Urteil des FG Münster vom 22.01.2010

FG Münster (ehemann, konto, gläubiger, schuldner, versicherung, kenntnis, forderung, sparkasse, berufliche tätigkeit, verhältnis zu)

Finanzgericht Münster, 6 K 4276/06 AO
Datum:
22.01.2010
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 4276/06 AO
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Zu entscheiden ist, ob die Klägerin (Klin.) zu Recht für Steuerschulden ihres
Ehemannes durch Anfechtungs- und Duldungsbescheid (§ 191 AO i. V. m. § 3 Abs. 1
bzw. § 4 Anfechtungsgesetz – AnfG) in Anspruch genommen worden ist.
2
Die Klin. verfügt nach eigenen Angaben seit 1996 über Konten bei der Sparkasse H
sowie bei der Bank. Zu den Konten bei der Sparkasse H gehört auch das Konto mit der
Nr. 618. Zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Kontos im Mai 1996 war die Klin. noch
unverheiratet. Das Konto lautete auf ihren Mädchennamen "K W ". Nach den Angaben
der Klin. diente dieses Konto von Beginn an ihrem späteren Ehemann, dem Architekten
A, als Geschäftskonto. Es ist – jedenfalls ab etwa Mitte 2002 – auf Schreiben des Herrn
A (Ehemann), die (auch) Honorarabrechnungen enthalten, als seine einzige
(geschäftliche) Bankverbindung angegeben.
3
Auf diesem Konto der Klin., an dem diese ihrem (späteren) Ehemann Kontovollmacht
eingeräumt hat, sind regelmäßig Honorarzahlungen von Vertragspartnern des
Ehemannes an diesen für dessen Architektentätigkeiten eingegangen. Dazu gehören
auch insgesamt 31 Zahlungen verschiedener Auftraggeber des Ehemannes mit
Einzelbeträgen – diese sind teilweise von DM in EUR umgerechnet – zwischen
1.903,85 EUR und 17.400,00 EUR, insgesamt 308.308,30 EUR. Diese Beträge gingen
in der Zeit zwischen den 23.03.2001 und dem 11.06.2004 auf dem genannten Konto ein.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Aufstellung dieser Gutschriften auf Seite 2 des
gegen die Klin. gerichteten Anfechtungs- und Duldungsbescheides vom 02.02.2005
Bezug genommen.
4
Von dem Konto wurden u.a. Zins- und Tilgungsleistungen für andere Konten und
Verbindlichkeiten geleistet, darunter auch solche der Klin., ferner Unterhaltsleistungen
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an den Sohn des Ehemannes sowie Umbuchungen auf andere Konten. Nach der bei
den Akten befindlichen Aufstellung über Kontobewegungen auf dem Konto Nr. 618 ist
erkennbar, dass u.a. auch Umbuchungen und Zahlungen zu Gunsten der Klin. erfolgten,
darunter insgesamt 55.000,00 EUR Umbuchungen, insgesamt 19.000,00 EUR
Zahlungen für den von der Klin. angeschafften Jaguar-PKW, insgesamt 80.000,00 EUR
Zahlungen an die V Versicherung – diese Versicherung hat ein mit einer Grundschuld
gesichertes Darlehen für ein Haus gegeben, das vom Ehemann auf die Klin. übertragen
worden ist – und weitere, andere Verbindlichkeiten.
Die genannten Zahlungen und Umbuchungen erfolgten in dem Zeitraum, in dem auch
die zuvor genannten Gutschriften erfolgten.
6
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf eine Zusammenstellung über Kontobewegungen
auf dem Konto Nr. 618, Sparkasse H, für den Zeitraum 17.01.2000 bis zum 24.06.2004
Bezug genommen.
7
Die Klin. und der Architekt A (Ehemann) haben am 02.10.1997 geheiratet.
8
Am 28.07.1998 vereinbarten die Klin. und ihr Ehemann für ihre Ehe den Güterstand der
Gütertrennung. Darin ist u.a. festgelegt, dass sämtliche Gegenstände des ehelichen
Haushaltes im Alleineigentum der Klin. stehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf
die notarielle Urkunde vom 28.07.1998 (URNr. 269/1998, Notar B) verwiesen. Am
selben Tag übertrug der Ehemann der Klin. ½ Miteigentumsanteil an dem gemeinsam
bewohnten Hausgrundstück in H, F-straße.
9
Mit weiterem notariellen Vertrag (URNr. 540/2000, Notar O, L) übertrug der Ehemann auf
die Klin. den ihm bis dahin verbliebenen ½ Miteigentumsanteil an dem genannten
Grundstück F-straße -. Vereinbart ist dabei u.a., dass 2 Grundschulden von nominell
550.000,00 DM (V Lebensversicherung) und 160.000,00 DM (Sparkasse H) nebst zu
Grunde liegender Darlehensverpflichtungen von der Klin. übernommen werden. Die
Vertragsbeteiligten vereinbarten außerdem u.a., dass die bis dahin bestehende
Rückübertragungsverpflichtung des halben Miteigentumsanteils an dem genannten
Grundstück lt. Übertragungsvertrag vom 28.07.1998 (URNr. 270/1998, Notar B), die für
den Fall der Ehescheidung gelten sollte, einvernehmlich aufgehoben wird. Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf die notarielle Verhandlung vom 07.09.2000 Bezug
genommen.
10
Mit Datum vom 22.04.2001 ist ein Schriftstück vom Ehemann und der Klin.
unterzeichnet, in dem der Ehemann seine gesamte Geschäftsausstattung des
Architekturbüros lt. einer beigefügten Liste (insgesamt 38 Positionen) der Klin. zur
teilweisen Absicherung eines am 22.04.1999 ausgezahlten Darlehens i. H. v.
94.000,00 DM sicherungsübereignet.
