Urteil des FG Münster vom 13.01.2003

FG Münster (Grad des Verschuldens, Wagen, Wohnung, Akte, Werkstatt, Diesel, Belastung, Verfahrenskosten, Sorgfalt, Reparaturkosten)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 5 K 727/00 E
13.01.2003
Finanzgericht Münster
5. Senat
Urteil
5 K 727/00 E
Die Klage wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden dem Kläger auferlegt.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist, ob Kosten für die Instandsetzung eines PKW-Motors und für die Nutzung eines
Mietwagens in dem Zeitraum der Instandsetzung zusätzlich zu dem gesetzlichen
Pauschbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten (WK)
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) absetzbar sind.
Der ledige Kläger (Kl.). bezieht als Arbeitnehmer im Tiefbau Einkünfte aus nsA. Im
Streitjahr (1998) benutzte er u. a. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seinen
PKW vom Typ Ford Sierra CLX, Diesel, 1,8 l, 55 KW, Erstzulassung 17.6.1991. Am
23.6.1998 ließ er den Wagen wegen fehlerhafter Motorleistung bei einer
Kraftfahrzeugwerkstatt reparieren und warten. Zur Behebung des Motordefekts wurde der
Ventildeckel mit dem darin befindlichen Entlüftungsventil ausgewechselt Einige Tage
später trat der Mangel an dem Motor wiederum auf. Der Kl. vereinbarte einen nochmaligen
Reparaturtermin mit der genannten Werkstatt. Jedoch schon vor diesem Termin, bei einer
Fahrt am 3.7.1998 über die Bundesautobahn, blieb der Wagen bei einem Kilometerstand
von 181.977 wegen eines Motorschadens liegen. Der Schaden beruhte auf einem
versteckten, sehr selten auftretenden Riss einer Zylinderkopfdichtung in Verbindung mit
einer hohen Belastung des Motors bei hoher Drehzahl (vgl. Seite 3 des in dem
Beweissicherungsverfahren des Kl. gegen seine Werkstatt erstellten Gutachtens des
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen T vom 9.10.1998, ESt-Akte Bl. 32,
33). Der Kl. ließ den Motor instandsetzen und weitere Arbeiten an seinem Wagen
durchführen. Hierfür wandte er insgesamt 5.983,33 DM auf (vgl. Rechnung Streit vom
24.11.1998, ESt-Akte Bl. 17). Außerdem zahlte er für die Nutzung eines Mietwagens
während der Instandsetzung des Motors einen Betrag von 493,43 DM (vgl. Rechnung L
vom 20.7.1998, ESt-Akte Bl. 18).
In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr machte der Kl. als WK bei
seinen Einkünften aus nsA u. a. die Kosten des Motorschadens in Höhe von insgesamt
6.409 DM geltend. Dazu erklärte er, dass der Motorschaden bei einem Kilometerstand des
Motors von erst 76.471 auf dem Weg zur Arbeit eingetreten sei, da dieser bei einem
Kilometerstand des Wagens von 105.506 als Austauschmotor eingebaut worden sei. Der
Beklagte (Bekl.) ließ den für den Motorschaden geltend gemachten Betrag nicht zum Abzug
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zu (ESt-Bescheid 1998 vom 5.7.1999). Hiergegen hat der Kl. nach Durchführung eines
erfolglosen Einspruchsverfahrens (Einspruchsentscheidung - EE - vom 3.1.2000)
fristgerecht Anfechtungsklage erhoben, mit der er geltend macht:
Die streitigen Kosten seien neben der Kilometerpauschale abzugsfähig, weil sie beruflich
veranlasst seien und auf einem außergewöhnlichen Ereignis beruhten. Sie seien auf einer
Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch einen untypischen und höchst selten
auftretenden Motorschaden seines PKW ausgelöst worden (Beweis: Gutachten T vom
9.10.1998). Den PKW nutze er so gut wie ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Zu Unrecht weise der Bekl. darauf hin, dass er - der Kl. - den Wagen in
Kenntnis der Motorstörung noch weiter gefahren habe und dass der Schaden nur bei
großer Beanspruchung des Motors habe eintreten können. Die Werkstatt habe bei
Vereinbarung des erneuten Reparaturtermins keine Bedenken gegen die weitere
Benutzung des Fahrzeugs geäußert. Für die große Beanspruchung des Motors sei er nicht
verantwortlich, weil er seit Eintritt des Motordefekts keinen Einfluss mehr auf die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs gehabt habe. Der Wagen habe infolge des Defekts
selbständig auf mindestens 150 bis 160 km/h beschleunigt und sei auch durch
Bremsversuche nicht zu halten gewesen.
