Urteil des FG Münster vom 25.10.2001

FG Münster: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, eltern, einspruch, pflege, behinderung, auszahlung, existenzminimum, unterkunftskosten, bestreitung, rücknahme

Finanzgericht Münster, 14 K 6485/98
Datum:
25.10.2001
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 6485/98
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 09.12.1997 in
der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.09.1998 verpflichtet,
für die Zeit ab 01.11.1997 Kindergeld in gesetzlich bestimmter Höhe zu
gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Ko-sten
der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, so weit nicht die
Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im eigenen Haushalt lebt und Hilfe
zum Lebensunterhalt erhält, außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
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Die Beigeladene erhielt Kindergeld für ihren am 20.04.1954 geborenen Sohn
H****W******(H.W.). H.W. ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung ist seit dem
28.09.1977 auf 50 v.H., seit dem 27.01.1999 auf 90 v.H. mit dem Merkzeichen G
festgestellt. H.W. ist auf Grund der Behinderung außer Stande, seinen Lebensunterhalt
durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
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Das Kindergeld wurde an die Klägerin ausgezahlt. Diese gewährte dem Kind
Sozialhilfe.
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Mit Bescheid vom 07.01.1997 setzte der Beklagte gegenüber der Beigeladenen das
Kindergeld ab Januar 1997 auf 0 DM fest.
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Dagegen legte die Beigeladene keinen Einspruch ein. Die Klägerin begehrte mit
Schreiben vom 16.10.1997 die Rücknahme des Bescheids nach § 44 SGB X und
machte als nachrangig verpflichtete Leistungsträgerin ihren Erstattungsanspruch nach §
104 SGB X geltend. Der Beklagte wies unter dem 24.10.1997 darauf hin, dass eine
Rücknahme der Entscheidung gem. § 44 SGB X nicht möglich sei, da das Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz gewährt werde.
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Die Klägerin veranlasste eine erneute Antragstellung durch die Beigeladene. Dieser
Antrag ging am 04.11.1997 beim Beklagten ein.
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Der Beklagte lehnte gegenüber der Beigeladenen den Antrag auf Gewährung von
Kindergeld mit Bescheid vom 09.12.1997 ab. Dagegen legte die Klägerin unter dem
16.12.1997 Einspruch ein. Der Beklagte wies den Einspruch mit
Einspruchsentscheidung vom 07.09.1998, auf die verwiesen wird, als unbegründet
zurück.
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Die Klägerin hat am 24.09.1998 Klage erhoben. Sie beruft sich darauf, dass das Kind
außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Die Bedürftigkeit des Kindes werde durch
die Gewährung von Sozialhilfe nicht ausgeschlossen. Sozialhilfe werde nur nachrangig
gewährt. Außerdem sei der Bedarf des Kindes höher als die gewährte Hilfeleistung.
Insbesondere seien neben einem Grundbedarf von 12.000 DM noch die
Unterkunftskosten zu berücksichtigen.
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Die Klägerin hat Unterlagen über die gewährten Sozialleistungen vorgelegt, auf die
verwiesen wird.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 09.12.1997 in der
Fassung der Einspruchsentscheidung vom 07.09.1998 zu verpflichten, für die
Zeit ab 01.11.1997 Kindergeld zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, der Nachrang der Sozialhilfe finde im Steuerrecht keine Anwendung.
Dem Rechenwerk der Klägerin tritt er mit eigenen Berechnungen, auf die Bezug
genommen wird, entgegen.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig.
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Bei der Klage handelt es sich um eine Verpflichtungsklage. Die Aufhebung des
Kindergelds durch Bescheid vom 07.01.1997 war bestandskräftig geworden. Die
Beigeladene hatte keinen Einspruch eingelegt. Auch das Schreiben der Klägerin vom
16.10.1997 ist nicht als Einspruch auszulegen. Die Klägerin selbst hat dieses Schreiben
nicht als Einspruch angesehen, denn sie hat eine erneute Antragstellung veranlasst.