11
Im Mai 2002 wurde beim Ehemann eine Betriebsprüfung (Bp) für die Jahre 1996 bis
1999 abgeschlossen, mit einem im Wesentlichen einvernehmlichen Ergebnis – lediglich
hinsichtlich eines ungeklärten Geldzuganges in 1996 (Bruttobetrag 1.851,68 DM), der
Abzugsfähigkeit einer Zahlung für eine Kfz-Versicherung in 1996 (Betrag 1.223,30 DM)
sowie hinsichtlich als Sonderausgaben zu berücksichtigender Unterhaltsaufwendungen
an die geschiedene Ehefrau (3.300,00 DM in 1996, 13.200,00 DM in 1997 und je
12.000,00 DM in 1998 und 1999) wurden vom Steuerpflichtigen Vorbehalte geäußert. In
einem Stundungsantrag vom 03.07.2002, der auch im Namen der Klin. gestellt wurde,
12
sind zum 29.07.2002 fällige Steuern zur Einkommensteuer (ESt) und zur Umsatzsteuer
(USt) jeweils für die Jahre 1996 bis 1999 in einer Gesamthöhe von 168.971,72 EUR
genannt. Der Stundungsantrag hatte keinen Erfolg.
Am 02.09.2002 erging gegen die Klin. wegen Steuerrückständen des Ehemannes
betreffend die Jahre 1996 bis 2000 i. H. v. insgesamt 177.321,16 EUR ein
Duldungsbescheid wegen der im Übertragungsvertrag vom 07.09.2000 geregelten
Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf sie. Mit weiterem Schreiben vom
02.09.2002 wird ein weiterer Duldungsbescheid für zukünftig fällig werdende
Verbindlichkeiten des Ehemannes aus dem Jahre 1998 bis 1999 i. H. v. insgesamt
22.904,13 EUR angekündigt – der Mehrbetrag beruht darauf, dass getrennte
Veranlagungen beantragt wurden. Am 14.10.2004 erging zum Duldungsbescheid vom
02.09.2002 über 177.321,16 EUR das Leistungsgebot. Die Klin. legte ihrerseits
hiergegen Einspruch ein und verweist darauf, dass sie auch gegen den
Duldungsbescheid vom 02.09.2002 Einspruch eingelegt habe.
13
Am 23.10.2002 hat der Ehemann der Klin., Herr A, vor dem Amtsgericht H ein
Vermögensverzeichnis mit eidesstattlicher Versicherung abgegeben. Darin sind keine
pfändbaren Gegenstände aufgeführt. Der Ehemann der Klin. gibt an, er werde von
seiner Ehefrau unterstützt.
14
Mit Schreiben an den Beklagten (Bekl.) vom 30.09.2002 teilt der Ehemann der Klin. mit,
sein Architekturbüro werde mit Wirkung vom 01.10.2002 wegen Auftragslosigkeit
eingestellt. Er werde keine steuerwirksame Tätigkeit mehr ausüben und sich beim
zuständigen Arbeitsamt arbeitslos melden.
15
Neben den Zahlungseingängen auf dem Konto Nr. 618 bei der Sparkasse H ist auch
aus Vollstreckungsversuchen ersichtlich, dass der Ehemann der Klin. weiterhin tätig
bleibt. So sind allein von einem Auftraggeber für die Wahrnehmung der Bauleitung an
einem Objekt in H in mehreren Raten in der Zeit vom August 2003 bis August 2004
Gesamtbeträge i. H. v. insgesamt (6.960,00 + 174.000,00 + 8.700,00 =) 189.660,00 EUR
gezahlt worden.
16
Aufgrund zweier weiterer Prüfungen in 2004 und 2005 beim Ehemann für die Streitjahre
2000 bis 2003 bzw. 2004 (USt) sind weitere Mehrsteuern festgestellt worden.
17
Die Eheleute wurden zunächst unter der Steuernummer //0362 geführt. Unter dieser
Steuernummer sind Beträge betreffend Einkommensteuer 1996/1997 (einschließlich
Zins- und Solidaritätszuschlag), Einkommensteuervorauszahlungen III/IV 2002,
I/II/III/2003 und Umsatzsteuern 1996 bis 2001 sowie Nebenabgaben in Höhe von
136.100,68 Euro zuzüglich 31.699,00 Euro Säumniszuschläge rückständig. Nachdem
im August 2002 eine getrennte Veranlagung für den Ehemann unter der Steuernummer
//1682 durchgeführt worden war, sind unter dieser Steuernummer Einkommensteuern
1997 bis 1999 einschließlich Zinsen und Solidaritätszuschlag in Höhe von 103.540,81
Euro zuzüglich 27.205,00 Euro Säumniszuschläge fällig gestellt. Wegen dieser Beträge
(Summe: 298.545,49 Euro) erließ der Beklagte am 02.02.2005 gegen die Klin. den im
vorliegenden Verfahren streitigen Anfechtungs- und Duldungsbescheid. Der Bescheid,
auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wurde auf § 3 Abs. 1 sowie auf § 4
Anfechtungsgesetz (AnfG) gestützt. Die Klin. wurde aufgefordert, gemäß § 11 Abs. 1
Satz 1 AnfG Wertersatz in gleicher Höhe zu leisten.
18
Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte – nach Durchführung eines Verfahrens wegen
Aussetzung der Vollziehung unter dem Aktenzeichen 6 V 1284/05 AO, in dem die Frage
der Sicherheitsleistung streitig war – teilweise Erfolg. Der Zahlungsbetrag wurde um
(10.152,21 EUR für ESt 1997 + 1.928,08 EUR Zinsen zur ESt 1997 + 3.045,00 EUR
Säumniszuschläge zur ESt 1997 =) 15.125,29 EUR reduziert. Im Übrigen wurde der
Einspruch mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 13.09.2006 als unbegründet
zurückgewiesen. Der Gesamtbetrag, der von der Klin. gefordert wird, beträgt danach
283.420,20 EUR.
