Urteil des FG Münster vom 02.06.2004

FG Münster (Die Post, Datum, Steuerfestsetzung, Vorauszahlung, Nachzahlung, Jahressteuer, Karenzzeit, Verwaltungsakt, Betrug, Kapital)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 5 K 1624/01 U
02.06.2004
Finanzgericht Münster
5. Senat
Urteil
5 K 1624/01 U
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
G r ü n d e :
Streitig ist, in welcher Höhe Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer (USt) 1997
festzusetzen sind.
Die Klägerin (Klin.) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Für die Monate Januar
bis Dezember des Streitjahres 1997 hatte sie monatlich USt-Voranmeldungen abgegeben,
auf deren Grundlage entsprechende Bescheide über USt-Vorauszahlungen ergangen
waren. Darin waren auch die Umsätze von drei GmbH´s erfasst, da die Klin. zunächst
angenommen hatte, dass im Verhältnis zu diesen Gesellschaften eine Organschaft
bestand, in deren Rahmen sie als Organträgerin anzusehen war. Nach der Summe der
Voranmeldungen waren 50.703,11 DM gezahlt.
Wegen des Verkaufs eines Grundstücks war die USt-Vorauszahlung für Mai 1997 bei der
Klin. um 255.000,00 DM zu erhöhen. Am 02.09.1999 gab die Klin. eine entsprechend
berichtigte Voranmeldung mit einer daraus folgenden Nachzahlungspflicht ab.
Außerdem wurde anlässlich einer u. a. für das Streitjahr 1997 durchgeführten USt-
Sonderprüfung wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen
Organschaft nicht vorgelegen hatten. Das Finanzamt (FA) ordnete nunmehr die Umsätze
den drei GmbH's als Unternehmern einzeln zu. Bei der Klin. erfasste es die danach u. a. im
Streitjahr 1997 erforderlichen Berichtigungen in einem geänderten Bescheid über USt-
Vorauszahlungen für den Monat Dezember 1997. Dieser Bescheid erging unter dem Datum
04.02.2000. Festgesetzt wurde eine USt in Höhe von ./. 34.345,80 DM. Dadurch ergab sich
eine höhere Erstattung vom 31.442,00 DM. Auch hierüber besteht kein Streit.
Mit Bescheid vom 25.07.2000 setzte das FA die Jahressteuer betr. USt für das Streitjahr
1997 auf 274.257,00 DM fest. Die Höhe auch dieses Betrages ist nicht streitig. Er enthält
die Änderungen auf der Grundlage der berichtigten Voranmeldungen für Mai 1997 in Höhe
von 255.000,00 DM und Dezember 1997 in Höhe von ./. 31.442,00 DM. Eine
Jahreserklärung hatte die Klin. selbst nicht abgegeben.
Außerdem setzte das FA ebenfalls am 25.07.2000 Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a
Abgabenordnung (AO) zur USt 1997 fest. Zu verzinsen war nach Meinung des FA der
Unterschiedsbetrag zwischen der nunmehr festgesetzten USt (= 274.257,00 DM) zu den für
das Streitjahr ursprünglich geleisteten Vorauszahlungen nach dem Stand vom 01.04.1999
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(= 50.703,00 DM). Unberücksichtigt blieben die erst später berichtigten Vorauszahlungen
für Mai und Dezember 1997. Damit war ein Unterschiedsbetrag von - abgerundet -
223.500,00 DM zu verzinsen. Daher errechnete das FA Nachzahlungszinsen in folgender
Höhe:
223.500,00 DM vom 01.04.1999 bis 28.07.2000
(15 volle Monate zu 0,5 v. H. = 7,5 v. H.) 16.762,00 DM
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klin. Klage erhoben. Sie macht geltend,
dass die Zinsen geringer festzusetzen seien. Der Zinslauf habe bereits am 07.02.2000
geendet, als der letzte der beiden berichtigten Vorauszahlungsbescheide - hier: Dezember
1997 - zugegangen sei. Das Ende des Zinslaufs bestimme sich nach dem Tag, an dem die
Steuerfestsetzung wirksam werde. Der Vorauszahlungs-Bescheid für Dezember 1997 vom
04.02.2000 sei am dritten Tag danach, d. h. am 07.02.2000 wirksam geworden. Ein solcher
Bescheid sei ebenfalls eine Steuerfestsetzung im Sinne des § 233 a Abs. 2 AO. Damit sei
die Steuernachzahlung in der Höhe von ursprünglich - gerundet - 223.500,00 DM
spätestens am 07.02.2000 nicht mehr vorhanden gewesen. Der Unterschiedsbetrag sei
damit lediglich für zehn Monate zu verzinsen. Es ergebe sich dann eine Zinsfestsetzung
nur in Höhe von 11.177,00 DM.
Nur diese Interpretation führe zu einer wirtschaftlich richtigen und sinnvollen
Zinsberechnung. Sonst würden Zinsen auf Beträge festgesetzt, die längst im Wege der
Vorauszahlung geleistet seien. Da insoweit Kapital nicht überlassen worden sei, könnten
auch Zinsen nicht festgesetzt werden.