Der Kl. beantragt,
unter Änderung des ESt-Bescheides für 1998 vom 5.7.1999 in Gestalt der EE
vom 3.1.2000 weitere WK in Höhe von 6.409 DM zu berücksichtigen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Die geltend gemachten Kosten zur Behebung des Motorschadens könnten nicht neben der
Kilometerpauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abgezogen werden, weil es sich nicht
um außergewöhnliche Kosten handele. Zu den gewöhnlichen Aufwendungen gehörten
auch Reparaturkosten für Verschleißschäden. Im Streitfall könne ein seiner Natur nach
außergewöhnlicher und unvorhergesehener Verschleiß des Motors nicht festgestellt
werden. Zwar trete ein Motorschaden bei einem Diesel-PKW nach einer
Gesamtfahrleistung des Motors von nur 76.471 km nicht häufig auf. Jedoch sei andererseits
ein Verschleiß eines Motors bei einer solchen Kilometerleistung auch nicht so
ungewöhnlich, dass die Reparaturkosten nicht mehr den Aufwendungen zugerechnet
werden könnten, die bei der Haltung eines älteren Fahrzeugs zu erwarten seien. Selbst ein
untypischer Schaden sei kein außergewöhnliches Ereignis. Dazu komme, dass der Kl. das
Fahrzeug trotz Kenntnis des Defekts weiter genutzt habe. Gerade das vom Kl. geschilderte
ungewöhnliche Fahrverhalten des Wagens hätte für ihn Anlass sein müssen, auf eine
weitere Nutzung zu verzichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kl. wird durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Die
streitbefangenen Aufwendungen können nicht neben der für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte geltenden gesetzlichen Kilometerpauschale als WK abgesetzt werden.
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WK sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (vgl. § 9
Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Dazu gehören auch Aufwendungen
des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 Satz 1 EStG). Allerdings ist die Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen gesetzlich
beschränkt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG sind die Aufwendungen bei Fahrten
mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug mit bestimmten
Pauschbeträgen anzusetzen, im Streitjahr mit 0,70 DM für jeden Kilometer der Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Mit diesem Pauschsatz sind alle gewöhnlichen
Kosten abgegolten; nur außergewöhnliche Kosten können neben ihnen abgezogen
werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. BFH-Beschluss vom
13.11.1970 VI B 112/70, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil II 1971, 101; BFH-Urteile vom
17.10.1973 VI R 214/72, BStBl. II 1974, 188; 24.2.1978 VI R 177/73, BStBl. II 1978, 380;
30.11.1979 VI R 83/77, BStBl. II 1980, 138; 29.1.1982 VI R 133/79, BStBl. II 1982, 325;
25.1.1985 VI R 35/82, BFH/NV 1985, 28; 7.4.1989 VI R 176/85, BStBl. II 1989, 925;
16.3.1990 VI R 57/87, BFH/NV 1990, 572). Außergewöhnlich in diesem Sinne sind nicht
schon alle selten auftretenden Kosten, sondern nur solche, die "ihrer Natur nach
außergewöhnlich und nicht vorhersehbar" sind (BFH VI R 83/77; VI R 176/85; VI R 35/82;
VI R 57/87), die auf für den Steuerpflichtigen (Stpfl.) "unabwendbaren Ereignissen"
beruhen, ohne dass es auf den Grad des Verschuldens ankäme (BFH VI R 176/85; VI R
133/79; VI R 35/82). Die Frage, ob und inwieweit Reparaturaufwendungen zu den
gewöhnlichen oder zu den außergewöhnlichen Kosten gehören, ist eine Frage der
Sachverhaltswürdigung im Einzelfall (BFH VI B 112/70; VI R 133/79; VI R 35/82).
Aufwendungen für den Ausfall eines Motors gehören in der Regel nicht zu den
außergewöhnlichen Kosten (BFH VI R 214/72. Vgl die Fälle in BFH VI B 112/70; VI R
133/79; VI R 35/82; VI R 57/87; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.2.1984 I 148/81, EFG
1984, 543; Hessisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 6.4.1981 - I 323/79,
Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 17; FG Saarland, Urteil vom 21.1.1993 2
K 32/90, EFG 1993, 375; FG Münster, Urteil vom 30.8.1994 - 1 K 5737/93 E, EFG 1995,
565; FG München, Urteil vom 29.4.2002 - 13 K 2148/98, nicht veröffentlicht, Juristisches
Informationssystem - JURIS -). Bei der Sachverhaltswürdigung im Einzelfall sind auch
personenbezogene Umstände zu berücksichtigen (BFH VI R 133/79), insbesondere die
Fahrweise des jeweiligen Fahrers (BFH VI R 35/82; VI R 57/87) und sein Verhalten beim
Auftreten der Funktionsstörung. So hat die Rechtsprechung z. B. den Ausfall eines
Dieselmotors bei einer Gesamtfahrleistung von nur 68.000 km u. a. deshalb nicht als
außergewöhnlich angesehen, weil der Stpfl. trotz kochenden Kühlwassers nicht sofort
angehalten hatte, sondern weitergefahren war (vgl. den von BFH VI R 133/79 mitgeteilten
Fall des nicht veröffentlichten BFH-Urteils vom 25.3.1977 VI R 222/75). Das gleiche ist für
den Ausfall eines Getriebes angenommen worden, weil der Stpfl. trotz des erkannten
Getriebedefekts zunächst noch weitergefahren war (FG Hamburg, Urteil vom 18.10.1993 -
V 174/91, EFG 1994, 473). Der Streitfall ist ebenso zu bewerten.
