Urteil des FG Münster vom 13.12.2007
FG Münster: personengesellschaft, körperschaft, umwandlung, gesellschafter, rechtsform, abfindung, privatvermögen, ausnahme, einspruch, anschaffungskosten
Finanzgericht Münster, 3 K 3579/04 F
Datum:
13.12.2007
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3579/04 F
Tenor:
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Be-
steuerungsgrundlagen für 2000 vom 05.08.2003 in Gestalt der
Einspruchs-entscheidung vom 21.06.2004 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe:
1
Die Beteiligten streiten nach der formwechselnden Umwandlung einer AG in eine KG
darüber, ob und in welcher Höhe der Kl. im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden
aus der KG gegen eine Abfindungszahlung einen gewerblichen Veräußerungsgewinn
i.S.d. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.
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Der Kl. erwarb am 16.03.1999 50 Stück Aktien der X....... AG zu einem Kaufpreis von
insgesamt 23.528,73 DM. Er hielt die Aktien in seinem Privatvermögen.
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Am 23./24.02.2000 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung der X....... AG
die formwechselnde Umwandlung der AG in eine KG unter der Firma X....... AG & Co.
KG. Diese Umwandlung wurde durch Eintragung in das Handelsregister des
Amtsgerichts Iserlohn am 28.03.2000 wirksam. Steuerlicher Übertragungsstichtag war
der 30.06.1999. Zu den Einzelheiten wird auf den Auszug aus dem
Umwandlungsbericht zur außerordentlichen Hauptversammlung in der
Feststellungsakte verwiesen.
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Mit Schreiben vom 14.07.2000 wurde dem Kl. von der X....... AG & Co. KG ebenso wie
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Mit Schreiben vom 14.07.2000 wurde dem Kl. von der X....... AG & Co. KG ebenso wie
den übrigen Altaktionären die Möglichkeit eingeräumt, gegen eine Abfindung mit
sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Auf das Rundschreiben vom
14.07.2000 in der Feststellungsakte wird Bezug genommen.
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Der Kl. nahm dieses Angebot an. Daraufhin wurde an den Kl. am 31.08.2000 eine
Abfindung in Höhe von 31.711,61 DM ausgezahlt.
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Der Beklagte (Bekl.) erließ am 05.08.2003 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
(VdN) stehenden Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2000, in dem den
Gesellschaftern der X....... AG & Co. KG, die "zum 01.01.2000 ausgeschieden" seien,
ein Veräußerungsgewinn i.H.v. insgesamt 5.997.341,79 DM zugerechnet wurde. Dieser
Betrag wurde auf 213 ausgeschiedene Gesellschafter aufgeteilt, die insgesamt 14.517
Aktien der X....... AG gehalten hatten. Für den Kl. wurde ein anteiliger steuerbarer
Veräußerungsgewinn i.H.v. 20.656,27 DM festgestellt, der wie folgt ermittelt wurde:
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Anzahl der Aktien 50
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Wert je Aktie 323,29 Euro
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Aktienwert gesamt in Euro 16.164,50 Euro
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Aktienwert gesamt in DM 31.615,01 DM
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Festkapital in DM 254,26 DM
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Rücklagen in DM 9.784,89 DM
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handelsrechtlicher Veräußerungsgewinn in DM 21.575,86 DM
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steuerlicher Mehrwert zum 01.01.2000 in DM 919,59 DM
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steuerlicher Veräußerungsgewinn in DM 20.656,27 DM
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Auf den gem. § 183 Abs. 2 AO einzeln bekannt gegebenen Feststellungsbescheid vom
05.08.2003 wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 01.09.2003 Einspruch ein. In der Begründung
führte er aus, die Anschaffungskosten "der veräußerten KG-Beteiligung" hätten
23.528,78 DM betragen, so dass der Veräußerungsgewinn lediglich 8.183,00 DM
betrage.
