Urteil des FG Münster vom 30.08.2010

FG Münster (streitwert, gkg, kläger, vorverfahren, veranlagungsverfahren, betrag, rechnung, gebühr, fahrtkosten, höhe)

Finanzgericht Münster, 11 Ko 1820/09 KFB
Datum:
30.08.2010
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ko 1820/09 KFB
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
Tenor:
Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28.05.2009
werden die in dem Verfahren 11 K 3283/07 F vom Beklagten an den
Kläger zu erstattenden Kosten auf 19.557,20 EUR festgesetzt. Im
Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und der
Beklagte zu 1/5.
Gründ
1
I.
2
Der Erinnerungsgegner (Beklagter) hatte für die B GmbH & Co KG
Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 erlassen, gegen die Herr I als
Gesellschafter unter dem Aktenzeichen 11 K 3207/03 F Klage erhoben hat. Mit
Beschluss des Amtsgerichts H vom 26.09.2006 wurde über das Vermögen des Herrn I
das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt M bestellt.
Die ESt-Forderungen, die aus den streitgegenständlichen festgestellten Einkünften
resultieren, hat der Beklagte zur Insolvenztabelle gemeldet.
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In Unkenntnis der Insolvenzeröffnung entschied der 11. Senat des FG Münster den
Rechtsstreit 11 K 3207/03 F mit Urteil vom 10.11.2006.
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Der Insolvenzverwalter (Kläger, Erinnerungsführer) legte gegen das Urteil
Nichtzulassungsbeschwerde ein und machte einen Verstoß gegen § 240 ZPO, die
Verletzung rechtlichen Gehörs sowie Sachaufklärungsmängel geltend. Der BFH hob
daraufhin mit Beschluss vom 31.05.2007 - IV B 127/06 das erstinstanzliche Urteil unter
Hinweis auf die eingetretene Verfahrensunterbrechung auf, verwies die Sache an das
Finanzgericht Münster zurück (dort neu erfasst unter 11 K 3283/07 F) und übertrug
diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Beklagte nahm den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 31.08.2007 auf. In der
mündlichen Verhandlung vom 13.06.2008 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit 11
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K 3283/07 F übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des
Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger und dem
Beklagten zu je 50% auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 06.01.2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte des
Insolvenzverwalters erstmals die Festsetzung von Kosten. Der Antrag wurde mit
Schriftsatz vom 23.01.2009 dahingehend modifiziert, nunmehr gegen den Beklagten
ausgehend von einem Gegenstandswert von 3.834.273,40 EUR zu erstattende Kosten
i.H.v.
92.614,09 EUR
auf den Schriftsatz vom 23.01.2009 Bezug genommen.
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Die Urkundsbeamtin setzte die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten mit
Beschluss vom 28.05.2009 dagegen nur auf
321,42 EUR
zusammen aus den Gebühren für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das
finanzgerichtliche Verfahren 2. Instanz bei einem Streitwert von jeweils 1.000 EUR.
Dieser Streitwert sei nach § 182 InsO anzusetzen, weil sich der Streitwert ab
Insolvenzeröffnung nach dem Betrag bestimme, der bei der Verteilung der
Insolvenzmasse zu erwarten sei, und weil im Streitfall wegen der erklärten
Masseunzulänglichkeit davon auszugehen sei, dass sich der Wert der
Steuerforderungen gegen Null bewege.
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Kosten für das Vorverfahren und das Verfahren 1. Instanz seien nicht anzusetzen, da es
sich bei den bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Forderungen der
Bevollmächtigten gegen Herrn I um Insolvenzforderungen des Prozessvertreters
handele. Weil vom Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei,
werde Herr I auf diese Forderung keine Zahlung leisten. Er habe daher insoweit
tatsächlich keine Kosten. Auch der Insolvenzverwalter zahle keine Kosten für diesen
Zeitraum. Da somit die Beteiligten des Rechtsstreits für diesen Zeitraum keine Kosten
zahlen würden, seien auch keine Kosten gegen den Beklagten festzusetzen.
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Hiergegen hat der Insolvenzverwalter am 03.06.2009 Erinnerung eingelegt. Er trägt vor,
dass nach der Entscheidung des BFH vom 26.09.2006 - X S 4/06 (BStBl II 2007, 55) für
die bis zur Aufnahme des Rechtsstreits entstandenen Kosten weiterhin der
ursprüngliche Wert des Verfahrens für die Streitwertberechnung maßgebend sei. Erst für
das weitere Verfahren nach Aufnahme liege ein ermäßigter Gebührenstreitwert vor. Für
den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung verbleibe es mithin bei dem ursprünglichen
Streitwert.