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Der mit dem Antrag der Beigeladenen vom 04.11.1997 geltend gemachte Anspruch ist
Gegenstand des Verfahrens.
Die Klägerin ist klagebefugt. Sie ist im Verfahren über die Festsetzung des Kindergelds
Beteiligte, denn sie hat ein berechtigtes Interesse (§ 67 Satz 2, § 74 Abs. 1 Satz 4
Einkommensteuergesetz -EStG-) an der Leistung des Kindergelds (vgl. dazu
Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 12.01.2001 VI R 181/97, BStBl II 2001, 443).
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Die Klage ist auch begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 09.12.1997 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 07.09.1998 ist rechtswidrig. Der Kindergeldberechtigten
steht ein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit ab 01.11.1997 zu.
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Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs.1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in der
in den Streitjahren geltenden Fassung besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr
vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Kind darf also
nicht über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen, die zur Bestreitung seines
gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Dies ist anhand eines Vergleichs
zweier Bezugsgrößen, nämlich des gesamten Lebensbedarfs des Kindes einerseits
sowie der finanziellen Mittel des Kindes andererseits, zu prüfen (so BFH, Urteil vom 15.
Oktober 1999 VI R 183/97, BStBl II 2000, 72, Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98,
BStBl II 2000, 75, Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 182/98, BStBl II 2000, 79).
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Dabei setzt sich der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes
typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und einem
individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (BFH a.a.O.). Nach der
Rechtsprechung des BFH ist der Grundbedarf mit dem am Existenzminimum eines
Alleinstehenden orientierten Betrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu beziffern. Bei dem
behinderungsbedingten Mehrbedarf ist, so weit kein Einzelnachweis erfolgt, als Anhalt
der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag des § 33b EStG heranzuziehen. Als einem
Einzelnachweis entsprechend sind die -um Verpflegungsleistungen geminderten-
Heimkosten anzusehen, auch ist ein behinderungsbedingter Pflegebedarf in Höhe des
gezahlten Pflegegelds anzunehmen (BFH a.a.O.).
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Vorliegend beträgt der Bedarf des Kindes in 1997 19.050 DM, in 1998 19.338 DM, in
1999 22.138 DM, in 2000 und voraussichtlich auch in 2001 23.139 DM. Diesen Bedarf
hat die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, ihren Leistungen zu
Grunde gelegt. Dabei ist der Pflegebedarf ungekürzt zu berücksichtigen. Eine Kürzung
des Pflegegelds durch die Klägerin erfolgte nur deshalb, weil der Pflegebedarf z.T.
durch Sachleistungen gedeckt wurde. Der ermittelte Bedarf stellt im konkreten Fall auch
den existenziellen Gesamtbedarf dar. Denn auf Grund dieses Bedarfs erbrachte die
Klägerin Sozialhilfeleistungen. Gerade diese sollen das im Sozialstaat anerkannte
Existenzminimum Gewähr leisten (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss
des Zweiten Senats vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174).
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Der ermittelte Gesamtbedarf setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf und einem
behinderungsbedingten Mehrbedarf. Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf ist dann
anzunehmen, wenn, wie bei vollstationär untergebrachten Kindern, Hilfe in besonderen
Lebenslagen nach Abschnitt 3 Bundessozialhilfegesetz -BSHG-, z.B.
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Eingliederungshilfe für Behinderte und/oder Hilfe zur Pflege, geleistet wird ( zu dieser
Fallgestaltung BFH a.a.O.). Die von der Klägerin ab April 1999 gewährte Hilfe zur
Pflege ist deshalb behinderungsbedingt. Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf kann
aber darüber hinaus auch durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 -§§ 11 ff.-
BSHG abgedeckt werden. Die Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt,
dass bei von ihr erbrachten Sozialhilfeleistungen an Kinder i.S.d. § 32 Abs. 4 Nrn. 1 und
2 EStG, die nicht behindert seien, die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmten Beträge
i.d.R. ausreichten. Bei volljährigen behinderten Kindern lägen die Leistungen höher.
