Urteil des FG Münster vom 26.02.2003

FG Münster: international, medizinisches gutachten, psychologisches gutachten, schottland, unterbringung, schulbesuch, schulgeld, begriff, einspruch, gebietskörperschaft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Münster, 1 K 1545/01 E
26.02.2003
Finanzgericht Münster
Senat
Urteil
1 K 1545/01 E
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
Strittig ist, ob Schulkosten für ein schottisches Internat als außergewöhnliche Belastungen
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1999 angesetzt werden können.
Die Kläger werden im Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der
Gesamtbetrag der Einkünfte betrug laut Einkommensteuerbescheid 1999 vom 26.10.2000
DM 102.378. Ihre Kinder K, geboren am 21.3.1983, und F geboren am 31.7.1984,
besuchten im Streitjahr die Cademuir International School in Schottland. Für den Besuch
dieser Schule haben die Kläger Schulgeld in Höhe von GBP 13.512,50 gezahlt. Dieses
wurde von Ihnen anhand der damaligen Umrechnungskurse mit 39.638,04 DM angegeben.
Daneben haben sie im Streitjahr für Reisekosten der Kinder weitere 4.255,96 DM
ausgegeben, so dass insgesamt 43.894 DM für den Schulbesuch der Kinder in Schottland
anfielen. Diese Kosten machten die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung
für 1999 als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Für den Sohn K haben die Kläger eine Bestätigung eines Psychologen vom 18.2.1997
vorgelegt, wonach der Sohn auf Grund des AID-Adaptives-Intelligenz-Diagnostikum von
Kubinger und Wurst, welches am 8.2.1997 mit ihm durchgeführt worden ist, einen IQ von
153 besitzt. Dies bedeutet, dass der Sohn Kzu den 0,1% der Begabtesten im Vergleich zu
seiner Altersgruppe gehört. Nach diesem Gutachten ist damit die Annahme bestätigt
worden, dass er eine weit überdurchschnittliche intellektuelle Begabung besitzt. Lediglich
das Arbeitstempo und die Merkfähigkeit sind nach diesem Gutachten unterdurchschnittlich
ausgeprägt. Der Psychologe empfiehlt zur Steigerung der Ausdauer,
Anstrengungsbereitschaft und des angemessenen Sozialverhaltens die gesamten
Anforderungen an den Sohn erhöhen. Dies könne in der Regel durch eine Versetzung in
eine höhere Klasse geschehen.
Für die Tochter F legten die Kläger bislang kein psychologisches Gutachten vor. Aus der
beigezogenen Akte des FG Münster Az. 1 K 688/96 E lässt sich entnehmen, dass die
Tochter im Rahmen eines früheren Testes einen IQ von 130 erreichte.
Dem Intelligenztest des Sohnes K war eine Versetzung beider Kinder auf eine andere
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Schule sowie die Vorversetzung dort vorausgegangen. In diesen Klassen erbrachten die
Kinder in der Folgezeit schlechte Leistungen. Sie wechselten daraufhin auf die Cademuir
International School in Schottland.
Der Beklagte erließ am 26.10.2000 den Einkommensteuerbescheid 1999 ohne die
beschriebenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Er verwies zur
Begründung auf das Urteil des FG Münster vom 9.10.1996 Az. 1 K 688/96 E. Gegen diesen
Bescheid legten die Kläger am 27.11.2000 Einspruch ein, dem sie eine Kopie des Urteils
des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8.6.2000 Az. 15 A 56/00 beilegten,
in dem eine Gebietskörperschaft verpflichtet wurde, die Kosten für die
Internatsunterbringung in der Cademuir International School in Schottland im Rahmen der
Eingliederungshilfe gemäß § 35a KJHG zu übernehmen. Mit Bescheid vom 27.11.2000
wies der Beklagte den Einspruch der Kläger zurück. Er begründete dies damit, dass es an
der für den Abzug notwendigen psychosomatischen Erkrankung fehle. Die Hochbegabung
selbst sei keine Krankheit. Vorbeugende Maßnahmen seien im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastungen nicht zu berücksichtigen. Ein Abzug des Schulgeldes als
Sonderausgaben scheitere daran, dass die Cademuir International School keine
inländische Schule sei.