19
Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter, den
Anfechtungs- und Duldungsbescheid vom 02.02.2005 ersatzlos aufzuheben. Sie meint,
dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Anfechtungs- und Duldungsbescheides
nicht erfüllt seien. Zwischen den Eheleuten habe es eine Treuhandabrede gegeben.
Danach habe der Ehemann das Konto Nr. 618, das nach der Eheschließung auf den
Ehenamen der Klin. umgeschrieben worden sei, uneingeschränkt als Geschäftskonto
nutzen dürfen. Alle Geldbewegungen auf diesem Konto seien allein dem Ehemann
zuzurechnen. Sie, die Klin., habe über das Konto nicht verfügt. Die Guthaben seien
sowohl für betriebliche wie auch für private Ausgaben verwendet worden. Sie, die Klin.,
wisse aber nicht konkret, wofür die Einnahmen verwendet worden seien. Hierüber sei
sie nicht informiert worden. Auch habe sie daran kein besonderes Interesse gehabt, weil
sie beide berufstätig seien und sie ihrer Tätigkeit als Familientherapeutin
nachgegangen sei. Hieraus und aus Mieteinnahmen habe sie hinreichende Einnahmen
für ihren Lebensunterhalt gehabt.
20
Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG sei bereits deshalb nicht erfüllt, weil
keine Rechtshandlung des Ehemannes vorliege. Dieser habe seine Kunden nicht
ausdrücklich aufgefordert, Zahlungen auf ein neues Konto zu leisten. Auch habe er
keine Anstrengungen unternommen, etwaige Zahlungen umzuleiten. Die erste in
Betracht kommende Rechtshandlung sei die Eröffnung des Kontos gewesen. Zu diesem
Zeitpunkt habe ihr Ehemann keinerlei Verbindlichkeiten gehabt und sei auch keinen
Vollstreckungen ausgesetzt gewesen. Es sei lediglich unterlassen worden, von den
Geschäftsbriefbögen die besagte Konto Nr. zu entfernen. Dieses Unterlassen begründe
aber auch keine Anfechtung, weil es sich hierbei um einen Realakt und nicht um eine
Rechtshandlung handele. Gehe man dennoch von einer Rechtshandlung aus, fehle der
notwendige Vorsatz, Gläubiger zu benachteiligen. Der Klin., der dieser Vorsatz ihres
Ehemannes nach dem AnfG zum Zeitpunkt der Handlung bekannt gewesen sein müsse,
sei eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht aber nicht bekannt gewesen. Zwar habe der
Ehemann bereits im Jahre 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das
bedeute aber nicht, dass zugleich eine Zahlungsunfähigkeit bestehe. Die Klin. habe
nicht gewusst, ob die Einnahmen, die ihr Ehemann weiterhin auch nach Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung erzielt habe, ausgereicht hätten, die laufenden
Verbindlichkeiten zu begleichen. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, mit welchen
Ergebnissen und mit welchen Details Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den
Ehemann erfolgt und verlaufen seien.
21
Auch ein Fall der Schenkungsanfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG könne nicht
angenommen werden. Es fehle eine Leistung des Ehemannes an sie. Dieser habe zwar
die Konto Nr. 618 auf den Briefbögen verwendet. Diese Verwendung stelle jedoch keine
unentgeltliche Leistung an sie dar. Selbst wenn die Zahlungen der Kunden auf dieses
Konto als Leistungen des Ehemannes zugerechnet würden, komme eine Haftung nicht
in Betracht, weil sie, die Klin., nicht wirtschaftlich Berechtigte hinsichtlich der Einnahmen
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und Guthabenbeträge werden sollte und geworden sei.
Durch die Verfügungen des Ehemannes über die Guthabenbeträge sei sie, die Klin.,
entreichert. Da sie nicht bösgläubig gewesen sei, habe sie auch nicht nach § 11 AnfG
Wertersatz zu leisten. Sie sei beim Empfang, also bei der Überweisung der Gelder auf
das Konto gutgläubig gewesen, weil sie nicht gewusst habe und auch nicht habe
wissen müssen, dass hierdurch Gläubiger benachteiligt würden. Im übrigen fehle auch
eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Die Gläubiger seien lediglich dadurch
benachteiligt worden, dass der Ehemann sogleich nach Eingang der Guthaben über sie
verfügt habe. Derartige Rechtshandlungen seien aber für den Bekl. nicht anfechtbar.
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Ihre Inanspruchnahme durch den streitigen Duldungsbescheid sei auch
ermessensfehlerhaft. Das genannte Konto sei als Geschäftskonto des Ehemannes dem
Bekl. bekannt gewesen. Im Rahmen der BP im Jahre 2001 sei dieses Konto offengelegt
worden. Auch die Verfügungsberechtigung des Ehemannes und die Treuhandabrede
seien in dieser BP bekannt geworden. Damit habe ohne Weiteres die Möglichkeit
bestanden, die Zwangsvollstreckung in dieses Konto zu betreiben. Schließlich werde
auch gerügt, dass der Bekl. in den zurückliegenden Jahren keine Versuche
unternommen habe, die rückständigen Steuerforderungen beim Ehemann einzuziehen.
Damals sei die Vermögenslage noch positiver gewesen. Durch jahrelanges Zuwarten
sei erst der Zustand herbeigeführt worden, der nunmehr durch den Zugriff auf das
Vermögen der Klin. beseitigt werden solle.