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Aber auch für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung und Fortführung des Verfahrens
sei dieser Gegenstandswert als Streitwert zugrunde zu legen. Der Verweis auf § 182
InsO gehe fehl. Es sei in dem Verfahren nicht darum gegangen, Forderungen gegen den
Gemeinschuldner zu begründen, sondern die gegen den Gemeinschuldner gerichteten
Forderungen zu reduzieren.
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Die von der Urkundsbeamtin vertretene Auffassung, die bis zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn I entstandenen Forderungen seien
Insolvenzforderungen, treffe zwar zu. Jedoch sei der hieraus gezogene Schluss, der
Streitwert betrüge 0,00 EUR, unzutreffend.
12
Mit gerichtlicher Verfügung vom 07.12.2009 (Bl. 20 d.A.) wies die Berichterstatterin den
Erinnerungsführer auf diverse rechtliche Gesichtspunkte hin, woraufhin der
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Erinnerungsführer seinen Kostenantrag mit Schriftsatz auf 18.01.2010 auf
68.530,08
EUR
und zwar auf
60.959,92 EUR
Dieser Betrag setzt sich ausgehend von einem Streitwert von 3.834.273,40 EUR wie
folgt zusammen.
14
Vorverfahren
15
10/10 Geschäftsgebühr §118 I Nr. 1 BRAGO 13.052,00 EUR
16
Auslagenpauschale 20,00 EUR 13.072,00 EUR
17
16 % USt 2.091,52 EUR
18
1. Instanz
19
Prozessgebühr, §§ 11, 31 I Nr. 1, 114 I BRAGO 13.052,00 EUR
20
Verhandlungsgebühr, §§ 11, 31 I Nr. 2, 114 I BRAGO 13.052,00 EUR
21
Auslagenpauschale 20,00 EUR
22
Tage- und Abwesenheitsgeld § 28 III BRAGO 62,00 EUR
23
Fahrtkosten § 28 BRAGO 102,33 EUR 26.288,33 EUR
24
16 % USt 4.206,13 EUR
25
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
26
1,6 Verfahrensgebühr, Nr. 3506 VV RVG 20.873,60 EUR
27
Auslagenpauschale 20,00 EUR 20.893,60 EUR
28
19 % USt 3.969,78 EUR
29
FG nach Zurückverweisung
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1,6 Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG 20.873,60 EUR
31
Anrechnung Prozessgebühr -13.052,00 EUR
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1,2 Terminsgebühr, Nr. 3102 VV RVG 15.655,20 EUR
33
1,5 Erledigungsgebühr, Nr. 1002 VV RVG 19.569,00 EUR
34
Auslagenpauschale 20,00 EUR
35
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 35,00 EUR
36
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 91,20 EUR 43.192,00 EUR
37
USt 19 % 8.206,48 EUR
38
Summe Kosten insgesamt 121.919,82 EUR
39
davon Kostenanteil Beklagter 50 % 60.959,92 EUR
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Die Berichterstatterin äußerte in der gerichtlichen Verfügung vom 07.12.2009 zudem
folgende Rechtsansicht: Für das Vorverfahren sei keine 10/10 Geschäftsgebühr
erstattungsfähig, sondern nur eine 5/10 Gebühr, da die im Einspruchsverfahren als
Prozessbevollmächtigte tätige GFW auch schon die Betriebsprüfung betreut habe und
es sich nach § 119 Abs. 1 BRAGO bei der Tätigkeit im Veranlagungsverfahren und
Einspruchsverfahren um eine Angelegenheit handele. Nach BFH - VII B 58/69 (Urteil
vom 02.12.1996, BStBl II 1970, 219) entfalle hierbei auf das Veranlagungsverfahren
mindestens eine 5/10 Gebühr, so dass für die Tätigkeit im Einspruchsverfahren maximal
noch 5/10 verbleiben würden. Der Erinnerungsführer entgegnete, dass die
angesprochene Vorschrift nur das Veranlagungsverfahren im Sinne des Erstellens von
Steuererklärungen betreffe, nicht aber die Betreuung während der Betriebsprüfung. Es
verbleibe daher bei der 10/10 Gebühr.
