Urteil des FG Münster vom 05.02.2002

FG Münster (Wohnung, Wohnrecht, Eltern, Erneuerung, Heizungsanlage, Grundbuch, Eigentum, Zustand, Einspruch, Anerkennung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 6 K 5902/99 E
05.02.2002
Finanzgericht Münster
6. Senat
Urteil
6 K 5902/99 E
Unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 23. April 1999 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 1999 wird die
Einkommensteuer für 1998 auf ... EUR (... DM) festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
T a t b e s t a n d :
Die Beteiligten streiten sich um den Einfluss der Installation einer Heizöllageranlage auf
die Höhe einer dauernden Last.
Der im Jahre 1962 geborene Kläger (Kl.) bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger
Tätigkeit und aus Land- und Forstwirtschaft.
Mit Vertrag vom 13. Dezember 1996 übertrugen ihm seine Eltern, die Eheleute A, das
Eigentum an dem im Grundbuch von B eingetragenen Grundbesitz C und D. Im Gegenzug
verpflichtete der Kl. sich, seine Geschwister vom elterlichen Vermögen abzufinden. Weiter
ist in § 6 des Vertrages die Einräumung eines Wohnrechts an die Eltern geregelt. § 6 des
Vertrages lautet:
"Der Übertragungsnehmer räumt den Erschienenen zu 1.) ein lebenslängliches
unentgeltliches Wohnungsrecht an dem Hausgrund-stück C, eingetragen im Grundbuch
von B, ein.
Die Unentgeltlichkeit hat jedoch nur schuldrechtlichen Charakter und ist nicht zur
Eintragung im Grundbuch bestimmt.
Dieses Wohnungsrecht soll sich auf die im Erdgeschoss des Wohnhauses
befindlichen Räume beziehen, wobei der jeweilige Eigentümer von der Nutzung
ausgeschlossen sein soll.
Den Erschienenen zu 1.) wird darüber hinaus die Mitbenutzung von Garten, Keller
und Garage gestattet.
Der Übertragungsnehmer und die Erschienenen zu 1.) bewilligen und beantragen
deshalb, auf dem Grundstück C folgendes einzutragen:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB
(Wohnungsrecht) für die Eheleute A als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB.
Den Jahreswohnwert geben die Erschienenen mit 4.800,00 DM an.
Die Kosten für Licht, Heizung und Wasser tragen die Erschienenen zu 1.) für die
von ihnen bewohnte Wohnung selbst."
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Nach den unbestrittenen Angaben des Kl. hat das übertragene Wohnhaus eine
Gesamtwohnfläche von 180 qm, wovon 100 qm auf die von den Eltern im Rahmen des
eingeräumten Wohnrechts bewohnte Wohnung entfallen.
Im Jahre 1998 erneuerte der Kl. einen in den 70er Jahren installierten, in das Erdreich
eingelassenen Erdöltank in der Weise, dass er diesen Tank entfernen ließ und in einer auf
dem Grundstück befindlichen Scheune einen in einer gemauerten Wanne befindlichen
Heizöltank errichtete.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 gab der Kl. an, 6.820,68 DM
für die Errichtung der Heizöllageranlage aufgewendet zu haben. Entsprechend der
wohnrechtsbelasteten Wohnung begehrte er den Abzug von 3.790,00 DM als dauernde
Last. Mit Bescheid vom 23. April 1999 setzte der Beklagte (Bekl.) die Einkommensteuer
(ESt) auf ... DM fest. Bei der Veranlagung berücksichtigte er die vom Kl. geltend gemachte
dauernde Last nicht.
Gegen den Steuerbescheid legte der Kl. fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung berief
er sich auf ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 19. März 1998, wonach die
Instandhaltungsaufwendungen abzugsfähig seien.
Den Einspruch wies der Bekl. mit Bescheid vom 24. August 1999 zurück. Zur Begründung
führte er aus: Dauernde Lasten seien wiederkehrende, nach Zahl und Wert abänderbare
Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger in Geld oder Sachwerten für eine längere Zeit
einem anderen gegenüber auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen habe.
Erfolgten die Zahlungen als Gegenleistung für die Übertragung von Vermögen, so könnten
sie als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn die Zahlung der dauernden Lasten bei
Übertragung des Vermögens vereinbart worden sei. Deshalb scheide die Anerkennung der
Instandhaltungsaufwendungen als dauernde Last auch vorliegend aus, weil vom Kl.
lediglich ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt worden sei und weitere Leistungen
nicht vereinbart worden seien. Aus diesem Grunde seien die Wohnrechtinhaber gerade
nicht von ihrer Verpflichtung zur Instandhaltung der Wohnung frei geworden.
