Urteil des FG Münster vom 28.05.2009

FG Münster: geldwerter vorteil, echte rückwirkung, begründung des urteils, leistung des arbeitgebers, pensionskasse, verfügung, gegenleistung, arbeitslohn, arbeitskraft, kapitaldeckungsverfahren

Finanzgericht Münster, 11 K 1990/05 E
Datum:
28.05.2009
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1990/05 E
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
Tenor:
Der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 06.10.2003 und der
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 03.11.2004, beide in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 22.04.2005, werden dahingehend
geändert, dass bei der Steuerfestsetzung ein Bruttoarbeitslohn von .........
€ (2002) bzw. ......... € (2003) berücksichtigt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der
Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Streitig ist, inwieweit Beiträge an eine Zusatzversorgungskasse lohnsteuerpflichtig sind.
2
Die Klägerin (Klin.) ist seit dem 01.11.2001 bei der ............. C. GmbH beschäftigt und
erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In den Einkommensteuer-
(ESt-)Erklärungen 2002 und 2003 erklärte die Klin. Bruttoarbeitslöhne i.H.v. lediglich
......... EUR (2002) bzw. ......... EUR (2003), obwohl auf den Lohnsteuerkarten
Bruttoarbeitslöhne i.H.v. ......... EUR (2002) bzw. ......... EUR (2003) bescheinigt waren.
Wie sie die gekürzten Beträge berechnet hat, hat die Klin. auf einer der jeweiligen
Steuererklärung beigefügten Anlage detailliert dargelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten
wird auf die Anlagen zur Anlage N 2002 bzw. 2003 Bezug genommen (Bl. 45, 46 der
Gerichtsakte).
3
Der Beklagte (Bekl.) setzte die ESt 2002 mit Bescheid vom 06.10.2003 und die ESt
4
2003 mit Bescheid vom 03.11.2004 fest und legte hierbei jeweils den in der
Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn zugrunde.
Die Klin. hat gegen diese Bescheide nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage
erhoben (Einspruchsentscheidung vom 22.04.2005). Sie hält daran fest, dass der auf
der Lohnsteuerkarte ausgewiesene Bruttoarbeitslohn nicht in vollem Umfang
steuerpflichtig sei.
5
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
6
Die Arbeitgeberin der Klin., die ............. C. GmbH, ist Mitglied der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL). Die VBL arbeitete ursprünglich nach einem
umlagefinanzierten System, d.h. die aktuellen Versorgungslasten wurden durch
Umlagen der beteiligten Arbeitgeber finanziert. Kraft tarifvertraglicher Vereinbarung vom
13.11.2001 wurde dieses System geschlossen und ab dem 01.01.2002 durch ein
versicherungsmathematisches Punktemodell nach dem Kapitaldeckungsprinzip ersetzt.
Die Leistungen aus dem Punktemodell ab dem 01.01.2002 werden so bemessen, als ob
eine Gesamtbeitragsleistung von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (2,59
% Arbeitgeberanteil, 1,41 % Arbeitnehmeranteil) in ein kapitalgedecktes System
eingezahlt worden sei. Für die Zeit vor 2002 wurden die bereits erworbenen
Leistungsansprüche auf den Stand zum 31.12.2001 festgeschrieben.
7
In den Streitjahren 2002 und 2003 entrichteten die Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Beiträge an die VBL von insgesamt 9,71 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Hiervon sind 1,85 % vom Arbeitgeber aufgebrachte Sanierungsgelder und die restlichen
7,86 % sind Umlagen, von denen der Arbeitgeber 6,45 % und der Arbeitnehmer 1,41 %
aufbringt. Während die 1,85 % Sanierungsgeld in Übereinstimmung mit dem BMF-
Schreiben vom 08.03.2002 (ZB4-P2174-33/02 Betriebliche Altersversorgung 6/2002 S.
567) steuerfrei belassen wurden, wurden die 6,45 % Arbeitgeberanteil von der .............
