Urteil des FG Münster vom 27.04.2010

FG Münster (buchstabe, stadt, steuerbefreiung, tätigkeit, gewinn, pflegebedürftiger, betrieb, norm, befreiung, aufnahme)

Finanzgericht Münster, 9 K 5258/07 G
Datum:
27.04.2010
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5258/07 G
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob eine Schadensersatzleistung unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20
Buchstabe d) des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) fällt.
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Die Klägerin, eine GmbH, betreibt als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung ein Dialysezentrum in D-Stadt in Zusammenarbeit mit der
Gemeinschaftspraxis X...... und Dr. Y...... GbR. Während einer Betriebsprüfung für die
Jahre 1998 bis 2002 verständigten sich die Klägerin und die Betriebsprüfung darauf,
dass die Gewerbeerträge nach § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG steuerfrei seien. Es
handele sich bei dem Dialysezentrum um eine "Einrichtung zur vorübergehenden
Aufnahme pflegebedürftiger Personen". Pflegebedürftig seien die behandelten
Personen deshalb, weil sie nicht imstande seien, ihre Blase zu entleeren und insoweit
auf die Hilfe des Dialysezentrums angewiesen seien – vgl. BMF vom 14. November
1997 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, BStBl I 1997, 957, § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 des
Sozialgesetzbuchs XI – (so die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27.
Januar 2004).
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Mit Vereinbarung vom 12. Juni 1994 schloss die Klägerin mit dem Arzt Dr. med. R. Z......
einen Vertrag über den Betrieb eines noch zu errichtenden Dialysezentrums in A-Stadt,
der inhaltlich zumindest im Wesentlichen der Kooperationsvereinbarung mit der
Gemeinschaftspraxis X...... und Dr. Y...... GbR entsprach. Danach sollte Dr. Z...... zum
ärztlichen Leiter des Dialysezentrums A-Stadt bestellt werden und seine Tätigkeit auf
freiberuflicher Basis ausüben (§ 1 Abs. 1, 3 des Vertrages). Die Entscheidungen im
medizinischen Bereich oblagen Dr. Z......, im wirtschaftlichen Bereich der Klägerin (§ 2
Nr. 2 Satz 2 des Vertrages). Nach § 4 des Vertrages war die Finanzierung des
Dialysezentrums von der Klägerin sicherzustellen. Dr. Z...... sollte eigenverantwortlich
mit der Krankenversicherung das Ärztehonorar und die Sachkostenpauschale
abrechnen und die Sachkostenpauschale an die Klägerin abführen. Beide
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Vertragsbeteiligten verpflichteten sich, sich in der gleichen Stadt keine Konkurrenz zu
machen. Für den Falle einer Zuwiderhandlung waren Schadensersatzansprüche
vorgesehen. Gemäß § 6 des Vertrages (in der Fassung, die dem späteren
Zivilrechtsstreit zugrunde lag) sollte der Vertrag erst mit Eröffnung einer
Kassenarztpraxis durch Dr. Z...... in Kraft treten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf den Vertragstext in Band I der Prüferhandakte Bezug genommen.
Die vertragliche Vereinbarung mit Dr. Z...... wurde in der vereinbarten Form zu keinem
Zeitpunkt durchgeführt. Dr. Z...... kündigte vielmehr am 29. September 1994 den Vertrag,
nachdem er bereits zuvor geltend gemacht hatte, die Klägerin habe die Anmietung
geeigneter Räumlichkeiten nicht nachgewiesen, obwohl seine zwischenzeitlich erteilte
Kassenzulassung erlösche, wenn sie nicht binnen drei Monaten ausgeübt werde.
