Urteil des FG Münster vom 15.10.2003

FG Münster (kürzung, wichtiger grund, grund, anwartschaft, geschäftsführer, höhe, dienstzeit, dienstvertrag, vollendung, tätigkeit)

Finanzgericht Münster, 1 K 1868/01 E
Datum:
15.10.2003
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1868/01 E
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
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Streitig ist, ob die vorgenommene Kürzung des Vorwegabzuges gemäß § 10 Abs. 3 Nr.
2 S. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) vorzunehmen ist.
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Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der
klagende Ehemann erzielt u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Einkünfte
resultieren aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der I in Essen. Der am 28.04.1997
mit Wirkung zum 01.01.1998 abgeschlossene Dienstvertrag enthält in § 4 eine
Vergütungsregelung für den Kl., deren Bestandteil eine Versorgungsregelung ist. § 4 hat
auszugsweise folgenden Inhalt:
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a. Dem Geschäftsführer wird ein lebenslängliches Ruhegeld gewährt, wenn
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seine Tätigkeit aus folgenden Gründen endet
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a) wegen Vollendung des 65. Lebensjahres
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b) infolge Kündigung des Dienstverhältnisses durch die I, ohne dass
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ein durch den Geschäftsführer zu vertretender wichtiger Grund, ins-
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besondere eine grobe Pflichtverletzung vorliegt,
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c) wegen einer ärztlich festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des
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Geschäftsführers und wenn sich dieser auf seinen entsprechenden
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Antrag deshalb Leistungen von einem Versicherungsträger erhält,
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d) wegen Ablaufs des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Anstellungs-
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vertrages, wobei im Fall d) Einkünfte aus einer neuen Tätigkeit bis zur
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Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Zeitpunkt des Bezugs einer
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Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden.
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a. Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes gem. Absatz 5 ist der Durchschnitt
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des während der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahre des Eintritts des
Versorgungsfalles monatlich erzielten Bruttoarbeitseinkommens.(...)
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a. Die Höhe des Ruhegeldes gem. Absatz 5 richtet sich nach der Dienstzeit
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des Geschäftsführers. Es beträgt nach einer Dienstzeit von 10 vollen Kalen-
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derjahren 35 v.H. der Bemessungsgrundlage und erhöht sich in den
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folgenden 15 Jahren um 2 v.H. je volles Jahr, danach um jährlich 1 v.H. bis zum
Höchstsatz von 75 v.H. der Bemessungsgrundlage. Ein Rest von mehr als 182 Tagen
gilt als volles Jahr.
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Soweit der Vertrag am 01.01.2008 noch besteht, wird der für die Bemessung
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des Ruhegeldes maßgebliche Beginn der Dienstzeit auf den 01.01.1985
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festgelegt.
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a. Vor Vollendung einer Dienstzeit von 10 Jahren beträgt das Ruhegeld gem.
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Absatz 5 jährlich 26.400 DM..."
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausfertigung des bei den Akten
befindlichen Dienstvertrages Bezug genommen.
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Im Rahmen der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1998 machten die Kl.
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Vorsorgeaufwendungen i.H.v. 29.036,87 DM geltend.
Der Beklagte (Bekl.) setzte die ESt mit Bescheid vom 13.04.2000 auf 112.811 DM fest.
Dabei kürzte er den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2
EStG und berücksichtigte steuermindernd nur einen Betrag i.H.v. 7.830 DM als
Sonderausgaben. Zur Begründung führte er aus, die Kürzung des Vorwegabzuges sei
vorzunehmen, da der Kl. auf Grund der Regelung des § 4 Abs. 5d i.V.m. § 4 Abs. 8 des
Dienstvertrages mit der I eine Anwartschaft auf ein beitragsfreies jährliches Ruhegehalt
von 26.400 DM erworben habe.
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Gegen den ESt-Bescheid vom 13.04.2000 legten die Kl. am 18.04.2000 Einspruch ein,
den der Bekl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 21.03.2001 als unbegründet
zurückwies. Wegen der Begründung wird auf die EE verwiesen.
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Mit der am 30.03.2001 erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter.