C. GmbH voll der Lohnsteuer unterworfen.
8
Grafisch stellt sich dies wie folgt dar:
9
insgesamt 9,71 %
Sanierungsgeld
Umlagen
1,85%
7,86%
Arbeit-
Arbeit-
geber
nehmer
6,45%
1,41%
davon
3,86%
2,59%
1,41%
10
für sonstige
für Leistungsanspruch
Zwecke
der Klägerin ab 2002
11
12
Die Klin. ist der Auffassung, dass von dem oben genannten 6,45 % Arbeitgeberanteil
maximal 2,59 % steuerpflichtig seien. Der Wert von 2,59 % ist die Differenz zwischen
dem Arbeitnehmeranteil (1,41 %) und dem Leistungsanspruch des Arbeitnehmers aus
dem kapitalgedeckten System (4 %). Bzgl. des 2,59 % übersteigenden
Arbeitgeberanteils erlange sie – die Klin. – keinen Vorteil mit der Folge, dass es sich
hierbei auch nicht um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG
handele. § 2 Abs. 2 Nr. 3 EStDV, der hier allein einschlägig sein könne, setze einen
geldwerten Vorteil auf Seiten des Arbeitnehmers, einen Zufluss dieses Vorteils auf
Seiten des Arbeitnehmers und die Eigenschaft dieses Vorteils als Gegenleistung für die
zur Verfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers voraus. In Höhe von 3,86 %
(Differenz zwischen 6,45 % und 2,59 %) fließe ihr - der Klin. – jedoch weder ein
geldwerter Vorteil zu noch würden die 3,86 % eine Gegenleistung der ............. C. GmbH
für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft der Klin. darstellen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Verweis auf BFH-Urteil vom 16.04.1999, VI R
60/96, HFR 1999, 716) werde für die Annahme von Arbeitslohn gefordert, dass sich der
Vorgang wirtschaftlich so darstelle, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mittel
zur Verfügung stelle und dieser sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwende.
Gerade dies treffe im Rahmen des kapitalgedeckten Systems jedoch nicht auf die
gesamte vom Arbeitgeber zu entrichtende Umlage von 6,45 % zu. Denn zum Aufbau der
Altersvorsorge der Klin. aus dem kapitalgedeckten System würden – zusätzlich zu den
1,41 % Arbeitnehmeranteil – nur 2,59 % Arbeitgeberanteil verwendet. Die darüber
hinaus von dem Arbeitgeber entrichteten Beiträge würden für die Berechnung der ab
dem 01.01.2002 erworbenen Versorgungsansprüche keine Rolle spielen und letztlich
allein zur Finanzierung des alten umlagefinanzierten Systems verwendet. Auch insoweit
erlange die Klin. keinen geldwerten Vorteil, da die von ihr aus dem alten System
erlangten Versorgungsansprüche auf den Stand 31.12.2001 festgeschrieben seien und
durch die von ihrem Arbeitgeber in den Jahren 2002 und 2003 erbrachten Umlagen
weder dem Grunde noch der Höhe nach betroffen würden.
13
Die von der Finanzverwaltung vorgenommene Unterscheidung zwischen
Sanierungsgeldern (nicht lohnsteuerbar) und sonstigen nicht für die Finanzierung von
Anwartschaften nach dem kapitalgedeckten System verwendeten Umlagen
(lohnsteuerpflichtig, hier: die oben genannten 3,86 %) sei nicht zu rechtfertigen. Der
Übergang von dem bisherigen umlagefinanzierten Gesamtversorgungssystem zum
kapitalgedeckten System habe bei der VBL zu einer Deckungslücke geführt, denn
Kennzeichen des Umlageverfahrens sei es, dass damit nicht die individuellen künftigen
Ansprüche finanziert, sondern die gegenwärtigen Versorgungslasten abgedeckt
würden. Die Umlagen seien somit das Instrument, dass die Kassen in die Lage
versetze, die früher gegebenen Versorgungszusagen der Arbeitgeber heute einzulösen.