Zum einen könne ein Mehrbedarf nach § 23 BSHG angesetzt werden, zum anderen
werde die konkrete Situation gerade des volljährigen behinderten Kindes aber auch im
Übrigen, etwa bei der Höhe einmaliger Leistungen und bei der Höhe der
anzuerkennenden Unterkunftskosten berücksichtigt. Der Senat hat keinen Anlass, an
diesen Angaben über die Leistungen an behinderte Kinder zu zweifeln. Sie entsprechen
den Regelungen des Sozialhilferechts.
Wird mit der Hilfe zum Lebensunterhalt auch behinderungsbedingter Mehrbedarf erfasst,
ist die Gesamtleistung aufzuteilen. Ist dabei der Grundbedarf, der Rechtsprechung des
BFH folgend, mit den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimmten Beträgen (12.000 DM für
1997, 12.360 DM in 1998, 13.020 DM in 1999, 13.500 DM in 2000 und 14.040 DM in
2001) anzusetzen, sieht der Senat den darüber hinausgehenden, mit der
Sozialhilfeleistung abgedeckten Bedarf als behinderungsbedingt an. Ermittelt die
Klägerin den Bedarf anhand des konkreten Einzelfalles, entspricht dies, ähnlich wie bei
den anhand der konkreten Verhältnisse ermittelten Heimkosten (vgl. dazu BFH a.a.O.),
einem Einzelnachweis des Bedarfs, der an die Stelle des Behinderten-Pauschbetrags
nach § 33b EStG tritt.
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Dem so ermittelten Gesamtbedarf des Kindes sind die Mittel gegenüberzustellen, über
die das Kind verfügt, um seinen gesamten existenziellen Lebensbedarf zu decken.
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Vorliegend bezieht das Kind -durch die Klägerin ausgezahltes- pauschaliertes
Wohngeld bzw. Mietzuschuss (§ 32 Wohngeldgesetz), Sozialhilfeleistungen der
Klägerin sowie ab April 1999 Hilfe zur Pflege. Die Hilfe zur Pflege (400 DM mtl.) wird
z.T. durch Sachleistung, z.T. durch Geldleistung erbracht. Durch die genannten
Leistungen wird der gesamte Unterhaltsbedarf gedeckt.
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Die Leistungen sind jedoch nicht in voller Höhe als Mittel des Kindes anzusetzen. Bei
der Frage der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kindes ist der Zweck des
Kindergeldes zu berücksichtigen. Das Kindergeld dient seit dem 1. Januar 1996 -
ebenso wie der Kinderfreibetrag- in erster Linie der steuerlichen Freistellung des
Existenzminimums des Kindes bei den Eltern (vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999 VI
R 183/97 a.a.O.). Die dem Kind gegenüber unterhaltspflichtigen Eltern werden durch
das Kindergeld entlastet. Daraus folgt, dass Leistungen Dritter an das Kind nur dann als
dessen Mittel anzusehen sind, wenn eine Inanspruchnahme der Eltern auf Grund der
Gewährung dieser Mittel nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich der Bewilligung von
Sozialhilfeleistungen bedeutet dies, dass der Nachrang solcher Leistungen (vgl. § 2
BSHG) zu berücksichtigen ist. So gewähren die Familienkassen -zutreffend- Kindergeld,
wenn der Träger der Sozialhilfe auf Grund des -der Durchsetzung des Nachrangprinzips
dienenden- Übergangs von Unterhaltsansprüchen gem. § 91 BSHG die Eltern in
Anspruch nimmt (vgl. dazu Dienstanweisung zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -
DA-FamEStG- BStBl I, 2000, 639, DA 63.4.2.3).