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Der Kl. macht geltend, soweit ihm eine Altersversorgung nach § 4 Abs. 5, 6 und 7 des
mit dem I abgeschlossenen Dienstvertrages zustehe, sei ein Anwartschaftsrecht auf
eine Altersversorgung noch nicht unverfallbar entstanden. Dies geschehe erst nach
einer Laufzeit des Dienstvertrages von vollen 10 Kalenderjahren. Das in § 4 Abs. 8 des
Dienstvertrages zugesagte Ruhegeld i.H.v. 26.400 DM, beruhe nicht auf dem laufenden
Dienstvertrag. Diese Regelung sei in den Dienstvertrag aufgenommen worden, um
ebenfalls beitragsfrei erworbene Rentenanwartschaften aus einem früheren
Dienstverhältnis, die noch nicht unverfallbar gewesen seien, auf den neuen
Dienstherren zu übertragen und für ihn zu sichern. Eine Kürzung sei deswegen nicht
gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass der
Anspruch aus § 4 Abs. 8 des Dienstvertrages i.H.v. 26.400 DM nicht zur Deckung einer
vollen Alterssicherung ausreiche.
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Die Kl. beantragen,
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den Bescheid vom 13.04.2000 dahingehend zu ändern, dass
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Vorsorgeaufwendungen unter Berücksichtigung des vollen
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Vorwegabzuges zum steuerlichen Abzug zugelassen werden,
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im Unterliegenfalls die Revision zuzulassen.
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Der Bekl. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Bekl. vertritt die Auffassung, vorliegend bestehe eine Pensionsanwartschaft i.S.d. §
10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, da dem Kl. als Geschäftsführer des I ein lebenslängliches
Ruhegehalt ohne eigene Beitragsleistung zustehe. Bereits mit Abschluss des
Dienstvertrages am 28.04.1997 habe er einen Ruhegehaltanspruch von jährlich 26.400
DM erworben.
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Bekl. hat im streitbefangenen ESt-Bescheid für das Jahr 1999 die Kürzung des
Vorwegabzuges nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu Recht
vorgenommen.
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Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung kann für
Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zusätzlich ein Vorwegabzug von 6.000 DM, im
Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten von 12.000 DM vorgenommen werden.
Diese Beträge sind gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a EStG zu kürzen um 16 v.H. der
Summe der Einnahmen aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG ohne
Versorgungsbezüge, i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG, wenn für die Zukunftssicherung des
Steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der
Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Zu
letzterem Personenkreis gehören Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines
Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen,
eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher
Vereinbarungen Anwartschaftsrechte ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung
erworben haben.
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Diese Voraussetzungen sind im Streitjahr in der Person des Kl. erfüllt. Der Kl. unterlag
als Geschäftsführer der I nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, da er kein
Arbeitnehmer i.S.d. sozialversicherungs-rechtlichen Vorschriften ist. Er erwarb jedoch
auf Grund seiner Berufstätigkeit aus dem Dienstvertrag mit der I ein Anwartschaftsrecht
auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung.
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Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG ist der
vertraglich vereinbarte, aufschiebend bedingte Anspruch auf Zahlung einmaliger oder
laufender Leistungen zur Altersversorgung (BFH-Urteil vom 29.11.1989 X R 183/87,
BStBl. II 1990, 218). Arbeitsrechtlich erlangt dabei der Arbeitnehmer bereits vor der so
genannten Unverfallbarkeit der Pensionszusage eine Anwartschaft
(Bundesarbeitsgericht - BAG - Urteil vom 07.11.1977 3 Az. R 172/76, BAGE 29, 234).
Allein die Pensionszusage des Arbeitgebers begründet arbeitsrechtlich eine
Pensionsanwartschaft.
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In der steuerrechtlichen Rechtsprechung ist höchstrichterlich bislang nicht abschließend
entschieden, ob eine derartige, noch verfallbare Anwartschaft zur Kürzung des
Vorwegabzuges berechtigt (dafür z.B. Hessiches FG, Urteil vom 04.09.1995, 10 K
357/84, EFG 1986, 19; FG Hamburg, Urteil vom 30.10.1986 V 316/84 EFG 1987, 174;
FG Köln, Urteil vom 24.10.2000 8 K 5471/98, EFG 2001, 134). Der Bundesfinanzhof hat
mit Urteil vom 29.11.1989 (X R 183/87, BStBl. II 1990, 218) entschieden, dass ein zur
Kürzung berechtigendes Anwartschaftsrecht jedenfalls dann vorliegt, wenn der
Arbeitgeber eine nicht nach seinem freien Belieben entziehbare Pensionszusage für
den Fall der Berufsunfähigkeit vor Erreichen einer bestimmten Altersgrenze erteilt. Ob
die Kürzung jedoch nur in diesem Fall erfolgten darf, ist bislang höchstrichterlich nicht
geklärt (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2000 XI R 57/99, BStBl. II 2001, 28). Die vom Kl.