14
Erfolge ein Systemwechsel vom herkömmlichen umlagefinanzierten System zu einem
kapitalgedeckten System, so entstehe eine Deckungslücke, da das Umlageverfahren
nicht vollständig auf die Finanzierung eines Deckungskapitals ausgerichtet sei, das alle
bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung erworbenen Versorgungsansprüche und
Anwartschaften abdecken könne. Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers an die
Zusatzversorgungskasse zur Schließung einer derartigen Deckungslücke (egal ob
Sanierungsgelder oder Umlagen, die nicht in das kapitalgedeckte System eingezahlt
werden) seien, sofern nicht ausnahmsweise für den Deckungsabschnitt eine zu gering
bemessene Umlagezahlung nachgeholt werde, kein Arbeitslohn. Denn mit diesen
Zahlungen fließe dem Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil zu. Er stehe nach der
Ausgleichszahlung nicht besser da als vor der Ausgleichszahlung.
Hinsichtlich des Sanierungsgeldes gehe die Finanzverwaltung mit dem oben genannten
BMF-Schreiben vom 08.03.2002 selbst nicht von einem Zufluss beim Arbeitnehmer aus.
Zwischen diesem Sanierungsgeld und den o.g. 3,86 % gebe es im Hinblick auf die
Frage, ob dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil aufgrund des Arbeitsverhältnisses
zufließe, keinen Unterschied, da beide zur Schließung der oben genannten
Deckungslücke verwendet würden. Folglich sei die Zahlung der o.g. 3,86 % ebenso wie
die Zahlung des o.g. Sanierungsgeldes keine Gegenleistung für die
Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers, sondern allein in der
Systemumstellung auf das kapitalgedeckte System begründet, denn für die nach dem
01.01.2002 eingetretenen Arbeitnehmer müsse der Arbeitgeber lediglich 2,59 %
Arbeitgeberbeiträge entrichten.
15
Die Systemumstellung stehe in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des
einzelnen Arbeitnehmers. Nach der Rechtsprechung des BFH erweise sich eine
Leistung des Arbeitgebers, selbst wenn sie dem Arbeitnehmer zu Gute komme, dann
nicht mehr als Gegenleistung für das zur Verfügung stellen der Arbeitskraft, wenn der
Arbeitgeber zu ihr aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sei, mit denen der
Gesetzgeber sozialpolitische Zwecke auf eine Weise verfolge, die den Arbeitgeber
letztlich als Erfüllungsgehilfen des Staates bei den von diesem mit eigenen Mitteln
geförderten Zielen erscheinen lasse (BFH-Urteil vom 30.05.2001, VI R 159/99, BStBl II
2001, 815; FG Köln, Urteil vom 03.06.2004 – 15 K 802/03). Dem stehe es gleich, wenn
der Arbeitgeber - wie hier - das sozialpolitische Ziel, vom Generationenvertrag Abschied
zu nehmen, aufgrund geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen verfolge. Dies sei
hier die Absenkung der staatlichen Rentenversorgung und die Einführung eines
gesetzlichen Rechtsanspruchs auf betriebliche Altersversorgung aus
Entgeltumwandlung im Umfang von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der
gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 1 a Abs. 1 BetrAVG). Die sozialpolitischen
Ziele, vom Generationenvertrag Abschied zu nehmen, stünden – wie im oben zitierten
Fall des Urteils des FG Köln vom 03.06.2004 - derart im Vordergrund, dass Zahlungen
zur Schließung der Deckungslücke sich nicht mehr als Gegenleistung für das zur
Verfügung stellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen würden. Auch unter
diesem Gesichtspunkt gebe es für die von der Finanzverwaltung vorgenommene
Differenzierung zwischen dem o.g. nicht lohnsteuerbaren Sanierungsgeld und den o.g.
3,86 % keinen sachlichen Grund.