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Die Klin. meint außerdem, Unterhaltszahlungen und Darlehenstilgungen, die vom Konto
618 geleistet worden seien, seien nicht als solche zu bewerten. Diese Zahlungen seien
Verfügungen des Ehemannes zu Gunsten der Klin. im Zusammenhang mit der
Erstattung verauslagter Beträge. Zwar sei sie, die Klin., Darlehensnehmerin bezüglich
des Darlehens bei der V Versicherung. Sie habe jedoch in anderem Zusammenhang
ihrem Ehemann insgesamt 3 Darlehen gewährt, die sich auf etwa 200.000,00 DM
beliefen. Die Tilgung habe nicht direkt erfolgen sollen, sondern dadurch, dass an die V
Versicherung gezahlt werde. Bezüglich der Zahlung von Unterhaltsraten sei es so
gewesen, dass sie für ihren Ehemann derartige Raten verauslagt habe. Der Ehemann
habe ihr diese Beträge dann erstattet. Auch treffe es nicht zu, dass Anschaffungskosten
des Pkw (Jaguar) im Jahre 2003 bezahlt worden seien. Das Fahrzeug gehöre zwar der
Klin. Sie habe aber gleichzeitig ein Gebrauchtfahrzeug, einen Pkw Mercedes,
zurückgegeben. Der Erlös aus der Rückgabe dieses Mercedes sei auf den Kaufpreis für
den Jaguar angerechnet worden. Da der Ehemann den Jaguar habe mitbenutzen
wollen, habe er angeboten, einen Teil des Kaufpreises beizusteuern. Aus diesem
Grunde sei auch ein Teil des Kaufpreises vom Ehemann bezahlt worden.
25
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 06.10.2006, 16.11.2006,
20.11.2006 und 31.01.2007 verwiesen.
26
Die Klin. beantragt,
27
den Anfechtungs- und Duldungsbescheid vom 02.02.2005 und die EE vom
13.09.2006 aufzuheben
28
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für
notwendig zu erklären,
29
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
30
Der Bekl. beantragt,
31
die Klage abzuweisen.
32
Er meint, beide Anfechtungstatbestände seien erfüllt. Die Zahlungen auf das Konto bei
der Sparkasse H seien als eigenständige Rechtshandlungen anzusehen. Sie hätten
vermögensrechtliche Wirkung, da mit der Gutschrift auf dem Girokonto ein Anspruch
gegenüber der Bank begründet werde, das Guthaben auszuzahlen. Dieser Anspruch
habe der Klin. als Kontoinhaberin zugestanden. Auch sei eine
Gläubigerbenachteiligung gegeben, weil nach Einzahlung auf dieses Konto
Vollstreckungsmöglichkeiten weder gegen die Einzahlenden noch gegen die Klin.
bestanden hätten. Auf die Honorareinnahmen des Ehemannes hätte nicht mehr
zugegriffen werden können. Das sei auch so von der Klin. beabsichtigt gewesen, denn
die wirtschaftliche Situation des Ehemannes sei ihr bekannt gewesen. Anfang Juli 2002
sei ein Stundungsantrag auch in ihrem Namen gestellt worden. Zudem sei am
02.09.2002 bereits ein Duldungsbescheid gegen sie erlassen worden und am
28.10.2002 sei die eidesstattliche Versicherung durch den Ehemann abgegeben
worden. Die Klin. habe damit gewusst, dass Zahlungsunfähigkeit gedroht bzw.
bestanden habe. Eine unentgeltliche Leistung i. S. d. weiteren Anfechtungstatbestandes
des § 4 Abs. 1 AnfG sei darin zu sehen, dass die Klin. ihrerseits keine Leistung dafür
erbracht habe, dass sie als Kontoinhaberin Forderungsberechtigte hinsichtlich der
Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge gegenüber der Bank geworden sei.
Entgegen der Auffassung der Klin. bestünden auch keine Anhaltspunkte für ein
Treuhandverhältnis mit dem Ehemann. Auch könne sich die Klin. nicht erfolgreich auf
eine Entreicherung berufen, da sie nicht gutgläubig i. S. d. § 11 Abs. 2 AnfG gewesen
sei. Über den gegen sie gerichteten Duldungsbescheid vom 02.09.2002 seien ihr die
Verbindlichkeiten des Ehemannes bekannt gewesen. Zuvor sei dessen wirtschaftliche
Not ihr auch dadurch bekannt gewesen, dass sie sich am 22.04.2001 die komplette
Geschäftsausstattung des Architekturbüros habe sicherungsübereignen lassen.
Lebensfremd sei die Behauptung der Klin., sie habe die Kontoauszüge nicht
eingesehen, denn von dem maßgebenden Konto Nr. 618 seien u.a.
Unterhaltszahlungen und Darlehenstilgungen für die Klin. geleistet worden. Unerheblich
sei, ob bei einer früheren Bp das Girokonto dem Betriebsprüfer bekannt gewesen sei.
Ein Vertrauenstatbestand werde hierdurch nicht begründet, weil damals nicht
abzusehen gewesen sei, dass durch die Errichtung des Kontos Vermögenswerte
entzogen würden, denn damals hätten noch keine fälligen Steuernachforderungen
bestanden. Die Inanspruchnahme der Klin. sei auch ermessensfehlerfrei. Der
Vollstreckungsakte könne entnommen werden, dass zahlreiche Pfändungsmaßnahmen
gegen den Ehemann unternommen worden seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf
die Klageerwiderung vom 20.12.2006 und die EE vom 13.09.2006 verwiesen.
33
Im Übrigen wird auf den Anfechtungs- und Duldungsbescheid, die
Vollstreckungsvorgänge, die den Vollstreckungsvorgängen zu Grunde liegenden
Steuerbescheide und auf die Bp-Berichte vom 31.05.2002 und 09.08.2005 sowie die
tatsächliche Verständigung vom 08.08.2005 und die Niederschrift über die mündliche
Verhandlung vom 22.01.2010 Bezug genommen.
34
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
35
Die Klage ist nicht begründet.