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Die Berichterstatterin forderte zudem die Rechnung an, die die G Herrn I für das
Vorverfahren ausgestellt habe. Die Vorlage sei erforderlich, da die GFW das
Einspruchsverfahren zugleich auch für die B Beteiligungsgesellschaft geführt habe und
wegen der Doppelvertretung nicht feststehe, dass - und falls ja in welchem Umfang -
Herr I tatsächlich mit Kosten belastet worden sei. Der Erinnerungsführer entgegnete,
dass es hierauf nicht ankomme, da Herr I erst im Laufe des Klageverfahrens 11 K
3207/03 F zum Kläger "mutiert" sei, nachdem der Senat nicht die in der Klageschrift
bezeichnete B GmbH & Co KG als Klägerin angesehen habe, sondern infolge deren
Vollbeendigung stattdessen Herrn I als deren letzten verbliebenen Gesellschafter als
Kläger erfasst habe. Die Vertretung im Einspruchsverfahren sei ebenfalls für die B
GmbH & Co KG erfolgt, welche die Rechnung mehr als 10 Jahre nach Konkurseintritt
jedoch nicht mehr beibringen könne. Es werde daher gebeten, die zu erstattenden
Kosten notfalls zu schätzen.
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Dass die G das Einspruchsverfahren zugleich auch für die B Beteiligungsgesellschaft
mbH geführt habe, erfordere keine Vorlage der Rechnung, da es sich hierbei um die
Komplementär-GmbH der B GmbH & Co KG gehandelt habe und dieser hinsichtlich
aller durch die Geschäftsführung veranlassten Aufwendungen ein Erstattungsanspruch
gegen die KG zugestanden habe. Der Prozessvertreter des Erinnerungsführers teilte mit
Schriftsatz vom 08.03.2010 mit, dass er selbst früher Geschäftsführer der G gewesen sei
und sich daran zu erinnern glaube, dass die G der GmbH aus diesem Grunde auch
keine Rechnung erteilt habe. Der Ausgang des Rechtsstreits sei für die GmbH ohne
Interesse gewesen.
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Als Nachweis dafür, dass die Vergütungen, deren Erstattung begehrt werde, auch
tatsächlich bezahlt worden seien, übersandte der Erinnerungsführer eine Bestätigung
der G vom 01.07.2010. Hierin bestätigt der Geschäftsführer Herr S, dass die G alle
Leistungen nach Zeitaufwand abgerechnet habe und die Rechnungsbeträge
vereinnahmt habe. Eine weitere Glaubhaftmachung sei nicht möglich.
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Der Erinnerungsführer beantragt,
45
unter Änderung des Beschlusses vom 28.05.2009 den Kostenerstattungsanspruch
auf 60.959,92 EUR festzusetzen
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Steuerakten, die Gerichtsakten der
Verfahren 11 K 3207/03 F und 11 K 3283/07 F sowie die Schriftsätze der Beteiligten
Bezug genommen.
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II.
48
Die Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet.
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1. Die von der Urkundsbeamtin zugrunde gelegten Streitwerte halten der gerichtlichen
Überprüfung nur teilweise stand.
50
Für das Verfahren 11 K 3207/03 F sind für die Bestimmung des Streitwerts die
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) in dessen Fassung vor Inkrafttreten des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 05.05.2004 weiter
anzuwenden (GKG a.F.), da dieses Verfahren vor dem 01.07.2004 anhängig geworden
ist. Für das Verfahren beim BFH und das Verfahren 11 K 3283/07 F gilt dagegen das
GKG in seiner neuen Fassung, denn das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde
wurde erst nach dem 01.07.2004 eingelegt und das Verfahren 11 K 3283/07 F wurde
erst nach dem 01.07.2004 erneut beim Finanzgericht anhängig (vgl. § 72 Nr. 1 GKG
n.F.).
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Die Höhe des Streitwerts ist gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. / § 52 Abs. 1 GKG n.F. in
Verfahren vor dem Finanzgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus
dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Im
Streitfall ist hierbei zwischen dem ersten Rechtszug (Verfahren 11 K 3207/03 F bis zum
Urteil vom 10.11.2006), dem Beschwerdeverfahren und dem zweiten Rechtszug
(Verfahren 11 K 3283/07 F) zu unterscheiden.