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Darüber hinausgehend werden die Eltern aber auch dann tatsächlich in Anspruch
genommen, wenn der jeweilige Träger der Sozialhilfe die Auszahlung des Kindergelds
nicht an die Eltern, sondern an sich selbst erstrebt. Ein solches Begehren kann auf § 74
Abs. 1 Satz 4 -heute Satz 5- EStG gestützt werden. Dabei greift das Prinzip des
Nachrangs der Sozialhilfe nicht nur gegenüber den Eltern, sondern auch gegenüber
anderen Leistungsträgern ( § 74 Abs. 5 -heute Abs. 3- EStG, §§ 102 ff. SGB X), hier der
Familienkasse, ein. Der Sozialhilfeträger leistet in Höhe des Kindergelds nicht
endgültig. Durch eine Anrechnung der (vorschussweise) geleisteten Sozialhilfe können
deshalb auch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für den Kindergeldanspruch verneint
werden (so FG Münster, Urteil vom 06. Mai 1998 4 K 3534/97 Kg, EFG 1998, 1209; im
Ergebnis auch FG Bremen, Urteil vom 25. März 1997 4 96 156 K 1, EFG 1997, 766,
Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. April 1997 VI 587/96 Ki, EFG 1997,1213; a.A. FG
Münster, Urteil vom 20. April 1998 1 K 5605/97 Kg). Die Auszahlung des Kindergelds an
den Sozialhilfeträger stellt dann gegenüber den Eltern eine Erfüllung deren Anspruchs
dar.
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Vorliegend hat die Klägerin die Auszahlung des Kindergelds an sich selbst bereits im
Oktober 1997 begehrt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nur nachrangig
leisten will. Bei den Mitteln des Kindes bleiben deshalb Beträge in Höhe des
Kindergelds außer Ansatz. Dadurch ist das Kind außer Stande, sich selbst zu
unterhalten.
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Wird, der Verwaltung folgend, in Anlehnung an § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darauf
abgestellt, ob das behinderte Kind über eigene Einkünfte oder zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge von mehr als 12.000/ 12.360/
13.020/ 13.500/ 14.040 DM verfügt (vgl. dazu BFH, Urteile vom 15. Oktober 1999 a.a.O.,
BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 347, 349 Tz. 16 ff.), ergibt sich nichts anderes, denn es
sind auch hier die behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl.
BFH, Urteile vom 15. Oktober 1999 a.a.O., Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 23/99).
Anzusetzen sind demnach die Wohngeld- und Sozialhilfezahlungen bis in Höhe der
Grenzbeträge. Die übrigen Bezüge decken, wie oben aufgeführt, die
behinderungsbedingten Mehraufwendungen ab.
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Auch die übrigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG liegen vor. Insbesondere
war die Behinderung des Kindes bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres
eingetreten.
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Der Entscheidung des Senats steht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht
entgegen. Das Urteil des BFH vom 14. Juni 1996 III R 13/94 (BStBl II 1997, 173) ist vor
der Systemumstellung und insbesondere der Einfügung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
durch das JStG 1996 ergangen, durch die sich die Rechtsfrage, ob ein behindertes Kind
außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht mehr in gleicher Weise stellt (vgl.
BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BStBl II 2000, 75 ff., 78). Dies gilt auch für
das Urteil vom 02. August 1974 VI R 148/71, BStBl II 1975, 139. Bei den den Urteilen
vom 15. Oktober 1999 zu Grunde liegenden Sachverhalten war ein
Sozialleistungsträger nicht beteiligt. Dass dieser gegenüber den Revisionsklägern zum
Ausdruck gebracht hätte, nur nachrangig zu leisten, ist nicht festgestellt. Bei dem im
Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 181/97 (BStBl II 2001, 443) entschiedenen Fall hat der
BFH die von dem Sozialleistungsträger geleistete Hilfe zur Pflege -bis auf das
Taschengeld- bereits als Ausgleich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs außer
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Ansatz gelassen. Im Verfahren VI S 3/00, Beschluss vom 14. März 2001 (BFH/NV 2001,
1112) wegen Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde waren die
vorliegend streitigen Rechtsfragen von der Beschwerdeführerin nicht als
klärungsbedürftig bezeichnet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 4 FGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.
10, 711 Zivilprozessordnung.
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Die Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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