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In einem nachfolgenden Rechtsstreit erstritt die Klägerin ein Urteil des
Oberlandesgerichts B-Stadt vom 2. April 1998, in dem Dr. Z...... verpflichtet wurde, ihr
sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Nichtaufnahme des Betriebes des
Dialysezentrums A-Stadt entstanden waren. Die hiergegen eingelegte Revision wies
der Bundesgerichtshof zurück. Wegen der Höhe der Schadensersatzansprüche kam es
zu einem Klageverfahren vor dem Landgericht in A-Stadt, das durch einen
Prozessvergleich vom 27. Juni 2003 endete. Nach diesem Vergleich war Dr. Z...... im
Wesentlichen verpflichtet, einen Betrag von 1.533.875,60 € (3.000.000,00 DM) an die
Klägerin in monatlichen Raten von 13.000,00 € beginnend ab dem 1. März 2003 zu
zahlen. Mit der Zahlung dieser Vergleichssumme sollten sämtliche Ansprüche der
Parteien, die ihnen durch die Nichtaufnahme des Betriebs des Dialysezentrums in A-
Stadt entstanden waren, erledigt sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das
Urteil des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 2. April 1998 und auf das Sitzungsprotokoll
des Landgerichts A-Stadt vom 27. Juni 2003 im Verfahren 5 O 1534/01 Bezug
genommen.
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Im Jahr 2006 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß-
und Konzernbetriebsprüfung C-Stadt u.a. wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
(GewSt) 2003 statt. Die Betriebsprüfung (Bp) vertrat die Auffassung, die vorbezeichnete
Schadensersatzforderung sei zum 31. Dezember 2003 i. H. v. 1.000.000,00 € zu
aktivieren und der Gewinn der Klägerin entsprechend zu erhöhen. Der vorgenannte
Betrag wurde wie folgt ermittelt:
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Vergleichssumme 1.533.875,60 €
7
./. im Jahr 2003 gezahlt ./. 130.000,00 €
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Forderung zum 31.12.2003 nominal 1.403.875,60 €
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Lt. Anlage 1a zum Bp-Bericht ./. Abzinsung
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Lt. Anlage 1b zum Bp-Bericht ./. Risikoabschlag
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Bilanzansatz zum 31.12.2003
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und Gewinnerhöhung in 2003 (vor GewSt-Rückstellung) 1.000.000 €
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Die Abzinsung und den Risikoabschlag nahmen die Beteiligten ausweislich des
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Vermerks über die Schlussbesprechung vom 5. Dezember 2006 einvernehmlich vor.
Die Bp vertrat außerdem die Auffassung, die Schadensersatzforderung führe zu einem
gewerbesteuerpflichtigen Gewinn. Die Tätigkeit einer GmbH gelte gemäß § 2 Abs. 2
GewStG im vollen Umfang als Gewerbebetrieb. Das von der Klägerin in D-Stadt in
Kooperation mit der Gemeinschaftspraxis X....../Dr. Y...... GbR betriebene
Dialysezentrum sei zwar nach § 3 Nr. 20 Buchstabe d) GewStG von der GewSt befreit.
Diese Befreiung erstrecke sich jedoch nicht auf die Schadensersatzforderung wegen
der Nichtaufnahme des Betriebes des Dialysezentrums in A-Stadt.
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Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ nachfolgend am 16. Mai 2007 einen erst-
maligen GewSt-Messbescheid 2003, in dem es einen Gewinn aus Gewerbebetrieb
i.H.v. 809.720 € zugrunde legte. Dabei ging es offensichtlich von der gewinnerhöhend
zu aktivierenden Schadensersatzforderung i.H.v. 1.000.000 € aus und berücksichtigte
gegenläufig eine gewinnmindernde GewSt-Rückstellung i.H.v. 190.280 € (vgl. auch Tz.
2.7.2 des Bp-Berichts vom 20. Dezember 2006).
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Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein. Zur Begründung führte sie sinngemäß aus,
die Tätigkeit einer Dialyseeinrichtung sei grundsätzlich von der GewSt befreit. Der
Schadensersatzanspruch sei als Surrogat für entgangene Einnahmen aus einer
Dialyseeinrichtung wie Erlöse aus dem Betrieb einer solchen Einrichtung zu behandeln.