16
Bei den 3,86 % handele es sich auch nicht um nachträgliche Umlagen. Solche würden
nur dann vorliegen, wenn die Defizite bei der VBL auf - bis zur Schließung des
Umlageverfahrens - zu niedrig bemessenen Umlagezahlungen beruhen würden, welche
den versicherungsmathematischen Wert der erworbenen Versorgungsanwartschaften
17
nicht abdecken würden. Die Fehlbestände bei der VBL seien jedoch nicht auf einen
solchen "internen" Faktor zurückzuführen. Vielmehr handele es sich hier um
Deckungslücken, die trotz versicherungsmathematisch ordnungsgemäß ausfinanzierter
Versorgungsanwartschaften aufgetreten seien. Die Schließung eines Umlagesystems
führe immer zu Fehlbeträgen, da ab dem Zeitpunkt der Schließung keine Aktiven-
Generation mehr vorhanden sei, aus deren Beiträgen die Auszahlungen an die Rentner
vorgenommen werden könnten.
Die im alten System erworbenen Anwartschaften würden auf der Grundlage des § 18
Abs. 2 BetrAVG errechnet. Stichtag für die Berechnung der sog. Altanwartschaften sei
der 31.12.2001. Dieser Betrag werde in Versorgungspunkte umgerechnet und in das
neue System eingestellt. Für Arbeitnehmer, die bereits in Rente seien, würden die Höhe
der laufenden Renten und etwaige Ausgleichsbeträge nach altem Recht zum
31.12.2001 festgestellt und in ihrer Höhe unverändert als Besitzstandsrente
weitergezahlt. Weitere Einzelheiten zur Tarifumstellung ergeben sich aus dem
Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 10.12.2001 – D II 2 220 771–
1 / 0 (Bl. 26 ff.), auf das Bezug genommen wird.
18
Im Abrechnungsverband West habe die VBL ihre Leistungen über ein modifiziertes
Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren) finanziert. Der aktuelle
Deckungsabschnitt umfasse die Jahre 2002 bis 2007. Der Umlagesatz sei so
bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage
zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren
Vermögen ausreiche, die Ausgaben während des Deckungsabschnitts sowie der 6
folgenden Monate zu erfüllen. Nach Auskunft der VBL sei auch in den Jahren vor 2002
der Umlagesatz so bemessen worden. Vom 01.01.2002 an betrage der Umlagesatz 7,86
% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, wovon die Arbeitgeber einen Anteil von
6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu tragen hätten. Darüber hinaus
erhebe die VBL ab dem 01.01.2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines
zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die aus dem Umlagesatz von insgesamt 7,86 %
erzielten Einnahmen hinausgehe und der zur Finanzierung der vor dem 01.01.2002
begründeten Anwartschaften und Rentenansprüche diene. Sanierungsgelder würden
erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West
zuzurechnen sei, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von
Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt
bestehenden und vor dem 01.01.2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche
voraussichtlich unterschreite (§ 65 Abs. 1 S. 1 bis 2 der VBL-Satzung, Bl. 65 der Akte).
Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder werde im Deckungsabschnitt aufgrund der
Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens von der VBL festgesetzt. Ab
dem 01. Januar 2002 entspreche die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2 % der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahre 2001 (§ 65 Abs.
2 S. 1 und 2 VBLS). Ändere sich der periodische Bedarf, seien die Sanierungsgelder in
dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs, der über den
Umlagesatz von 7,86 % hinausgehe, erforderlich sei (§ 65 Abs. 2 S. 4 VBLS). Nach
Auskunft der VBL würden die Sanierungsgelder aber nicht ausreichen, um die vor dem
01.01.2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche zu finanzieren. Daher werde
die oben genannte Umlage, soweit sie über die dem Arbeitnehmer zugesagten 4 %
hinausgehe, zur Finanzierung der Renten verwendet.
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Wenn das Gericht die Auffassung vertrete, die Umlagen seien lohnsteuerpflichtiger
Vorteil, so seien die Umlagen jedenfalls in den Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG
20
lohnsteuerfrei. Die Umlagen an die VBL seien Beiträge an eine Pensionskasse im
Sinne dieser Vorschrift. Die von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung,
gem. § 3 Nr. 63 EStG seien nur Beiträge begünstigt, die im Kapitaldeckungsverfahren
erhoben würden (s. BMF-Schreiben vom 05.08.2002 IV C 4 – S 2222 – 295/02 und IV C
5 – S 2333 – 154/02, BStBl I 2002, 767, Tz. 159), weil der Titel des
Altersvermögensgesetzes "Gesetz zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens" laute, treffe nicht zu. Die im Arbeitstitel eines Gesetzes
ausgedrückte politische Grobrichtung sei nur bedingt zur Auslegung einzelner
Vorschriften geeignet und die Gesetzesbegründung differenziere nicht nach der Art und
Weise der Finanzierung der Pensionskasse. Auch gebiete der Wortlaut des § 3 Nr. 63 S.