Bei den streitbefangenen Aufwendungen handelt es sich nicht um Kosten, die "ihrer Natur
nach außergewöhnlich und nicht vorhersehbar" sind oder die - mit anderen Worten - auf
einem für den Kl. "unabwendbaren Ereignis" beruhen.
Zwar geht der Senat aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens zu Gunsten
des Kl. davon aus, dass eine der beiden festgestellten Schadensursachen, nämlich der
Riss der Zylinderkopfdichtung des dritten Zylinders, untypisch ist und nur sehr selten
vorkommt. Dennoch kann der eingetretene Motorschaden aufgrund der Gesamtumstände
des Streitfalles nicht als seiner Natur nach außergewöhnlich und unvorhersehbar im Sinne
eines unabwendbaren Ereignisses angesehen werden. Unabwendbar ist ein Ereignis nur,
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wenn es auch bei Anwendung der äußersten dem Stpfl. möglichen Sorgfalt nicht
eingetreten wäre. Das kann hier nicht festgestellt werden. Denn der Motor ist nicht allein
wegen des Risses der Zylinderkopfdichtung ausgefallen, sondern nur deshalb, weil er
zusätzlich bei hoher Drehzahl stark belastet wurde (vgl. Seite 3 des Gutachtens, ESt-Akte
Bl. 33). Diese starke Belastung, die die weitere Ursache für den Motorschaden darstellt,
beruht darauf, dass - worauf der Bekl. zu Recht hinweist - der Kl. den Wagen in Kenntnis
der schon früher aufgetretenen Motorstörung weiter benutzte. Zwar konnte der Kl. mangels
Hinweises seiner Fachwerkstatt nicht wissen, dass eine weitere Benutzung zwangsläufig
zur Zerstörung des Motors führen würde. Jedoch hätte er bei Anwendung der äußersten
ihm möglichen Sorgfalt spätestens nach dem nochmaligen Auftreten der Motorstörung trotz
vorangegangener Reparatur den Ausfall des Motors dadurch vermeiden können, dass er
auf eine weitere Benutzung des Wagens verzichtete. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte
sich ihm - wie jedem anderen Autofahrer - die Frage aufdrängen müssen, ob eine weitere
Benutzung des Wagens einen größeren oder sogar irreparablen Motorschaden auslösen
könnte. Dadurch, dass der Kl. seinen Wagen trotz nochmaliger Motorstörung weiter fuhr,
nahm er das Risiko auf sich, dass der Motor endgültig ausfallen würde. Bei diesem objektiv
riskanten Verhalten des Kl. kann der dann auch wirklich eingetretene irreparable
Motorschaden nicht mehr als "seiner Natur nach außergewöhnlich und unvorhersehbar" im
Sinne von "unabwendbar" angesehen werden.
Angesichts dieses Ergebnisses kann der Senat davon absehen, die Fahrweise des Kl. und
die Ursache für den in der Vergangenheit erfolgten ersten Austausch des nunmehr
ausgefallenen Motors aufzuklären. Auch braucht er das Verhältnis der beruflichen zur
privaten Nutzung des Fahrzeugs des Kl. im Streitjahr, das für die Höhe der absetzbaren
Kosten von Bedeutung wäre (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 1.12.1992 - 12 K 1425/91,
EFG 1993, 647; Schmidt/Drenseck, EStG, Kommentar, 20. Aufl, § 9 Rnr. 120), nicht
festzustellen.
Die Verfahrenskosten sind gemäß § 135 Abs. 1 FGO dem Kl. als dem unterliegenden
Beteiligten aufzuerlegen.
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes nach
der sich aus dem Klageantrag für den Kl. ergebenden finanziellen Bedeutung der Sache zu
bemessen. Diese entspricht der Höhe der streitigen Steuer.