aufgeworfene Streitfrage braucht der Senat jedoch vorliegend nicht abschließend zu
entscheiden. Der Kl. hat nämlich auf Grund der Regelung in § 4 Nr. 8 des
Dienstvertrages in jedem Fall eine unverfallbare Anwartschaft auf ein jährliches
Altersruhegeld i.H.v. 26.400 DM erworben.
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Soweit der Kl. ausführt, mit der Regelung in § 4 Abs. 8 des Dienstvertrages habe man
Altansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis übernehmen wollen, berührt dies die
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Rechtmäßigkeit der Kürzung des Vorwegabzuges nach Auffassung des Senates nicht.
Nach den Ausführungen des Kl. im Termin zur mündlichen Verhandlung handelte es
sich auch bei den Altansprüchen um eine beitragsfreie Altersversorgung. Die Regelung
in § 4 Abs. 8 des Dienstvertrages verpflichtet im Übrigen, auch dies ist zwischen den
Parteien unstreitig, nur den derzeitigen Arbeitgebers des Kl. Dieser hatte damit im
Streitjahr auf Grund des mit dem I abgeschlossenen Dienstvertrages bereits eine
unverfallbare Anwartschaft auf eine beitragsfreie Altersversorgung i.H.v. 26.400 DM. Auf
Grund der klaren Regelung des Gesetzgebers ist allein dies entscheidungserheblich,
auf die möglichen Motive der Parteien für eine entsprechende Vereinbarung kann es
demgegenüber entscheidungserheblich nicht ankommen.
Der Kl. kann demgegenüber auch nicht mit Erfolg einwenden, die unverfallbar
zugesagte Altersversorgung i.H.v. 26.400 DM reiche nicht aus, um seine
Altersversorgung insgesamt sicherzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes ist allein das Bestehen einer beitragsfreien Pensionsanwartschaft
ausreichend für die Kürzung des Vorwegabzuges, ohne das es auf die Höhe der
Altersversorgung ankommt. Mit der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzuges hat
der Gesetzgeber eine pauschalierende und typisierende Regelung getroffen. Der
Vorwegabzug ist eingeführt worden, um insbesondere selbständig Tätigen einen
Ausgleich dafür zu bieten, dass sie die Kosten ihrer Zukunftssicherung allein aufbringen
müssen. Das Gesetz erreicht diesen Zweck, in dem der Vorwegabzug zunächst allen
gewährt, in einem zweiten Schritt aber um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit gekürzt wird, wenn wie im Streitfall der Steuerpflichtige ein
Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung "ganz oder teilweise" ohne eigene
Beitragsleistung erworben hat. Aus der Formulierung des Gesetzgebers ganz oder
teilweise wird deutlich, dass es auf die absolute Höhe der beitragsfreien
Altersversorgung für die Kürzung des Versorgungsabzuges nicht ankommen kann,
sondern der Gesetzgeber insoweit eine personenbezogene typisierende Regelung
treffen wollte (vgl. BFH-Urteil vom 16.10.2002, XI R 61/00, DStRE 6/2003, 336 für
Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG). Es ist danach gerade nicht
Voraussetzung, dass die beitragsfreie Altersversorgung die gesamte Existenz des
Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versorgungsfalls absichert.
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Ob eine Kürzung des Vorwegabzuges auch dann rechtmäßig erfolgt, wenn die
beitragsfreie Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine völlig untergeordnete Rolle
spielt, ist im Streitfall ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die dem Kl. unverfallbar
zugesagte Anwartschaft auf Altersversorgung i.H.v. 26.400 DM ist nicht derartig
geringfügig. Sie allein erreicht bereits eine absolute Höhe, die bei einer Vielzahl von
sozialversicherungspflichtig beschäftigen Steuerpflichtigen die gesamte
Altersversorgung ausmacht oder so gar übersteigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
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