Urteil des FG Münster vom 05.06.2003

FG Münster (Begriff, Versuch, Einlage, Auflösung, Aktiven, Posten, Umlaufvermögen, Hinzurechnung, Unternehmer, Zahnarzt)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 8 K 1550/03 E
05.06.2003
Finanzgericht Münster
8. Senat
Urteil
8 K 1550/03 E
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern mit Ausnahme der
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 (Streitjahr), ob für die
Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a EStG von dem steuerlichen Gewinn
oder von dem um die Abschreibungen erhöhten Gewinn auszugehen ist.
Der Kläger ist als Zahnarzt freiberuflich tätig und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3
EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Ihrer Einkommensteuererklärung für das
Streitjahr fügten die Kläger eine Ermittlung der Überentnahmen im Sinne von § 4 Abs. 4 a
Satz 2 EStG bei. Dabei gingen sie von dem erklärten Gewinn von 187.422,80 DM und von
dem Saldo der Entnahmen und Einlagen von 219.118,98 DM aus, so dass sich
Überentnahmen von 31.696,18 DM ergaben. Bei dem nach § 4 Abs. 4 a Satz 4 EStG
anzuwendenden typisierten Zinssatz von 6 % kamen sie auf einen Hinzurechnungsbetrag
von 1.901,77 DM.
In der Einnahme-Überschuss-Rechnung waren als Betriebsausgaben abgesetzt
Darlehenszinsen von 20.620,69 DM, Kontokorrentzinsen von 12.687,14 DM und
Abschreibungen auf Anlagevermögen von 24.058,49 DM.
In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte der Beklagte den vom
Kläger erklärten Gewinn aus seiner freiberuflichen Praxis von 187.422,80 DM zuzüglich
des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4 a EStG von 1.901,77 DM. Der dagegen von
den Klägern eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage machen die Kläger geltend, dass der Beklagte zu Unrecht einen Betrag von
1.901,77 DM dem steuerlichen Gewinn des Klägers hinzugerechnet habe. Es sei lediglich
ein Betrag von 458,26 DM hinzuzurechnen, so dass die Einkünfte des Klägers um 1.443,51
DM vermindert anzusetzen seien.
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Sie tragen vor, § 4 Abs. 4 a EStG stelle auf die entnahmefähigen Mittel eines
Unternehmens ab. Die entnahmefähigen Mittel spiegelten sich im "cash-flow I" des
Unternehmens wieder, so dass für die Überentnahmeberechnung nur dieser Wert
maßgeblich sein könne. Die Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, im
Veranlagungszeitraum zusätzlich entstandene Zinsen, die durch die Anwendung des Zwei-
Konten-Modells als Betriebsausgaben angefallen seien, pauschaliert mit 6 % dem Gewinn
wieder hinzuzurechnen, wenn die privaten Aufwendungen größer seien, als der
erwirtschaftete Überschuss vor Abschreibungen. Soweit der Unternehmer nur den cash-
flow I für private Zwecke verwendet habe, sei zwangsläufig kein zusätzlicher
Fremdkapitalbedarf - und somit auch kein zusätzlicher Zinsaufwand - entstanden. Eine
pauschalierte Kürzung in Höhe von 6 % der als Betriebsausgaben berücksichtigten Zinsen
könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn zuvor zusätzlich Zinsaufwendungen entstanden
seien. Die Inanspruchnahme jeglicher AfA, insbesondere der Ansparabschreibung, der
Sonderabschreibungen und der degressiven AfA, laufe dem Gesetzeswillen - die
Steuerschuld zu mindern - zuwider, wenn daraus das Erhöhungspotenzial der
Hinzurechnung ansteige.
Die Kläger beantragen,
den bisherigen Hinzurechnungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4 a EStG von 1.901,77 DM um
1.443,51 DM zu mindern, so dass ein Hinzurechnungsbetrag von 458,26 DM verbleibt,
hilfsweise, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, die Revision
gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Regelung des § 4 Abs. 4 a EStG enthalte zu den Begriffen Gewinn,
Entnahme und Einlage keine von § 4 Abs. 1 EStG abweichenden Bestimmungen. Es
würden die allgemeinen steuerlichen Grundsätze gelten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts wird
auf die im Laufe des Verfahrens gewechselten Schriftsätze sowie die Steuerakte des
Beklagten verwiesen. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird Bezug
genommen.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Beklagte hat den Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4 a EStG zutreffend aufgrund
des unstreitigen Gewinns und der Entnahmen und Einlagen ermittelt.
