mindestvorsorge für eine sozialgerechte, persönliche und familiäre Existenz sind für
den Steuerpflichtigen danach unvermeidbar und somit indisponibel.
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Die Unvermeidbarkeit der Aufwendungen wird auch durch die statistischen Fakten
belegt. Nach dem Statistischen Jahrbuch 2005 des Statistischen Bundesamtes
(Seite 45) waren im Mai 2003 nur 0,2 v. H. der Bevölkerung nicht krankenversichert.
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Für die Vergleichbarkeit der Situation der krankenversicherungspflichtigen
Arbeitnehmer weist der Senat noch darauf hin, dass auch die pflichtversicherten
Arbeitnehmer durch die Wahl der Krankenkasse Einfluss auf die Beitragshöhe nehmen
können.
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Da die Ablehnung des Kindergeldes für T.... für den Zeitraum Januar bis Dezember
2001 somit rechtswidrig ist und der Kl. Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für diesen
Zeitraum hat, war die Verpflichtung der Bekl. zur Gewährung von Kindergeld für diesen
Zeitraum auszusprechen (vgl. hierzu BFHUrteil vom 02.06.2005 III R 66/04, BFH/NV
2005, 2118).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155
FGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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Die Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).
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