Urteil des FG Münster vom 29.09.2003

FG Münster: einspruch, vollziehung, abgabenordnung, adv, unverzüglich, rechtsgrundlage, einverständnis, härte, vermögensvorteil, beweismittel

Finanzgericht Münster, 14 V 522/03
Datum:
29.09.2003
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 V 522/03
Tenor:
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
1995 DM
1996 DM
Dividende
145.200,--
871.707,00
anrechenbare Körperschaftsteuer (KöSt)
62.229,00
373.589,00
Einnahmen aus Kapitalvermögen (KapV)
207.429,00
1.245.296,00
anrechenbare KapESt
36.300,00
217.926,40
anrechenbarer Solidaritätszuschlag (SolZ) zur KapESt
2.772,50
16.344,48
Tatbestand:
1
Es ist zu entscheiden, ob der Steuerschuldner für die vom Schuldner der Kapitalerträge
nicht abgeführte Kapitalertragsteuer (KapESt) nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2
Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden kann, obwohl in einem
bestandskräftigen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) die
erhobene KapESt auf die Einkommensteuer (ESt) des Steuerschuldners nach § 36 Abs.
2 Satz 2 Nr. 2 EStG angerechnet worden ist.
2
Der Antragsteller (Ast.) war im Jahr 1997 mit 80 v.H. an der GmbH (GmbH) beteiligt und
deren Geschäftsführer. Nach den Steuerbescheinigungen vom 11.08.1997 und
06.10.1997 schüttete die GmbH für 1995 und 1996 folgende Dividenden an den Ast.
aus:
3
Am 04.11.1997 beantragte der Ast., über das Vermögen der GmbH wegen
Zahlungsunfähigkeit das Konkursverfahren zu eröffnen. Am 26.01.1998 teilte die GmbH
dem Betriebsfinanzamt (Betriebs-FA) mit, dass sie die einbehaltene KapESt für das Jahr
1997 nicht entrichten konnte.
4
In der ESt-Erklärung für 1997 erklärte der Ast. die in den Steuerbescheinigungen
angeführten Einnahmen aus KapV und die dort genannten anrechenbaren KöSt und
KapESt. Der vom Antragsgegner (Ag.) - das FA - am 02.07.1999 erlassene ESt-
Bescheid für 1997 erging insoweit erklärungsgemäß. Die insgesamt anrechenbare
KapESt betrug 257.870 DM. Der ESt-Bescheid stand unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-). In dem nach § 164 Abs. 2 AO
geänderten ESt-Bescheid für 1997 vom 08.02.2000 rechnete der Ag. KapESt lediglich
i.H.v. 6.461 DM, d.h. die auf die Gewinnausschüttungen der GmbH für 1995 und 1996
entfallende KapESt lediglich in Höhe des tatsächlich abgeführten Betrages von 2.818
DM an. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
5
Nachdem der Ast. Einspruch gegen den ESt-Bescheid für 1997 eingelegt hatte, erließ
der Ag. den wegen nicht mehr streitiger Fragen geänderten ESt-Bescheid für 1997 vom
28.08.2000 und beantragte der Ast., ihm einen Abrechnungsbescheid zur ESt 1997 zu
erteilen. In dem Abrechnungsbescheid zur ESt 1997 vom 19.07.2000 rechnete der Ag.
KapESt i.H.v. 6.461 DM auf die festgesetzte ESt für 1997 an. Der Einspruch gegen den
Abrechnungsbescheid blieb ebenso wie der Einspruch gegen ESt-Bescheid für 1997
erfolglos. In dem Klageverfahren 11 K 3834/02 AO erließ der Ag. den geänderten
Abrechnungsbescheid zur ESt vom 13.01.2003, in dem er die KapESt mit einem Betrag
i.H.v. 257.870 DM anrechnete. Die Beteiligten erklärten diesen Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt.
6
In dem noch nicht entschiedenen Verfahren 14 K 6272/01 E verfolgt der Ast. sein
Begehren bzgl. des ESt-Bescheids für 1997 weiter.