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Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 21.06.2004 wies der Bekl. den Einspruch des Kl.
als unbegründet zurück. Der Veräußerungsgewinn sei zutreffend festgestellt worden
und entspreche den eingereichten Gewinnfeststellungserklärungen der Firma X....... AG
& Co. KG. Es sei unerheblich, zu welchem Preis der Kl. in der Vergangenheit die Aktien
der X....... AG erworben habe. Die Aktien seien mit Umwandlung in eine
Personengesellschaft untergegangen. Bei der Prüfung der Vorgänge sei zu
berücksichtigen, dass bei im Privatvermögen gehaltenen Aktien Wertsteigerungen und
Wertverluste grundsätzlich steuerlich nicht relevant und der Vermögensebene des
Steuerpflichtigen zuzurechnen seien. Zudem sei dem Kl. ein
Körperschaftsteueranrechnungsguthaben zugewiesen und bei der ESt angerechnet
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worden. Der Kl. sei in Folge der Umwandlung Kommanditist der X....... AG & Co. KG
geworden. Da der Kl. nicht wesentlich an der X....... AG beteiligt gewesen und die Aktien
im Privatvermögen gehalten habe, komme § 7 UmwStG a.F. zur Anwendung. Dem Kl.
sei der Teil des für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals der übertragenden
Körperschaft, der dem Verhältnis seiner Anteile zum Nennkapital entspreche, und die
nach § 10 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) anzurechnende Körperschaftsteuer
als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Gemäß dem BMF-Schreiben vom
25.03.1998 (BStB I 1998 S. 268, Tz. 05.10) bleibe der Wert der übergangenen
Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses außer Ansatz, soweit es
sich um nicht wesentlich beteiligte Anteilseigner handele, die ihre Anteile im
Privatvermögen hielten. Der nicht wesentliche beteiligte Anteilseigner, der
Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft werde, habe bei der späteren
Veräußerung des Mitunternehmeranteils den gesamten Veräußerungsgewinn
einschließlich der stillen Reserven, die bei Übergang des Vermögens der übertragenen
Körperschaft zu Buchwerten auf die Personengesellschaft vor dem steuerlichen
Übergangsstichtag entstanden seien, zu versteuern. Für eine Ergänzungsbilanz bleibe
danach kein Raum. Die ursprünglichen Anschaffungskosten für die Aktien seien bei der
Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht einzubeziehen.
Mit seiner Klage vom 06.07.2004 verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Sein
Veräußerungsgewinn betrage lediglich 8.183,00 DM. Der Bekl. habe bei der Ermittlung
des Veräußerungsgewinns zu Unrecht den über den Buchwert der Beteiligung
hinausgehenden Mehrpreis, den er für die Anschaffung der Aktien aufgewandt habe,
unberücksichtigt gelassen. Diese Aufwendungen seien im Rahmen einer
Ergänzungsbilanz zu berücksichtigen. Darüber hinaus vertritt der Kl. unter Hinweis auf
in der Literatur vertretene Auffassungen die Meinung, es liege ein Verstoß gegen das
Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie gegen das Verbot der
Übermaßbesteuerung vor. Ein wirtschaftlicher Gewinn von 8.133,00 DM könne keine
Einkommensteuer von mehr als 12.000,00 DM auslösen.
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Der Kl. beantragt sinngemäß,
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1. den Feststellungsbescheid vom 05.08.2003 in Gestalt der EE vom
21.06.2004 aufzuheben,
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2. hilfsweise, den Feststellungsbescheid vom 05.08.2003 in Gestalt der EE
vom 21.06.2004 dahingehend zu ändern, dass der auf den Kl. entfallende
Veräußerungsgewinn auf 8.133,00 DM herabgesetzt wird,
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3. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Bekl. beantragt,
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1. die Klage abzuweisen,
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2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Zur Begründung beruft sich der Bekl. auf seine EE.
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Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 09.02.2006
erörtert. Auf das Protokoll des Erörterungstermins (Bl. 41 ff der Gerichtsakte) wird
verwiesen.
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Der Senat hat in der Sache am 13.12.2007 mündlich verhandelt. Auf die
Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der angefochtene Feststellungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen
Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Der Bekl. hat in dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 05.08.2003 in Gestalt
der EE vom 21.06.2004 für den Kl. zu Unrecht einen Gewinn aus Gewerbebetrieb
festgestellt. Der Kl. hat im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der X....... AG &
Co. KG und der ihm zugeflossenen Abfindung keinen Veräußerungsgewinn i.S.d. §§ 16
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG erzielt.
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Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die aus der
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
erzielt werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der
Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am
Betriebsvermögen übersteigt.