36
Zu Recht hat der Bekl. die Klin. durch Anfechtungs- und Duldungsbescheid auf
Wertersatz (= Zahlung) in Anspruch genommen, denn der Bekl. wurde durch die vom
Ehemann genutzte Möglichkeit, auf einem Konto der Klin. Zahlungen seiner Schuldner
zu vereinnahmen, als Gläubiger des Ehemannes benachteiligt. Da der Klin. nach
Überzeugung des Senats auch die wirtschaftliche Situation des Ehemannes und die
von diesem beabsichtigte Benachteiligung von Gläubigern bekannt war und keine
Ermessensfehler vorliegen, ist die Klin. nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz
1 Finanzgerichtsordnung – FGO).
37
Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die
Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Dazu zählen auch die Fälle, in denen einem Gläubiger zur Befriedigung seiner
Forderungen das zur Verfügung gestellt werden muss, was durch anfechtbare
Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder
aufgegeben ist. Gleiches gilt, wenn der Anfechtungsgegner den in anfechtbarer Weise
aus dem Schuldnervermögens ausgeschiedenen Gegenstand nicht in Natur
zurückgewähren kann und wenn er deshalb verpflichtet ist, Wertersatz (in Form der
Zahlung eines Geldbetrages) zu leisten (§ 11 Abs. 1 AnfG).
38
Gemäß § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in der
dem anderen Teil (= Anfechtungsgegner) bekannten Absicht vorgenommen hat, seine
Gläubiger zu benachteiligen.
39
Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erfüllt.
40
Entgegen der Auffassung der Klin. beschränkt sich der Begriff der Rechtshandlung nicht
auf solche Handlungen, die rechtliche Wirkungen in der Weise auslösen, dass sie zu
einem Rechtsgeschäft führen. Vielmehr zählen dazu alle Handlungen die rechtliche
Wirkungen auslösen, sei es für sich allein oder in Verbindung mit anderen Erklärungen
oder weiteren Vorgängen. Demnach ist auch die Einziehung einer Forderung und sind
auch Erklärungen im Zusammenhang mit der Einziehung von Forderungen, die darauf
gerichtet sind, die Forderung in bestimmter Weise zu begleichen, als Rechtshandlungen
anzusehen, wenn mit ihnen eine Rechtswirkung verbunden ist (vgl. Huber,
Anfechtungsgesetz, 10. Auflage 2006, § 1 Rdnr. 5, 8, 9, 12, 13 und 22, jeweils m.w.N.).
41
Im Streitfall sind als Rechtshandlungen in diesem Sinne die Anweisungen des
Ehemannes an seine Schuldner zu sehen, seine Honorarforderungen über das von der
Klin. auf ihren Namen eröffnete und vorgehaltene Konto bei der Sparkasse H mit der
Konto Nr. 618 zu begleichen, denn diese Zahlungsanweisungen hatten jeweils
vermögensrechtliche Wirkungen. Mit der jeweiligen Zahlung der in Rechnung gestellten
Honorare auf das genannte Konto war die Erfüllung der Forderung des Ehemannes
durch dessen Schuldner verbunden, also das Erlöschen der Forderung des jeweiligen
Schuldners (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Der wirtschaftliche Wert der
erfüllten Forderung entspricht ihrem jeweiligen Nennwert und spiegelt sich – bei einem
Positivsaldo – in der durch die Einzahlung auf das Konto entstehenden Forderung
gegen die Bank wieder, diesen Betrag auszuzahlen (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz
vom 30.08.1999, 6 K 2858/97, veröffentlicht bei juris und BFH-Beschluss vom
17.01.2000, VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857).
42
Entgegen der Auffassung der Klin. ist für die Aufforderung an die Schuldner, auf ein
bestimmtes Konto zu zahlen, keine bestimmte Form vorgesehen. Es reicht aus, wenn für
die Schuldner aus einem Rechnungsformular oder in anderer Weise erkennbar ist, dass
die Zahlung auf ein bestimmtes Konto ihres Gläubigers erfolgen soll. Dabei kann es sich
auch um das Konto eines Dritten handeln, weil auch derartige Zahlungen, wenn sie auf
Anweisung des Gläubigers einer Forderung erfolgen, gegenüber diesem Gläubiger
Erfüllungswirkung haben (§§ 362, 185 BGB). Damit kommt es nicht darauf an, ob der
Ehemann seine Schuldner besonders aufgefordert hat, auf das genannte Konto zu
zahlen oder ob seine Schuldner aufgrund anderer Umstände, etwa der Angabe dieses
Kontos in einer Rechnung, dazu veranlasst wurden, gerade auf dieses Konto zu zahlen.
Im Streitfall ist unstreitig, dass die vom Ehemann jedenfalls ab etwa Mitte 2002 bis Mitte
des Jahres 2004 verwendeten Rechnungsformulare als unbaren Zahlungsweg allein
den Hinweis auf das Konto (der Klin.) bei der Sparkasse H mit der Konto Nr. 618
enthielten. Ob das gleiche Formular für Honorare verwendet wurde, die davor auf
diesem Konto eingegangen sind, oder die Schuldner des Ehemannes aufgrund anderer
Umstände auf dieses Konto zahlten – etwa einen Hinweis, dass die Kontoverbindung
geändert wurde – ist unerheblich. Nach Aktenlage steht feststeht, dass es sich bei den
im Anfechtungs- und Duldungsbescheid aufgeführten Zahlungsvorgängen um direkte
Überweisungen der Schuldner des Ehemannes und nicht etwa um eingereichte
Schecks handelt. Damit kann dieser Geldtransfer zur Überzeugung des Senats nicht
ohne Einflussnahme des Ehemannes auf den Zahlungsweg erfolgt sein. Zu Recht hat
der Bekl. daher in dem angegriffenen Anfechtungs- und Duldungsbescheid vom
02.02.2005 den jeweiligen Anweisungsvorgang für die im Einzelnen auf Seite 2 des
Bescheides genannten Gutschriften als anfechtbare Rechtshandlung i. S. d. § 3 Abs. 1
AnfG angesehen.