Nach § 4 Abs. 4 a Satz 1 EStG sind Schuldzinsen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 nicht
abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Nach Satz 2 der Vorschrift ist eine
Überentnahme der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der
Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Nach Satz 7 gilt die Regelung bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 sinngemäß. Demgemäß ist der Beklagte zutreffend von
dem vom Kläger erklärten Gewinn von 219.118,98 DM und nicht von einem Gewinn, der
um die AfA von 24.058,49 DM erhöht ist, ausgegangen. Der Begriff des Gewinns ist in § 4
Abs. 1 und 3 EStG legal definiert. Das spricht dafür, dass dieser Begriff auch im Rahmen
des § 4 Abs. 4 a EStG in derselben Weise wie sonst in § 4 EStG zu verstehen ist (vgl.
Wendt, Mehrkontenmodelle - Zweiter Versuch einer gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 4 a
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EStG, Finanz-Rundschau 2000, 417, 423, 424). Diese am Wortlaut und an der Systematik
des Gesetzes orientierte Auslegung kann auch nicht durch Erwägungen nach dem Sinn
und Zweck des Gesetzes in Frage gestellt werden. § 4 Abs. 4 a EStG bezweckt, die nicht
zum Betriebsausgabenabzug zuzulassenden Zinsaufwendungen in pauschalierter Art und
Weise festzustellen. Das ergibt sich insbesondere aus Satz 4 der Vorschrift, wonach die
nichtabziehbaren Schuldzinsen typisiert mit 6 v. H. der Überentnahmen des
Wirtschaftsjahres zu ermitteln sind. Dieser Typisierung würde es widersprechen, wenn der
steuerlich ermittelte Gewinn zuvor in vielfältiger Weise zu korrigieren wäre. Denn die
entnahmefähigen Mittel werden bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG auf
vielfältige Art und Weise durch Sonderposten beeinträchtigt. Dazu gehören nicht nur die
vom Kläger erwähnten Abschreibungen gemäß §§ 7 ff. EStG, sondern u. a. auch die
Bildung von Rückstellungen, Gewinnrücklagen, Rechnungsabgrenzungsposten und
Wertberichtigungen. Darüber hinaus wird der Gewinn durch eine Vielzahl von Bilanzposten
erhöht, die zu keiner Vermehrung der entnahmefähigen Mittel führen. Dazu gehören z. B.
die Auflösung von Rückstellungen und Wertberichtigungen, die Bildung von aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten und die Bilanzierung von Gegenständen des Anlage- und
Umlaufvermögen. Hätte der Gesetzgeber bei dem Begriff des Gewinns in § 4 Abs. 4 a EStG
einen um diese Posten korrigierten Gewinn gemeint, so hätte es nahe gelegen, dies auch
in dem Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen.
Gegen diese Auslegung des § 4 Abs. 4 a EStG bestehen auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird nicht gegen Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz verstoßen. Denn dem Gesetzgeber steht es frei, dass objektive Nettoprinzip
bei der Einkommensteuer einzuschränken, wenn er dafür gewichtige Gründe hat. Ein
solcher Grund ist insbesondere die Vereinfachung einer Regelung, um dem steuerlichen
Massenverfahren gerecht zu werden. Das gilt im Streitfall auch deshalb, weil die sich aus
der pauschalierenden Regelung ergebenden steuerlichen Auswirkungen gering sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz nicht
erhoben.
Die Revision war nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Sache keine
grundsätzliche Bedeutung hat.
Aus § 4 Abs. 4 a EStG ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass mit dem Begriff des
Gewinns der allgemeine steuerliche Gewinnbegriff im Sinne von § 4 Abs. 1 und 3 EStG
gemeint ist.