Mit der am 21. September 1999 erhobenen Klage begehrt der Kl. weiter, die Anerkennung
von 3.790,00 DM als dauernde Last. Zur Begründung führt er aus, dass ohne den Einbau
einer neuen Heizöllageranlage das Haus nicht mehr beheizbar gewesen wäre und das
vertraglich vereinbarte Wohnrecht in einem nicht beheizbaren Haus nicht vertragsgemäß
ausgeübt werden könne.
Der Kl. beantragt,
die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes ... vom 24. August 1999 und den
ESt-Bescheid für 1998 vom 23. April 1999 abzuändern und eine dauernde Last i.H.v.
zusätzlich 3.790,00 DM zu berücksichtigten.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft und ergänzt er die Ausführungen aus der angegriffenen
Einspruchsentscheidung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die als Anfechtungsklage auf Änderung gem. § 100 Abs. 2 der Finanz-gerichtsordnung
(FGO) zulässige Klage ist begründet.
Der angegriffene Bescheid des Bekl. ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen
Rechten. Der Kl. hat Anspruch darauf, dass der geltend gemachte Betrag von 3.790,00 DM
gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd als
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dauernde Last berücksichtigt wird.
Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften im Zusammenhang
stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG).
Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG),
Renten können - nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG - nur mit dem
Ertragsanteil abgezogen werden.
Handelt es sich steuerrechtlich um eine dem Vertragstypus des
Versorgungs-/Altenteilsvertrages vergleichbare Vereinbarung, sind die
- grundsätzlich schon auf Grund der Rechtsnatur des Vertrages abänderbaren -
wiederkehrenden Leistungen in der Regel als dauernde Last abziehbar.
Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 25. August 1999 - X R 38/95,
Bundessteuerblatt (BStBl) II 2000, 21.
Zu den Versorgungsleistungen können auch die Aufwendungen für die Instand-haltung der
vom Übergeber zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in bewohnbarem Zustand
gehören.
Vgl. BFH, Urteil vom 25. März 1992 - X R 196/87 -, BStBl II 1992, 1012.
Im Umfang ihrer Abziehbarkeit fließt sie dem Übergeber als wiederkehrende Sachleistung
zu.
Dementsprechend können auch Aufwendungen zur Instandhaltung einer Alten-
teilwohnung grundsätzlich als dauernde Last abziehbar sein. Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass Aufwendungen des Eigentümers auf das Gebäude - auch wenn sie
tatsächlich die Altenteilswohnung betreffen - nicht zuletzt wegen des offenkundigen
Interesses des Eigentümers an Modernisierungsmaßnahmen, als dauernde Last nur
abziehbar sind, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar
gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat.
Vgl. BFH, Urteil vom 25. August 1999 aaO.
Eine vertragliche Vereinbarung zur Instandhaltung der Wohnung und der
Gemeinschaftsanlagen nach § 1093 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist
zwischen dem Kl. und den Übergebern nicht vereinbart worden.
Jedoch kann sich eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zur Instandhaltung auch aus
dem Gesetz ergeben. Das Erfordernis einer klaren und eindeutigen Regelung der Rechte
und Pflichten im Übergabevertrag erfordert nämlich nicht, dass die Beteiligten bestehende
gesetzliche Regelungen wiederholen. Sofern sie den gesetzlichen Grundtypus des
Rechtsgeschäftes, das sie vornehmen wollen, wünschen, besteht kein Anlass, den
Gesetzeswortlaut zum Bestandteil des Vertragstextes zu machen. Dieser Wertung steht
nicht - wie der Bekl. meint - die Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit dauernder
Lasten entgegen. Vielmehr geht diese gerade aus ihr hervor. In der bereits zitierten
Entscheidung vom 25. August 1999 hat der 10. Senat des BFH am Ende der Entscheidung
ausdrücklich geprüft, ob sich eine Verpflichtung zur Instandhaltung allein aus der
Rechtsnatur des Altenteilsvertrages ergeben kann. Mit Urteil vom 15. März 2000 - X R
50/98, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH (BFH/NV,
2000, 1089) hat der 10. Senat des BFH unter II 2 b ausdrücklich ausgeführt, dass es der
geforderten klaren und eindeutigen Vereinbarung bedürfe, wenn die Vertragspartner vom
dispositiven Zivilrecht abweichen wollten.