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Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19. November 2007 als
unbegründet zurück.
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Mit ihrer Klage macht die Klägerin weiterhin geltend, auch die Gewinnanteile der
Klägerin aus dem Schadensersatzanspruch gegen Dr. Z...... seien nach § 3
Nr. 20 Buchstabe d GewstG von der GewSt befreit. Zum Sachverhalt trägt sie ergänzend
vor, der Gegenstandswert der Klage habe sich auf 10 Mio. DM belaufen. Da Dr. Z...... die
Möglichkeit gehabt habe, mit 45 % beteiligt zu werden, sei von vornherein der
Gegenstandswert auf die Hälfte reduziert worden. Bei dem geschlossenen Vergleich
i.H.v. 3 Mio. DM habe das Gericht nicht den Wert der Dialyse-Pflegeeinrichtung
bewertet, sondern lediglich festgestellt, welchen monatlichen Gewinn die Klägerin mit
der Einrichtung auf 10 Jahre Vertragslaufzeit gerechnet erzielt hätte. Rechtlich ist die
Klägerin der Ansicht, § 3 Nr. 20 GewStG sei entgegen dem BFH-Urteil vom 29. März
2006 X R 59/00 keine sachliche, sondern eine beschränkt persönliche
Befreiungsvorschrift und beziehe sich subjektiv auf die Einrichtung, ohne die Befreiung
auf bestimmte Rechtsformen zu beschränken. Sei das Trägerunternehmen noch auf
anderen Gebieten tätig, schließe dies die GewSt-Befreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG
nicht aus. Die Klägerin sei allerdings ausschließlich als steuerbefreite Einrichtung tätig.
Damit umfasse die Steuerbefreiung den gesamten Gewerbeertrag. Für ein Verständnis
der Norm als beschränkt persönliche Befreiungsvorschrift spreche auch eine
Entscheidung des FG Düsseldorf zu § 3 Nr. 11 GewStG, wonach diese Befreiungsnorm
betreffend berufsständische Versorgungswerke nicht zwischen einzelnen
Betätigungsfeldern differenziere, sondern die Einrichtung als solche insgesamt befreie.
Aber auch wenn § 3 Nr. 20 GewStG als sachliche Befreiungsvorschrift verstanden
werde, betreffe die Befreiung grundsätzlich den gesamten Gewerbeertrag bezogen auf
den begünstigten Tätigkeitsbereich. Die Befreiungsvoraussetzungen dürften nur
bezogen auf abgrenzbare Betätigungsbereiche geprüft werden, nicht aber bezogen auf
einzelne Geschäftsvorfälle. Eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf einzelne
Erlösgruppen, Ertragsarten oder ein Ausschluss aperiodischer Erträge der Einrichtung
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(wie hier der Schadensersatzforderung oder etwa bei sonstigen
Versicherungsentschädigungen) sei weder gesetzlich vorgesehen noch praktikabel.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom
06.03.2008 und 08.04.2010 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
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den Gewerbesteuermessbescheid für 2003 vom 16. Mai 2007
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in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. November 2007 aufzuheben,
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hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Das FA beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach Auffassung des FA handelt es sich im Streitfall bei der Vorschrift des § 3 Nr. 20
Buchstabe d) GewStG um einen gesundheits- und wirtschaftspolitisch motivierten
Befreiungstatbe-stand und damit um eine sachliche Steuerbefreiung. Da die
Befreiungsvorschrift gesundheits- und wirtschaftspolitisch motiviert sei, könne sie nur
auf den aktiven Betrieb einer Pflegeeinrichtung abstellen und diesen begünstigen.