1 EStG "Beiträge an eine Pensionskasse" keine einschränkende Auslegung. Der Begriff
der Pensionskasse im Sinne dieser Vorschrift stimme mit dem Begriff der
Pensionskasse i.S.d. § 1 Abs. 3 BetrAVG überein. Sachliche Gründe für eine
unterschiedliche Definition bestünden nicht. Die Einordnung der kommunalen
Zusatzversorgungskassen als Pensionskassen sei bisher auch von der
Finanzverwaltung nicht bestritten worden. Die Begriffsbestimmung einer Pensionskasse
differenziere nicht nach der Art und Weise der Finanzierung (Kapitaldeckung oder
Umlagen). Mit § 3 Nr. 63 S. 2 EStG habe der Gesetzgeber die
Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes, soweit sie noch eine
beamtenähnliche Gesamtversorgung gewährleisteten, vom Anwendungsbereich des
Satzes 1 ausgenommen. Er sei also davon ausgegangen, dass sie unter § 3 Nr. 63 S. 1
EStG gefallen seien. Nachdem die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes
keine beamtenähnliche Gesamtversorgung mehr gewährleisteten, würden diese
Zusatzversorgungskassen nicht mehr unter die Ausnahmevorschrift des Satzes 2 fallen,
so dass § 3 Nr. 63 S. 1 EStG einschlägig sei.
Zwar habe der Gesetzgeber im Jahr 2004 durch Art. 18 Abs. 1 des
Alterseinkünftegesetzes (Bundesgesetzblatt 2004, Seite 1427) § 3 Nr. 63 EStG
"klarstellend" durch Einfügung der Worte "zum Aufbau einer kapitalgedeckten
betrieblichen Altersvorsorgung" neu gefasst. Diese "Klarstellung" sei nach dem zuvor
Gesagten jedoch in Wirklichkeit eine Gesetzesänderung. Diese erfolge gem. Art. 18
Abs. 1 des Alterseinkünftegesetzes rückwirkend zum 01.01.2002 und stelle eine echte
Rückwirkung dar. Sie greife nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit
angehörende Tatbestände (ESt 2002 und 2003 der Klin.) ein. Eine echte Rückwirkung
sei nur unter engen Voraussetzungen zulässig, die im Streitfall nicht vorlägen.
Insbesondere habe die Klin. in den Jahren 2002 und 2003 nicht mit einer Herausnahme
umlagefinanzierter Pensionskassen aus dem Tatbestand des § 3 Nr. 63 EStG rechnen
müssen.
21
Wenn man aber die oben genannte Rückwirkung gleichwohl für zulässig halte, dann
verstoße die dann maßgebende Fassung des § 3 Nr. 63 EStG in der Fassung des
Alterseinkünftegesetzes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn die Vorschrift
benachteilige die in umlagefinanzierten Pensionskassen versicherten Arbeitnehmer
gegenüber den Arbeitnehmern, die in den im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten
Pensionskassen versichert seien. Erstere würden vorgelagert und damit regelmäßig
höher besteuert als letztere. Letztere hätten nur die Versorgungsbezüge im Alter – zu
regelmäßig niedrigeren Steuersätzen – zu versteuern. Für die Ungleichbehandlung
gebe es keine sachlichen Rechtfertigungsgründe. Unter dem Gesichtspunkt der
Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitnehmers sei die Finanzierungsart der Kasse
unerheblich. Aber auch unter Lenkungsgesichtspunkten, etwa im Hinblick auf Anreize
zur Altersversorgung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Altersversorgung, könne die
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Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt werden. Sowohl Umlagefinanzierung wie
Kapitaldeckung hätten ihre Vor- und Nachteile und ihre Risiken. Während die
Kapitaldeckung sich in die Abhängigkeit vom Kapitalmarkt begebe, streue die
Umlagefinanzierung die Abhängigkeit, in dem sie teilweise auf einen funktionierenden
Generationswechsel aufbaue. Dies erhöhe aber eher den Grad der Flexibilität. Der
Ausschluss der umlagefinanzierten Zusatzversorgung von der Steuerbefreiung des § 3
Nr. 63 EStG n.F. könne somit nicht unter dem Gesichtspunkt der Zurückdrängung einer
unsicheren Altersversorgung gerechtfertigt werden. Andere sachliche Gründe seien
nicht ersichtlich, so dass die steuerliche Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstoße.