43
Entgegen der Auffassung der Klin. trat jeweils durch die Befolgung der Anweisung, auf
das genannte Konto zu zahlen, auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung ein, denn
hierdurch wurde der Zugriff auf den gezahlten Geldbetrag erschwert. Wie ausgeführt,
war die Forderung durch die Zahlung erloschen. Auch konnte der Bekl. auf den
Zahlungsbetrag nicht in der Weise zugreifen, dass nunmehr die Forderung gegen die
Bank gepfändet wurde, denn die Klin. war aufgrund des Umstandes, dass sie
Kontoinhaberin ist, Forderungsinhaberin geworden und zwar unabhängig davon, ob
hinsichtlich dieses Kontos zwischen der Klin. und ihrem Ehemann ein
Treuhandverhältnis bestand oder nicht. (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom
30.08.1999, veröffentlicht in juris, BFH-Beschluss vom 17.01.2000, BFH/NV 2000, 857
und BFH-Urteil vom 24.02.1987, VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283). Der direkte Weg, in
die Kontovollmacht des Ehemannes zu pfänden, war und ist dem Bekl. aus
Rechtsgründen verwehrt, denn nach § 321 AO sind nur geldwerte Rechte pfändbar.
Dazu zählt nicht die Kontovollmacht (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom
16.04.1996, 4 K 1982/93, EFG 1998, 531).
44
Dass der Ehemann in Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte, ergibt sich aus den
erkennbaren objektiven Umständen des Streitfalles. Der Ehemann hatte sich schon seit
längerem systematisch aller für eventuelle Gläubiger verwertbarer Sachvermögenswerte
entledigt. So hatte er den Miteigentumsanteil an dem Grundstück F-straße in H auf die
Klin. im Jahre 2000 übertragen und dieser nach der vorliegenden schriftlichen Erklärung
vom 22.04.2001 zur Sicherungsabtretung auch die Gegenstände seiner
Geschäftsausstattung übertragen. Es ist nicht erkennbar, dass die Klin. hierauf einen
Rechtsanspruch hatte. Sollte tatsächlich von ihr ein Darlehen über 94.000 DM gegeben
worden sein, ist diese Sicherungsabtretung als sogenannte inkongruente Deckung
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anzusehen. Die dann darin liegende nachträgliche Darlehensbesicherung bedeutet,
dass der Ehemann der Klin. eine im Verhältnis zu anderen Gläubigern vorteilhaftere
Stellung einräumen wollte und belegt insoweit auch erkennbar für die Klin., dass die
wirtschaftliche Situation des Ehemannes bereits damals so angespannt war, dass nicht
alle Gläubiger befriedigt werden konnten. Unerheblich ist auch, ob und wie der
Ehemann Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigte –
gegebenenfalls also auch durch Geld, das auf dem genannten Konto der Klin. einging –
, denn es ist unstreitig, dass dazu keine Forderungen des Bekl. gehörten. Die
Bemühungen des Ehemannes, seine Vermögenswerte seinen Gläubigern zu entziehen,
sind gegenüber dem Bekl. im Jahre 2002 noch verstärkt worden. Nachdem die Höhe der
Steuerforderungen nach der im Mai 2002 abgeschlossenen Bp durch die
Änderungsbescheide sichtbar war, ein Stundungsantrag vom 03.07.2002, den er
zusammen mit der Klin. gestellt hat, keinen Erfolg hatte (Gesamtforderungen von
168.971,72 EUR), nachdem der Bekl. zudem Vollstreckungsversuche ab September
2002 unternommen hatte, die jeweils erfolglos waren, und nachdem er gegenüber dem
Bekl. die schriftliche Lüge abgegeben hatte, dass er seine berufliche Tätigkeit einstelle
(Schreiben vom 30.09.2002), hat er alles daran gesetzt, verbliebene Forderungen und
neue zukünftige Forderungen vor seinen Gläubigern, also auch vor dem Bekl. geheim
zu halten. Das geschah in der Weise, dass in den neuen Rechnungsformularen nur
noch das genannte Konto der Klin. bei der Sparkasse H als Zahlungsverbindung
angegeben war bzw. dadurch, dass die Schuldner des Ehemannes auf andere Weise
veranlasst wurden, auf dieses Konto zu zahlen, was sich – wie oben schon ausgeführt –
in den Überweisungsvorgängen der Schuldner auf dieses Konto dokumentiert.
Auch die weitere Voraussetzung des § 3 Abs. 1 AnfG, die Kenntnis der Klin. von der
Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihres Ehemannes, ist erfüllt. Zu Recht verweist der
Bekl. darauf, dass diese Kenntnis auch im Streitfall vermutet wird, weil die Klin. wusste,
dass Zahlungsunfähigkeit drohte und dass durch Zahlungen auf ihr Konto ein direkter
Zugriff von Gläubigern auf Forderungen des Ehemannes vereitelt wurde. Die Klin. hat im
Übrigen auch durch ihr Mitwirken an der Übertragung verwertbaren Vermögens auf sie
dazu beigetragen, die Vermögenslage des Ehemannes zu verschlechtern und damit in
letzter Konsequenz die Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes herbeizuführen.
Anzuführen sind insoweit, wie beim Tatbestandsmerkmal der
Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Ehemannes, die systematische Übertragung von
Vermögenswerten auf die Klin.. Hinzu kommen weitere objektive Beweisanzeichen, die
auf eine Kenntnis der Klin. von der Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Das ist zum Einen
der auch für sie gestellte Stundungsantrag vom 03.07.2002 mit Gesamtforderungen
gegen sie und den Ehemann i. H. v. 168.971,71 EUR, die zum 29.07.2002 fällig waren.
Weiteres Indiz ist der gegen die Klin. selbst gerichtete Duldungsbescheid vom
02.09.2002, mit dem die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem
Grundstück F-straße - in H- angefochten wurde. Dieser Bescheid weist
Gesamtforderungen gegen den Ehemann i. H. v. 177.321,16 EUR aus. Auch hat der
Ehemann im Oktober 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und dort
angegeben, er habe keinerlei Einkommen und bestreite seinen Lebensunterhalt
dadurch, dass er von seiner Ehefrau, also der Klin., unterstützt werde – zuvor hatte der
Ehemann nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen des Bekl., von denen er durch
die Klin. unterrichtet worden war, seinen Aufenthaltsort nach H- verlegt.