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In dem ursprünglichen Verfahren 11 K 3207/03 F ging es darum, ob der Gewinn der B
GmbH & Co KG zutreffend festgestellt worden ist. Herr I begehrte die Herabsetzung der
festgestellten Gewinne um 4.558.479 DM (1995), 8.421.424 DM (1996) und 17.016.847
DM (1997). Das finanzielle Interesse an der Herabsetzung des Gewinns bemisst der
Senat mit pauschal 25 %, so dass der Streitwert 25 % v. 29.996.750 DM = 7.499.187 DM
=
3.834.273,40 EUR
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Den Streitwert für den zweiten Rechtszug (11 K 3283/07 F) bemisst der Senat auf
1.000
EUR
wegen Insolvenz unterbrochenen und wiedereröffneten Verfahrens nach herrschender
Rechtsprechung auf den Betrag beschränkt, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse
für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist (vgl. BFH, Beschluss vom
26.09.2006 - X S 4/06, BStBl II 2007, 55; FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2009 >11
K 2025/06 F, EFG 2009, 1336). Soweit in den zitierten Entscheidungen davon die Rede
ist, dass die Reduzierung des Streitwerts erst in dem Moment eintrete, in dem das
unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen werde, folgt dem der Senat für den
Streitfall allerdings nicht. Denn der Streitfall unterscheidet sich von den bislang
entschiedenen Verfahren dadurch, dass zwischen der Verfahrensunterbrechung und der
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entschiedenen Verfahren dadurch, dass zwischen der Verfahrensunterbrechung und der
Wiederaufnahme ein Urteil ergangen ist und das Verfahren in dem Zeitpunkt, als es
nach der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung erneut beim Finanzgericht
anhängig wurde, somit bereits unterbrochen war. Bei dieser Ausgangslage weiter den
ursprünglichen Streitwert von 3.834.273,40 EUR gelten zu lassen, wäre verfehlt, da den
Beteiligten schon bei Eintritt der erneuten Rechtshängigkeit beim Finanzgericht klar war,
dass eine Befriedigung der streitigen Forderungen letztlich nur in Höhe der
Insolvenzquote zu erwarten sein werde. Im Streitfall wird dieser Betrag wegen der
angezeigten Masseunzulänglichkeit voraussichtlich gegen Null tendieren, weshalb der
Mindeststreitwert des § 52 Abs. 4 GKG n.F. angesetzt wird.
Den Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst der Senat nach § 52 Abs. 2 GKG n.F.
auf
5.000 EUR.
Revisionsverfahren die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung
der Sache beantragt wird, für die Ermittlung des Streitwerts regelmäßig auf den
Sachstand und Streitstand in der Vorinstanz zurückzugreifen (BFH, Beschluss vom
04.11.1998 - VI E 5/98, BFH/NV 1999, 511). Jedoch kann nach der Auffassung des
Senats nicht unberücksichtigt bleiben, dass schon vor Einleitung des
Rechtsmittelverfahrens eine Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO eingetreten war.
Wegen der Verfahrensunterbrechung war es dem BFH unmöglich, eine Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bzw. die Ausführungen
des Finanzgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit zu treffen. Vielmehr war das
Handeln des BFH von vornherein darauf beschränkt, das vorinstanzliche Urteil aus
formellen Gründen aufzuheben. Bei dieser Ausgangslage, bei der es erkennbar
lediglich um formelle Aspekte ging und eine Entscheidung in materieller Hinsicht
ausgeschlossen war, ist das Interesse des Klägers nicht auf das Gleiche gerichtet wie
im erstinstanzlichen Verfahren, so dass es auch nicht geboten ist, den gleichen
Streitwert anzusetzen. Da eine betragsmäßige Bezifferung des neuen Begehrens nicht
möglich ist, wird als Streitwert der Regelstreitwert angesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG n.F.).
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2. Die für das Vorverfahren geltend gemachte Geschäftsgebühr i.H.v. 10/10 ist auf 5/10
zu kürzen.
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Nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält ein Rechtsanwalt in Angelegenheiten, die wie
das außergerichtliche Tätigwerden in Steuersachen nicht zu den im Dritten bis Elften
Abschnitt der BRAGO geregelten Angelegenheiten gehören, eine Geschäftsgebühr in
Höhe von fünf Zehntel bis zehn Zehntel der vollen Gebühr für das Betreiben des
Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder
Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden.
Das Einspruchsverfahren bildet dabei gem. § 119 Abs. 1 BRAGO zusammen mit dem
vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine Angelegenheit. Unter
Verwaltungsverfahren in diesem Sinne versteht der Senat in Steuersachen nicht nur das
eigentliche Veranlagungsverfahren, d.h. die Erstellung von Steuererklärungen, sondern
auch das Tätigkeitwerden im Rahmen einer Außenprüfung (ebenso FG Düsseldorf,
Beschluss vom 04.01.1990 - 12 Ko 24/88 KF, EFG 1990, 332 für ein vorausgegangenes
Fahndungsverfahren und FG Köln, Beschluss vom 28.06.2007 - 10 Ko 715/07, EFG
2007, 1474 zu einer vorausgegangenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung). Denn Sinn und
Zweck des § 119 Abs. 1 BRAGO ist es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der
Rechtsanwalt, der den Streitgegenstand bereits kennt, bei der Vertretung im
Einspruchsverfahren einen geringeren Arbeitsaufwand hat als derjenige, dem das
Mandat erstmals übertragen worden ist.