Dass für die Klin. bei der VBL ein personenbezogenes Versorgungskonto geführt werde,
sei für die Frage, ob es sich bei den Umlagen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele,
unerheblich. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung würden Versorgungskonten
geführt (§ 149 SGB VI), ohne dass deswegen die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung als Arbeitslohn einzuordnen wären (vgl. BFH-Urteil vom
06.06.2002 – VI R 178/97, BStBl II 2003, 34). Im Übrigen lasse sich auch trotz
Versorgungskontos nicht nachvollziehen, welche der späteren Versicherungsleistungen
auf den für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträgen beruhen würden. Dann – und nur
dann – stelle sich die Beitragsentrichtung wirtschaftlich als Zahlung des Arbeitgebers an
den Arbeitnehmer und als Zahlung des Arbeitnehmers an die Pensionskasse dar.
23
Ausgehend von der Annahme, dass die Klin. wie im Einspruchsverfahren beantrage, bei
der ESt-Steuerfestsetzung einen Bruttoarbeitslohn von ...... € (2002) bzw. ...... € (2003)
anzusetzen, hat der Senat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.09.2008
stattgegeben. Der Teil des Arbeitgeberbeitrags (3,86%), der nicht zur Finanzierung der
auf Basis von 4 % berechneten Versorgungsanwartschaft der Klägerin verwendet
werde, sei steuerfrei. Ob auch die 2,59 %, die der Arbeitgeber zur Finanzierung der
Versorgungsanwartschaft besteuere, steuerfrei seien, bedürfe keiner Entscheidung, da
die Steuerfreistellung auch dieses Anteils über das Klagebegehren hinausgehe.
24
Die Klin. hat hiergegen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Sie trägt vor, dass
der Senat den Klageantrag zu eng verstanden habe. Tatsächlich sei gewollt, den
gesamten Arbeitgeberbeitrag (6,45 %) steuerfrei zu stellen und nicht nur 3,86 %. Es
verbleibe dann ein steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn von ......... € (2002) bzw. ......... €
(2003). Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Schriftsätze vom 03.11.2008 (Bl. 311 ff
d.A.) und vom 29.01.2009 (Bl. 334 ff. d.A.) verwiesen.
25
Die Klin. beantragt,
26
den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 06.10.2003 und den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 03.11.2004, beide in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 22.04.2005, dahingehend zu ändern, dass bei der
Steuerfestsetzung ein Bruttoarbeitslohn von ......... € (2002) bzw. ......... € (2003)
angesetzt wird,
27
hilfsweise, im Falle des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
28
Der Bekl. beantragt,
29
die Klage abzuweisen,
30
hilfsweise die Revision zuzulassen.
31
Er hält daran fest, dass nur die 1,85 % Sanierungsgeld steuerfrei seien.
32
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die
Steuerakte Bezug genommen.
33
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34
Die Klage ist zulässig und begründet.
35
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klin. in ihren
Rechten. Denn der bei der Einkommensteuerberechnung berücksichtigte
Bruttoarbeitslohn ist zu hoch.
36
1. Hinsichtlich des Arbeitgeberbeitrages von 3,86 %, der nicht zur Finanzierung der auf
Basis von 4 % berechneten Versorgungsanwartschaft der Klägerin verwendet wird, fehlt
es an einem Zufluss bei der Klägerin.
