Urteil des FG Münster vom 15.02.2005
FG Münster: vollziehung, aussetzung, sicherheitsleistung, ausschluss, stadt, vollstreckung, einspruch, einkünfte, datum, ingenieur
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 11 V 6300/04 G
15.02.2005
Finanzgericht Münster
11. Senat
Urteil
11 V 6300/04 G
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
G r ü n d e:
I.
Der Antragsgegner erließ am 01.10.2004 Bescheide über den einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrag der Jahre 1997 bis 2000. Mit dem hiergegen eingelegten
Einspruch, über den noch nicht entschieden ist, machte der Antragsteller geltend, er erziele
als selbständiger Ingenieur Einkünfte i.S.d. § 18 EStG und unterliege daher nicht der
Gewerbesteuerpflicht.
Gleichzeitig stellte der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, dem der
Antragsgegner mit Bescheid vom 18.10.2004 entsprach. Weder der Antrag noch der
Bescheid gehen auf die Thematik "Sicherheitsleistungen" ein.
Am 10.12.2004 stellte der Antragsteller einen Aussetzungsantrag bei Gericht. Er hält
diesen für zulässig, da der Antragsgegner nicht ausdrücklich angeordnet habe, dass bei
der Aussetzung der Vollziehung der Folgebescheide eine Sicherheitsleistung
ausgeschlossen sei (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO). Hierin sei eine Teilablehnung der
beantragten Aussetzung der Vollziehung zu sehen. Dass bezüglich des Ausschlusses der
Sicherheitsleistung kein ausdrücklicher Antrag gestellt worden sei, sei unerheblich, da §
361 Abs. 3 AO einen solchen nicht verlange.
Zudem sei der unmittelbare Antrag an das Gericht geboten, da nach Mitteilung der Stadt C.
der Antragsgegner keine Angaben über den voraussichtlichen Ausgang des
Rechtsbehelfsverfahrens machen könne.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide 1997 bis 2000 vom 06.10.2004
auszusetzen und dabei die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der
Vollziehung der Folgebescheide ausdrücklich auszuschließen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Er hält den Antrag für unzulässig, weil der ausdrückliche Ausschluss einer
Sicherheitsleistung gegenüber dem Finanzamt nicht beantragt worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten
sowie die Finanzamtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung
grundsätzlich nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen entsprechenden Antrag ganz
oder zum Teil abgelehnt hat. Wird dem Gericht im Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
ein neuer Problemkreis unterbreitet, über den das Finanzamt noch nicht im Verfahren über
die Aussetzung der Vollziehung entschieden hat, sind die Zugangsvoraussetzungen des §
69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt, da die erforderliche Identität der Verfahrensgegenstände nicht
gegeben ist (vgl. BFH, Beschluss vom 13.12.1999 - III B 15/99, BFH/NV 2000, 827; FG
München, Beschluss vom 15.09.2003 - 13 V 2612/03, juris).
So verhält es sich im Streitfall, denn der bei Gericht gestellte Antrag ist nicht identisch mit
dem beim Finanzamt ursprünglich gestellten Antrag. Der damalige Aussetzungsantrag
enthielt nicht das Begehren, einen Ausspruch darüber zu treffen, dass die Aussetzung der
Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide von keiner Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden dürfe. Der Antragsteller hat vielmehr ausschließlich und ohne jegliche
weitere Zusätze allein die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide
beantragt. Diesem Antrag hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 18.10.2004 in vollem
Umfang entsprochen.
Eine Entscheidung über die unselbständige Nebenbestimmung des § 361 Abs. 3 Satz 3
HS 2 AO enthält der Aussetzungsbescheid weder ausdrücklich noch konkludent.
Insbesondere ist die Finanzbehörde nicht verpflichtet, bei jeder Aussetzung der
Vollziehung eines Grundlagenbescheids stets auch eine Entscheidung bezüglich der
Sicherheitsleistung zu treffen. Eine derartige Pflicht würde in Widerspruch mit der
gesetzlichen Wertung des § 361 Abs. 3 Satz 3 HS 1 AO stehen, wonach die Entscheidung
über die Sicherheitsleistung grundsätzlich dem Verfahren über die Aussetzung des
Folgebescheids vorbehalten ist. Begehrt der Steuerpflichtige eine Nebenbestimmung i.S.d.
§ 361 Abs. 3 Satz 3 HS 2 AO, reicht es daher nicht, nur die Aussetzung der Vollziehung
des Grundlagenbescheids zu beantragen, sondern er muss zusätzlich einen Antrag auf
Ausschluss der Sicherheitsleistung stellen (vgl. auch FG Nürnberg, Beschluss vom
06.08.1997 - III 111/93, DStRE 1998, 34; Thüringer OVG, Beschluss vom 17.03.2003 - 4
EO 269/02, NVwZ-RR 2004, 206).
Da ein derartiger Antrag noch nicht beim Antragsgegner gestellt, geschweige denn
abgelehnt wurde, fehlt es an den Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 1 bzw.
Satz 2 Nr. 1 FGO. Auch liegt kein Fall des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO vor, denn es ist
weder nach Aktenlage ersichtlich noch vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden, dass
bereits die Vollstreckung drohte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.