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Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung der Befreiungsvorschrift in § 3 Nr. 20
Buchstabe d) GewStG regele, dass die Betriebseinnahmen einer Pflegeeinrichtung in
mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder
Sozialhilfe ganz oder überwiegend getragen werden müssten. Im vorliegenden Fall
seien die streitbefangenen Einnahmen jedoch zu 100 % nicht von den genannten
Trägern geleistet worden. Von daher sei die Befreiungsvorschrift auch sachlich nicht
einschlägig. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Tätigkeit der Klägerin als Kapitalgesellschaft gilt stets und in vollem Umfang als
Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb im Streitjahr
2003 ist zumindest insoweit nicht gemäß § 3 Nr. 20 Buchstabe d) GewStG von der
Gewerbesteuer befreit, wie er auf der aktivierten Schadensersatzforderung wegen der
Nichtinbetriebnahme des Dialysezentrums in A-Stadt beruht.
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1. Von der Gewerbesteuer befreit sind gemäß § 3 Nr. 20 Buchstabe d) GewStG
Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur
vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur
ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen, wenn bei Einrichtungen zur
vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur
ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Erhebungszeitraum die
Pflegekosten in mindestens 40 vom Hundert der Fälle von den gesetzlichen Trägern der
Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen
worden sind.
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§ 3 Nr. 20 Buchstabe d) GewStG entspricht wegen des abweichenden Obersatzes zwar
nicht wörtlich, aber weitgehend § 4 Nr. 16 Buchstabe e) des Umsatzsteuergesetzes
(UStG). Beide Normen wurden eingeführt, um dem veränderten Altersaufbau der
Bevölkerung in Großstädten Rechnung zu tragen, in denen diese Einrichtungen
zunehmende Bedeutung gewinnen und um die bestehenden Versorgungsstrukturen bei
der Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern (vgl. zu § 3 Nr. 20
Buchstabe d GewStG: Bundestagsdrucksache 12/5764, 43; vgl. zu § 4 Nr. 16 Buchstabe
e UStG: Bundestagsdrucksachen 12/1368, 27 und 12/1506, 178; BFH-Urteil vom 8.
September 1994 IV R 85/93, BFHE 175, 451, BStBl II 1995, 67; FG Schleswig-Holstein,
Urteil vom 21. Februar 2001 II 279/00, EFG 2001, 645). Die Vorschriften sollen zur
Kostenentlastung bei den entsprechenden Einrichtungen beitragen und als
"Verschonungssubvention" mittelbar auch einen Anreiz für die Vornahme von
Investitionen in diesem Bereich schaffen (vgl. auch zu § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG
BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661 unter II. 3.e,
bb, II.3.g).
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Ob § 3 Nr. 20 GewStG eine sachliche Steuerbefreiung beinhaltet (so BFH-Urteil vom 29.
März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661 unter II. 3e, bb; OFD
Magdeburg vom 9. März 2010 G 1412-10-St 216, Juris) oder – wie die Klägerin meint –
eine eingeschränkt persönliche Steuerbefreiung (so FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
21. Januar 2009 8 K 6250/06, EFG 2009, 769; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7.
Aufl., § 3 Rz. 206), kann dahingestellt bleiben. Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 20
Buchstabe d) GewStG betrifft nach beiden Auffassungen jedenfalls nur die in der Norm
genannte Einrichtung/Tätigkeit (vgl. Abschn. 99a Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuer-Richtlinien
2000 zu § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG: "Begünstigt sind Einrichtungen ..."; im Ergebnis
ebenso FG Berlin-Brandenburg, EFG 2009, 769). Daneben kann die Kapitalgesellschaft
jedwede andere steuerpflichtige Tätigkeit ausüben. So kann etwa der Betrieb eines
Krankenhauses unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 GewStG auch dann
steuerbefreit sein, wenn der Betreiber daneben noch einer anderen gewerblichen
Tätigkeit nachgeht (BFH-Urteil vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BStBl II 2002, 662; OFD
Magdeburg vom 9. März 2010 G 1412-10-St 216, Juris; s.a. BFH-Urteil vom 27. März
1996 I R 182/94, BStBl II 1997, 449 zu § 3 Nr. 13 GewStG).
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2. Im Streitfall bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob der Betrieb eines
Dialysezentrums gemäß § 3 Nr. 20 Buchstabe d) GewStG von der GewSt befreit ist. Die
vorgenannte Steuerbefreiung erstreckt sich jedenfalls nicht auf die hier in Rede
stehende Schadensersatzforderung.