37
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 11.01.2007 – 11 K 307/06
(Revision anhängig unter VI R 8/07) über einen vergleichbaren Fall zu entscheiden. In
dem dortigen Verfahren ging es ebenfalls um die Frage, inwieweit Zahlungen an eine
Zusatzversorgungskasse nach Übergang vom rein umlagefinanzierten zum
kapitalgedeckten System lohnsteuerpflichtig sind, wenn die dem Arbeitnehmer
zustehenden Versorgungsansprüche nach einem Punktemodell ausgehend von einer
Beitragsleistung von nur 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts berechnet
werden, der tatsächlich zu entrichtende Beitrag jedoch 7,86 % des Entgelts beträgt
(davon Arbeitnehmer 1,41 %, Arbeitgeber 6,45 %).
38
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass der Arbeitgeberbeitrag von 6,45 %
kein Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sei, weil er dem Arbeitnehmer nicht
zufließe. Die Zahlung des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse könne
insbesondere nicht als Zahlung im abgekürzten Zahlungsweg angesehen werden, da
dies voraussetze, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stelle und der Arbeitnehmer sie zum Zwecke der
Zukunftssicherung verwende. Im Streitfall würde eine derartige Annahme dazu führen,
dass dem Arbeitnehmer unterstellt würde, gegen seine wirtschaftlichen Interessen zu
handeln. Es sei eine lebensfremde Fiktion, dass ein Arbeitnehmer 7,86 % seines
Arbeitslohns aufwende, um ein Anwartschaftsrecht auf Versorgungsleistungen zu
erwerben, die danach bemessen seien, als ob er lediglich 4 % seines Arbeitslohns
eingezahlt habe. Zudem fehle es am Veranlassungszusammenhang zwischen dem
Dienstverhältnis und der Umlagezahlung. Diese erfolge vielmehr im eigenbetrieblichen
Interesse des Arbeitgebers an der Finanzierung der von ihm zugesagten
Versorgungsansprüche. Werde der Finanzbedarf für ein Altersversorgungssystem in
einem Umlageverfahren erhoben, seien zwar Schwankungen der Höhe der Umlagen
und der Renditen der Versorgungsempfänger systemimmanent. Im Streitfall bestehe
jedoch ein so großer Unterschied zwischen Umlagesatz und Leistungszusage, dass
sich die Annahme, der Arbeitgeber entrichte die Umlage an die
Zusatzversorgungskasse im abgekürzten Zahlungsweg im Interesse für und auf
Rechnung der Beschäftigten, verbiete.
39
Hinsichtlich des Teils des Arbeitgeberanteils, der nicht zur Finanzierung der auf Basis
von 4 % berechneten Versorgungsanwartschaft des Arbeitnehmers verwendet wird,
schließt sich der Senat der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts an und
sieht diesen Anteil (hier: 3,86 %) mangels Zuflusses als steuerfrei an. Bezüglich der
weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Begründung des Urteils des
Niedersächsischen FG vom 11.01.2007 (11 K 307/06, EFG 2007, 1073) verwiesen.
40
2. Hinsichtlich der weiteren 2,59 % Arbeitgeberanteil, die zusammen mit dem
Arbeitnehmeranteil von 1,41 % dazu verwendet werden, die auf Basis von 4 %
berechnete Versorgungsanwartschaft der Klägerin zu finanzieren, bejaht der Senat
dagegen den Zufluss. Diese Zahlung kann als Zahlung im abgekürzten Zahlungsweg
angesehen werden, da es aus Sicht des Arbeitnehmers durchaus Sinn macht, 4 %
seines Entgelts an die VBL zu zahlen, wenn er im Umkehrzug – wie hier – auf der Basis
von 4% basierende Versorgungsanwartschaften erwirbt. Ob der Arbeitgeber der
Klägerin die 2,59 % zunächst zur Verfügung stellt und diese sie dann zum Zwecke der
Zukunftssicherung an die VBL verwendet oder ob der Arbeitgeber die 2,59 %
unmittelbar an die VBL zahlt, macht bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen
wesentlichen Unterschied. Auch fehlt es hinsichtlich der 2,59 % nicht am
Veranlassungszusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der
Umlagezahlung. Denn schließlich fließen diese nicht mehr in das alte umlagefinanzierte
System, sondern in das neue kapitalgedeckte System. Die 2,59 % werden nicht dazu
verwendet, die aktuellen Pensionsansprüche anderer Beschäftigter im Umlageverfahren
zu finanzieren, sondern um für die Klägerin eine Versorgungsanwartschaft auf Basis von
4 % aufbauen zu können.