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Erstattungsfähig sind im Rahmen des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO nur die Kosten des
Vorverfahrens - d.h. des Einspruchsverfahrens -, nicht aber die Kosten des
vorangegangenen Veranlagungsverfahrens. Ist der Bevollmächtigte - so wie hier -
sowohl im Veranlagungsverfahren als auch im Einspruchsverfahren tätig geworden, ist
die Geschäftsgebühr mithin für die Zwecke der Kostenerstattung aufzuteilen. Nach der
Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 02.12.1969 - VII B 58/69, BStBl II 1970, 219)
entfällt dabei auf das Veranlagungsverfahren mindestens eine 5/10 Gebühr, so dass für
die Tätigkeit im Einspruchsverfahren maximal noch 5/10 verbleiben.
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Der Senat hält die dergestalt gekürzte Geschäftsgebühr für erstattungsfähig, auch wenn
der Erinnerungsführer den Nachweis, dass Kosten in dieser Höhe tatsächlich angefallen
sind, nicht vollständig geführt hat. Zwar wurden weder die Gebührenrechnungen für das
Einspruchsverfahren eingereicht noch der tatsächliche Zahlungsfluss durch Vorlage von
Kontoauszügen o.ä. belegt. Jedoch erscheint es bei einer Gesamtwürdigung aller
Umstände hinreichend wahrscheinlich, dass zumindest Kosten i.H.v. 5/10 der
Geschäftsgebühr abgerechnet worden sind und auch bezahlt wurden. Hierfür spricht
insbesondere die mit Schriftsatz vom 13.07.2010 eingereichte Bestätigung der G.
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3. Unter Berücksichtigung der o.g. Ausführungen setzt der Senat den
Kostenerstattungsanspruch des Erinnerungsführers wie folgt fest:
60
Vorverfahren (Streitwert 3.834.273,40 EUR)
61
5/10 Geschäftsgebühr §118 I Nr. 1 BRAGO 6.523,00 EUR
62
Auslagenpauschale 20,00 EUR 6.543,00 EUR
63
16 % USt 1.046,88 EUR
64
1. Instanz (Streitwert 3.834.273,40 EUR)
65
Prozessgebühr, §§ 11, 31 I Nr. 1, 114 I BRAGO 13.046,00 EUR
66
Verhandlungsgebühr, §§ 11, 31 I Nr. 2, 114 I BRAGO 13.046,00 EUR
67
Auslagenpauschale 20,00 EUR
68
Tage- und Abwesenheitsgeld § 28 III BRAGO 62,00 EUR
69
Fahrtkosten § 28 BRAGO 102,33 EUR 26.276,33 EUR
70
16 % USt 4.204,21 EUR
71
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (Streitwert 5.000 EUR)
72
1,6 Verfahrensgebühr, Nr. 3506 VV RVG 481,60 EUR
73
Auslagenpauschale 20,00 EUR 501,60 EUR
74
19 % USt 95,30 EUR
75
FG nach Zurückverweisung (Streitwert 1.000 EUR)
76
1,6 Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG 136,00 EUR
77
Anrechnung Prozessgebühr nach Vorbem. 3 Abs.6
78
VV RVG, insges. 13.052 EUR, davon max. - 136,00 EUR
79
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3102 VV RVG 102,00 EUR
80
1,5 Erledigungsgebühr, Nr. 1002 VV RVG 127,50 EUR
81
Auslagenpauschale 20,00 EUR
82
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV 35,00 EUR
83
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV 91,20 EUR 375,70 EUR
84
USt 19 % 71,38 EUR
85
Summe Kosten insgesamt 39.114,40 EUR
86
davon Kostenanteil Beklagter 50 % 19.557,20 EUR
87
Die vom Kläger für die Geschäfts-, Prozess- und Verhandlungsgebühr ermittelten
Beträge von jeweils 13.052 EUR vermochte der Senat rechnerisch nicht
nachzuvollziehen. Ausgehend von einem Streitwert von 3.834.273,40 EUR ergeben
sich Gebühren von jeweils 13.046 EUR.
88
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.
89