Mit der am 16.3.2001 eingelegten Klage verfolgen die Kläger ihr Anliegen auf Anerkennung
der Kosten als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG weiter. Sie begründen dies
damit, dass die vorliegende besondere Intelligenz der Kinder eine Andersartigkeit
begründe, die mit besonderen Methoden zu behandeln sei. Diesbezüglich entspräche die
Hochbegabung der Lernschwäche. Der Begriff der Krankheit i.S.d. § 33 EStG sei deshalb
zu überdenken. Der Besuch der Cademuir International School in Schottland sei auch
zwangsläufig, da nur dort die Kinder entsprechend ihren Fähigkeiten gefördert würden. Die
drei in Deutschland in Frage kommenden Jugenddorf-Christopherus-Schulen hätten keine
Plätze frei gehabt. Auch sei der Besuch der Cademuir International School nötig gewesen,
da die Kinder auf Grund der Andersartigkeit ihres Leistungsstandes Mobbing und
Nichtakzeptanz durch ihre bisherigen Mitschüler und Lehrer erfahren hätten.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 26.10.2000 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 14.2.2001 dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche
Belastungen in Höhe von 43.894 DM berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsvorgänge Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht den Abzug der Kosten für den Schulbesuch der Kinder in
Schottland abgelehnt. Ein Abzug nach §§ 33 EStG war zu verneinen, da die Unterbringung
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der Kinder in einem Internat, auch einem ausländischen, auf Grund ihrer Hochbegabung für
sich noch keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der einen Abzug der Kosten als
außergewöhnliche Belastungen rechtfertigt. Soweit im vorliegenden Fall eine solche
Unterbringung krankheitsbedingt erfolgen musste, fehlt es an den hierfür nötigen
Nachweisen. Das Schulgeld kann auch nicht teilweise als Sonderausgaben i.S.d. § 10
Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden, da es sich bei der Cademuir International School
nicht um eine der dort genannten Ersatz- oder Ergänzungsschulen handelt.
1. Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
und gleichen Familienstands erwachsen. Zwangsläufigkeit ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1
dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich den Aufwendungen aus rechtlichen,
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und so weit die Aufwendungen
den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Der Abzug von Kosten für den Besuch einer Schule als außergewöhnliche Belastungen
i.S.d. § 33 EStG erfährt allerdings durch § 33a Abs. 5 EStG eine Einschränkung. § 33a Abs.
5 EStG besagt, dass eine Steuerermäßigung gemäß § 33 EStG nicht in Anspruch
genommen werden kann, soweit der vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Tatbestand
als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der § 33a Abs. 1 bis 3 EStG in Ansatz zu
bringen ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn es sich um Aufwendungen für die
Berufsausbildung von Kindern i.S.d. § 33a Abs. 2 EStG handelt. Dabei umfasst der weit zu
verstehende Begriff der Berufsausbildung insbesondere auch die gesamte
Schulausbildung (BFH-Urteil vom 17.4.1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl. II 1997, S.
752 m.w.N.). Eine Anwendung des § 33 EStG daneben ist nur in Ausnahmefällen möglich,
wenn dem Steuerpflichtigen durch außergewöhnliche Umstände zusätzliche, die
Pauschalregelungen des § 33a Abs. 2 EStG sowie im Falle der Schulausbildung von
Kindern auch die zu beachtenden Pauschalen aus dem Familienleistungsausgleich (§ 31
EStG i.V.m. §§ 32 Abs. 6, 53, 66 Abs. 1 EStG) nicht abgegoltene besondere Aufwendungen
entstehen (BFH-Urteil vom 17.4.1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl. II 1997, S. 752).
Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule stellen unabhängig von der Höhe der
dadurch entstehenden Kosten noch keine derartigen Aufwendungen dar, da sie durch die
Kinderfreibeträge wie auch das Kindergeld grundsätzlich abgegolten sind. Soweit darüber
hinaus ausbildungsbedingter Mehrkosten durch eine auswärtige Unterbringung entstehen,
werden diese durch den Ausbildungsfreibetrag i.S.d. § 33a Abs. 2 EStG pauschal in der
dort vorgegebenen Höhe abgegolten. Das gilt auch für die auf Grund eines Besuches einer
ausländischen Schule angefallenen Mehraufwendungen.
Der Senat vermag für den Fall der Hochbegabung auch keinen Ausnahmefall erkennen,
der neben der genannten gesetzlichen Pauschalregelung eine besondere steuerliche
Berücksichtigung in Form der außergewöhnlichen Belastungen rechtfertigt. Es fehlt schon
an klaren Abgrenzungskriterien dafür, dass gerade im Fall der Hochbegabung eine solche
Außergewöhnlichkeit vorliegen soll. So sind die besonderen Kosten, die durch den hier
vorliegenden Besuch eines Internats im Ausland entstehen, nicht von vergleichbaren
Kosten im Fall nur besonders begabter Kinder, also solcher mit einem IQ von weniger als
130, abgrenzbar. Auch in diesem Fall können zusätzliche Kosten für einen
Auslandsschulbesuch der Kinder entstehen, die sich von denen hochbegabter Kinder auf
Anhieb nicht unterscheiden. Auch minderbegabte Kinder können bei dem Besuch einer
Schule im Ausland ähnliche Kosten verursachen.
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Außergewöhnliche Umstände liegen allerdings vor, so weit der Besuch der Privatschule
auf Grund einer Krankheit notwendig ist. Krankheitskosten sind auch dann, wenn sie einem
unterhaltspflichtigen Dritten entstehen, neben der Pauschalregelung des § 33a Abs. 2
EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Sie erwachsen dem Steuerpflichtigen
regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen nicht entziehen kann (BFH-Urteil vom
7.6.2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl. II 2001, S. 94; BFH-Urteil vom 26.6.1992, BFHE
169, 37, BStBl. II 1993, S. 278; BFH-Urteil vom 26.6.1992 III R 83/91, BFHE 169, 43, BStBl.
II 1993, 212).
Der Abzug der geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen scheitert im
vorliegenden Fall aber daran, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass die
Unterbringung in der Cademuir International School zur Heilung und Linderung einer
Krankheit erfolgte. Soweit die Kosten die Tochter betreffen, fehlt es bereits an
entsprechendem substantiierten Sachvortrag. Der Vortrag der Kläger bezieht sich im
Wesentlichen auf die durch die Hochbegabung des Sohnes hervorgerufenen sozialen und
psychischen Folgen. Das Vorliegen einer durch diese Hochbegabung verursachten
Krankheit, etwa einer psychosomatischen, wird nicht vorgetragen. Das eingereichte
psychologische Gutachten stellt lediglich die Hochbegabung des Sohnes fest, ohne jedoch
eine dadurch verursachte Erkrankung des Sohnes zu diagnostizieren. Vielmehr soll es
nach diesem Gutachten ausreichen, dass der Sohn in eine höhere Klasse vorversetzt wird.
Ob die Hochbegabung an sich eine mit der Lern- und Rechtschreibeschwäche
vergleichbare Krankheit darstellt, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Er muss dies auch
nicht. Soweit Hochbegabung tatsächlich, wie von den Klägern behauptet, für sich eine
Krankheit darstellt, muss dies durch Vorlage eines vor Einleitung der diese Krankheit
lindernde Maßnahme erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden (für den Fall
der Lese- und Rechtschreibeschwäche: BFH-Urteil vom 7.6.2000 III R 54/96, BFHE 193,
79, BStBl II 2001, 94 m. w. N.). Ein solcher Nachweis ist erforderlich, und diesbezüglich
schließt sich der Senat ausdrücklich der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung
an, da hinsichtlich der medizinischen Indikationen von Maßnahmen weder die
Finanzbehörden noch die Gerichte die notwendige Sachkunde zur sachgerechten
Beurteilung besitzen. Allein der Amtsarzt oder der medizinische Dienst einer öffentlichen
Krankenversicherung nach § 278 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuch (SGB V)
besitzen die Sachkunde wie Neutralität, dies festzustellen (BFH-Urteil vom 7.6.2000 III R
54/98, BFHE 193, 79; BStBl. II 2001, S. 94 m.w.N). Ein solches medizinisches Gutachten
ist nicht vorgelegt worden. Da hier die Situation im Streitjahr 1999 zu beurteilen ist, kann es
auch nicht zum jetzigen Zeitpunkt nachträglich eingereicht werden.