46
Für das Jahr 2001 ergibt sich die Kenntnis der Klin., wie bereits ausgeführt, aus der ihr
zu Gute kommenden Sicherungsabtretung vom 22.04.2001, die zumindest als
inkongruenten Deckung anzusehen ist. Ein solcher Vorteil deutet auch für einen
47
Gläubiger darauf hin, dass sich die Vermögenslage des Schuldners so verschlechtert,
dass nicht mehr alle Gläubiger in Zukunft bedient werden können. Da eine derartige
Vereinbarung üblicherweise einer Vorbereitung bedarf, ist auch schon vor dieser
Vereinbarung – zur Überzeugung des Senats auch schon vor dem ersten
Überweisungsvorgang vom 23.03.2001, der durch den Anfechtungs- und
Duldungsbescheid vom 02.02.2005 erfasst ist – von einer Kenntnis der Klin. von der
Gläubigerbenachteiligungsabsicht auszugehen. Diese Kenntnis ergibt sich auch aus
dem Umstand, dass die Eheleute gemeinsam gewirtschaftet haben. Zudem hat die Klin.
laut zur Einkommensteuer 2000 eingereichten Lohnsteuerkarte beim Ehemann als
Arbeitnehmerin gearbeitet. Der dafür angefallene Arbeitslohn von 8.400 DM ist auch in
der Einkommensteuererklärung angegeben und auch im Folgejahr 2001 in derselben
Höhe von der Klin. bei der getrennten Veranlagung erklärt und steuerlich erfasst
worden. Es erscheint lebensfremd, bei dieser erkennbaren Verflechtung der Lebens-
und Arbeitsbereiche der Eheleute und derartigen umfangreichen Anzeichen, dass sich
der Ehemann seinen Gläubigern entziehen will und dass er die fälligen Schulden nicht
zahlen kann, davon auszugehen, die Klin. habe von der
Gläubigerbenachteiligungsabsicht keine Kenntnis gehabt. Aus den genannten Gründen
vermag der Senat auch nicht der Behauptung der Klin. zu folgen, dass sie keine Einsicht
in die Kontoauszüge ihres (dem Ehemann zur Verfügung gestellten) Kontos gehabt
habe. Vielmehr sprechen auch die erheblichen Buchungen auf dem Konto zu Gunsten
der Klägerin und zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten, wie sie im Tatbestand
zusammenfassend dargestellt sind – Gesamtbetrag von mindestens (55.000 + 19.000 +
80.000 =) 154.000 EUR (Umbuchungen, Jaguar-PKW und V-Versicherung) – für einen
regen Informationsaustausch zwischen den Eheleuten über ihre jeweilige und
gemeinsame wirtschaftliche Lage sowie auch für einen Informationsaustausch über die
Entwicklung des Kontos. Entgegen der Auffassung der Klin. ist es auch nicht
erforderlich, dass alle Gläubiger eines Schuldners benachteiligt werden. Ansonsten
würde der vom Gesetzgeber durch das AnfG bezweckte Schutz weitgehend leerlaufen.
Daher ist es unerheblich, dass der Ehemann von dem vereinnahmten Geld an
bestimmte Gläubiger Zahlungen geleistet hat. Eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht
ist auch dann gegeben, wenn der Schuldner, hier also der Ehemann,
Rechtshandlungen vornimmt, mit denen im Ergebnis nur bestimmte Gläubiger
benachteiligt werden oder sogar nur ein Gläubiger benachteiligt wird. Aus diesem
Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob die Klin. dem Ehemann zu irgendeinem
Zeitpunkt 200.000 DM geliehen hat. Abgesehen davon vermag der Senat auch dieser
Behauptung nicht zu folgen, denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte für ein solches
Darlehen. Zum Einen fehlen insoweit nachprüfbare Unterlagen, zum Anderen sprechen
auch die geringen positiven Einkünfte der Klin. gegen ihre Behauptung, sie habe dem
Ehemann ein derartiges Darlehen gegeben. Die Klin. hat daher, wie bereits ausgeführt,
im Streitfall durch die weitere Zurverfügungstellung des Kontos auch ab dem Zeitpunkt
der massiven Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Ehemannes, bewusst
dazu beigetragen, dass Gläubiger, an die der Ehemann nicht freiwillig zahlen wollte, an
der Verwirklichung ihrer Forderungen gehindert werden.
Im Übrigen meint der Senat, dass die Klin. sich die Kenntnis der
Gläubigerbenachteiligungsabsicht auch aus anderen Gründen zurechnen lassen muss.
Soweit der Ehemann bei seinen Anweisungen und den damit verbunden
Forderungseinziehungen aufgrund seiner von der Klin. erteilten Kontovollmacht
handelte, gilt die Regelung des § 166 Abs. 2 BGB. Diese sieht eine Zurechnung
derartiger Kenntnisse vor (vgl. i. d. S. BFH-Urteil vom 22.06.2004, VII R 16/02, BStBl II
2004, 923, 925).
48
Entgegen der Auffassung der Klin. ist von ihr auch Wertersatz zu leisten.
49
Der Anfechtungsanspruch dient dazu, Gegenstände, die der Schuldner aus seinem
Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des anfechtenden Gläubigers
wieder zu erschließen und die durch die Vermögensverschiebung verhinderte
Zwangsvollstreckung wieder zu ermöglichen. Deshalb ist das zurückzugewähren, was
durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben
worden ist. Das sind im Streitfall die Forderungen des Ehemannes gegen seine
Schuldner. Diese können jedoch nicht zurückgewährt werden, weil die Forderungen
durch die Zahlungen auf das Konto der Klin. erloschen sind (§§ 366 und 185 BGB). Die
Klin. hat daher Wertersatz zu leisten. Dieser besteht darin, dass sie verpflichtet ist, bis
zur Höhe der erloschenen Forderungen Zahlungen auf die Steuerschulden zu leisten,
die mit dem Duldungsanspruch verbunden sind.