41
Der 2,59 % Arbeitgeberanteil ist jedoch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
42
Nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner mit Gesetz zur Neuordnung der
einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und
Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) vom 05.07.2004 rückwirkend zum
01.01.2002 geltenden Fassung sind Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten
Dienstverhältnis an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zum Aufbau einer
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung steuerfrei, soweit sie insgesamt im
Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen.
43
Der Senat sieht diese Voraussetzungen als erfüllt an. Daran, dass die 2,59 %
Arbeitgeberanteil an die VBL gezahlt wurden, um dort eine kapitalgedeckte betriebliche
Altersversorgung für die Klägerin aufzubauen, besteht kein Zweifel. Die VBL hatte ihr
bisheriges umlagefinanziertes System zum 01.01.2002 durch ein
versicherungsmathematisches Punktemodell nach dem Kapitaldeckungssystem ersetzt
und die streitigen 2,59 % Arbeitgeberanteil sind – anders als die darüber
hinausgehenden 3,86 % Arbeitgeberanteil, die zur Finanzierung der aktuellen, noch aus
der Zeit des Umlageverfahrens stammenden Pensionsansprüche anderer Arbeitnehmer
verwendet wurden – allein zwecks Finanzierung der der Klägerin nach dem neuen
System zustehenden Versorgungsanwartschaft erhoben worden.
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Ob bei der VBL eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen
erfolgt – so gefordert vom BMF im Erlass vom 17.11.2004 – IV C 4 – S 2222-177/04,
IV C 5-S 2333-269/04 (BStBl I 2004, 1065) zu § 3 Nr. 63 EStG -, hält der Senat für
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unerheblich. Die Einschränkung, im Falle einer Kombination von Umlage- und
Kapitaldeckungsverfahren nur diejenigen Beiträge steuerfrei zu stellen, die im
Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden (getrennte Verwaltung und Abrechnung
beider Vermögensmassen; Trennungsprinzip), deckt sich zwar mit den Ausführungen
der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom 03.12.2003 zum AltEinkG. Ein
etwaiger Wille des Gesetzgebers, die Steuerfreiheit der für den Aufbau einer
kapitalgedeckten Altersversorgung gezahlten Beträge von der Art und Weise der
Buchführung der Pensionskasse abhängig zu machen, hat in dem Gesetzeswortlaut
jedoch keinen Eingang gefunden. Für den Bürger ist nicht erkennbar, dass die
Steuerfreiheit der für ihn geleisteten Beiträge von der Art der Buchführung der
Pensionskasse abhängen soll. Auch bleibt der Sinn und Zweck einer derartigen
Regelung verborgen, da es letztlich nur allein entscheidend sein kann, dass der
Arbeitnehmer für seine Beiträge bestimmte, nach Maßgabe des
Kapitaldeckungssystems berechnete Versorgungsansprüche erwirbt. Deren Höhe wird
jedoch dadurch, dass neben den zur Finanzierung dieser Versorgungsansprüche
erforderlichen Beiträge noch Umlagen zur Finanzierung anderer Dinge erhoben werden,
nicht beeinflusst. Erst recht unbeeinflusst bleibt die Höhe der Versorgungsansprüche
durch die Art und Weise der Verbuchung sonstiger Umlagen.
Da der 2,59 % Arbeitgeberanteil die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG sowohl in
der ursprünglichen als auch in der mit dem AltEinkG nachträglich geänderten
Gesetzesfassung erfüllt, ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine
unzulässige echte Rückwirkung vorliegt, nicht entscheidungserheblich.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozessordnung.
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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).
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