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Durch den Kauf der 50 Aktien am 16.03.1999 ist der Kl. zunächst Aktionär der X....... AG
geworden. Mit der Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister am 28.03.2000
wurde der Kl. sodann automatisch Kommanditist der X....... AG & Co. KG. Bei einer, hier
vorliegenden, formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine
Personengesellschaft werden die Anteilseigner des formwechselnden Rechtsträgers mit
Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister an dem Rechtsträger nach den für
die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).
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Die steuerrechtlichen Folgen der formwechselnden Umwandlung richten sich nach §§ 1,
2, 14 Satz 1 bis 3 i.V.m. §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG 1995. Wird die übertragende
Körperschaft handelsrechtlich aufgelöst und ihr Vermögen ohne Abwicklung auf einen
anderen Rechtsträger übertragen, geht § 2 Abs. 1 UmwStG davon aus, dass das
Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des steuerlichen
Übertragungsstichtages (hier der 30.06.1999) auf die Übernehmerin übergegangen ist
und die übertragende Körperschaft nicht mehr besteht (steuerliche Rückwirkung).
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Veräußert ein Anteilseigner in der Zeit zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag
und der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister (Rückwirkungszeitraum) seine
Beteiligung an der übertragenden Körperschaft, scheidet er aus der zivilrechtlich noch
bestehenden Überträgerin aus und wird nicht Gesellschafter der Übernehmerin.
Ausgehend von dieser zivilrechtlichen Rechtslage sieht die Finanzverwaltung für diese
Fälle eine Ausnahme von der steuerlichen Rückwirkung vor. Von der
Rückwirkungsfiktion sind Anteilseigner der übertragenden Körperschaft insoweit
ausgenommen, als sie in der Zeit zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und
der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister (Rückwirkungszeitraum) ganz oder
teilweise aus der übertragenden Körperschaft z.B. durch Veräußerung der Anteile
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ausscheiden. Soweit sie ausscheiden, sind sie steuerlich im Rückwirkungszeitraum als
Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu behandeln (vgl. Tz. 02.09 des UmwSt-
Erlasses vom 25.03.1998, BStBl I 1998, 268). Dies gilt auch für Anteilseigner, die aus
dem umgewandelten Rechtsträger gegen Barabfindung gem. §§ 29, 125, 207 UmwG
ausscheiden. Der abgefundene Anteilseigner scheidet danach zwar handelsrechtlich
erst nach der Handelsregistereintragung und damit aus dem auch zivilrechtlich bereits
bestehenden übernehmenden Rechtsträger aus. Steuerrechtlich soll er jedoch so
behandelt werden, als ob er aus dem übertragenden Rechtsträger ausgeschieden wäre
(vgl. Tz. 02.10, 02.13 u. 02.15 des UmwSt-Erlasses vom 25.03.1998 a.a.O.).
Diese Behandlung ist nach Auffassung des Senats zutreffend. Sie steht im Einklang mit
§ 5 Abs. 1 2. Alternative UmwStG 1995. § 5 UmwStG 1995 regelt die Auswirkungen der
Umwandlung auf den Gewinn der übernehmenden Personengesellschaft in
Sonderfällen. Findet die übernehmende Personengesellschaft einen Anteilseigner ab,
so hat sie ihren Gewinn so zu ermitteln, als hätte sie die Anteile an dem steuerlichen
Übertragungsstichtag angeschafft. Diese unmittelbar für die übernehmende
Personengesellschaft geltende gesetzliche Rückwirkungsfiktion bewirkt auf der Ebene
des abgefundenen Gesellschafters, dass ihm für die Zeit nach dem zurückliegenden
steuerlichen Übertragungsstichtag keine Gewinne oder Verluste im Rahmen der
übernehmenden Personengesellschaft zugerechnet werden. Dies gilt auch für einen
Veräußerungsgewinn hinsichtlich einer etwaigen Stellung als Gesellschafter der
Personengesellschaft (so auch Haritz/Slabon, GmbHR 1997, 401; vgl. i.ü.
Dötsch/Patt/Pung/Jost, UmwStR 5. Auflage § 2 Rz. 24; Streck/Posdziech, GmbHR 1995,
271). Dementsprechend ist es folgerichtig, den nach Vollzug der Umwandlung gegen
Barabfindung ausgeschiedenen Anteilseigner insofern nicht an der steuerlichen
Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG teilhaben zu lassen, als dass er steuerlich
Anteile an einer Körperschaft und nicht Mitunternehmeranteile veräußert (vgl. Tz. 02.12
des UmwSt-Erlasses vom 25.03.1998 a.a.O.).