In besonders gelagerten Ausnahmefällen lässt die Rechtsprechung allerdings weniger
strenge Nachweispflichten gelten, etwa wenn sich aus anderen amtlichen Unterlagen die
medizinische Notwendigkeit der entsprechenden Maßnahme offensichtlich ergibt (BFH-
Urteil vom 7.6.2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl. II 2001, 94). Dies ist im Streitfall auf
Grund fehlender anderer amtlicher Unterlagen nicht der Fall. Hinsichtlich der Beurteilung
der im Verfahren 1 K 688/96 E eingereichten Rechnungen verweist der Senat auf das Urteil
vom 9.10.1996.
Der Senat befindet sich mit seiner Entscheidung auch im Einklang mit dem vorgelegtem
Urteil des Schleswig-Holsteinischen VG vom 8.6.2000 Az. 15 A 56/00, welches eine
Übernahme der Kosten für den Besuch der Cademuir International School durch die dort
verurteilte Gebietskörperschaft nur verlangt, weil das Kind der dortigen Kläger nachweisbar
krank war und diese Krankheit durch den Schulbesuch gelindert werden konnte.
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Soweit die geltend gemachten Kosten dem Zweck dienen, einer Krankheit der Kinder
vorzubeugen, können sie nicht als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung
finden, da nur die unmittelbaren Krankheitskosten unter den Begriff der Heilbehandlung
fallen, vorbeugende Kosten oder Folgekosten aber nicht (BFH-Urteil vom 26.6.1992 III R
83/91, BFHE 169, 43, BStBl. II 1993, 212).
2. Im vorliegenden Fall ist auch kein teilweiser Abzug des gezahlten Schulgeldes möglich,
da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Nr. 9
EStG ermöglicht den Abzug von 30 von Hundert des Entgelts als Sonderausgaben, das der
Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für
den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) staatlich genehmigten oder
nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten
allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für
Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Die Cademuir International School als Schule
im Ausland ist keine der in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen, da hierunter nur
inländische Schulen fallen können (BFH-Urteil vom 11.6.1997 X R 74/95, BFHE 183, 436,
BStBl II 1997, 617). Die dort gemachte Aufzählung der Schulen ist abschließend (BFH-
Urteil vom 11.6.1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617). Diese Regelung des
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG verstößt nicht gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages (EGV).
So wird gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 12 EGV schon deshalb
nicht verstoßen, weil Inländer wie EU-Ausländer von der Beschränkung der Regelung in §
10 Abs. 1 Nr. 9 EStG im Hinblick auf das absetzbare Schulgeld gleichermaßen betroffen
sind. Eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 EGV scheidet aus, da die in §
10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Schulen als Teil des nationalen öffentlichen
Bildungssystems ihre Unterrichtstätigkeit in der Regel nicht erwerbswirtschaftlich
ausführen. Sie werden überwiegend aus dem Staatshaushalt finanziert und erbringen
deshalb keine Dienstleistungen i.S.d. Art. 49 EGV (BFH-Urteil vom 11.6.1997 X R 74/95,
BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, BFH-Urteil vom 16.12.1998 X R 3/98, BFH/NV 1999,
918). Schulgelder für die Teilnahme am Unterricht eines nationalen, staatlichen
Bildungssystems sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gerade kein Entgelt im
Sinne des Art. 49 EGV (EuGH-Urteil vom 27.9.1988 263/86, EuGHE 1988, 5365).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.