50
Die Klin. kann sich nicht auf Entreicherung berufen, weil sie nicht gutgläubig, sondern
bösgläubig i. S. d. § 11 Abs. 2 AnfG ist. Nach dieser Regelung ist Wertersatz auch dann
zu leisten, wenn der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung weiß oder den
Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger
benachteiligt. Zutreffend verweist der Bekl. darauf, dass die Gutschriften aus den
überwiesenen Geldern als unentgeltliche Leistungen anzusehen sind, weil die Klin.
hierauf keinen Anspruch hatte. Eine entsprechende (Sicherungs-)Abtretung der
Forderungen wird durch die Klin. nicht einmal behauptet. Dass sie wusste oder nach
den Umständen nach wissen musste, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger
benachteiligen würde, ist bereits oben ausgeführt, als die Kenntnis der Klin. hinsichtlich
der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Ehemannes bejaht wurde. Damit kommt es
auf die von der Klin. aufgeworfenen Entreicherungsfragen auch nicht an (vgl. BFH-
Beschluss vom 17.01.2000, BFH/NV 2000, 857 und FG Rheinland-Pfalz Urteil vom
30.08.1999, veröffentlicht bei juris).
51
Für eine Treuhandvereinbarung, wie sie von der Klin. behauptet wird, bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Sie gibt lediglich an, das Konto dem Ehemann wie ein eigenes
zur Verfügung gestellt zu haben. Damit wird sie gerade nicht als Treuhänderin tätig, weil
nur der Ehemann aufgrund seiner Kontovollmacht handelt, während sie selbst nur ihren
Namen als Kontoinhaberin wie eine "Strohfrau" zur Verfügung stellt. Aus diesem
Grunde bedarf es auch keiner Ausführungen dazu, ob ggf. trotz Bösgläubigkeit bei einer
fremdnützigen Treuhand der Entreicherungseinwand durchgreifen kann, wenn der
Treuhänder bösgläubig ist (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 09.12.1993, BFHZ 124, 298 und
FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.02.2002, 1 K 2219/00, EFG 2002, 1137). Daher
bedarf es auch keiner näheren Erörterung der Frage, welche weiteren, über den oben
schon genannten Gesamtbetrag von 154.000 EUR hinaus gehenden Beträge der Klin.
zu Gute gekommen sind – in Betracht kommen insoweit nach Aktenlage noch Beträge
für mögliche Unterhaltszahlungen an Verwandte (Kind?) der Klin. (P W) und die
laufenden Positionen, die gekennzeichnet sind mit "Zinsen Tilgung" und den Konto Nr.
´n "217 und 407" sowie eventuelle weitere Beträge, bei denen der konkrete
Verwendungszweck nicht auf eine direkte Verwendung zugunsten des Ehemannes
hindeutet.
52
Entgegen der Auffassung der Klin. sind auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AnfG
erfüllt. Zum Einen handelt es sich, wie ausgeführt, um unentgeltliche Leistungen. Zum
Anderen wurden sie innerhalb der letzten vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen –
53
die erste anfechtbare Handlung datiert vom 23.03.2001, der Anfechtungs- und
Duldungsbescheid trägt das Datum vom 02.02.2005.
Entgegen der Auffassung der Klin. sind auch keine Fehler erkennbar, die ihre
Inanspruchnahme durch den Duldungsbescheid als ermessensfehlerhaft erscheinen
lassen. Nach Aktenlage steht fest, dass das Vermögen des Ehemannes als
Vollstreckungsschuldner unzulänglich ist für eine vollständige Befriedigung der
Forderungen des Bekl.. Das reicht aus, um einen Anfechtungs- und Duldungsbescheid
zu erlassen (vgl. i. d. S. BFH-Beschluss vom 28.05.2003, VII B 106/03, BFH/NV 2003,
1146). Zu Recht verweist der Bekl. darauf, dass eine mögliche Kenntnis des
Betriebsprüfers im Jahre 2001 von dem Konto die Frage des Ermessens nicht berührt.
Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klin. nicht schon früher in Haftung genommen
worden ist. Nach Aktenlage sind auch keine Umstände erkennbar, aus denen sich eine
Verwirkung des Anfechtungsrechtes des Bekl. ableiten lässt. Der Bekl. hat vor Erlass
des angefochtenen Bescheides vom 02.02.2005 kein Verhalten gezeigt, aus dem sich
ein schützenswertes Vertrauen der Klin. ableiten ließe, dass sie nicht in Anspruch
genommen werde.
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Zu der sich aufdrängenden weiteren Frage, ob das Verhalten der Klin. dazu ausreicht,
sie auch wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung oder sittenwidriger Schädigung in
Haftung zu nehmen (§ 191 Abs. 4 AO i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB und § 288 StGB bzw. i.
V. m. § 826 BGB, vgl. BGH-Urteile vom 09.12.1993, IX Z 100/93, BGHZ 124, 298 und
vom 04.03.1993, IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041) bedarf es keiner näheren
Ausführungen, denn die Prüfung des streitigen Bescheides beschränkt sich auf den dort
angegebenen Grund der Anfechtung von Rechtshandlungen nach dem AnfG.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Bei dieser Entscheidung (Klageabweisung) ist der Antrag, die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3
FGO) gegenstandslos.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt,
bei der der Senat der bisher ergangenen Rechtsprechung folgt. Anhaltspunkte dafür,
dass anhand des Falles das Recht fortgebildet werden könnte oder eine Entscheidung
des Bundesfinanzhofes zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert,
bestehen ebenfalls nicht.
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