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Nach Auffassung des erkennenden Senats sind diese Grundsätze auch im vorliegenden
Streitfall anzuwenden. Der Kl. hat von dem ihm seitens der X....... AG & Co. KG
eingeräumten Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht und ist mit sofortiger Wirkung
gegen eine Barabfindung aus der Gesellschaft ausgeschieden.
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Es handelt sich hierbei zwar nicht um Barabfindung im Sinne des § 207 UmwG, da der
Kl. weder gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch eingelegt hat, noch die
gesetzlich vorgeschriebene First zur Annahme des Angebots eingehalten wurde. Bei
dem Formwechsel eines Rechtsträgers hat der übernehmende Rechtsträger jedem
Anteilsinhaber, der gegen den Umwandlungsbeschluss des übertragenden
Rechtsträgers Widerspruch eingelegt hat, den Erwerb seiner Anteile gegen eine
angemessene Barabfindung anzubieten (§ 207 UmwG). Das Angebot kann nur binnen
zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen
Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register nach § 201 Satz 2
UmwG als bekannt gemacht gilt (§ 209 UmwG).
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Gleichwohl sieht der Senat keine Veranlassung, den vorliegenden Fall anders zu
beurteilen, als wenn der Kl. eine Barabfindung gem. § 207 UmwG angenommen hätte.
Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Wortlaut des Rundschreibens der X.......
AG & Co KG vom 14.07.2000 fest, dass die Gesellschaft ihren Gesellschaftern über das
gesetzlich vorgeschriebene Barabfindungsangebot (§§ 207 ff. UmwG) hinaus ein
erweitertes Barabfindungsangebot unterbreitet hat, das im Streitfall steuerrechtlich nicht
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anders zu beurteilen ist, als ein Barabfindungsangebot i.S.d. § 207 UmwG. Die
Gesellschaft geht in dem Rundschreiben auf die gesetzlichen Voraussetzungen der §§
207 ff. UmwG ein und unterbreitet den Gesellschaftern, die diese Voraussetzungen nicht
erfüllt haben, ausnahmsweise eine weitere Möglichkeit zum sofortigen Ausscheiden
gegen eine Barabfindung. Diese erweiterte Möglichkeit zum Ausscheiden aus der
Gesellschaft gegen Barabfindung kann nach Auffassung des Senats nicht dazu führen,
den Kl. im Vergleich zu einem Gesellschafter, der gegen eine Barabfindung gem. § 207
UmwG aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, anders zu behandeln. Soweit die
Finanzverwaltung in Tz. 02.10. des UmwSt-Erlasses vom 25.03.1998 hinsichtlich der
Ausnahmen von der steuerlichen Rückwirkungsfiktion nur auf die gesetzlich geregelten
Barabfindungen gemäß §§ 29, 125 und 207 UmwG abstellt, ist diese Einschränkung
vom Gesetzeswortlaut und von der Intention des Gesetzgebers nicht gedeckt.
§ 5 Abs. 1 2. Alternative UmwG, aus dem, wie vorstehend ausgeführt wurde, die
dargestellte Ausnahme von der Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG hergeleitet
werden kann, stellt lediglich darauf ab, dass der Anteilseigner von der übernehmenden
Personengesellschaft abgefunden wird. Eine Beschränkung auf Barabfindungen gem.
§§ 29, 125 und 207 UmwG lässt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht herleiten.
Auch die Gesetzesbegründung spricht nur von Anteilen, die einem Gesellschafter gehört
haben, der von der Personengesellschaft abgefunden wurde, ohne die Abfindung näher
zu konkretisieren (vgl. BT-Drucksache 12/6885 S. 18).
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Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundlagen, hat der Bekl. rechtsfehlerhaft für den
Kl. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG
festgestellt, da der Kl. steuerlich keinen Mitunternehmeranteil sondern Anteile an einer
Körperschaft (Aktien) veräußert hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 155 FGO i.V.m. 708 Nr. 11 u. 711 ZPO.
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Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO) zugelassen.
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