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a) Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das von der Klägerin in
Zusammenarbeit mit der Gemeinschaftspraxis X...... und Dr. Y...... GbR betriebene
Dialysezentrum als "Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger
Personen" unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchstabe d) GewStG fällt und mit
Dr. Z...... der Betrieb einer vergleichbaren Einrichtung angestrebt wurde.
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Ob Ersteres auch unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung zutrifft, die zur
Auslegung des § 3 Nr. 20 GewStG auf die Begriffsbestimmungen des
Sozialgesetzbuchs abstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I R 30/06,
BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126; ähnlich zu § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG BFH-Urteil
vom 5. Februar 2004 V R 2/03, BFHE 104, 496, BStBl II 2004, 669), kann vorliegend aus
den nachfolgend unter b) dargestellten Gründen dahingestellt bleiben.
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b) Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchstabe d) GewStG setzt das Betreiben einer
begünstigten "Einrichtung" voraus. Einnahmen, die wegen der Nichtaufnahme des
Betriebs einer derartigen Einrichtung erzielt werden, fallen nicht unter die Norm. Dem-
entsprechend sind Schadensersatzleistungen jedenfalls dann nicht begünstigt, wenn
sie – wie hier – keinen Ersatz für erfolglos getätigte Aufwendungen darstellen, sondern
einen entgangenen Gewinn abgelten sollen.
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aa) "Einrichtungen" i.S. des § 3 Nr. 20 Buchstabe d) GewStG sind nicht mit dem Träger
der Einrichtung gleichzusetzen. Sie setzen vielmehr eine vom Träger unterscheidbare
Einheit durch Zusammenfassung von sachlichen und persönlichen Mitteln voraus (vgl. –
wenngleich zur Umsatzsteuer – BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 V R 23/99, BFHE
191, 88, BStBl II 2002, 302; Birkenfeld, Das große Umsatzsteuerhandbuch, § 98 Rz.
172; Stadie, UStG, 2009, § 4 Nr. 16 (bis 2008), Rz. 13, 23, 35: Aufteilung der Tätigkeit in
zwei Krankenhäuser möglich; a.A. wohl FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. September
2006 6 K 1948/04, EFG 2007, 226, bestätigt – ohne ausdrückliche Stellungnahme zur
vorgenannten Frage – durch BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 V R 54/06, BFHE 221,
391, BStBl II 2008, 643; einschränkend auch Abschn. 99a Abs. 1 S. 3 Umsatzsteuer-
Richtlinien 2000, wonach gleichartige Einrichtungen eines Unternehmens jeweils als
eine Einrichtung anzusehen sein sollen).