7
In dem Bescheid vom 23.12.2002 nahm der Ag. den Ast. nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2
EStG für die einbehaltene, aber nicht abgeführte KapESt aus den Ausschüttungen der
GmbH für 1995 und 1996 gemäß den Bescheinigungen vom 11.08.1997 und
06.10.1997 i.H.v. insgesamt 251.409 DM in Anspruch. Der dagegen eingelegte
Einspruch des Ast. vom 08.01.2003 ist noch nicht entschieden. Den gleichzeitig
gestellten Antrag auf AdV (Aussetzung der Vollziehung) lehnte der Ag. mit Bescheid
vom 22.01.2003 ab.
8
Mit Schriftsatz vom 31.01.2003 beantragte der Ast. die AdV bei Gericht. Er ist der
Ansicht, dass der Nachforderungsbescheid vom 23.12.2002 ohne Rechtsgrundlage
ergangen sei. Der Ag. habe durch den bestandskräftigen Abrechnungsbescheid vom
13.01.2003 die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis 1997 umfassend
abgerechnet.
9
Der Ast. beantragt,
10
die Vollziehung des Nachforderungsbescheids vom 23.12.2002 auszusetzen, hilfsweise
die Beschwerde zuzulassen.
11
Der Ag. beantragt sinngemäß,
12
den Antrag abzuweisen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte verwiesen.
14
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats
(§ 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
15
Entscheidungsgründe:
16
Der Antrag ist nicht begründet.
17
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines Steuer- oder
eines Steuermessbescheids auf Antrag vom Gericht auszusetzen, soweit ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder seine Vollziehung für
den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines
Bescheides bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und
der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen
Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit
in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser
Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (BFH, Beschluss vom
09.12.2002 - I S 11/01 - BFH/NV 2003, 493). An solchen ernstlichen Zweifeln fehlt es im
Streitfall.
18
Der Ag. hat bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen der Vorschrift des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2
EStG zu Recht bejaht.
19
Nach dieser Vorschrift wird der Gläubiger der Kapitalerträge nur in Anspruch
genommen, wenn er weiß, dass der Schuldner die einbehaltene KapESt nicht
vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem FA nicht unverzüglich mitteilt.
20
Im Streitfall wusste der Ast. als Gläubiger der KapESt - wie sich aus seinem Schreiben
vom 26.01.1998 an das Betriebs-FA ergibt -, dass die GmbH als Schuldner der KapESt
die einbehaltene KapESt i.H.v. 251.409 DM nicht vorschriftsmäßig an den Ag. abgeführt
hatte. Die Kapitalerträge für 1995 und 1996 waren dem Ast. auf Grund der
Steuerbescheinigungen der GmbH vom 11.08.1997 und 06.10.1997 zugeflossen. In
diesem Zeitpunkt entstand nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG die KapESt. Die GmbH führte
die einbehaltene KapESt entgegen § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht bis zum 10. des
Folgemonats an das Betriebs-FA ab. Der Ast. teilte dem Betriebs-FA nicht unverzüglich,
sondern erst nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
der GmbH vom 04.11.1997 mit Schreiben vom 26.01.1998 mit, dass die GmbH die
KapESt nicht abgeführt hatte.
21
Entgegen der Ansicht des Ast. hinderte der bestandskräftige Abrechnungsbescheid zur
ESt 1997 vom 13.01.2003 den Ag. nicht, den angefochtenen Nachforderungsbescheid
vom 23.12.2002 zu erlassen. Ob der dem Ast. auf Grund des Abrechnungsbescheids
vom 13.01.2003 zugeflossene Vermögensvorteil verbleibt, entscheidet sich nach
Maßgabe des Nachforderungsbescheids vom 23.12.2002 (vgl. BFH, Urteil vom
23.04.1996 - VIII R 30/93 - DStR 1996, 1526).
22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
23
Die Beschwerde ist zuzulassen (§ 128 Abs. 3 FGO).
24