Aus beiden Entscheidungen folgt daher, dass es einer vertraglichen Vereinbarung nicht
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bedarf, soweit sich die Verpflichtung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG bereits aus
dem Gesetz ergibt. Nur diese Auslegung korrespondiert auch mit dem Wortlaut der
Vorschrift, da diese nicht von einer vertraglichen, sondern von einer rechtlichen
Verpflichtung spricht.
Dementsprechend greift auch der BFH zur Ermittlung der wechselseitigen Rechte und
Pflichten aus einem Übergabevertrag mit Versorgungscharakter auf die Pflichten der
Beteiligten, wie sie sich aus denen das Verhältnis regelnden zivilrechtlichen Vorschriften
ergeben, zurück.
Vgl. BFH, Urteil vom 15. März 2000 aaO (zum Altenteilsvertrag), Urteil vom 24.
November 1993 - X R 123/90 -, BFH/NV 1994, 704 (zu § 1093, 1041 BGB).
Dementsprechend muss lediglich ein von den Beteiligten gewünschtes Abweichen von
den gesetzlichen Regelungen ausdrücklich vereinbart werden.
Vgl. BFH, Urteil vom 24. November 1993 aaO.
Daher bedurfte es vorliegend der Vereinbarung, dass der Kl. zur Instandhaltung der
Heizungsanlage verpflichtet ist, nicht. Denn die Pflicht des wohnrechtsverpflichteten
Eigentümers eines Gebäudes, die zur Ausübung des Wohnrechts notwendigen
technischen Gemeinschaftsanlagen instandzuhalten, ergibt sich bereits aus dem Gesetz.
Der Kl. und dessen Eltern haben für die Übergabe des Wohnhauses ein Wohnrecht nach §
1093 BGB bestellt. Gem. § 1093 Abs. 3 BGB, dürfen die Wohnrechts-berechtigten alle
Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses mitbenutzen. Zu den
Gemeinschaftseinrichtungen gehört auch die Heizungsanlage und damit die
Heizöllageranlage. Hervorzuheben ist insoweit, dass es sich bei der Heiz-öllageranlage
zum Betrieb einer Ölzentralheizung um eine Gemeinschaftsanlage handelt, deren
einwandfreie Beschaffenheit Voraussetzung für die (zumutbare) Ausübung des Wohnrechts
ist. Die Instandsetzungspflicht für solche Anlagen ist in § 1093 BGB nicht ausdrücklich
geregelt. Absatz 1, Satz 2 dieser Vorschrift verweist hinsichtlich der Regelung des
Wohnrechtes lediglich auf die Vorschriften über den Nießbrauch und damit auch auf § 1041
BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache in ihrem
wirtschaftlichen Bestand zu sorgen, während ihm Ausbesserungen und Erneuerungen nur
insoweit obliegen, als sie zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
Zweifelhaft ist bereits, ob die Vorschrift auf die Nutzung und Instandhaltungspflicht von
Gemeinschaftsanlagen Anwendung findet, da § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB sie lediglich im
Rahmen der Nutzung des Gebäudeteils, auf den sich das Wohnrecht erstreckt, für
anwendbar erklärt. Demgegenüber hat die Regelung der Nutzung von
Gemeinschaftsanlagen in § 1093 Abs. 3 BGB eine eigenständige Regelung erfahren. Die
Frage der Anwendbarkeit von § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Nutzung von
Gemeinschaftsanlagen i. S. d. § 1093 Abs. 3 BGB kann jedoch zumindest an dieser Stelle
dahinstehen. Denn der Anwendungsbereich des § 1041 BGB beschränkt sich - wie
dargelegt - auf den gewöhnlichen Unterhalt der Sache.
Um einen solchen geht es vorliegend jedoch gerade nicht. Denn der vom Kl. erneuerte, im
Jahre 1978 installierte unterirdische Öltank, war nach den nachvollziehbaren Erklärungen
des Kl. in der mündlichen Verhandlung durch altersbedingte Blasenbildung zwischen dem
Betonmantel des Tanks und dessen aus glasfaserverstärktem Kunststoff bestehender
Innenhaut "verbraucht" und musste erneuert werden. Die Erneuerung einer Anlage ist
jedoch nicht Bestandteil der gewöhnlichen Unterhaltung, weshalb bereits aus diesem
Grunde eine Verpflichtung des Wohnrechtsberechtigten sich gem. § 1041 BGB an den
Maßnahmen zu beteiligen, ausscheidet.
Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 04. Juli 1969 - V ZR 37/66 -,
in Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BGH (BGHZ) 52, 234.
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Fehlt es damit an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage zur Regelung der
Unterhaltungspflicht von Gemeinschaftsanlagen, können die Vorschriften über den
Nießbrauch, insbesondere § 1041 BGB auch nicht entsprechend angewandt werden. Denn
die rechtlichen Verhältnisse bzgl. der Einwirkungsmöglichkeiten des
Wohnrechtsberechtigten auf Gemeinschaftsanlagen unterscheiden sich maßgeblich von
denen auf die von ihm genutzte Wohnung. Letztere hat der Wohnrechts-berechtigte in
Besitz. Damit hängt der Zustand der Wohnung nachhaltig von dem pfleglichen Umgang
durch ihn selbst ab. Außerdem ist er berechtigt, auch außergewöhnliche Reparaturen
durchzuführen.
Demgegenüber sind Gemeinschaftsanlagen den tatsächlichen und rechtlichen
Einwirkungsmöglichkeiten des Wohnrechtsberechtigten weitgehend entzogen. Sie liegen
vielfach - so auch im vorliegenden Fall - außerhalb des Bereiches, auf den sich das
eingeräumte Wohnrecht bezieht und stehen regelmäßig nicht im Eigentum des
Wohnrechtsberechtigten. Eine Einwirkung auf die Gemeinschaftsanlagen ist dem
Wohnrechtsberechtigten daher ohne Rechtsverstoß regelmäßig nur mit Einwilligung eines
jeweils nach Eigentum und/oder Besitz berechtigten Dritten - bei dem es sich noch nicht
einmal zwingend um den Wohnrechtsverpflichteten handeln muss - oder im Falle des
Eingreifens von Rechtfertigungsgründen möglich. Somit mangelt es an einer
gleichgerichteten Interessenlage. Daher können die Vorschriften über den Nießbrauch
nicht analog auf die Instandhaltungspflicht für Gemeinschaftsanlagen i. S. d. § 1093 Abs. 3
BGB angewendet werden (für diese Lösung allerdings Joost im Münchener Kommentar
zum BGB § 1093 RdNr 12).
Vielmehr ergibt sich aus den Besonderheiten der Rechtsbeziehungen, wie sie hinsichtlich
einer gem. § 1093 Abs. 3 BGB zur gemeinsamen Benutzung durch sämtliche
Hausbewohner bestimmten Zentralheizungsanlage zwischen den Beteiligten bestehen, die
Notwendigkeit, die Verantwortung für den gebrauchs-fähigen Zustand dieser Anlage bei
dem Hauseigentümer anzusiedeln. Anders als die Wohnung des Wohnrechtsberechtigten
unterliegt die Heizungsanlage im alleinigen Einwirkungsbereich des Hauseigentümers.
Wollte man diesem die Entscheidung überlassen, ob eine Reparatur vorgenommen wird
oder unterbleibt, so könnte das zu einer empfindlichen Beeinträchtigung und
Einschränkung des dinglichen Wohnrechts führen; unter Umständen würde dem
Wohnrechtsberechtigten dadurch die ordnungsgemäße Benutzung seiner Räume praktisch
unmöglich gemacht. Daher trifft die Instandhaltungspflicht den jeweiligen Hauseigentümer
selbst, wobei er die Kosten einer evtl. erforderlich gewordenen Ausbesserung oder
Erneuerung zu tragen hat.
Vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 1969 aaO; zustimmend Ehrmann, Kommentar
zum BGB, § 1093, RdNr. 15; Palandt, Kommentar zum BGB § 193,
RdNr. 13, Bermann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, Seite 906,
RdNr. 65 zu § 33 Abs. 3 WEG.
Entsprang die Erneuerung der Heizöllageranlage daher einer gesetzlichen Ver-pflichtung,
kann der Kl. die daraus resultierenden Kosten dem Grunde nach als dauernde Last geltend
machen, soweit sie auf das gewährte Wohnrecht entfallen. Auch die Höhe der geltend
gemachten dauernden Last ist vorliegend nicht zu beanstanden, da der Kl. für die geltend
gemachten Aufwendungen eine nach-vollziehbare Aufstellung vorgelegt hat und die
Aufteilung der Kosten nach der Wohnfläche der Wohnungen - welche vom Bekl. nicht
angegriffen worden ist - und an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat nach dem
vorliegenden Sach- und Streitstand keinen Anlass hat, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 135 Abs. 1 FGO.