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Im Streitfall unterhielt die Klägerin die Einrichtung "Dialysezentrum D-Stadt". Mit dieser
Einrichtung stand die hier in Rede stehende Schadensersatzforderung in keinem
Zusammenhang. Auch kann der erkennende Senat dahingestellt lassen, ob
gleichartige, aber räumlich und organisatorisch getrennte Einrichtungen ohne
ausdrückliche gesetzliche Anordnung (wie sie etwa für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
in § 64 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO – besteht) als eine Einrichtung angesehen
werden können. Denn vorliegend ist das geplante "Dialysezentrum A-Stadt" zu keinem
Zeitpunkt tätig geworden. Ausgehend von dem unter 1. dargestellten Zweck der Norm,
werden von der Steuerbefreiung aber nur solche Umsätze, Vermögensgegenstände,
Einnahmen und Ausgaben erfasst, die mit den Leistungen an die
Kranken/Pflegebedürftigen verbunden sind (vgl. zu § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG i.V.m. §
67 AO: Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen
und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 6. Aufl., Rz. 66a). In den Bereich
der Steuerbefreiung mögen zwar eventuell noch Erträge aus Abwicklungsmaßnahmen
fallen (so FG München, Urteil vom 22. November 1990 15 K 15012/87, EFG 1991, 557
zu § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG; a.A. Abschn. 100 Abs. 1 Nr. 6 Umsatzsteuer-Richtlinien
2000 und BFH-Urteil vom 1. Dezember 1977 V R 37/75, BFHE 124, 103, BStBl II 1978,
173 zu § 4 Nr. 16 UStG). Zweifelhaft, aber nicht von vornherein ausgeschlossen
erscheint es des Weiteren, auch Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit
einer beabsichtigten Errichtung einer begünstigten Einrichtung noch unter die
Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 GewStG zu fassen. Insoweit wäre möglicherweise der
Argumentation der Klägerin zu folgen, dass auf die begünstigte Tätigkeit/Einrichtung
und nicht auf den einzelnen Geschäftsvorfall abzustellen ist. Darum geht es im Streitfall
jedoch nicht. Die in Rede stehende Schadensersatzforderung – zumindest soweit sie
vom FA als steuerpflichtig erfasst worden ist – betraf einen Schadensersatz wegen der
Nichtaufnahme des Betriebs eines Dialysezentrums in A-Stadt. Einnahmen wegen der
Nichterrichtung einer begünstigten Einrichtung werden vom Normzweck des § 3 Nr. 20
Buchstabe d) GewStG jedoch nicht erfasst.
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bb) Der Steuerpflicht der Schadensersatzforderung kann nicht der Einwand entgegen
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gehalten werden, unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
mache es keinen Unterschied, ob Gewinne aus einer begünstigten Einrichtung erzielt
oder aufgrund eines Schadensersatzanspruchs vom Schädiger auszugleichen seien.
Zum Einen begrenzt der Normzweck des § 3 Nr. 20 GewStG – wie dargelegt – die
Steuerbefreiung auf den tatsächlichen Betrieb der dort näher bezeichneten
Einrichtungen. Zum Anderen führt dieses Verständnis der Befreiungsvorschrift nicht
zwingend zu einem Nachteil für den Steuerpflichtigen. Denn ein
Schadensersatzanspruch umfasst auch die damit verbundenen Steuermehrbelastungen
(vgl. BFH-Beschluss vom 20. November 2007 I R 54/05, BFH/NV 2008, 617 und BFH-
Urteil vom 4. Dezember 1991 I R 26/91, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686, jeweils zu
Schadensersatzforderungen einer GmbH wegen Körperschaftsteuer gegen ihren
Steuerberater).
c) Der vom FA im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch angesetzte
gewerbesteuerliche Gewinn ist jedenfalls nicht zu hoch bemessen. Zwar könnten mit
dem Schadensersatzanspruch Betriebsausgaben (etwa Beratungskosten) in
Zusammenhang stehen. Das Finanzamt hat jedoch zu Unrecht zu Gunsten der Klägerin
die im Streitjahr bereits gezahlten Teilbeträge i.H.v. 130.000 € nicht als
gewerbesteuerpflichtig erfasst. Etwaige Betriebsausgaben lägen – wovon auch die
Klägerin ausgeht – unter diesem Be- trag. Eine Verböserung ist dem Finanzgericht
verwehrt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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4. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur
Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO). Die Frage, inwieweit
Steuerbefreiungen, die wie § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG an bestimmte (begünstigte)
Betätigungen anknüpfen, auch für Schadensersatzansprüche gelten, erscheint
höchstrichterlich noch nicht geklärt.
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