Die Klin. beantragt,
den Bescheid über die Festsetzung von Zinsen zur USt 1997 vom 25.07.2000 und
die Einspruchsentscheidung (EE) vom 12.03.2001 dahingehend abzuändern, dass die
Zinsen um 5.585,00 DM zu ermäßigen sind.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf die Ausführungen in der EE macht es geltend, dass es auf die
Bescheide über USt-Vorauszahlungen nicht ankomme, sondern auf den USt-
Jahresbescheid. Der USt-Bescheid 1997 sei aber erst unter dem Datum 25.07.2000
ergangen. Da er drei Tage danach, d. h. am 28.07.2000, als zugegangen gelte, seien die
Zinsen bis zu diesem Datum zu berechnen. Sofern geänderte USt-Voranmeldungen - wie
im Streitfall - nach Ablauf der Karenzzeit von 15 Monaten abgegeben würden und dabei zu
einer erheblichen Nachzahlung führten, so dass sich auf Grund der USt-Jahreserklärung
keine Nachzahlung mehr ergebe, so ende der Zinslauf erst bei Wirksamkeit der
Jahresfestsetzung. Die USt-Vorauszahlungen seien bei der Berechnung des
Unterschiedesbetrages nur dann zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Karenzzeit
von 15 Monaten festgesetzt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der
Beteiligten und die vorgelegten FA-Akten verwiesen.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §
90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klage ist unbegründet.
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Das FA hat die Nachzahlungszinsen zur USt 1997 zu Recht auf 16.762,00 DM festgesetzt.
Führt die Festsetzung der USt zu einer Steuernachforderung, so ist diese nach § 233 a
Abs. 1 Satz 1 AO in der im Streitjahr gültigen Fassung nach Maßgabe der Absätze 2 - 5 zu
verzinsen. Nach § 233 a Abs. 2 Satz 1 und 3 AO beginnt der Zinslauf grundsätzlich 15
Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit
Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Maßgebend für die
Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden
Steuerabzugsbeträge, ... und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten
Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Die USt für das Jahr 1997 wurde mit Bescheid vom 25.07.2000 auf 274.257,00 DM
endgültig festgesetzt. Diese Festsetzung führte zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des
§ 233 a Abs. 3 Satz 1 AO in einer Höhe von 223.553,89 - abgerundet: 223.500,00 DM -.
Denn die Summe der Vorauszahlungen, die von der festgesetzten USt abzuziehen sind,
betrug nur 50.703,11 DM.
Der Zinslauf begann am 01.04.1999. An diesem Tag waren nämlich 15 Monate abgelaufen,
nachdem für das Kalenderjahr 1997 die USt entstanden war. Denn die USt entsteht als
Jahressteuer in dem Zeitpunkt, in dem sie nach § 16 Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz
(UStG) berechenbar ist. Dieser Zeitpunkt ist das Ende des Besteuerungszeitraums, mithin
des Kalenderjahres (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.05.1996 V R 62/94,
Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1996, 662).
Der Zinslauf endete am 28.07.2000. An diesem Tag wurde die USt-Festsetzung 1997
wirksam. Denn der USt-Bescheid datiert vom 25.07.2000. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt
ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung durch die Post am dritten Tage nach der
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dafür, dass der Bescheid nicht spätestens an
diesem Tag zugegangen ist, fehlt es an Anhaltspunkten.
Entgegen der Rechtsauffassung der Klin. können keine höheren Vorauszahlungen
abgezogen werden. Nach dem Wortlaut des § 223 a Abs. 3 Satz 1 AO kommt es nur auf die
"bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen" an. Zu Beginn des
Zinslaufs am 01.04.2000 existierten aber nur Vorauszahlungen in einer Höhe von
50.703,11 DM. Die Vorauszahlungen für Mai und Dezember 1997 haben zwar Änderungen
erfahren. Diese Änderungen sind aber erst nach dem Beginn des Zinslaufs - 01.04.1999 -
erfolgt. Denn für Mai 1999 hat die Klin. erst am 02.09.1999 eine berichtigte Voranmeldung
abgegeben. Der Bescheid über die USt-Vorauszahlung für Dezember 1997 datiert sogar
noch später vom 04.02.2000.
Diese Vorgabe ist seit dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BStBl. I 1996, 1523)
in die Vorschrift des § 223 a Abs. 3 Satz 1 AO eingefügt worden. Sie ist folglich für das
folgende Streitjahr 1997 zu beachten. Die Frage, ob zu dem bis dahin gültigen Wortlaut des
§ 223 a Abs. 3 Satz 1 AO eine andere Rechtsauffassung vertretbar erschien, kann offen
bleiben. Mit der Änderung des Wortlauts hat der Gesetzgeber verhindern wollen, dass auch
solche Vorauszahlungen berücksichtigt werden müssten, die erst nach Beginn des
Zinslaufs festgesetzt werden (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 233 a Tz 42
m. w. N.). Nach dieser Klarstellung ist jedenfalls die Berücksichtigung von
Vorauszahlungen, die bei Beginn des Zinslaufs noch nicht festgesetzt waren,
ausgeschlossen.
Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage kommt es auf die Ausführungen der Klin., dass
nur die von ihr gegebene Interpretation der Vorschrift zu einer wirtschaftlich richtigen und
sinnvollen Zinsberechnung führe, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
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Zinsfestsetzung nicht an.
Hat hiernach der Unterschiedsbetrag 223.553,89 DM betragen, war dieser - abgerundet auf
223.500,00 DM - vom 01.04.1999 bis 28.07.2000 zu verzinsen. Für diese 15 volle Monate
errechnet sich bei einem Zinssatz von 0,5 v. H. je Monat ein Betrag von - wiederum
abgerundet - 16.762,00 DM.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.